Siehe Drucksache 354/05 (PDF)
Bundesministerium des Innern Berlin, den 6. Juni 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
der Vorschlag zum o. a. Finanzrahmenprogramm der EU wurde anlässlich der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) am 1. und 2. Juni 2006 verhandelt. Das Programm sieht auf Grundlage des Art. 308 EGV die Durchführung von Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten vor. Den im Bezug zu 1. seitens des Bundesrates geforderten Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Wahrung des europäischen Mehrwertes und des Komitologieverfahrens konnte im Zuge der Verhandlungen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
Die Bundesregierung hat die in der Sitzung des Ausschusses der Ständigen Vertretungen am 24. Mai 2006 erzielte Einigung über den Beschlussvorschlag unter Einlegung eines Parlamentsvorbehaltes mitgetragen, da sie vor ihrer endgültigen Zustimmung gemäß § 5 Abs. 3 EUZBLG das Einvernehmen mit dem Bundesrat herstellen muss.
Um eine schnellstmögliche Verabschiedung der JI-Finanzrahmenprogramme zu ermöglichen, wäre ich Ihnen namens der Bundesregierung dankbar, wenn der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung das entsprechende Einvernehmen erteilen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament zum Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" 2007 bis 2013
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Auflegung des Programms "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte"
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Auflegung des Programms "Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung" für den Zeitraum 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" KOM (2005) 124 endg.; Ratsdok. 8205/05
Der Bundesrat hat in seiner 813. Sitzung am 8. Juli 2005 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Vorschlag der Kommission bzw. die Auflage eines neuen Rahmenprogramms werden begrüßt, insbesondere die beabsichtigte Zusammenfassung der bestehenden Programme, die Ausrichtung auf eine intensive Bekämpfung aller Formen der Kriminalität neben der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, die Orientierung auf einen verbesserten Informationsaustausch sowie der im Abgleich zu den bisherigen Programmen deutlich erhöhte Mittelansatz.
- 2. Letzteres ist allerdings vor der vom Bundesrat unterstützten Forderung der Bundesregierung zu sehen, dass Höhe und Aufteilung der Mittel über die Finanzielle Vorausschau u. a. unter der deutschen Prämisse der Einhaltung einer Gesamtausgabenobergrenze von rund 1 % des EU-Bruttonationaleinkommens stehen.
- 3. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass die finanzielle Ausgestaltung des Rahmenprogramms wegen der nicht abgeschlossenen Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau 2007 bis 2013 letztlich noch nicht abschließend festgelegt werden kann. Die Bundesregierung wird aufgefordert, in weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene darauf zu achten, dass die Mittelausstattung der Programme der endgültigen Ausgestaltung der Finanziellen Vorausschau 2007 bis 2013 Rechnung trägt.
- 4. Bei der Durchführung wird in besonderem Maße auf die Wahrung des europäischen Mehrwerts im Benehmen mit den Mitgliedstaaten zu achten sein.
- 5. Bei der Durchführung der (Teil-)programme und der Beteiligung der Mitgliedstaaten wird das durch die Kommission angestrebte "Beratungsverfahren" abgelehnt. Vielmehr sollte wenigstens das zur Zeit - u. a. im Rahmenprogramm AGIS angewandte - "Verwaltungsverfahren" Anwendung finden. Die bisherige Zuständigkeitsverteilung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten hat sich bewährt. Auch in Zukunft sollten die Mitgliedstaaten über den vorgesehenen Ausschuss nicht lediglich ein reines Beratungsrecht haben, sondern dieser sollte vielmehr das Entscheidungsgremium für wesentliche Fördermaßnahmen und die Grundausrichtung des Programms sein.
- 6. Sollte der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Auflegung des Programms "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten" für den Zeitraum 2007 bis 2013 auf Artikel 308 EGV gestützt werden, wird die Bundesregierung gebeten, rechtzeitig vor der Zustimmung zu diesem Vorhaben das Einvernehmen mit dem Bundesrat nach § 5 Abs. 3 EUZBLG herzustellen.
