A. Problem und Ziel
Gegenstand der Außenhandelsstatistik ist der grenzüberschreitende Warenverkehr Deutschlands mit dem Ausland, das heißt alle körperlich ein- und ausgehenden Waren sowie elektrischer Strom werden erfasst und nachgewiesen. Dabei wird erhebungstechnisch zwischen den Warenbewegungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten (Intrahandelsstatistik) und mit Nicht-EU-Ländern (Extrahandelsstatistik) unterschieden. Den rechtlichen Rahmen dieser Erhebungen legt die EU durch Verordnungen fest; ergänzende Durchführungsbestimmungen werden auf nationaler Ebene geregelt. Die Erfassung der Angaben erfolgt entweder im Wege einer direkten Firmenanmeldung (Intrahandel) oder grundsätzlich über die Zollverwaltung (Extrahandel) im Rahmen der Einfuhr- bzw. Ausfuhrabfertigung.
Mit der vorliegenden Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV) soll für zwei Regelungen, die Erleichterungen für das Anmeldeverfahren zur Außenhandelsstatistik betreffen, Rechtssicherheit hergestellt werden:
Bei der vereinfachten Anmeldung von Teilen und Zubehör ist die Anpassung durch eine geänderte, gesetzlich festgelegte Anmeldepraxis erforderlich geworden: Das Bundesstatistikgesetz schreibt seit 2013 die Online-Datenerhebung für Bundesstatistiken und damit auch für die Intrahandelsstatistik vor. Wenn Teile und Zubehör ohne den Hauptgegenstand versendet werden, ist seitdem - aufgrund der grundsätzlich nicht mehr erforderlichen Warenbeschreibung - eine Unterscheidbarkeit vom Hauptgegenstand nicht gegeben. Die Neuregelung sieht nunmehr eine vereinfachte Anmeldung solcher Waren bis zu einer Grenze von 2 500 Euro vor. Die vereinfachte Anmeldung erfolgt unter der für Ersatz- und Einzelteile vorgesehenen Warennummer des jeweiligen Hauptgegenstands. Wenn nicht bekannt ist, für welchen Hauptgegenstand Teile und Zubehör bestimmt sind, erfolgt die vereinfachte Anmeldung unter einer Warennummer für Teile und Zubehör für mechanische, elektrische oder optische Maschinen.
Weiterhin soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, die es vor allem kleinen und mittleren Unternehmen ermöglicht, durch die Nutzung von Sammelwarennummern die Anmeldungen von Warenzusammenstellungen zur Außenhandelsstatistik zu vereinfachen. So soll insbesondere für Unternehmen, die mit vielen verschiedenen geringwertigen Waren handeln, wie zum Beispiel Versandhändler, der statistische Aufwand reduziert werden. Bisher wurden vergleichbare Erleichterungen auf Antrag nach Würdigung des Einzelfalles und in der Regel befristet erteilt. Eine starke Intensivierung der globalen Handelsbeziehungen und eine deutliche Ausweitung des Versandgeschäftes in den vergangenen Jahren erfordern es, dass eine einheitliche rechtssichere Grundlage für die beschriebenen Vereinfachungen zur Nutzung von Warensammelnummern geschaffen wird. Um eine gleichbleibend hohe Qualität der statistischen Außenhandelsdaten zu gewährleisten, sieht die Neuregelung vor, dass die Nutzung von Sammelwarennummern bis zu einem Schwellenwert von 3 Millionen Euro des Warenverkehrs je Verkehrsrichtung und Kalenderjahr genehmigt werden kann.
B. Lösung
Die AHStatDV wird angepasst, um Rechtssicherheit für zwei Verfahren zur Zuordnung von Warennummern zu erhalten.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund: Keine. Länder und Kommunen: Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft führt das Regelungsvorhaben in der Summe zu keiner Veränderung des Erfüllungsaufwands.
Einige Unternehmen, die bisher Genehmigungen zur Verwendung von Sammelwarennummern erhalten haben, werden die neuen einheitlichen Genehmigungsvoraussetzungen künftig nicht erfüllen. Diesen Unternehmen wird voraussichtlich ein Mehraufwand bei der Zuordnung oder Ermittlung von Warennummern entstehen. Dem stehen andere Unternehmen gegenüber, die durch die Regelung eine Vereinfachung künftig erstmals nutzen können. Da von der gleichen Menge an Unternehmen für beide Fälle auszugehen ist, bleiben die Änderungen für den Normadressat Wirtschaft insgesamt kostenneutral.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund und Länder (inkl. Kommunen): Der Verordnungsentwurf führt zu keiner Veränderung beim Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 22. Mai 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,.
