A. Problem und Ziel
Die im Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften verankerten Gesetzesänderungen müssen in den Rechtsverordnungen zum Bundesmeldegesetz nachvollzogen werden. Mit dem Änderungsgesetz wird klargestellt, dass der bedingte Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes (BMG) zur Anschrift der betroffenen Person zu speichern ist. Des Weiteren wird es den Ländern mit dem Änderungsgesetz ermöglicht, eine andere Behörde als eine oberste Landesbehörde mit der Zulassung in nicht öffentlichrechtlicher Form betriebener Portale zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet zu betrauen. Zudem wurde nach der Neuregelung der Optionspflicht in § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714) § 3 Absatz 2 Nummer 5 BMG im Änderungsgesetz neu gefasst.
Im Rahmen der IT-Konsolidierung wurde die Bundesstelle für Informationstechnik des Bundesverwaltungsamtes (BIT) zum 1. Januar 2016 in das neue Informationstechnikzentrum Bund überführt. Da mehrere Rechtsverordnungen auf die Beziehbarkeit des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport und des Datensatzes für das Meldewesen beim Bundesverwaltungsamt verweisen, ist die Bezugsadresse zu aktualisieren.
B. Lösung
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) zur Übernahme der Klarstellung zur Speicherung des bedingten Sperrvermerks zur Anschrift der betroffenen Person sowie Anpassung der Portalverordnung an die Ermächtigung der Länder, eine andere Behörde als eine oberste Landesbehörde mit der Zulassung in nicht öffentlichrechtlicher Form betriebener Portale zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet zu beauftragen.
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) zur Umsetzung der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes bedingten Änderungen des Bundesmeldegesetzes, die Gegenstand des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften waren.
Darüber hinaus wird in der 1. BMeldDÜV, der 2. BMeldDÜV und der Bundesmeldedatenabrufverordnung wegen der Überführung der BIT in das Informationstechnikzentrum Bund die Bezugsadresse für die dort genannten Standards angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keiner.
E. Erfüllungsaufwand
Die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand wurden bereits im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften dargestellt. Diese Verordnung verursacht keine weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Änderungen sind für Bürgerinnen und Bürger aufwandsneutral.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Änderungen sind für die Wirtschaft aufwandsneutral.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Die Änderungen sind für die betroffenen Behörden aufwandsneutral.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 3. August 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
Vom ...
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter "Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In den Nummern 8, 14 und 15 werden jeweils nach der Angabe " § 51" die Wörter "und bedingte Sperrvermerke nach § 52" und wird nach dem Komma am Ende jeweils die Angabe "1801a," eingefügt.
- b) In Nummer 17 wird die Angabe "1801, 1802" durch die Angabe "1801 bis 1802" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, 14 und 15 werden jeweils nach der Angabe " § 51" die Wörter "und bedingte Sperrvermerke nach § 52" und wird nach dem Komma am Ende jeweils die Angabe "1801a," eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Hauptwohnung" ein Komma und die Wörter "Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes" und wird nach dem Komma am Ende die Angabe "1516a, 1516b, 1801a," eingefügt.
- bb) In Nummer 9 werden nach der Angabe " § 51" die Wörter "und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt und wird die Angabe "1801, 1802" durch die Angabe "1801 bis 1802" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter "Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):".
- bb) In Nummer 9 werden die Wörter "möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes" durch die Wörter "die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):".
- bb) In Nummer 10 werden die Wörter "möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes" durch die Wörter "die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann" ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
§ 10 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 4 Satz 2 der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955) werden die Wörter "Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter "Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt.
In § 5 Absatz 1 der Portalverordnung vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S.1774) wird das Wort "oberste" gestrichen.
Artikel 6
Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 2 und 3, Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 5 treten am 1.*November 2016 in Kraft.
- (3) Artikel 3 tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister des Innern
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Diese Änderungsverordnung trägt insbesondere den Gesetzesänderungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften Rechnung.
I. Anlass und Zielsetzung der Regelungen
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften werden die Regelungen zur Speicherung des bedingten Sperrvermerks gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes (BMG) konkretisiert. Ferner wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, auch eine andere Behörde als die oberste Landesbehörde als Zulassungsbehörde für in nicht öffentlichrechtlicher Form betriebene Portale zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet zuzulassen. Dies bedingt Folgeänderungen in der Portalverordnung und hinsichtlich der bereitzuhaltenden Daten für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein sowie der im Rückmeldeverfahren zu übermittelnden Daten in der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV). Des Weiteren wird in der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) die im Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften erfolgte Anpassung an die Neuregelungen der Optionspflicht in § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) nachvollzogen sowie die an das Bundesverwaltungsamt zu übermittelnden Daten um Auskunftssperren erweitert, damit in allen denkbaren Fällen auch mittelbare Beeinträchtigungen schutzwürdiger Interessen der Betroffenen ausgeschlossen werden können.