Bezug 2 (Auszug)
RAT der | Brüssel, den 23. Mai 2006 (29.05) |
Europäischen Union | (OR. en) |
| 9586/1/06 |
Interinstitutionelles Dossier: | REV 1 |
2005/0034 (CNS) | |
2005/0035 (CNS) | LIMITE |
2005/0039 (CNS) | |
| JAI 267 |
| CATS 100 |
| Cadrefin 154 |
| PROCIV 101 |
Vermerk |
des | Vorsitzes |
für den | AStV / Rat |
Nr. Vordokument: | 9086/06 JAI 227 CATS 85 Cadrefin 140 PROCIV 82 |
| 9586/06 JAI 267 CATS 100 Cadrefin 154 PROCIV 101 |
Betr.: | Neue Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 |
| Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" |
| - Spezifisches Programm "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten" |
| - Spezifisches Programm "Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung "Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz" |
| - Spezifisches Programm "Strafjustiz" |
I. allgemeine Bemerkungen
- 1. Die Kommission hat am 13. April 2005 Vorschläge für Beschlüsse des Rates unterbreitet, mit denen für den Zeitraum 2007-2013 die wie folgt benannten spezifischen Programme aufgelegt werden sollen: "Strafjustiz"1, "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken" und "Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung".
- 2. Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 hat der Rat das Europäische Parlament ersucht, seine Stellungnahme zu dem Entwurf für das spezifische Programm "Strafjustiz" bis zum 15. Dezember 2005 abzugeben.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 hat der Rat das Europäische Parlament ersucht, seine Stellungnahme zu den Entwürfen für die spezifischen Programme "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken" und "Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung" bis zum 15. Dezember 2005 abzugeben.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 wurde der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss ersucht, seine Stellungnahme zu dem Entwurf für das spezifische Programm "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken" bis zum 15. Dezember 2005 abzugeben.
- 3. Der Ausschuss "Artikel 36" hat den Text in seiner Sitzung vom 16./17. Mai 2006 an Hand des Dokuments 9086/06 JAI 227 CATS 85 Cadrefin 140 PROCIV 82 und von Formulierungsvorschlägen der italienischen und der schwedischen Delegation geprüft. Die Gruppe der JI-Referenten hat die noch ungeklärten Fragen in ihrer Sitzung vom 22. Mai 2006 auf der Grundlage von Dokument 9586/06 JAI 267 CATS 100 Cadrefin 154 PROCIV 101 und Formulierungsvorschlägen der italienischen Delegation geprüft.
- 4. Der Ausschuss "Artikel 36" hat der in Artikel 2 Buchstabe c des spezifischen Programms "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken" enthaltenen Definition des Begriffs "kritische Infrastrukturen" zugestimmt. Es wurde beschlossen, dass der Rat und die Kommission bei der Annahme des Rechtsakts eine Erklärung zu dieser Definition abgeben. Der Wortlaut dieser Erklärung ist in Anlage IV enthalten.
- 5. In Abschnitt II werden die noch ungeklärten Fragen im Zusammenhang mit den drei Vorschlägen aufgeführt. Die Anlagen I bis III enthalten den Wortlaut der Vorschläge, wobei spezielle Fragen in den Fußnoten behandelt werden.
- 6. UK, FR und DK haben Parlamentsvorbehalte zu den Entwürfen für Ratsbeschlüsse eingelegt.
- 1 Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz" 8210/05 JAI 138 Cadrefin 78 CORDROGUE 23 DROIPEN 21 JUSTCIV 77 CODEC 293 (KOM (2005) 122 endg.)
- 2 Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" 8205/05 JAI 135 Cadrefin 77 ENFOPOL 49 CRIMORG 38 (KOM (2005) 124 endg.)
Anlage I
Beschluss des Rates "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken für den Zeitraum 2007-2013" Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte"
Der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
- insbesondere auf Artikel 308, und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,
- auf Vorschlag der Kommission 1,
- nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken sind wesentliche Aspekte für den Schutz von Menschen und kritischen Infrastrukturen innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
(2) Der vom Europäischen Rat am 17./18. Juni 2004 angenommene überarbeitete Aktionsplan der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus sieht als vorrangige Themen unter anderem die Verhinderung von Terroranschlägen, die Bewältigung ihrer Folgen und den Schutz kritischer Infrastrukturen vor.
