A. Problem und Ziel
In diesem Jahr herrscht in Deutschland in vielen Gebieten eine außergewöhnliche Trockenheit. Auf lokaler Ebene sind auch andere Extremwetterereignisse (Starkregen, Hagel) zu verzeichnen. Die Witterungssituation ist in diesem Jahr vielfach derart, dass es angesichts der bestehenden und absehbaren weiteren Schwierigkeiten bei der Futterversorgung ausnahmsweise angebracht erscheint, noch bestehende Spielräume für eine Erweiterung der Möglichkeiten der Futtererzeugung auf den ökologischen Vorrangflächen zu eröffnen Bei den Vorschriften über das Greening bestehen Spielräume, ökologische Vorrangflächen mit Zwischenfruchtanbau, die durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt werden, mehr für die Möglichkeit der Futtererzeugung zu öffnen.
Mit der vorliegenden Änderungsverordnung soll in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) ausnahmsweise für das Jahr 2018 die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Länder im Einzelfall für Betriebsinhaber in Gebieten, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, den Zeitraum, in dem die Flächen mit der Kulturpflanzenmischung bestellt sein müssen, auf Antrag auf einen Zeitraum von acht Wochen verkürzen, der auf betrieblicher Ebene festgelegt wird. Für den Fall einer solchen Genehmigung soll geregelt werden, dass der Aufwuchs der betreffenden Flächen mit Zwischenfruchtanbau nach Ablauf des für den Betrieb geltenden Zeitraums durch Beweidung mit Tieren aller Arten oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden kann.
Auch nach dem in der DirektZahlDurchfV geregelten Zeitraum besteht aufgrund des § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) die Verpflichtung, die Zwischenfrüchte weiter auf der Fläche zu belassen und zwar in der Regel bis zum 15. Februar des nächsten Jahres. In dieser Zeit ist nur eine Nutzung durch Beweiden zulässig. Dies soll dahingehend ergänzt werden, dass im Falle des Vorliegens der oben angesprochenen Genehmigung auch eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulässig ist.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung.
C. Alternativen
Keine. Der Verzicht auf die vorgesehenen Regelungen wäre zwar möglich, aber nicht sachgerecht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus der Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Verordnungsänderungen ergeben sich einmalig im Jahr 2018 Bürokratiekosten aus einer Informationspflicht für die Wirtschaft in Höhe von circa 315.000 €.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Verordnungsänderungen wird die Verwaltung der Länder im Jahr 2018 in Höhe von circa 550.000 € belastet.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 15. August 2018
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hendrik Hoppenstedt
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Vom ...
Es verordnet auf Grund
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. 1 S. 3746) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. 1 S. 897) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, - des § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. 1 S. 897) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. 1 S. 374) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
- - des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. 1 S. 1928) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. 1 S. 374) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
§ 31 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. 1 S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Für Betriebsinhaber in Gebieten, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, können die zuständigen Behörden der Länder im Jahr 2018 im Einzelfall auf Antrag in einer Genehmigung einen Zeitraum von acht Wochen festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitraums tritt und mit Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die Aussaat der Kulturpflanzenmischung auf allen gemäß Satz 1 ausgewiesenen Flächen des Betriebs erfolgt ist. Soweit der Betriebsinhaber diesen Termin nicht hinreichend belegen kann, beginnt der Zeitraum mit Ablauf des ersten Tages, für den die zuständige Behörde das Vorhandensein einer ausgesäten Kulturpflanzenmischung auf allen gemäß Satz 1 ausgewiesenen Flächen des Betriebsinhabers als hinreichend belegt ansieht."
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 darf im Fall einer Genehmigung nach Absatz 2 Satz 2 der Aufwuchs nach Ablauf des für den Betrieb geltenden Zeitraums von acht Wochen durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden."
Artikel 2
Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
§ 5 Absatz 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter " § 31 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung" durch die Wörter " § 31 Absatz 2 Satz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung oder in der Genehmigung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung" ersetzt.
