Punkt 34 der 981. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2019
Der Bundesrat empfiehlt, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 InvKG)
Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. Verkehr einschließlich der Bundesstraßen, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind, ohne Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,"
Begründung:
Mit dem Vorschlag wird klargestellt, dass der Bau oder Ausbau von Bundesfernstraßen, für die im Falle von Ortsdurchfahrten in Abweichung von § 5 Absatz 1 FStrG nicht der Bund, sondern die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind (vgl. § 5 Absatz 2, Absatz 2a FStrG), mit den Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104b GG gefördert werden kann.