Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 14. Juni 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 7. Juni 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 8. Juni 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 613/92 = AE-Nr. 922193 und AE-Nr. 993267
Begründung
1) Kontext des Vorschlages
- Gründe des Vorschlags und Zielsetzung
Der Vorschlag resultiert aus der Überarbeitung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien. Seit Erlass der Richtlinie 94/47/EG haben auf dem Markt bedeutende Entwicklungen stattgefunden; in erster Linie betreffen sie das Angebot neuer Produkte, die ähnlich vermarktet werden wie die Teilzeitnutzungsrechte, mit denen sie auch wirtschaftlich vergleichbar sind, da eine Vorauszahlung in erheblicher Höhe geleistet werden muss, auf die in Verbindung mit der späteren Nutzung von Ferienunterkünften (auch in Kombination mit Reisen) weitere Zahlungen folgen. Diese Produkte fallen nicht unter die Richtlinie 094/47/EG. Da die Produkte in eine Regelungslücke fallen, stehen Verbraucher und seriöse Unternehmen vor großen Problemen, wie zahlreiche Beschwerden bei den Europäischen Verbraucherzentren, bei Verbraucherverbänden und anderen öffentlichen Einrichtungen belegen.
Den verfügbaren Daten zufolge gehen die Beschwerden im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten zurück. Einiges deutet darauf hin, dass viele Probleme, mit denen die Verbraucher vor Verabschiedung der Richtlinie konfrontiert waren, jetzt gelöst sind. Gleichwohl gibt es nach wie vor eine Vielzahl von Verbraucherbeschwerden, von denen sich die meisten auf neue Produkte, wie Travel Discount Clubs und Wiederverkaufsverträge beziehen.
- Allgemeiner Kontext
Am 13. April 2000 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen über die Umsetzung der Richtlinie 094/47/EG. Sie enthalten eine Reihe von Elementen, die bei einer Überarbeitung der Richtlinie in Betracht gezogen werden und der Kommission bei der Ausarbeitung eines Vorschlags zur Änderung der Richtlinie sachdienliche Anhaltspunkte liefern können.
In seiner Entschließung vom 4. Juli 2002 empfahl das Europäische Parlament der Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Probleme der Verbraucher mit Teilzeitnutzungsprodukten gelöst und das größtmögliche Schutzniveau gewährleistet werden können.
Der Vorschlag berücksichtigt die Schlussfolgerungen und die Entschließung.
In ihrer Mitteilung "Verbraucherpolitische Strategie 2002-2006" hatte die Kommission die Überarbeitung der Richtlinie 94/47/EG angekündigt. Der Vorschlag ist Teil des fortlaufenden Programms der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts sowie ihres Arbeits- und Legislativprogramms (KOM (2006) 629 endg., Fundstelle: 2006/SANCO/038).
- Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien Der Vorschlag ergänzt geltendes EU-Recht, insbesondere die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG), die ab 12. Dezember 2007 anzuwenden ist. Es wird davon ausgegangen, dass die Richtlinie Probleme, die durch aggressive oder missbräuchliche Geschäftspraktiken entstehen, löst. Sie sieht jedoch kein Widerrufsrecht oder Anzahlungsverbot vor, die wichtige Schutzaspekte der Richtlinie 94/47/EG sind. Diese vertraglichen Rechte können den Verbrauchern nur durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 94/47/EG gewährt werden.
- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen
Die Kommission hat eine umfassende Überarbeitung des gemeinschaftlichen Verbraucherschutzrechts auf den Weg gebracht, die neben der Richtlinie 94/47/EG noch sieben weitere Richtlinien umfasst. Ein entsprechendes Grünbuch wurde am 8. Februar 2007 angenommen. Es enthält verschiedene Optionen für die Reform des Verbraucherschutzrechts. Diese Optionen umfassen ein Mischkonzept bestehend aus einem bereichsübergreifenden Instrument, das systematisch alle gemeinsamen Aspekte der einschlägigen Rechtsvorschriften - wie z.B. Definitionen - aktualisiert, und einer vertikalen Überarbeitung einiger sektorspezifischer Aspekte der verschiedenen Richtlinien. Im Hinblick auf die Teilzeitnutzungsrechte konzentriert sich die vertikale Überarbeitung auf eine Änderung der Definitionen und des Anwendungsbereichs der Richtlinie 094/47/EG; das Ziel ist, neue Urlaubsprodukte zu erfassen und die Vorgaben bezüglich des Inhalts und der Sprache der Verbraucherinformationen und des Vertrags klarer zu formulieren und zu aktualisieren.