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 13 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Außenhandelsstatistikgesetzes, das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, die üblicherweise zur Ausrüstung gehören und zusammen mit dem Hauptgegenstand aus- oder eingehen, können nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 mit der Warenbezeichnung und der Warennummer des Hauptgegenstands und dem Zusatz "einschließlich des üblicherweise zur Ausrüstung gehörenden Zubehörs und der Ersatzteile" angemeldet werden. Bei der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik ist nur die Angabe der Warennummer des Hauptgegenstands ohne Warenbezeichnung erforderlich. Gehen Teile und Zubehör nach Satz 1 ohne den Hauptgegenstand in einer Sendung aus oder ein und beträgt der statistische Gesamtwert der Sendung nicht mehr als 2 500 Euro, können sie mit den auf sie zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet werden. Falls nicht bekannt ist, für welche Maschinen, Apparate, Geräte und Instrumente der Kapitel 84, 85 und 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik die Teile und das Zubehör bestimmt sind, dürfen mechanische Teile der Position 8487, elektrische Teile der Position 8548 und optische Teile und Zubehör der Position 9033 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zugeordnet werden. Gehen Teile und Zubehör nach Satz 1 ohne den Hauptgegenstand in einer Sendung aus oder ein und beträgt der statistische Gesamtwert der Sendung mehr als 2 500 Euro, so sind die Teile und das Zubehör mit den auf sie zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzumelden, jedoch dürfen Teile und Zubehör bis zu einem statistischen Wert von einschließlich 1 000 Euro je Teil oder Zubehör, das jeweils einzeln durch verschiedene Warennummern der genannten Kapitel des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik beschrieben wird, der Ware mit dem höchsten statistischen Wert zugerechnet werden. Die Sätze 3 und 5 gelten nicht für Waren der Kapitel 87 bis 89 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik.
Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
- a) Sendungen, die aus weniger als drei Waren bestehen, die mit unterschiedlichen Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik einzureihen sind, sowie
- b) Waren, für die aufgrund der Vorschriften des Zollrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Ursprungsrechts, der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und Beschränkungen und aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist; die Zollstelle kann vom Anmelder im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine detaillierte Zollanmeldung für entsprechende Waren und Bestimmungsländer verlangen."
- b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
- (5) Das Statistische Bundesamt kann die vereinfachte Anmeldung von Zusammenstellungen unter einer Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zulassen. Diese zulassungspflichtigen Sammelwarennummern sind vorgesehen für die vereinfachte Anmeldung von
- 1. Zusammenstellungen von Kraft- und Luftfahrzeugteilen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2013 (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 28) geändert worden ist.
- 2. Zusammenstellungen von geringwertigen Waren der Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik. Für diese Zusammenstellungen gilt:
- a) Eine Zusammenstellung muss mindestens drei Waren dieser Kapitel enthalten, die mit unterschiedlichen Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik einzureihen sind und zusammen ein- oder ausgeführt werden.
- b) Der Statistische Wert jeder einzelnen Ware einer Zusammenstellung darf 500 Euro nicht überschreiten. Bei Zusammenstellungen aus den Kapiteln 01 bis 24 darf der Statistische Wert jeder einzelnen Ware 200 Euro nicht überschreiten. Das Gewicht jeder einzelnen Ware darf 1 000 Kilogramm nicht überschreiten.
- c) Für Warenlieferungen von Retouren, Restposten, Konkurswaren und gebrauchten Waren können bis zu einem statistischen Gesamtwert einer Sendung von 50 000 Euro ausnahmsweise einmalige vereinfachte Anmeldungen unter einer Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zugelassen werden.
- d) Die Verwendung einer Sammelwarennummer ist nicht zulässig, wenn die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nicht mehr gewährleistet werden können. Um diese Mindestanforderungen zu gewährleisten, wird die Nutzung der vereinfachten Anmeldung nur für Unternehmen zugelassen, deren Warenverkehre im vorangegangenen Kalenderjahr pro Verkehrsrichtung insgesamt den statistischen Wert von 3 Millionen Euro nicht überschritten haben.