(3) Am 2. Dezember 2004 hat der Rat das überarbeitete Solidaritätsprogramm der Europäischen Union zu den Folgen terroristischer Bedrohungen und Anschläge angenommen, in dem die Bedeutung von Bedrohungs- und Risikoanalysen, des Schutzes kritischer Infrastrukturen, von Mechanismen für die Erkennung und Identifizierung terroristischer Bedrohungen, der politischen und operativen Vorsorge und der Fähigkeit zur Folgenbewältigung unterstrichen wird.
(3a) Der Rat hat im Dezember 2005 beschlossen, dass das Europäische Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (EPCIP) auf einen Allrisikoansatz (all hazards approach) gestützt sein soll, auch wenn die Bekämpfung von Bedrohungen durch Terrorismus als Priorität betrachtet wird. Außerdem hat der Europäische Rat auf seiner Tagung im Dezember 2005 eine neue Strategie zur Terrorismusbekämpfung angenommen, die aus vier Arbeitsfeldern besteht: Prävention, Schutz, Verfolgung und Reaktion.
(4) Das durch die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 eingeführte Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen zielt zwar auf Sofortmaßnahmen bei allen schweren Notfällen ab, ist jedoch nicht speziell für die Prävention, die Abwehrbereitschaft und die Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terroranschlägen ausgelegt.
(5) Das vom Europäischen Rat im November 2004 angenommene Haager Programm sieht eine integrierte und koordinierte Bewältigung von Krisen mit grenzüberschreitender Wirkung innerhalb der EU vor.
(6) Die Gemeinschaft soll im Rahmen ihrer Zuständigkeit dazu beitragen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um Terroristen daran zu hindern, die Werte der Demokratie, den Rechtsstaat, die offene Gesellschaft sowie die Freiheit unserer Bürger und Gesellschaftsordnungen anzugreifen, und um die möglichen Folgen etwaiger Anschläge wo immer möglich zu begrenzen.
(7) Im Interesse der Effizienz, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz sollten die spezifischen Anstrengungen auf dem Gebiet der Prävention, der Abwehrbereitschaft und der Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten gebündelt und im Rahmen eines zentralen Programms finanziert werden.
(8) Um für Rechtssicherheit und Kohärenz zu sorgen und die Komplementarität mit anderen Förderprogrammen zu gewährleisten, sollten die Begriffe "Maßnahmen in Bezug auf Prävention und Abwehrbereitschaft", "Krisen- und Folgenbewältigung" und "kritische Infrastrukturen" definiert werden.
(8a) Die Verantwortung für den Schutz kritischer Infrastrukturen liegt in erster Linie bei den Mitgliedstaaten, den Eigentümern, den Betreibern und den Nutzern (wobei die "Nutzer" als diejenigen Organisationen definiert werden, die eine Infrastruktur gewerblich und zur Erbringung von Dienstleistungen nutzen). Die Behörden der Mitgliedstaaten übernehmen die Federführung und die Koordinierung bei der Entwicklung und Umsetzung eines landesweit kohärenten Konzepts für den Schutz der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden kritischen Infrastrukturen; dabei berücksichtigen sie die bestehenden Zuständigkeiten der Gemeinschaft. Die Verantwortung für die Durchführung von Bewertungen der Risiken und der Bedrohungslage liegt somit in erster Linie bei den Mitgliedstaaten.
(9) Maßnahmen der Kommission, die gegebenenfalls mit länderübergreifenden Projekten einhergehen können, sind von wesentlicher Bedeutung für ein integriertes und koordiniertes Vorgehen der Europäischen Gemeinschaft. Zudem ist es sinnvoll und angemessen, Projekte in Mitgliedstaaten zu fördern, soweit sie nützliche Erfahrungswerte und Kenntnisse für weitere Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere in Bezug auf Bewertungen der Bedrohungslage und der Risiken, liefern können. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, einen Allrisikoansatz (all hazards approach) zu verfolgen und gleichzeitig die Bedrohung durch den Terrorismus als Priorität zu betrachten.