Angesichts der Dringlichkeit der Probleme der Verbraucher, insbesondere beim Wiederverkauf und bei neuen Produkten, ist die Überarbeitung der Richtlinie 94/47/EG zu einer vorrangigen Aufgabe geworden und deshalb Gegenstand dieses Vorschlags.
2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die wichtigsten interessierten Kreise wurden zwischen 2004 und 2006 auf zahlreichen Sitzungen und im Rahmen von drei schriftlichen Konsultationen im Jahr 2006 gehört. Im Februar 2006 erhielten die Mitgliedstaaten und die interessierten Kreise einen umfassenden Fragebogen, der sowohl rechtliche als auch empirische Fragen enthielt.
Die in der Konsultation behandelten Probleme wurden auch auf der Sitzung der Ständigen Arbeitsgruppe der nationalen Sachverständigen zur Überarbeitung des Besitzstandes im März 2006 erörtert.
Mit einem weiteren Konsultationspapier, das die Kommission am 1. Juni 2006 auf ihre Webseite gestellt hatte, forderte sie die interessierten Kreise auf, bis zum 15. August 2006 Stellung zu nehmen. Es gingen über 100 Beiträge aller relevanten Kreise ein, darunter 14 Mitgliedstaaten, ein EWR-EFTA-Staat, die betroffene Branche, Verbraucherverbände, zuständige Behörden und Juristen. Die Beiträge sind unter folgender Internetadresse abrufbar: http://ec.europa.eu/consumers/cons_int/safe_shop/timeshare/index_en.htm .Am 19. Juli 2006 veranstaltete die Kommission einen Workshop mit großer Beteiligung interessierter Kreise und der Mitgliedstaaten.
Ein zweiter Fragebogen, der sich mit den Auswirkungen einer möglichen vertikalen Überarbeitung und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand befasste, wurde im Juli 2006 auf der Internetseite der GD Gesundheit und Verbraucherschutz veröffentlicht.
Im Verlauf der gesamten Anhörung wurden die entsprechenden Mindeststandards der Kommission gewahrt.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die Anhörung bestätigte, dass die Verbraucher ernste Probleme bei langfristigen Urlaubsprodukten und bei Vermittlungsverträgen für den Wiederverkauf haben; weniger gravierend sind die Probleme beim Erwerb und Tausch von Teilzeitnutzungsrechten.
Gleichwohl gehen die Meinungen über das Ausmaß der Probleme und die Art, wie sie gelöst werden sollen, auseinander. So unterstützen die meisten Mitgliedstaaten, Verbraucher und sonstigen interessierten Kreise eine Überarbeitung. Gegen eine Überarbeitung der Richtlinie 94/47/EG spricht sich der überwiegende Teil der durch Verbände vertretenen Teilzeitnutzungsbranche in Europa aus, da die Richtlinie nicht der richtige Rahmen sei, um die neuen Produkte zu regeln, und die Probleme durch eine bessere Durchsetzung, eine effektive Selbstkontrolle und ausführlichere Information der Verbraucher gelöst werden könnten.
Nach Auffassung der Kommission hat die Anhörung generell bestätigt, dass die Probleme angegangen werden müssen und dass eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie zielführend ist.
Die Mehrheit der Interessengruppen befürwortete eine Aktualisierung der Informationspflichten im Prospekt und im Vertrag sowie die Einführung von Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Verbraucher über ihr Widerrufsrecht belehrt werden. Entsprechende Bestimmungen wurden in den Vorschlag aufgenommen.
Artikel 6 verbietet Anzahlungen während der Widerrufsfrist. Die Mitgliedstaaten haben diese Bestimmung zwar umgesetzt, die Rechtsfolgen, die aus Verstößen gegen die Bestimmung resultieren, variieren jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, und einige Mitgliedstaaten lassen bis zu einem gewissen Grad Kautionszahlungen an Dritte durchaus zu. Eine unterschiedliche Auslegung der Bestimmung hat dazu geführt, dass in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Verlängerung der Widerrufsfrist unterschiedlich geregelt ist. So gilt in einigen Mitgliedstaaten das Verbot lediglich für die Dauer der regulären Widerrufsfrist.
Die Timesharing-Branche befürwortet eine Aufhebung des Verbots, da es ihre Tätigkeit behindere, international renommierte Hotelketten davon abhalte, in Timesharing zu investieren, und dem Aufkommen und Verkauf von Produkten, die nicht unter die Richtlinie fallen, Vorschub leiste. Nach Auffassung der Branche würde sich der Verbraucher mit einer Anzahlung stärker an den Vertrag gebunden fühlen (d. h. er würde eher zögern, den Vertrag zu widerrufen). Bei weniger Widerrufen könnten die Timesharing-Unternehmen ihr Geschäft besser organisieren. Als Alternative zu dem Verbot schlägt die Branche zur Sicherung der Verbraucherzahlungen die Einführung von Treuhand-Instrumenten vor, wie etwa Treuhandkonten, Treuhandvereinbarungen, Sicherheitsleistungen Dritter, Akkreditive.
Andere Interessengruppen wiederum argumentieren, dass eine Lockerung des Anzahlungsverbots das Widerrufsrecht in der Praxis untergraben würde. Eine Rückerstattung könnte aus verschiedenen Gründen schwierig sein: komplizierte Verwaltungsverfahren, die Verbraucher sind mit den unterschiedlichen Treuhandsystemen in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht vertraut oder der Verbraucher befindet sich zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht in seiner vertrauten Umgebung. Habe es der Verbraucher mit Betrügern zu tun, sei eine Rückforderung praktisch unmöglich. Ferner sei es sehr schwierig sicherzustellen, dass der Treuhänder von dem Timesharing-Unternehmen tatsächlich unabhängig sei und dass EU-weit die gleichen Treuhand-Instrumente eingeführt würden: so könnte etwa in einigen Mitgliedstaaten die Abwicklung der Anzahlung über Notare, in anderen dagegen über Finanzinstitute usw. möglich sein.
Verbraucherverbände haben wiederholt darauf hingewiesen, dass das Anzahlungsverbot dem Verbraucher die Möglichkeit gebe, sein Widerrufsrecht wirksam wahrzunehmen. Ihrer Ansicht nach würde die Einführung von Kautionszahlungen einen Widerruf für die Verbraucher umständlicher machen. Der Verbraucher würde in einem solchen Fall auf den Widerruf verzichten, nicht weil er von dem Geschäft überzeugt wäre, sondern weil er den Papierkrieg und die Verfahren scheue, die er abwickeln müsste, um sein Geld wieder zu bekommen. Ein Anzahlungsverbot sei eine eindeutige, für den Verbraucher leicht verständliche Vorschrift, während es bei den vorgeschlagenen Alternativen, die Kautionszahlungen an Dritte erlaubten, es für den Verbraucher schwierig sei, die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit des Dritten zu beurteilen.
Aus diesen Gründen wird das Anzahlungsverbot während der Widerrufsfrist beibehalten. Damit wird der vielfach belegten Argumentation entsprochen, dass der Verbraucher eine Bedenkzeit braucht, um sich darüber klar zu werden, ob er einen Vertrag bestehen lassen will, den er in der überwiegenden Zahl der Fälle eigentlich gar nicht abschließen wollte. Die Art der neuen Produkte, die häufig mit aggressiven Methoden verkauft werden, rechtfertigt einen der Situation angemessenen Verbraucherschutz. Das Verbot wird in dem neuen Vorschlag eindeutig formuliert um klarzustellen, dass jegliche Gegenleistungen an den Gewerbetreibenden oder sonstige Dritte untersagt sind und dass das Verbot nicht nur für die reguläre Widerrufsfrist gilt, sondern auch für eine etwaige Verlängerung, wenn der Vertrag nicht alle vorgeschriebenen Informationen enthält.
Die Interessengruppen der Verbraucher unterstützten den Vorschlag, strafrechtliche Sanktionen einzuführen. Die Mitgliedstaaten und die Branche waren grundsätzlich dagegen, da es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollte, über die geeignete Palette und die Art der Strafen zu entscheiden. Das mit der Verordnung 2006/2004 eingerichtete Kooperationsnetz zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes hat seine Arbeit am 31. Dezember 2006 aufgenommen. Die Kommission geht davon aus, dass diese Verordnung dazu beiträgt, dass verstärkt grenzüberschreitend gegen Verstöße im Bereich des Verbraucherschutzes vorgegangen wird. Bevor auf EU-Ebene Bestimmungen eingeführt werden, die von den Mitgliedstaaten die Einführung strafrechtlicher Sanktionen verlangen, sollte zunächst dieses neue Instrument auf seine Wirksamkeit geprüft werden.
Vom 1.6.2006 bis zum 15.8.2006 fand eine öffentliche Online-Befragung statt, auf die bei der Kommission 100 Antworten eingingen. Die Ergebnisse sind unter folgender Internetadresse abrufbar: http://ec.europa.eu/consumers/cons_int/safe_shop/timeshare/index_en.htm .
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich, da mittels Fragebogen und öffentlicher Anhörung umfassendes Datenmaterial von den Mitgliedstaaten, den betreffenden Interessengruppen und den Europäischen Verbraucherzentren eingeholt wurde. Die Angaben wurden geprüft und gegebenenfalls wurden zusätzliche Informationen angefordert.
- Folgenabschätzung
In der Folgenabschätzung wurden die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens zu bestimmten Fragen den drei in Betracht kommenden Optionen zugeordnet. Demnach hätte Option 1 (Aufrechterhaltung des Status quo) negative Folgen für die Mehrzahl der Beteiligten, und nur wenige könnten einen Vorteil daraus ziehen, wenn die Richtlinie 94/47/EG unverändert bliebe.
Das gleiche gilt für die Option 3 (nichtlegislative Maßnahmen).
Die Folgenabschätzung der Option 2 (vertikale Überarbeitung der Richtlinie 094/47/EG) ergab jedoch, dass die Mehrzahl der beteiligten Gruppen mit dieser Option bessere Marktergebnisse erzielen könnte. Die größten Vorteile dieser Option bestehen darin, dass sie den Schutz der Verbraucher bei Teilzeitnutzungsrechten auf andere langfristige Urlaubsprodukte, auf Vermittlungsverträge beim Wiederverkauf und auf den Tausch von Teilzeitnutzungsrechten ausdehnt. Die Unternehmen würden unter gleichen Wettbewerbsbedingungen arbeiten; aktualisierte und flexible Produktdefinitionen sowie die Einführung einer EU-weit einheitlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen schaffen Rechtssicherheit. Option 2 wird daher als der für die anstehenden Probleme geeignetste Lösungsansatz vorgeschlagen.
3) Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
In erster Linie soll mit der Überarbeitung erreicht werden, dass die Verbraucher auch beim Wiederverkauf von Teilzeitnutzungsrechten und gegenüber den neuen Produkten auf dem Markt, wie etwa den Travel Discount Clubs, geschützt sind. Der Vorschlag ersetzt die Richtlinie 94/47/EG durch einen modernen, vereinfachten und kohärenten Rechtsrahmen, der Teilzeitnutzungsrechte, langfristige Urlaubsprodukte sowie den Tausch und den Wiederverkauf derselben regelt.
- Rechtsgrundlage
Artikel 95 EG-Vertrag
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:
Das Ziel des Vorschlags besteht darin, den Verbraucherschutz zu stärken und Verbrauchern und Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, so weit wie möglich vom Binnenmarkt zu profitieren, und zwar in einem Bereich, in dem grenzüberschreitende Verträge selbstverständlich sind. Die Mitgliedstaaten können dieses Ziel einzeln nicht voll verwirklichen - aufgrund der unterschiedlichen einzelstaatlichen Gesetze entstehen Schranken, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes behindern, den Wettbewerb verzerren und Rechtsunsicherheit schaffen.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Ein gemeinschaftlicher Rechtsakt gilt in allen Mitgliedstaaten, umfasst Aspekte, die die nationalen Gesetze nicht erfassen, und bietet bei grenzüberschreitenden Verträgen ein hohes Maß an Verbraucherschutz.
Der überwiegende Teil der Verbraucherbeschwerden betrifft grenzüberschreitende Probleme.
Der Vorschlag regelt ein Problem, das bereits Gegenstand eines gemeinschaftlichen Rechtsaktes ist. Er ersetzt die Richtlinie 094/47/EG. Da die Geschäfte sehr häufig grenzüberschreitenden Charakter haben, sind auch grenzüberschreitende Standards gefordert, d. h. der Rechtsakt sollte eine gemeinschaftliche Dimension haben.
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollten sich mit den inländischen Aspekten befassen, die bereits durch in den Mitgliedstaaten fest verankerte Rechtsvorschriften und -traditionen erfasst werden. So schreibt der Vorschlag beispielsweise keine einheitliche Rechtsnatur für Teilzeitnutzungsrechte vor, ganz im Gegenteil: Hier werden die Auffassungen der Mitgliedstaaten vollständig respektiert, wie im Falle der Verwaltung und Instandhaltung der Immobilien. Der Vorschlag erfasst lediglich die Aspekte, die auf Gemeinschaftsebene geregelt werden sollten.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Wie die Richtlinie 94/47/EG umfasst der Vorschlag nicht alle, sondern nur bestimmte Aspekte der Teilzeitnutzung, die sich als die problematischsten erwiesen haben und daher ein Handeln der Gemeinschaft erfordern. Die übrigen Aspekte werden in nationalen Gesetzen geregelt. So gelten beispielsweise das jeweilige nationale allgemeine Vertragsrecht und die nationalen Zulassungs- und Konzessionsvorschriften.
Eine Richtlinie ist daher das geeignete Instrument und somit entspricht der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:
Die Lösung der Probleme, auf die der Vorschlag abzielt, kann nur auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass die Gesetze der Mitgliedstaaten jene inländischen Aspekte erfassen sollten, die bereits durch fest in den Mitgliedstaaten verankerte Rechtsvorschriften und -traditionen geregelt werden.
Das geeignete Instrument ist daher eine Richtlinie. Eine Verordnung wäre zu starr und würde den Mitgliedstaaten die Freiheit nehmen, die sie benötigen, um das Problem angemessen zu lösen und die Rechtsnatur der Teilzeitnutzungsrechte festzulegen, die Gegenstand der unter diese Richtlinie fallenden Verträge sind. Eine Entscheidung würde sich nicht an alle Mitgliedstaaten richten und eine Empfehlung hat nicht den verbindlichen Charakter, der für eine effektive Lösung der Probleme erforderlich ist.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5) Weitere Angaben
- Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.
Er enthält klarere und eindeutigere Formulierungen; die Definitionen und der Anwendungsbereich der Richtlinie werden klarer gefasst, was Rechtssicherheit für die beteiligten Gruppen schafft; er aktualisiert und vereinfacht die Informationspflichten im Interesse der Effizienz und einer Minimierung der Verwaltungskosten; er enthält eine Überprüfungsklausel, die verhindert, dass die Richtlinie von der Entwicklung überholt wird, und die ihre Zukunftsfähigkeit gewährleistet.
Der Vorschlag ist Teil des fortlaufenden Programms der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts sowie ihres Arbeits- und Legislativprogramms (Fundstelle: 2006/SANCO/038).
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
- Entsprechungstabelle
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
- Erläuterungen zum Vorschlag
Artikel 1 "Anwendungsbereich"
Der Vorschlag ersetzt die Richtlinie 94/47/EG durch einen modernen, vereinfachten und kohärenten Rechtsrahmen, der Teilzeitnutzungsrechte, langfristige Urlaubsprodukte sowie den Tausch von Teilzeitnutzungsrechten und Vermittlungsverträge beim Wiederverkauf regelt. Die Richtlinie gilt für alle in Artikel 2 definierten Produkte, sofern nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere wurde die Auflistung der in die Prospekte und Verträge aufzunehmenden Informationen auf die einzelnen Produkte abgestimmt.
Bereichsübergreifende Fragen werden in der Überarbeitung des gemeinschaftlichen Verbraucherschutzrechts behandelt. Artikel 1 Absatz 2 enthält daher für diese Fragen eine Ausnahmeregelung von dem generellen Harmonisierungsansatz. Darüber hinaus wird erläutert, dass die Richtlinie nationale Rechtsvorschriften, die das Recht auf Kündigung des Vertrags regeln, unberührt lässt. Dies bedeutet, dass Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die vorzeitige Kündigung eines Vertrags oder das Kündigungsrecht bei Irreführung des Verbrauchers in Kraft bleiben können.
Artikel 2 "Begriffsbestimmungen"
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a definiert den Begriff "Teilzeitnutzungsrecht". Neben den Produkten, die unter die Richtlinie 94/47/EG fallen, erfasst der Vorschlag auch die Teilzeitnutzung gleichwertiger Produkte, bei denen jedoch ein oder mehrere Kriterien der derzeitigen Definition (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren, die sich auf Immobilien beziehen) nicht erfüllt sind. Da sich die Begriffsbestimmung nicht mehr ausschließlich auf Immobilien bezieht, werden jetzt auch Verträge über die Unterkunft in Wohnmobilen, auf Hausbooten oder Kreuzfahrtschiffen erfasst.
Verträge, in denen es nicht um Unterkunft geht, wie beispielsweise die Vermietung von Wohnmobilstellplätzen oder Liegeplätzen für Freizeitboote, fallen nicht unter den Vorschlag. Dies gilt auch für Vereinbarungen über Logenplätze bei Sportveranstaltungen, da der Begriff "Unterkunft" eine Übernachtung impliziert. Die Definition umfasst Verträge mit einer Laufzeit von über einem Jahr, was auch "Probeurlaubspakete" mit einer Laufzeit von bis zu 35 Monaten einschließt. Dagegen fallen im Voraus bezahlte Hotelaufenthalte für zwei Aufenthalte innerhalb eines Jahres nicht unter den Vorschlag, da der Vertrag eine Laufzeit von weniger als einem Jahr hat. Gleiches gilt auch für Hotelreservierungen mehrere Jahre im Voraus, sofern es sich dabei nicht um "Verträge", sondern um für den Verbraucher nicht verbindliche Reservierungen handelt. Da die Unterkunft für "mehr als einen Zeitraum" vertraglich festgelegt sein muss, sind normale Leasingverträge ausgeschlossen, auch wenn sie über mehr als ein Jahr laufen. Laut Definition muss das Recht gegen "Entgelt" erworben werden, beispielsweise in Form von Barzahlung, Kartenzahlung oder das In-Zahlung-Geben eines anderen Teilzeitnutzungsrechts. Es gibt keine Bestimmung, die besagt, dass die gesamte Gegenleistung bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit fällig ist, damit der Vertrag unter die Definition fällt. Verträge, bei denen der Verbraucher, um das Recht zu erwerben, zu Beginn einen gewissen Betrag zahlt, und in der Folge bei jeder Nutzung der Unterkunft weitere Zahlungen leistet, werden von der Definition erfasst.
Unter die Definition des "langfristigen Urlaubsprodukts" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b fallen beispielsweise so genannte Travel Discount Clubs. Kennzeichnend für dieses Produkt ist, dass der Verbraucher das "Recht auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen auf die Nutzung einer Unterkunft erwirbt, unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind". Lediglich Verträge, bei denen das Recht gegen Entgelt gewährt wird, fallen unter den Vorschlag. Die üblichen Treuesysteme, bei denen Nachlässe auf künftige Aufenthalte in den Häusern einer Hotelkette gewährt werden, sind nicht erfasst. Einmalige oder Preisnachlässe für einen kürzeren Zeitraum sind ebenfalls ausgeschlossen. Gemeint sind hier z.B. Sommer-Rabattpässe, die eine Hotelkette für 100 Euro verkauft und mit denen der Verbraucher das Recht auf einen 10 %igen Preisnachlass auf alle Übernachtungen in den Hotels dieser Kette während der Sommersaison erwirbt. Verträge, deren eigentlicher Zweck nicht die Gewährung von Preisnachlässen o. Ä. ist, werden nicht erfasst. So ist beispielsweise eine Kreditkarte kein "langfristiges Urlaubsprodukt", auch wenn das Kreditkartenunternehmen Angebote für Preisnachlässe in Hotels macht und der Verbraucher eine Gebühr zur Freischaltung der Karte sowie Jahresgebühren zahlen muss, da der eigentliche Zweck des Vertrags nicht in der Gewährung von Preisnachlässen besteht.
Unter den Begriff "Wiederverkauf" des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c fallen Vermittlungsverträge zwischen einem Verbraucher, der ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt veräußern oder erwerben will, und dem Wiederverkäufer. Kaufverträge zwischen zwei Verbrauchern bleiben unberührt, da der Vorschlag lediglich Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern regelt. Fungiert der Gewerbetreibende jedoch nicht als Vermittler, sondern kauft ein Teilzeitnutzungsrecht, das er an einen Verbraucher weiterverkauft, handelt es sich um einen Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten im Sinne von Buchstabe a, der, da sich der Anwendungsbereich nicht auf Käufe aus erster Hand beschränkt, unter den Vorschlag fällt.
Die Definition von "Tausch" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d zielt auf Verträge über die Mitgliedschaft in einer Tauschorganisation. Sie gilt nicht für einzelne Tauschaktionen während der Laufzeit des Vertrages. Ein Vertrag sollte auch dann unter diese Definition fallen, wenn eine kostenlose Einführungsphase vorgesehen ist oder die Gebühr für den ersten Zeitraum von einem Dritten bezahlt wird, beispielsweise von dem Gewerbetreibenden, der die Teilzeitnutzungsrechte, an die der Tausch gebunden ist, verkauft.