- (6) Eine Genehmigung zur Verwendung einer zulassungspflichtigen Sammelwarennummer wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Ein- oder Ausführers erteilt. In dem Antrag ist die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien mittels geeigneter Unterlagen zu belegen. Für die Verwendung einer solchen Sammelwarennummer kann das Statistische Bundesamt weitere Kriterien festlegen. Die Verwendung zulassungspflichtiger Sammelwarennummern darf untersagt werden, wenn Genehmigungen widerrechtlich verwendet wurden. Hilfslieferungen öffentlicher oder privater Stellen sowie Warensendungen, die in den Befreiungslisten zur Außenhandelsstatistik beschrieben werden, können unter der dafür vorgesehenen Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet werden. Sie unterliegen keiner Wertgrenze und bedürfen keiner Genehmigung des Statistischen Bundesamtes. Sammelwarennummern des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik dürfen nicht genutzt werden für Waren, für die aufgrund der Vorschriften des Zollrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Ursprungsrechts, der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und Beschränkungen und aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist. Die Zollstelle kann vom Anmelder im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine detaillierte Zollanmeldung für entsprechende Waren und Bestimmungsländer verlangen."
2. § 30a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im innergemeinschaftlichen Warenverkehr im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und für die Warenversendung festgelegt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Entwurf sieht bei der Anmeldung von Waren zur Außenhandelsstatistik eine Neuregelung der vereinfachten Anmeldung von Teilen und Zubehör sowie die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Nutzung von Sammelwarennummern vor.
Die Änderungen für die vereinfachte Anmeldung von Teilen und Zubehör sind erforderlich geworden, weil im Zuge der Einführung des § 11a des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) im Jahr 2013 und der damit verbundenen verpflichtenden Online-Meldung auch zur Intrahandelsstatistik auf die Angabe einer Warenbeschreibung verzichtet wurde. Dies führt dazu, dass Teile und Zubehör, die für die Intrahandelsstatistik unter der Warennummer des Hauptgegenstands gemeldet werden und die ohne diesen ein- oder ausgeführt werden, nicht von den eigentlichen Hauptgegenständen zu unterscheiden sind und somit eine aussagekräftige statistische Zuordnung nicht möglich ist. Außerdem muss für Warensendungen von Teilen und Zubehör bis zu einem Wert von 2 500 Euro eine Gleichbehandlung mit Lieferungen über diesem Wert sichergestellt werden, unabhängig davon, ob bekannt ist, für welche Maschinen, Apparate, Geräte und Instrumente sie bestimmt sind.
Ziel der Neuregelung zur Nutzung von Sammelwarennummern ist vor allem die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für die bisherige behördliche Praxis. Bisher wurden vergleichbare Erleichterungen Unternehmen unterschiedlicher Größe auf Antrag und nach Würdigung des Einzelfalls sowie in der Regel befristet erteilt. Künftig ist eine Fortführung der Verwaltungspraxis auf der Grundlage einzelner Genehmigungen nicht mehr möglich, da es sich inzwischen aufgrund der Vielzahl der erteilten Genehmigungen nicht mehr um "besonders gelagerte Einzelfälle" handelt, für die nach § 8 Satz 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes (AHStatGes) eine Regelung durch Verfügung des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes oder dessen Vertreter statthaft wäre. Ein ersatzloser Wegfall der bislang im Einzelfall gewährten Erleichterungen wäre in der Summe mit einem beträchtlichen Mehraufwand für die Wirtschaft verbunden; bei rund 2 150 Unternehmen, die derzeit von der Genehmigungspraxis profitieren, ergäbe sich ein hypothetischer Mehraufwand von mindestens 300 000 EUR. Um einen solchen ersatzlosen Wegfall zu vermeiden, soll mit der vorliegenden Verordnungsänderung eine rechtssichere Grundlage für die Nutzung von Sammelwarennummern bei der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik geschaffen werden.