2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Liegt eine Genehmigung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vor, ist auch eine Schnittnutzung für Futterzwecke der in Satz 1 genannten Flächen zulässig."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
In diesem Jahr herrscht in Deutschland in vielen Gebieten eine außergewöhnliche Trockenheit. Auf lokaler Ebene sind auch andere Extremwetterereignisse (Starkregen, Hagel) zu verzeichnen. Die Mehrzahl der Länder hat daher bereits ganz oder teilweise die Möglichkeit der Nutzung des Aufwuchses von brachliegenden Flächen, die in den Anträgen auf Direktzahlung als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) ausgewiesen wurden, zur Futtergewinnung eröffnet (§ 25 Absatz 2 DirektZahlDurchfV). Jedoch ist die Witterungssituation in diesem Jahr vielfach derart, dass es angesichts der bestehenden und absehbaren weiteren Schwierigkeiten bei der Futterversorgung ausnahmsweise angebracht erscheint, noch bestehende Spielräume für eine Erweiterung der Möglichkeiten der Futtererzeugung auf den ÖVF zu eröffnen. Dies betrifft die ÖVF mit Zwischenfruchtanbau, die durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt werden.
§ 31 Absatz 2 DirektZahlDurchfV regelt, dass solche ÖVF vom Ablauf des 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Dezember mit der Kulturpflanzenmischung bestellt sein müssen.
§ 31 Absatz 3 der DirektZahlDurchfV legt fest, dass solche Flächen im Jahr der Antragstellung nur durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden dürfen.
Der in Deutschland allgemein festgelegte Zeitraum geht über den erforderlichen EU-rechtlichen Mindestzeitraum von acht Wochen hinaus. Nach dem EU-Recht ist es zudem möglich, den Zeitraum auf betrieblicher Ebene festzulegen. Es ist auch möglich, die Futternutzung auf den betroffenen Flächen nach Ablauf dieses Zeitraumes uneingeschränkt zuzulassen. Die derzeitige Regelung in Deutschland lässt daher einen gewissen Spielraum, um besser auf die geschilderten außergewöhnlichen Umstände eingehen zu können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der vorliegenden Änderung von § 31 der DirektZahlDurchfV soll ausnahmsweise für das Jahr 2018 die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Länder im Einzelfall für Betriebsinhaber in Gebieten, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, auf Antrag festlegen können, dass an die Stelle des oben genannten Zeitraums vom Ablauf des 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Dezember ein Zeitraum von acht Wochen tritt, der von der zuständigen Behörde gemäß dem EU-Recht auf betrieblicher Ebene festgelegt werden kann. Eine auf einzelne Parzellen bezogene Festlegung ist EU-rechtlich nicht möglich. Dieser Zeitraum kann daher nicht vor Ablauf von acht Wochen enden, nachdem die Aussaat der Kulturpflanzenmischung auf allen ÖVF mit Zwischenfrüchten in dem Betrieb erfolgt ist. Für den Fall des Vorliegens einer solchen Genehmigung soll geregelt werden, dass der Aufwuchs der betreffenden Flächen mit Zwischenfruchtanbau nach Ablauf des für den Betrieb geltenden Zeitraums von acht Wochen durch Beweidung mit Tieren aller Arten oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden kann.
Auch nach dem in der DirektZahlDurchfV geregelten Zeitraum besteht aufgrund des § 5 Abs. 6 der AgrarZahlVerpflV die Verpflichtung, die Zwischenfrüchte weiter auf der Fläche zu belassen und zwar in der Regel bis zum 15. Februar des nächsten Jahres. In dieser Zeit ist nur eine Nutzung durch Beweiden zulässig. Dies soll dahingehend ergänzt werden, dass im Falle des Vorliegens der oben angesprochenen Genehmigung auch eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulässig ist.
III. Alternativen
Ein Verzicht auf die Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung wäre möglich. Dies erscheint allerdings - angesichts der aktuellen außergewöhnlichen witterungsbedingten Situation und der bestehenden und absehbaren weiteren Engpässe bei der Futterversorgung - nicht angebracht.
Bei den Änderungen der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung handelt es sich um erforderliche Folgeänderungen.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung dient der Durchführung des EU-Rechts über die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Bestimmungen sind mit dem EU-Recht vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung führt nicht zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnungsänderung ist auf Vereinbarkeit mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie geprüft worden. Die Managementregel 9, wonach eine nachhaltige Landwirtschaft nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern gleichzeitig umweltverträglich sein muss, wird berücksichtigt.