Die Definitionen von "Gewerbetreibender" und "Verbraucher" des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben e und f ersetzen die Definitionen von "Verkäufer" und "Erwerber" der Richtlinie 094/47/EG. Der Begriff "Erwerber" ist für einen Verbraucher, der seine Teilzeitnutzungsrechte verkauft (im Falle des Wiederverkaufs) nicht zutreffend. Die neuen Definitionen entsprechen denjenigen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.
Die Definition von "akzessorischer Vertrag" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g beschreibt einen Vertrag, der einem anderen Vertrag untergeordnet ist, wie beispielsweise der Tauschvertrag dem Vertrag über den Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts.
Artikel 3 "Vorvertragliche Information und Werbung" und Artikel 4 "Vertrag" übernehmen im Wesentlichen den Inhalt der entsprechenden Artikel der Richtlinie 094/47/EG. Artikel 3 stellt sicher, dass der Verbraucher die Informationen erhält, die er benötigt, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Wie in der derzeit geltenden Richtlinie entsteht die Verpflichtung des Gewerbetreibenden, Informationen bereitzustellen, in dem Moment, in dem der Verbraucher sein Interesse an dem Produkt bekundet und diesbezügliche Fragen stellt. Daneben enthält Artikel 4 eine Bestimmung, die sicherstellen soll, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt wird; ferner gilt eine einfachere Sprachregelung. Die den Mitgliedstaaten in der Richtlinie 94/47/EG gewährte Möglichkeit, zusätzliche Sprachfassungen zu fordern, wird nicht aufrechterhalten.
Artikel 5 "Widerrufsrecht" entspricht weitgehend der Bestimmung der Richtlinie 94/47/EG, wobei die Widerrufsfrist auf 14 Tage verlängert und EU-weit vereinheitlicht wird. Außerdem wurde die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2 über die Verlängerung der Widerrufsfrist bei Nichteinhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Auflagen näher erläutert; die zusätzlichen Informationen müssen schriftlich vorliegen, erst dann beginnt die Widerrufsfrist.
Artikel 6 "Anzahlung"
Der Vorschlag übernimmt in Artikel 6 Absatz 1 im Wesentlichen den Wortlaut der Bestimmung über das während der Widerrufsfrist geltende Anzahlungsverbot aus der Richtlinie 094/47/EG. Ferner wird das Verbot näher erläutert. Darunter fallen nicht nur Zahlungen, sondern jegliche Art von Gegenleistung, die der Verbraucher nicht nur gegenüber dem Gewerbetreibenden, sondern gegenüber jedem anderen Empfänger erbracht hat. Das Verbot gilt für die Laufzeit der Widerrufsfrist; wird diese aufgrund der Nichteinhaltung der Informationspflichten verlängert, verlängert sich das Verbot ebenfalls. Der Vorschlag stellt dies klar.
Artikel 6 Absatz 2 sieht ein Anzahlungsverbot beim Wiederverkauf vor. Dieses Verbot gilt über die Widerrufsfrist hinaus, und zwar bis der Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag beendet wird.
Artikel 7 "Beendigung akzessorischer Verträge"
Artikel 7 Absatz 1 sieht die Beendigung aller akzessorischen Verträge vor, wenn der Verbraucher den Hauptvertrag widerruft. Wie bereits erläutert, ist ein akzessorischer Vertrag ein Vertrag, der einem anderen Vertrag untergeordnet ist, wie beispielsweise der Tauschvertrag dem Vertrag über den Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts. Auf bestimmte an den Hauptvertrag geknüpfte Kreditvereinbarungen findet Artikel 7 Absatz 2 Anwendung. Das auf Artikel 5 beruhende Widerrufsrecht bei Tauschverträgen besteht auch, wenn die Widerrufsfrist für den Hauptvertrag abgelaufen ist.
Artikel 7 Absatz 2 übernimmt die Bestimmung der Richtlinie 94/47/EG, die die Beendigung bestimmter an den Hauptvertrag geknüpfter Kreditvereinbarungen vorsieht, wenn der Verbraucher von seinem Recht auf Widerruf des Hauptvertrags Gebrauch macht.
Die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Regelungen für die Beendigung von Kreditvereinbarungen zu treffen, entspricht der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie 94/47/EG, wird aber auf akzessorische Verträge ausgedehnt.
Artikel 8 übernimmt weitgehend die entsprechende Bestimmung der Richtlinie 094/47/EG.