Weiterhin erfordern eine starke Intensivierung der globalen Handelsbeziehungen und eine deutliche Ausweitung des Versandgeschäfts in den vergangenen Jahren eine einheitliche rechtliche Grundlage für die Nutzung von Sammelwarennummern. Die Vereinfachungsmöglichkeit soll sich künftig - auch im Sinne einer gleichbleibend hohen Qualität der statistischen Außenhandelsdaten - vor allem an kleine und mittlere Unternehmen richten. Daher sieht die Neuregelung vor, dass die Nutzung von Sammelwarennummern bis zu einem Schwellenwert von 3 Millionen Euro des Warenverkehrs je Verkehrsrichtung und Kalenderjahr genehmigt werden kann.
Gleichfalls wird der Schwellenwert je einzelner Ware vereinheitlicht und nach § 30 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV) auf 500 Euro und 1 000 kg bzw. 200 Euro und 1000 kg für Zusammenstellungen aus den Kapiteln 01 bis 24 festgelegt. Insbesondere eine den Schiffszulieferern bislang zugestandene vereinfachte Anmeldung von Lieferungen in ausländische Häfen bis zu 2 000 Euro je einzelner Ware unter einer Sammelwarennummer ist in Angleichung an EU-Recht künftig nicht mehr möglich, so dass solche Lieferungen lediglich nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 AHStatDV vereinfacht angemeldet werden können.
Die vorgeschlagenen Regelungen betreffen derzeit rund 60 000 deutsche Unternehmen, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen und deren Warenwerte die nach § 30 Absatz 4 AHStatDV festgelegten Anmeldeschwellen von derzeit jährlich 800 000 Euro im Wareneingang oder 500 000 Euro in der Warenversendung überschreiten, sowie alle Unternehmen, die am Warenhandel mit Drittländern beteiligt sind und deren Anmeldungen bei den Zollbehörden an das Statistische Bundesamt zur Erstellung der Außenhandelsstatistik weitergeleitet werden. Mit der Anmeldung bei den Zollbehörden kommen diese Unternehmen gleichzeitig ihrer Verpflichtung nach, zur Extrahandelsstatistik Auskünfte zu erteilen nach § 9 Absatz 1 AHStatGes und nach § 23 AHStatDV, in Verbindung mit § 15 BStatG.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Änderung von § 30 Absatz 1 Nummer 6 AHStatDV: Durch den Wegfall der Warenbezeichnung in der Intrahandelsstatistik für bestimmte Teile und Zubehör von Maschinen, Apparaten, Geräten, Beförderungsmitteln und Instrumenten, die ohne den Hauptgegenstand versandt werden bzw. eingehen, deren Sendung mehr als zwei verschiedene Waren enthält und deren Gesamtwert 2 500 Euro nicht überschreitet, entsteht neuer Regelungsbedarf. Die Regelungen für die vereinfachte Anmeldung von Teilen und Zubehör sehen die Anmeldung unter den Warennummern (z.B. 8413 91 00, 8466 93 70) vor, die für Ersatz- und Einzelteile der betreffenden Maschinen usw. vorgesehen sind.
Falls nicht bekannt ist, für welchen Hauptgegenstand die Teile und das Zubehör bestimmt sind, dürfen mechanische Teile der Position 8487, elektrische Teile der Position 8548 sowie optische Teile und Zubehör der Position 9033 zugeordnet werden. Die letztgenannte Neuregelung schafft damit im Fall eines unbekannten Hauptgegenstands Vereinfachungsmöglichkeiten unabhängig vom Warenwert; bisher war für Sendungen mit einem Gesamtwert von unter 2 500 Euro bei unbekanntem Hauptgegenstand keine vereinfachte Anmeldung vorgesehen.