Die vorgesehene Regelung soll als Beitrag zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit den Landwirtinnen und Landwirten angesichts außergewöhnlicher Naturumstände die Möglichkeit einer Verbesserung bei der Futterversorgung eröffnen. Dies geschieht im Rahmen der EU-Vorgaben, die die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Greening der Direktzahlungen zu beachten haben. Es handelt sich zudem nur um eine befristete Ausnahmeregelung für das laufende Jahr von den in Deutschland insoweit allgemein geltenden Vorgaben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für die Bürgerinnen und Bürger vor.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Den folgenden Angaben liegt die Lohnkostentabelle 2018 zugrunde. Bei den Kosten werden die Lohnkosten für die Landwirtschaft/hohes Qualifikationsniveau (36,20 € pro Stunde) verwendet.
Die Ergänzung des § 31 Absatz 2 führt - nur im Jahr 2018 - zu Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch die Einführung einer Informationspflicht, nämlich das Erfordernis, die Verkürzung des Zeitraums, in dem ökologische Vorrangflächen (ÖVF) mit Zwischenfrüchten so bestellt sein müssen, für den Betrieb zu beantragen. Für die Antragstellung wird ein Zeitbedarf von 15 Minuten zugrunde gelegt, so dass sich Kosten in Höhe von 9 € je Antrag ergeben. Nach Angaben der Bundesländer ist davon auszugehen, dass ca. 35.000 Betriebsinhaber, die ÖVF
Zwischenfrüchte angemeldet haben, einen Antrag stellen werden. Es ergibt sich demnach ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 315.000 € für das Jahr 2018.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
(1) Bund
Dem Bund entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
(2) Länder
Für die Länder ergeben sich - nur im Jahr 2018 - folgende Kosten:
Für die Erstellung von Antragsmustern/formularen: 13 x 1 h (gehobener Dienst, 40,80 €/h) = 530 €.
Für die Bearbeitung der Anträge: 35.000 x 30 min (mittlerer Dienst, 31,40 €/h) = 549.500 €. Die Kosten pro Antrag können im Einzelfall höher liegen, wenn eine Inaugenscheinnahme vor Ort erforderlich wird. Die Einhaltung der Anforderungen, insbesondere des 8-Wochen-Zeitraums ist zu kontrollieren. Diese Kontrollen können aber weitgehend durch die ohnehin vorgeschriebenen oder geplanten Kontrollen abgedeckt werden.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Für die Bearbeitung der vorgesehenen Anträge werden keine Gebühren erhoben (siehe Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
).
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenfalls nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
VI. Befristung; Evaluierung
Die Anwendung der mit der vorliegenden Änderungsverordnung vorgesehenen Regelungen beschränkt sich auf das Jahr 2018.
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Es handelt sich lediglich um eine befristete Ausnahmeregelung für das laufende Jahr aufgrund der außergewöhnlichen Witterungsumstände.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die in Nummer 1 vorgesehene Ergänzung von § 31 Absatz 2 DirektZahlDurchfV ermöglicht es Betriebsinhabern, eine Verkürzung des Mindestzeitraums zu beantragen. Anstelle des allgemeinen Mindestzeitraums vom 1. Oktober bis 31. Dezember tritt dann ein betriebsindividueller Zeitraum von acht Wochen, in dem ihre durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegten ÖVF mit Zwischenfrüchten mit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein müssen. Dieser Zeitraum kann frühestens mit dem Tag nach Ablauf des Tages beginnen, an dem auf sämtlichen ÖVF mit Zwischenfrüchten des Betriebs Kulturpflanzenmischungen ausgebracht sind, d.h. es zählt der Tag der Bestellung der letzten Zwischenfrucht-ÖVF des Betriebs. Soweit der Betriebsinhaber diesen Termin nicht belegen kann, kommt ein späterer Termin in Betracht, für den das Vorhandensein einer ausgesäten Kulturpflanzenmischung auf allen betroffenen Flächen als hinreichend belegt angesehen wird. Nach dem Ende des Zeitraums von acht Wochen müssen die Zwischenfrüchte nach § 5 Absatz 6 Satz1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung weiterhin im Regelfall bis zum 15. Februar des nächsten Jahres auf der Fläche belassen werden.