(10) Des Weiteren ist es angebracht, die Möglichkeit der Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen an länderübergreifenden Projekten vorzusehen.
(11) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Komplementarität mit anderen Gemeinschafts- bzw. Unionsprogrammen wie dem EU-Solidaritätsfonds, dem Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstrument für Katastrophenfälle, dem Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen, dem Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung sowie den Strukturfonds gewährleistet ist.
(12) Da die Ziele dieses Programms auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(13) Die Ausgaben für das Programm sollten mit der Obergrenze der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau vereinbar sein. Das Programm muss so flexibel gestaltet werden, dass es Raum für etwaige Anpassungen bei den geplanten Aktionen lässt, um den sich wandelnden Bedürfnissen im Zeitraum 2007-2013 Rechnung tragen zu können. Der Beschluss sollte sich daher auf eine allgemeine Definition der geplanten Aktionen und die diesbezüglichen administrativen und finanziellen Vorkehrungen beschränken.
(14) Es sollten auch geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und es sollten gegebenenfalls die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, und zwar gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).
(15) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates, die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, werden unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt: Grundsatz der Einfachheit und der Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand.
(16) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden, wobei zwischen Maßnahmen, für die das Verwaltungsausschussverfahren gilt, und Maßnahmen, für die das Verfahren des beratenden Ausschusses gilt, unterschieden wird; in bestimmten Fällen ist das Verfahren des beratenden Ausschusses im Interesse einer erhöhten Effizienz das angemessenere Verfahren.
(17) Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft enthalten Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 308 bzw. Artikel 203.
(18) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat eine Stellungnahme abgegeben -
beschliesst:
Artikel 1
Gegenstand
- Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 - als Teil des Rahmenprogramms "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" - das spezifische Programm "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken für den Zeitraum 2007-2013" (nachstehend "Programm" genannt) aufgelegt, mit dem ein Beitrag zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten geleistet werden soll, Risiken im Zusammenhang mit Terrorakten und andere Sicherheitsrisiken zu verhindern, sich auf solche Risiken vorzubereiten und die Bevölkerung und kritische Infrastrukturen vor diesen Risiken zu schützen.
- Dieser Beschluss gilt nicht für Sachverhalte, die durch das Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstrument für Katastrophenfälle abgedeckt sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
- (a) "Prävention und Abwehrbereitschaft" Maßnahmen zur Verhinderung und/oder Minderung der Risiken im Zusammenhang mit Terrorakten und anderer Sicherheitsrisiken;
- (b) "Folgenbewältigung" die Abstimmung von Maßnahmen, die ergriffen werden, um auf einen sicherheitsrelevanten Vorfall, insbesondere aufgrund von Terroranschlägen, zu reagieren und die Wirkung seiner Folgen abzumildern und so für eine reibungslose Koordinierung der Krisenbewältigungs- und Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen.
- (c) "kritische Infrastrukturen" insbesondere natürliche Ressourcen, Dienste, informationstechnologische Einrichtungen, Netze und sonstige Infrastruktureinrichtungen, deren Störung oder Vernichtung gravierende Auswirkungen auf kritische Funktionsbereiche der Gesellschaft, unter anderem auf die Versorgungskette, die Gesundheit, die Sicherheit, das wirtschaftliche und soziale Wohl oder das Funktionieren der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten hätte.
Artikel 3
Allgemeine Ziele des Programms
- (1) Dieses Programm leistet einen Beitrag zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten, Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle zu verhindern, sich auf sie vorzubereiten und die Bevölkerung und kritische Infrastrukturen vor ihnen zu schützen.
- (2) Das Programm soll dazu beitragen, den Schutz in Bereichen wie Krisenbewältigung, Umwelt, öffentliche Gesundheit, Verkehr, Forschung und technologische Entwicklung sowie wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt auf dem Gebiet des Terrorismus and anderer Sicherheitsrisiken im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten.
Artikel 4
Spezifische Ziele
- (1) Im Rahmen der allgemeinen Ziele soll das Programm Maßnahmen zur Förderung der Prävention, der Abwehrbereitschaft und der Folgenbewältigung, die sich unter anderem auf umfassende Bedrohungs- und Risikobewertungen stützen - mit der Maßgabe, dass die Aufsicht bei den Mitgliedstaaten liegt und die Gemeinschaftszuständigkeit in diesem Bereich angemessen berücksichtigt wird - und die auf die Verhütung oder Verminderung von Risiken im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken ausgerichtet sind, anregen, unterstützen und weiterentwickeln, soweit diese Maßnahmen nicht bereits durch andere Finanzierungsinstrumente abgedeckt sind.
- (2) Hinsichtlich der Prävention und der Abwehrbereitschaft im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken ist es Ziel des Programms, die Bevölkerung und kritische Infrastrukturen insbesondere durch folgende Maßnahmen zu schützen:
- a) Anregung, Förderung und Unterstützung von Bewertungen der Risiken in Bezug auf kritische Infrastrukturen, damit die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt werden können,
- (aa) Anregung, Förderung und Unterstützung der Entwicklung von Methoden zum Schutz kritischer Infrastrukturen, insbesondere von Methoden für Bewertungen der Risiken,1
- (a) Förderung und Unterstützung gemeinsam durchgeführter operativer Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der grenzüberschreitenden Versorgungsketten, sofern der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird,
- c) Förderung und Unterstützung der Entwicklung von Sicherheitsstandards sowie Austausch von Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Schutzes der Bevölkerung und kritischer Infrastrukturen,
- d) Förderung und Unterstützung der gemeinschaftsweiten Koordinierung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes kritischer Infrastrukturen.
- (3) Hinsichtlich der Folgenbewältigung sieht das Programm folgende Maßnahmen vor:
- a) Anregung, Förderung und Unterstützung des Austauschs von Fachwissen und Erfahrungen zwecks Bestimmung bewährter Praktiken im Hinblick auf die Koordinierung der Maßnahmen und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren im Bereich der Durchführung von Krisenbewältigungs- und Sicherheitsmaßnahmen.
- aa) Förderung gemeinsamer Übungen und praktischer Szenarien, einschließlich der Sicherheitsaspekte, um die Koordinierung und die Zusammenarbeit der einschlägigen Akteure auf europäischer Ebene (wie sie z.B. durch die integrierten und koordinierten EU-Krisenbewältigungsregelungen für Krisen mit grenzüberschreitender Wirkung (ICMA) geschaffen wurden)1 zu verstärken.
- b) (....)
- c) (...)
1 Die Bezugnahme auf die ICMA wird mit Blick auf die Annahme dieses Rechtsinstruments noch eingehender geprüft werden.
Artikel 5
Förderfähige Maßnahmen
- (1) Zur Verfolgung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 3 und 4 werden im Rahmen dieses Programms entsprechend den im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Bedingungen Maßnahmen folgender Art finanziell unterstützt:
- a) Projekte mit europäischer Dimension, die von der Kommission initiiert und verwaltet werden,
- b) länderübergreifende Projekte, an denen Partner aus mindestens zwei Mitgliedstaaten oder aus mindestens einem Mitgliedstaat und einem anderen Staat, bei dem es sich entweder um ein Beitrittsland oder um ein Bewerberland handeln kann, beteiligt sein müssen,
- c) nationale Projekte in den einzelnen Mitgliedstaaten, die
- - zur Vorbereitung von länderübergreifenden Projekten und/oder von Maßnahmen der Gemeinschaft dienen ("Anschubmaßnahmen"),
- - länderübergreifende Projekte und/oder Maßnahmen der Gemeinschaft ergänzen ("Ergänzungsmaßnahmen"),
- - zur Entwicklung innovativer Methoden und/oder Technologien beitragen, die sich auf die Ebene der Gemeinschaft übertragen lassen, oder in deren Rahmen derartige Methoden oder Technologien im Hinblick auf ihre Übertragung auf andere Mitgliedstaaten und/oder einen anderen Staat, bei dem es sich entweder um ein Beitrittsland oder um ein Bewerberland handeln kann, entwickelt werden.
- (2) Förderfähig sind insbesondere
- a) Maßnahmen zur Förderung der operativen Zusammenarbeit und Koordinierung (Stärkung der Vernetzung, des gegenseitigen Vertrauens und des gegenseitigen Verständnisses, Ausarbeitung von Notfallplänen, Austausch und Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken),
- b) Analyse-, Überwachungs-, Evaluierungs- und Audittätigkeiten [... ] 1,
- c) Maßnahmen zur Entwicklung und zum Transfer von Technologien und Methoden, insbesondere im Hinblick auf den Informationsaustausch und die Interoperabilität,
- d) Ausbildungsmaßnahmen, Austausch von Mitarbeitern und Experten und
- e) Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen.
1 Die Mitgliedstaaten könnten die Streichung von "Kontrolltätigkeiten" akzeptieren, da diese Tätigkeiten auch durch die Evaluierungstätigkeiten abgedeckt wären.
Artikel 6
Zugang zum Programm
- (1) An diesem Programm können sich rechtsfähige Einrichtungen und Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat beteiligen. Einrichtungen und Organisationen mit Erwerbszweck haben nur zusammen mit Organisationen ohne Erwerbszweck oder staatlichen Organisationen Zugang zu den Finanzhilfen [...] 1 . Nichtregierungsorganisationen dürfen für die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Projekte eine finanzielle Unterstützung beantragen, sofern sie ein ausreichendes Maß an Vertraulichkeit gewährleisten.
- (2) Vorschläge für nationale Projekte im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c müssen der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Kommission legt jährlich einen Termin für die Einreichung der Vorschläge fest und entscheidet über diese gemäß Artikel 8 Absatz 4.
- (3) Drittländer und internationale Organisationen dürfen als Partner an länderübergreifenden Projekten teilnehmen, aber keine eigenen Projektvorschläge einreichen.
1 KOM ist der Ansicht, dass Organisationen mit Erwerbszweck immer die Möglichkeit haben sollten, Projekte einzureichen. Um einigen Anliegen von KOM Rechnung zu tragen, wurde im Text präzisiert, dass sich die Einschränkung des Zugangs von Organisationen mit Erwerbszweck nur auf Projekte erstreckt, für die Finanzhilfen beantragt werden. KOM schlug vor, "staatliche Organisationen" durch "öffentliche Stellen" zu ersetzen. Die Mitgliedstaaten lehnten diesen Vorschlag ab.
Artikel 7
Form der Gemeinschaftsfinanzierung
- (1) Die Gemeinschaftsfinanzierung kann erfolgen in Form von:
- a) Finanzhilfen,
- b) öffentlichen Aufträgen.
- (2) Finanzhilfen der Gemeinschaft werden außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen oder wenn der Empfänger aufgrund seiner Merkmale als Einziger für eine bestimmte Maßnahme in Frage kommt, nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt.
In dem jährlichen Arbeitsprogramm wird angegeben, welcher Prozentsatz der jährlichen Ausgaben mindestens auf die Finanzhilfen entfällt. Dieser Prozentsatz beträgt mindestens 65%.
Der Kofinanzierungshöchstsatz der Projektkosten wird in dem jährlichen Arbeitsprogramm angegeben.
- (3) Es sind Ausgaben für Begleitmaßnahmen vorgesehen, die öffentlich ausgeschrieben werden, wobei die Gemeinschaftsmittel dem Erwerb von Dienstleistungen und Gütern dienen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation, Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften.
Artikel 8
Durchführungsmaßnahmen
- (1) Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 (nachstehend "Haushaltsordnung" genannt).
- (2) Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Einklang mit den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 3 vor Ende September ein jährliches Arbeitsprogramm an, in dem die spezifischen Ziele und thematischen Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet werden. Das jährliche Arbeitsprogramm für 2007 wird drei Monate nach Inkraftreten dieses Rechtsakts angenommen.
- (3) Das jährliche Arbeitsprogramm wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 3 erlassen.
- (4) Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien zugrunde gelegt:
- a) Übereinstimmung mit dem jährlichen Arbeitsprogramm, den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 3 und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 4 und 5;
- b) Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme, was ihre Konzeption, Durchführung und Präsentation sowie die erwarteten Ergebnisse anbelangt;
- c) als Gemeinschaftsfinanzierung beantragter Betrag und dessen Angemessenheit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen;
- d) Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 und auf die Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen gemäß den Artikeln 4 und 5.
- (5) Beschlüsse zu Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a werden von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 3 erlassen. Beschlüsse zu Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und b werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 erlassen. Beschlüsse zu Finanzhilfeanträgen, die von Einrichtungen und Organisationen mit Erwerbszweck mitgestellt werden, werden von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 3 erlassen.
Artikel 9
Ausschuss
- (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
- (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
- (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 9a [gestrichen]
Artikel 9b
[gestrichen]
Artikel 10
Komplementarität
- (1) Angestrebt werden Synergieeffekte, Kohärenz und Komplementarität mit anderen Unions- und Gemeinschaftsinstrumenten, unter anderem mit den Programmen "Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung" 1 und "Strafjustiz" 2, sowie mit den Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung, dem EU-Solidaritätsfonds und dem Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstrument für Katastrophenfälle.
- (2) Bei der Durchführung dieses Programms und anderer Unions- und Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere des Programms "Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung", können für Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele sowohl dieses als auch anderer Unions-/Gemeinschaftsinstrumente beitragen, Ressourcen gemeinsam genutzt werden.
- (3) Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, wird für den selben Zweck keine finanzielle Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union/Gemeinschaft gewährt. Es ist sicherzustellen, dass die Begünstigten des Programms die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt und anderen Quellen sowie über laufende Finanzierungsanträge unterrichten.
Artikel 11
Haushaltsmittel
- Die Haushaltsmittel für die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die Haushaltsbehörde legt innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau vorgegebenen Grenzen fest, welche Mittel im betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehen.
Artikel 12
Überwachung
- (1) Die Kommission sorgt dafür, dass der Begünstigte für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vorlegt und dass innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme ein Abschlussbericht vorgelegt wird. Die Kommission entscheidet über Form und Aufbau der Berichte.
- (2) [...]
- (3) Die Kommission sorgt dafür, dass im Rahmen der Durchführung dieses Programms geschlossene Verträge und Vereinbarungen insbesondere eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) - erforderlichenfalls auch vor Ort, einschließlich durch Stichproben - sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.
- (4) Die Kommission sorgt dafür, dass der Begünstigte der Finanzhilfe der Gemeinschaft während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission aufbewahrt.
- (5) Die Kommission sorgt dafür, dass der Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie der Zeitplan für die Auszahlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben erforderlichenfalls angepasst wird.
- (6) Die Kommission sorgt dafür, dass alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.
Artikel 13
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
- (1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.
- (2) Bei den im Rahmen des Programms finanzierten Gemeinschaftsaktionen finden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Missachtung einer im Rahmen des Programms begründeten vertraglichen Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken.
- (3) Die Kommission sorgt dafür, dass die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert wird, wenn sie Unregelmäßigkeiten - zum Beispiel Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung - feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.
- (4) Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, sorgt die Kommission dafür, dass der Begünstigte aufgefordert wird, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls dieser keine zufrieden stellende Begründung liefern kann, sorgt die Kommission dafür, dass der Restbetrag der finanziellen Unterstützung gestrichen werden kann und bereits gezahlte Gelder zurückgefordert werden können.
- (5) Die Kommission sorgt dafür, dass jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag an sie zurückgezahlt wird. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.
Artikel 14
Bewertung
- (1) Die Durchführung des Programms und der in seinem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen wird fortlaufend überwacht.
- (2) Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms.