Darüber hinaus werden in der 1. BMeldDÜV, der 2. BMeldDÜV und der Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV) Änderungen auf Grund der Überführung der Bundesstelle für Informationstechnik des Bundesverwaltungsamtes (BIT) in das neue Informationstechnikzentrum Bund notwendig.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit den Änderungen der 1. BMeldDÜV wird
- a) die Meldebehörde verpflichtet, für den vorausgefüllten Meldeschein den bedingten Sperrvermerk zur Anschrift bereitzuhalten und im Rückmeldeverfahren auch den bedingten Sperrvermerk zu übermitteln und
- b) die Bezugsanschrift des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport und des Datensatzes für das Meldewesen beim Bundesverwaltungsamt (DSMeld) angepasst.
Mit den Änderungen in der 2. BMeldDÜV und der BMeldDAV wird ebenfalls die Bezugsanschrift des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport und des DSMeld angepasst.
Eine weitere Änderung in der 2. BMeldDÜV betrifft die Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt zur Durchführung des Optionsverfahrens gemäß § 29 StAG und berücksichtigt die Änderungen des § 3 Absatz 2 Nummer 5 BMG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften und ergänzt die Datenübermittlung um die Auskunftssperre nach § 51 BMG.
Die Änderung der Portalverordnung regelt, dass statt der obersten Landesbehörde nunmehr auch eine andere Behörde als Zulassungsbehörde für in nicht öffentlichrechtlicher Form betriebene Portale zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet bestimmt werden kann.
III. Alternativen
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtliche Verträgen
Die Rechtsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
V. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf ist mit keiner Rechts- bzw. Verwaltungsvereinfachung verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben steht mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung im Einklang. Mit der Verordnung wird für die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden die rechtliche Voraussetzung für die technische Umsetzung geschaffen, welche die zur Anschrift der betroffenen Person erfolgende Speicherung des bedingten Sperrvermerks umsetzt. Die Managementregeln und die Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. Es werden keine zusätzlichen Informationspflichten eingeführt.
b) Verwaltung
Die Meldebehörden haben künftig die Tatsache des Eintrags eines bedingten Sperrvermerks zur Anschrift einer beigeschriebenen Person zu übermitteln. Die dadurch notwendige Änderung der Software für die technische Umsetzung im Fachverfahren zur Übermittlung des bedingten Sperrvermerks bei der Anschrift ist in der Regel durch Wartungsverträge zwischen Verfahrenshersteller und Meldebehörde abgedeckt, so dass ein weiterer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nicht entsteht.
Die Änderung des Standards OSCI-XMeld ist mit der jährlich von Bund und Ländern zu entrichtenden Pauschale nach der Betriebskostenvereinbarung zwischen Bund und Ländern abgegolten.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Regelungsfolgen
Weitere Regelungsfolgen, insbesondere Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung, sind nicht ersichtlich.
7. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
Zu Nummer 1
Die Änderung in Nummer 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bundesstelle für Informationstechnik des Bundesverwaltungsamtes (BIT) zum 1. Januar 2016 in das neue Informationstechnikzentrum Bund überführt wurde.
Zu Nummer 2
Buchstabe a
Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 3 Absatz 1 BMG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften.
Buchstabe b
Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 52 Absatz 1 BMG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften.
Zu Nummer 3
Die Änderungen sind Folgeänderungen zur Änderung des § 3 Absatz 1 BMG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften.
Zu Artikel 2 (Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
Zu Nummer 1
Auf die Begründung zur Änderung des § 3 Absatz 4 Satz 2 1. BMeldDÜV (Artikel 1 Nummer 1) wird verwiesen.
Zu Nummer 2
Die Änderung in Nummer 2 ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 34 StAG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften.
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 34 StAG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften.
Auf die Begründung zur Änderung des § 3 Absatz 4 Satz 2 1. BMeldDÜV (Artikel 1 Nummer 1) wird verwiesen.
Zu Artikel 5 (Änderung der Portalverordnung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 49 Absatz 3 Satz 2 BMG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Die vom Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung abweichenden Inkrafttretensregelungen in den Absätzen 2 und 3 sind auf Grund der im Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften vorgesehenen Inkrafttretensregelung (1. November 2016) und im Hinblick auf die erforderliche Vorbereitung und technische Umsetzung im Standard XMeld erforderlich.
Die von Absatz 2 erfassten Änderungen sind bereits in das ab 1. November 2016 gültige XMeld-Version eingepflegt und können deshalb zum 1. November 2016 in Kraft treten.
Für die von Absatz 3 erfassten Änderungen bedarf es hingegen noch einer Anpassung an den Standard XMeld, so dass die Änderungen erst mit dem Anwendungsbeginn der nächsten Version zum 1. Mai 2017 in Kraft treten können.