§ 31 Absatz 3 sieht derzeit vor, dass eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als ÖVF ausgewiesen wird, im Jahr der Antragstellung nur durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden darf. Der neue Satz 2 sieht vor, dass im Fall einer Ausnahmegenehmigung gemäß der Änderung des Absatzes 2 der Aufwuchs nach Ablauf des für den Betrieb geltenden Zeitraums von acht Wochen auch durch Beweidung mit Tieren anderer Arten oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden darf.
Die anderen Vorgaben für die betreffenden Flächen gelten weiterhin, darunter auch § 18 Absatz 3 Nummer 3 DirektZahlDurchfG, wonach die Aussaat der Kulturpflanzenmischung spätestens am 1. Oktober erfolgen muss.
Zu Artikel 2
Die Änderungen in § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung enthalten die notwendigen Folgeänderungen, um eine Schnittnutzung zu Futterzwecken zu ermöglichen. Satz 1 legt wie bisher fest, dass ÖVF-Zwischenfrüchte über den sich aus § 31 Abs. 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgelegten Mindestzeitraum hinaus als CC-Verpflichtung bis zum Ablauf des 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu belassen sind. Durch die Änderung in § 31 Abs. 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung gibt es allerdings im Jahr 2018 einen allgemeinen Mindestzeitraum und einen - auf Antrag möglichen - betriebsindividuell festgelegten Mindestzeitraum. Dies wird durch die Änderung in Satz 1 klargestellt.
Der neu eingefügte Satz 5 ermöglicht über die im Rahmen der CC-Verpflichtung bereits zulässige Beweidung durch Tiere aller Arten hinaus auch eine Schnittnutzung zu Futterzwecken, sofern eine Festlegung des Mindestzeitraums nach § 31 Abs. 2 Satz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genehmigt wurde.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4564, BMEL: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft Einmaliger Erfüllungsaufwand: davon aus Informationspflichten: | 315.000 Euro 315.000 Euro |
Verwaltung Länder Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 550.000 Euro |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Die vorliegende Änderungsverordnung räumt den Länderbehörden im Einklang mit EU-Recht die Möglichkeit ein, landwirtschaftlichen Betrieben auf Antrag eine Nutzung von ökologischen Vorrangflächen durch Schnittnutzung nach einem verkürzten Zeitraum von 8 Wochen nach Aussaat zu genehmigen. Ebenfalls wird die zulässige Beweidung dieser Flächen auf alle Tierarten ausgeweitet (derzeit ist nur die Beweidung durch Schafe und Ziegen erlaubt).
Mit dem Regelungsvorhaben reagiert das Ressort auf die außergewöhnliche Trockenheit und das Extremwetter in diesem Jahr, wodurch die ausreichende Futterversorgung für Tiere in der Landwirtschaft gefährdet ist. Die rechtlichen Änderungen ermöglichen Ländern, in Gebieten in denen wegen ungünstiger Witterung nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht bzw. stehen wird, einzelbetriebliche Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, damit Spielräume zur Futterversorgung noch besser genutzt werden können.
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.
Wirtschaft
Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Antragstellung seitens der landwirtschaftlichen Betriebe wird auf 315.000 Euro geschätzt. Für die Antragstellung geht das Ressort von einem Bearbeitung von 9 Euro pro Fall aus (15 min pro Fall bei einem Stundensatz von 36,20 Euro). Es wird angenommen, dass etwa 35.000 Betriebe von der Möglichkeit Ge- brauch machen werden.
Verwaltung (Länder)
Einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 550.000 Euro ergibt sich durch die Erstellung von Antragsformularen und die Bearbeitung der gestellten Anträge. Den Erfüllungsaufwand für die Bearbeitung der eingereichten Anträge durch Mitarbeiter des mittleren Diens- tes (31,40 Euro) schätzt das Ressort auf 549.500 Euro (35.000 Fälle, 30 min pro Fall/ 15,70 Euro pro Fall). Des Weiteren entsteht geringfügiger Erfüllungsaufwand von 530 Euro durch die Erstellung des Antragsformulars (Dauer: 1 Stunde pro Fall) in 13 Bundesländern durch einen Mitarbeiter des höheren Dienstes (13 Fälle, Stundensatz 40,80 Euro).
Da es sich um die Abwicklung einer auf das Jahr 2018 beschränkten Sofortmaßnahme handelt, ist der Aufwand als einmalig einzuordnen.
III. Ergebnis
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter