Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 6. Juli 2012 zu der oben genannten Entschließung* des Bundesrates folgende Stellungnahme übermittelt:
Mit Entschließung vom 30. März 2012 (Drs. 825/11(B) )
- - bekräftigt der Bundesrat seine Forderung (siehe BR-Drs. 726/08(B) im Falle eines festgestellten Bedarfs auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass die Möglichkeit geschaffen wird, den Warenfluss importierter konformer ÖkoProdukte den zuständigen Behörden oder Kontrollstellen transparent zu machen, um risikoorientierte Überprüfungen zu ermöglichen und bittet die Bundesregierung ferner,
- - eine bundesweit einheitliche Regelung der Haftung beliehener ÖkoKontrollstellen im Öko-Landbaugesetz zu schaffen,
- - die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 426/2011 durch bundeseinheitliche Durchführungsregelungen inklusive datenschutzrechtlicher Vorgaben auszuführen sowie sich für die Einrichtung einer EU-weiten Datenbank zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher einzusetzen.
Hierzu teile ich Folgendes mit:
Zum ersten Spiegelstrich:
Seit Beginn der Verhandlungen über die Neufassung der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau Anfang 2006 hat sich die Bundesregierung für eine größtmögliche Transparenz des Warenflusses importierter konformer ÖkoProdukte eingesetzt. Dieses Verhandlungsziel stand im Einklang mit den Forderungen der betroffenen Wirtschaftskreise und der Länder.
Die Mitte 2008 abgeschlossenen Verhandlungen mündeten schließlich in die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle. Artikel 84 dieser Verordnung enthält Vorschriften in Bezug auf die verpflichtenden Angaben über Einfuhrsendungen. Danach haben die Importeure konformer Öko-Produkte die Kontrollstelle oder die Kontrollbehörde rechtzeitig über jede Sendung, die in die Gemeinschaft eingeführt werden soll, zu informieren. Des Weiteren enthält die Rechtsnorm Einzelheiten über die für eine ordnungsgemäße Kontrolle zu übermittelnden Angaben. Die Voraussetzungen für risikoorientierte Überprüfungen sind damit gemäß dem Anliegen der Entschließung gegeben.
Die Bundesregierung ist mit diesem Verhandlungsergebnis der Bitte des Bundesrates in vollem Umfang nachgekommen.
Zum zweiten Spiegelstrich:
Die Forderung, eine bundesweit einheitliche Regelung der Haftung beliehener Öko-Kontrollstellen im Öko-Landbaugesetz zu schaffen, leitet sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab, in dem die vom Freistaat Bayern in den Beleihungsbescheiden der Öko-Kontrollstellen aufgenommene Haftungsregelung für rechtswidrig erachtet wird.
Die Bundesregierung erachtet eine bundeseinheitliche Regelung der Haftung von Kontrollstellen im Öko-Landbaugesetz aus rechtlichen und fachlichen Gründen für nicht vertretbar.
Die Gesetzgebungskompetenz für Fragen der Haftung von beliehenen oder am Öko-Kontrollverfahren mitwirkenden Kontrollstellen liegt bei den Ländern. Die durch die zuständigen Behörden im jeweiligen Bundesland praktizierte Form der Aufgabenübertragung entweder im Wege der Beleihung oder im Wege der Mitwirkung bestimmt maßgeblich, welche Aufgaben die Kontrollstellen übernehmen, welchen Fehlerrisiken sie dabei ausgesetzt sind und mit welchen Haftungsfolgen sie ggf. durch Regressforderungen der kontrollunterworfenen Unternehmen konfrontiert werden und rechnen müssen.
Deshalb sind konsequenterweise auch die Länder zuständig, entsprechend der Aufgabenwahrnehmung der Kontrollstellen im jeweiligen Regelungszusammenhang die Haftungsverteilung zwischen Kontrollstelle und Aufgaben übertragendem Land zu regeln und insbesondere über Abweichungen von der verfassungsrechtlich geregelten Staatshaftung zu entscheiden. Diese Auffassung wird vom Bundesjustizministerium geteilt.
Eine vom verfassungsrechtlichen Regelbild des Art. 34 S. 2 GG abweichende Haftungsregelung, welche die Staatshaftung ausschließt oder den Haftungsrückgriff auf die beliehene oder mitwirkende Kontrollstelle auch bei einfacher Fahrlässigkeit zulässt, schädigt die Effizienz des hoheitlichen Handelns, das von bremsender Rücksicht auf mögliche Haftungsrisiken freigehalten werden soll.
Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung auf Bundesebene ist somit nicht gegeben.
Zum dritten Spiegelstrich:
Bund und Ländern sowie die beteiligten Wirtschaftskreise beraten derzeit noch über eine tragfähige Lösung in Bezug auf die Nutzung einer einheitlichen Datenbank. Die Bundesregierung wird zu gegebener Zeit über die Ergebnisse informieren.
Hinsichtlich der Einrichtung einer EU-weiten Datenbank als ein weiterer Schritt für mehr Transparenz und Sicherheit im Biomarkt auf EU-Ebene ist von Deutschland (mit Unterstützung einiger anderer Mitgliedstaaten) bereits die Initiative zur Schaffung eines EU-weiten Verzeichnisses zertifizierter Unternehmen des ökologischen Landbaus ausgegangen.
Die EU-Kommission hat dieses Anliegen zwar grundsätzlich aufgenommen und im Mai diesen Jahres die Verordnung (EU) Nr. 426/2011 erlassen.
Hierdurch werden jedoch die Mitgliedstaaten nur einzeln verpflichtet, der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln einschließlich der Veröffentlichung im Internet entsprechende Verzeichnisse mit aktualisierten Zertifikaten für die einzelnen Unternehmer des ökologischen Landbaus zugänglich zu machen. Die Bestimmungen müssen in den Mitgliedstaaten bis zum Anfang 2013 umgesetzt werden.
Die Bundesregierung wird sich weiterhin auf EU-Ebene für die Schaffung eines EU-weiten Verzeichnisses zertifizierter Unternehmen des ökologischen Landbaus einsetzen.
- *. Siehe Drucksache 825/11(B)