Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 1. Juni 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/1696 - den von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Drucksache 016/1410 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
I. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 1. Nach der Angabe zu Artikel 3 wird folgende Angabe eingefügt:
"Artikel 3a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch".
- 2. Nach der Angabe zu Artikel 9 wird folgende Angabe eingefügt:
"Artikel 9a Änderung des Wohngeldgesetzes".
- 3. Nach der Angabe zu Artikel 10 wird folgende Angabe eingefügt:
"Artikel 10a Änderung des Einkommensteuergesetzes".
II. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- 2. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. In § 3 Abs. 3 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
"die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen.""
- 3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- 4. In Nummer 13 werden in § 15a die Wörter "weder Leistungen" durch die Wörter "laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, weder" ersetzt.
- 5. In Nummer 14 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1b ersetzt:
- (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421i, 421k und 421m des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 109 und § 111 des Dritten Buches entsprechend. Die §§ 8, 36, 37 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a und § 243 Abs. 2 des Dritten Buches können in Höhe der Gesamtkosten gefördert werden. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.
- (1a) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.
- (1b) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.""
- 6. Nummer 21 wird wie folgt geändert:
- 7. Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
"22. § 23 wird wie folgt geändert:
- 8. Nummer 28 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- "c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Bei Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Minderung auf 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung begrenzen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.""
- b) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- "e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 eingefügt:
"Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder 4 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen."
- bb) Im neuen Satz 6 werden das Wort "soll" durch das Wort "kann" und die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
- cc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben."
- 9. Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:
"33a. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist.""
- 10. Nummer 35 wird wie folgt gefasst:
"35. § 44b wird wie folgt geändert:
- 11. In Nummer 38 Buchstabe a wird Doppelbuchstabe bb wie folgt gefasst:
- 12. In Nummer 41 Buchstabe a werden nach den Wörtern "zugelassenen kommunalen Träger" ein Komma und die Wörter "die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen" eingefügt.
- 13. Nummer 45 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe dd werden nach den Wörtern "der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen" die Wörter "werden oder" eingefügt.
- b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- "c) In Absatz 4 werden die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt und die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" gestrichen."
- 14. In Nummer 46 werden in § 52a Abs. 2 Satz 1 die Wörter "Wohngeld beantragt haben oder beziehen" durch die Wörter "Wohngeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben" ersetzt.
- 15. Nummer 47 wird wie folgt gefasst:
"47. § 53 wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift werden die Wörter "und Übermittlung statistischer Daten" angefügt.
- b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- c) In Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.
- d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:
(4) Die Bundesagentur stellt den statistischen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte die für Zwecke der Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstattung erforderlichen Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung.
(5) Die Bundesagentur kann dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für Zwecke der Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstattung für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung stellen. Sie ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für ergänzende Auswertungen anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln. Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. Nicht pseudonymisierte Anschriften dürfen nur zum Zwecke der Zuordnung zu statistischen Blöcken übermittelt werden.
(6) Die Bundesagentur ist berechtigt, für ausschließlich statistische Zwecke den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik sowie anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind. Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. Dabei dürfen nur Angaben zu kleinräumigen Gebietseinheiten, nicht aber die genauen Anschriften übermittelt werden.
(7) Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches gelten entsprechend. § 282a des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik auch den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Gemeinden und Gemeindeverbänden übermittelt werden dürfen, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.""
- 16. Nach Nummer 47 wird folgende Nummer 47a eingefügt:
"47a. In § 55 Satz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt."
- 17. Nach Nummer 50 wird folgende Nummer 50a eingefügt:
"50a. In § 65 Abs. 5 werden die Angabe "200" durch die Angabe "150" und die Angabe "13 000" durch die Angabe "9 750" ersetzt."
- 18. Nach Nummer 51 wird folgende Nummer 51a eingefügt:
"51a. In § 65c wird die Angabe "§ 44a Satz 2" durch die Angabe "§ 44a Abs. 1 Satz 2" ersetzt."
III. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) Die Angaben zum Vierten Abschnitt des Vierten Kapitels werden wie folgt gefasst:
"Vierter Abschnitt
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
§ 57 Gründungszuschuss
§ 58 Dauer und Höhe der Förderung"."
- b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben c und d.
- c) Im neuen Buchstaben d wird jeweils der Bindestrich durch das Wort "bis" ersetzt.
- 2. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort "Überbrückungsgeld" durch das Wort "Gründungszuschuss" ersetzt."
- 3. In Nummer 4 wird nach § 22 Abs. 4 Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:
"Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 nur aus wichtigem Grund ablehnen."
- 4. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. Im Vierten Kapitel wird der Vierte Abschnitt wie folgt gefasst:
"Vierter Abschnitt
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
§ 57 Gründungszuschuss
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
- 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
- a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder
- b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist,
- 2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt,
- 3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
- 4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
§ 58 Dauer und Höhe der Förderung
(1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet.
(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.""
- 5. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. In § 128 Abs. 1 werden in Nummer 8 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
"9. die Anzahl von Tagen, für die ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt worden ist.""
- 6. In Nummer 7 werden die Wörter "verwendet werden" durch die Wörter "und für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder dem Bezug von Leistungen stehen" ersetzt.
- 7. Folgende Nummern 9 und 10 werden angefügt:
- "9. Dem § 434j Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Stellt eine Person, deren Tätigkeit oder Beschäftigung gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, den Antrag nach dem [einsetzen: Tag vor der dritten Lesung dieses Gesetzes], gilt Satz 1 mit der Einschränkung, dass die Tätigkeit oder Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2003 aufgenommen worden sein muss."
- 10. Nach § 434n wird folgender § 434o eingefügt:
" § 434o Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Für Personen, die ausschließlich auf Grund der Voraussetzung in § 57 Abs. 2 Nr. 2 keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben, ist § 57 in der bis zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] anzuwenden.""
IV. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 446), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" gestrichen.
- 2. § 71b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
V. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
"Artikel 3a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "darf" durch die Wörter "und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen" ersetzt.
- 2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "Anspruch auf einen" die Wörter "monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen" eingefügt."
VI. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 2 wie folgt gefasst:
"2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft oder des zugelassenen kommunalen Trägers für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die zuständige Arbeitsgemeinschaft oder den zugelassenen kommunalen Träger und den Hilfebedürftigen schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbedarf und ihren Eingliederungsvorschlag. Die Arbeitsgemeinschaft oder der zuständige kommunale Träger entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe.""
- 2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. In § 33 Abs. 3 Nr. 5 wird das Wort "Überbrückungsgeld" durch das Wort "Gründungszuschuss" ersetzt."
VII.Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a eingefügt:
"Artikel 9a
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:
VIII. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 10a eingefügt:
"Artikel 10a
Änderung des Einkommensteuergesetzes
In § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Überbrückungsgeld" ein Komma und die Wörter "der Gründungszuschuss" eingefügt."
IX. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
X. Artikel 16 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom [einsetzen: Tag der dritten Lesung dieses Gesetzes] in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 21 Buchstabe d, Nr. 28 Buchstabe c und Nr. 50 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft."