13. Anlage 3 Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 6
Anmerkungen zu bestimmten Monomeren, sonstigen Ausgangsstoffen und Additiven
Die Ziffern in den eckigen Klammern beziehen sich auf Angaben in den Abschnitten 1 und 2, jeweils Spalte 4.
1Warnung: Der SML könnte bei Simulanzlösemitteln für fetthaltige Lebensmittel überschritten werden.
2SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10060 und 23920.
3SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15760, 16990, 47680, 53650 und 89440.
4SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 19540, 19960 und 64800.
5SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14200, 14230 und 41840.
6SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66560 und 66580.
7SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30080, 42320, 45195, 45200, 53610, 81760, 89200, 92030.
8SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38000, 42400, 64320, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725. 9Warnung: Es besteht die Gefahr, dass die Migration des Stoffes die organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels beeinträchtigt und dadurch das fertige Produkt nicht dem Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Par- lamentes und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (AB1. EU (Nr. ) L 338 S. 4), entspricht.
10 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30180, 40980, 63200, 65120, 65200, 65280, 65360, 65440 und 73120.
11 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte (als Iod berechnet) der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 45200, 64320, 81680 und 86800.
12 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 36720, 36800, 36840 und 92000.
13 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 39090 und 39120.
14 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 44960, 68078, 82020 und 89170.
15 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15970, 48640, 48720, 48880, 61280, 61360 und 61600.
16 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 49600, 67520 und 83599.
17 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 50160, 50240, 50320, 50360, 50400, 50480, 50560, 50640, 50720, 50800, 50880, 50960, 51040 und 51120.
18 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 67600, 67680 und. 67760.
19 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 60400, 60480 und 61440.
20 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66400 und 66480.
21 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 93120 und 93280.
22 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 17260, 18670, 54880 und 59280.
23 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13620, 36840, 40320 und 87040.
24 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13720 und 40580.
25 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 16650 und 51570.
26 QM(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe dei Restmengen der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebene Stoffe nicht überschritten werden darf: 14950, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 18640, 19110, 22332, 22420, 22570, 25210, 25240 und 25270.
27 QMA(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10599/90A, 10599/91, 10599/92A und 10599/93.
28 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13480 und 39680.
29 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 22775 und 69920.
30 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 86480, 86960 und 87120.
31 Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett sollten unter Verwendung von Fetten mit gesättigten Fettsäuren (z.B. HB 307 oder Miglyol) als Simulanzlösung D erfolgen.
32 Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett sollten unter Verwendung von iso-Octan erfolgen wegen Instabilität des Stoffes in Simulanzlösung D.
33 QMA(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14800 und 45600.
34 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 55200, 55280 und 55360."