Zu den neu angeführten Absätzen 5 und 6 des § 30 AHStatDV: Die Neuregelungen sehen Erleichterungen bei der Anmeldung von Waren vor, für die im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik Sammelnummern für Sortimente vorgesehen sind (vgl. Kapitel 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik). Sie ermächtigen das Statistische Bundesamt, die Kriterien für die Verwendung von Sammelwarennummern im Einzelnen festzulegen. Als Schwelle für die Nutzung der Vereinfachungsmöglichkeit wird ein Warenwert von 3 Millionen Euro pro Verkehrsrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr festgesetzt. Zusammenstellungen im Sinne der Regelung sind Sendungen, die mindestens drei unterschiedlich in das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik einzureihende Waren enthalten, wobei jede einzelne Ware abhängig von der Einreihung in das Warenverzeichnis einer Wertgrenze von 500 Euro oder 200 Euro sowie einer Gewichtsgrenze von 1 000 Kilogramm unterliegt. Für einige dieser Vereinfachungen ist eine Genehmigung des Statistischen Bundesamtes erforderlich; die Befristungsmöglichkeit genehmigter Anträge ist gegeben. Der Antrag muss Aufschluss über den Gesamtwert der Sendung sowie über die Art und den Wert der zusammenzufassenden Waren geben. Im Zuge der bisherigen Verwaltungspraxis zur Nutzung von Sammelwarennummern wurden insbesondere zwei Gruppen von Unternehmen, den Versandhändlern sowie den Schiffsausrüstern, Genehmigungen zur vereinfachten Anmeldung von Waren in unterschiedlicher Höhe erteilt. Die Neuregelung sieht nunmehr eine einheitliche Anwendung über alle Wirtschaftszweige mit einheitlichen Schwellenwerten vor.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen zur einvernehmlichen Änderung der AHStatDV ergibt sich aus § 13 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 AHStatGes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Erfüllung der Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 659/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 128) geändert worden ist sowie Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/2119 (ABl. L 329 vom 03.12.2016, S. 66) geändert worden ist, ist gewährleistet.
VI. Gesetzesfolgen
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderungsverordnung enthält Regelungen zur vereinfachten Anmeldung von Waren zur Außenhandelsstatistik, sie schafft Rechtssicherheit und dient somit insgesamt der Verwaltungsvereinfachung.
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltswirksame Belastungen für Bund und Länder sind nicht zu erwarten.
3. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft ist der Vollzug der Änderungsverordnung nicht mit einer Änderung des Erfüllungsaufwands verbunden. Die bestehenden Belastungen bei den Informationspflichten (ID-IP0610251504081, 0610251504082, 0610251504083, 0610251504084), die die Entlastung von Importeuren und Exporteuren durch die vereinfachten Anmeldungen von Warennummern bei Zollanmeldungen und bei Anmeldungen zur Intrahandelsstatistik beinhalten, werden durch die Neuregelungen in der Summe nicht verändert.
In Fällen, in denen aufgrund der Sicherung der Qualität der Außenhandelsstatistik künftig eine Sammelwarennummer nach § 30 AHStatDV nicht mehr genehmigt werden kann, könnte ein Mehraufwand bei der Zuordnung bzw. der Ermittlung von Warennummern entstehen, der nicht genau beziffert werden kann. Von rund 120 000 berichtspflichtigen Unternehmen im Extrahandel und rund 60 000 berichtspflichtigen Unternehmen im Intrahandel (Stand 2015) wären im Extrahandel ca. 200 und im Intrahandel knapp 250 Unternehmen betroffen. Demgegenüber steht eine schätzungsweise mindestens ebenso große Anzahl von Unternehmen, die zukünftig auf Basis der neu geschaffenen einheitlichen Rechtsgrundlage von der Sammelwarennummer erstmals Gebrauch machen dürfte.
Für Bund und Länder (inkl. Kommunen) führt der Verordnungsentwurf zu keinen Veränderungen beim Erfüllungsaufwand.
4. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Es werden Regelungen eingeführt oder geändert, die dauerhafte Erleichterungen für die Auskunftspflichtigen bei der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik umfassen und die unbefristet gelten sollen.
Da die Regelungen im Wesentlichen aufwandsneutral sind, kann von einer Evaluierung abgesehen werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der AHStatDV)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 30 AHStatDV)
Zu Buchstabe a (§ 30 Absatz 1 Nummer 6 AHStatDV)
Es wird eine Vereinfachung der Anmeldung von Teilen und Zubehör der Kapitel 84 bis 90 des Warenverzeichnisses der Außenhandelsstatistik geregelt.
Zu Buchstabe b (§ 30 Absätze 5 und 6 AHStatDV)
Es werden die zur vereinfachten Anmeldung von Warensortimenten in Frage kommenden Zusammenstellungen erläutert und das Verfahren zur Genehmigung durch das Statistische Bundesamt festgelegt.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 30a Absatz 1 Satz 1 AHStatDV)
Es handelt sich hier um eine redaktionelle Änderung. Das Vollzitat der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 ist bereits in § 30 AHStatDV enthalten und ist deshalb in § 30a AHStatDV nicht mehr erforderlich; zum besseren Verständnis wird der Satz umgestellt.
Zu Artikel 2
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.