- (3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
- a) spätestens zum 31. März 2010 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms;
- b) spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;
- c) spätestens zum 31. März 2015 einen Bericht über die Expost-Bewertung des Programms.
Artikel 15
Inkrafttreten
- Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem l. Januar 2007 mit Ausnahme von Artikel 8 Absätze 2 und 3 und Artikel 9, die ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem dieser Beschluss in Kraft tritt.
Bezug 3
RAT der | Brüssel, den 29. Mai 2006 (31.05) |
Europäischen Union | (OR. en) |
Interinstitutionelles Dossier: | 9836/06 |
2005/0034 (CNS) | |
2005/0035 (CNS) | |
2005/0039 (CNS) | |
| JAI 279 |
| CATS 111 |
| Cadrefin 163 PROCIV 107 |
A-Punkt-Vermerk |
des | Generalsekretariats des Rates |
für den | Rat |
Nr. Vordokument: | 9586/1/06 REV 1 JAI 267 CATS 100 Cadrefin 154 PROCIV 101 + COR 1 |
Betr.: | Neue Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 |
| Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" |
| - Spezifisches Programm "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken" |
| - Spezifisches Programm "Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung" |
| - Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz" |
| - Spezifisches Programm "Strafjustiz" |
I. allgemeine Bemerkungen
- 1. Die Kommission hat am 13. April 2005 Vorschläge für Beschlüsse des Rates unterbreitet, mit denen für den Zeitraum 2007-2013 die wie folgt benannten spezifischen Programme aufgelegt werden sollen: "Strafjustiz", "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken" und "Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung" 2.
Diese drei spezifischen Programme sind Teil der neuen Finanziellen Vorausschau für 2007-2013.
- 2. Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 hat der Rat das Europäische Parlament ersucht, seine Stellungnahme zu dem Entwurf für das spezifische Programm "Strafjustiz" bis zum 15. Dezember 2005 abzugeben.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 hat der Rat das Europäische Parlament ersucht, seine Stellungnahme zu den Entwürfen für die spezifischen Programme "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken" und "Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung" bis zum 15. Dezember 2005 abzugeben.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 wurde der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss ersucht, seine Stellungnahme zu dem Entwurf für das spezifische Programm "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken" bis zum 15. Dezember 2005 abzugeben.
- 3. Der Ausschuss "Artikel 36" hat den Text in seiner Sitzung vom 16./17. Mai 2006 anhand des Dokuments 9086/06 JAI 227 CATS 85 Cadrefin 140 PROCIV 82 geprüft. Die Gruppe der JI-Referenten hat die Texte der Vorschläge in ihrer Sitzung vom 22. Mai 2006 auf der Grundlage von Dokument 9586/06 JAI 267 CATS 100 Cadrefin 154 PROCIV 101 geprüft.
Der AStV hat die noch ungeklärten Fragen in seiner Sitzung vom 24. Mai 2006 auf der Grundlage von Dokument 9586/1/06 REV 1 JAI 267 CATS 100 Cadrefin 154 PROCIV 101 + COR 1 geprüft.
- 4. CIK, FR und DK haben Parlamentsvorbehalte zu den Entvvürfen für Ratsbeschlüsse eingelegt.
- 5. Der Rat wird ersucht, die Einigung, die im AStV über den Text in Dokument 9586/1/06 REV 1 JAI 267 CATS 100 Cadrefin 154 PROCIV 101 + COR 1 erzielt wurde, zu bestätigen, damit vorbehaltlich der oben genannten Parlamentsvorbehalte und unbeschadet der Prüfung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu gegebener Zeit eine allgemeine Ausrichtung zu den Texten der Ratsbeschlüsse festgelegt werden kann.
- 1 Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz" 8210/05 JAI 138 Cadrefin 78 CORDROGUE 23 DROIPEN 21 JUSTCIV 77 CODEC 293 (KOM (2005) 122 endg.).
- 2 Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" 8205/05 JAI 135 Cadrefin 77 ENFOPOL 49 CRIMORG 38 (KOM (2005) 124 endg.).