Die Artikel 9 bis 11 enthalten Bestimmungen über Sanktionen, die Durchsetzung, die Verbraucherinformation und den Rechtsschutz, die den Vorschriften in den neuesten Verbraucherschutzrichtlinien entsprechen. Die Europäischen Verbraucherzentren leisten ihren Beitrag bei der Übermittlung grenzüberschreitender Beschwerden an die zuständigen Stellen für die alternative Streitbeilegung, soweit diese Stellen existieren. Mit Artikel 10 soll unter anderem die Einrichtung solcher Stellen vorangetrieben werden.
Die Artikel 12 bis 16 enthalten technische Änderungen bzw. Standardbestimmungen und -formulierungen und müssen nicht gesondert kommentiert werden.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Seit Verabschiedung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien4 hat sich die betreffende Branche weiterentwickelt und neue teilzeitähnliche Urlaubsprodukte auf den Markt gebracht. Die neuen Produkte sowie bestimmte mit Teilzeitnutzungsrechten zusammenhängende Geschäfte, wie der Wiederverkauf und der Tausch, werden von der Richtlinie 94/47/EG nicht erfasst. Ferner hat sich bei der Anwendung der Richtlinie 94/47/EG gezeigt, dass einige ihrer Bestimmungen aktualisiert oder klargestellt werden müssen.
- (2) Regelungslücken verursachen nennenswerte Wettbewerbsverzerrungen und ernsthafte Probleme für die Verbraucher und behindern so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Die Richtlinie 94/47/EG sollte daher durch eine neue zeitgemäße Richtlinie ersetzt werden.
- (3) Um verbesserte Rechtssicherheit zu erlangen und Verbrauchern und Unternehmen zu ermöglichen, die Vorteile des Binnenmarktes voll auszuschöpfen, müssen die entsprechenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten weiter angeglichen werden. Dennoch sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen auch weiterhin strengere Regeln anwenden können.
- (4) Die Richtlinie sollte einzelstaatliche Vorschriften über die Eintragung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum, über Niederlassungsbedingungen, Zulassungs- oder Konzessionsbestimmungen sowie über die Festlegung der Rechtsnatur der Rechte, die Gegenstand der unter diese Richtlinie fallenden Verträge sind, unberührt lassen.
- (5) Die verschiedenen unter diese Richtlinie fallenden Produkte sollten eindeutig definiert und die Bestimmungen hinsichtlich der vorvertraglichen Informationen und des Vertrags klargestellt und aktualisiert werden.
- (6) Der Verbraucher sollte die Sprache, in der die vorvertraglichen Informationen und der Vertrag abgefasst werden, wählen können.
- (7) Damit sich der Verbraucher mit seinen vertraglichen Rechten und Pflichten eingehend vertraut machen kann, sollte ihm eine Frist eingeräumt werden, innerhalb welcher er ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen kann. Derzeit variiert diese Frist in den verschiedenen Mitgliedstaaten, und die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 94/47/EG vorgesehene Frist nicht hinreichend lang ist. Der Zeitraum der Frist sollte daher verlängert und vereinheitlicht werden.
- (8) Das Gewerbetreibende und sonstige Dritte treffende Verbot, vor Ablauf der Widerrufsfrist Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen, sollte klarer formuliert werden, um den Verbraucherschutz zu verbessern. Beim Wiederverkauf sollte das Anzahlungsverbot bis zu dem Zeitpunkt gelten, an dem der Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag beendet wird.
- (9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag, bei dem der Preis ganz oder teilweise durch einen Kredit finanziert wird, der ihm vom Gewerbetreibenden oder von einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden gewährt wird, so sollte er die Kreditvereinbarung kündigen können, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Gleiches sollte für akzessorische Verträge gelten, beispielsweise über die Mitgliedschaft in Tauschorganisationen.
- (10) Dem Verbraucher sollte der mit dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht entzogen werden. Das sollte auch in den Fällen gelten, in denen das Recht eines Drittstaats auf den Vertrag anzuwenden ist.
- (11) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie vorsehen.
- (12) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Personen oder Einrichtungen, die nach einzelstaatlichem Recht ein berechtigtes Interesse daran haben, bei Verstößen gegen diese Richtlinie rechtliche Schritte einleiten können.
- (13) Es ist notwendig, dass in den Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Rechtsbehelfsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden entwickelt werden. Für diesen Zweck sollten die Mitgliedstaaten verstärkt öffentliche oder private außergerichtliche Schiedsstellen fördern.
- (14) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verbraucher hinreichend über die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie informiert werden, und sollten die Gewerbetreibenden dazu anhalten, ihre einschlägigen Verhaltenskodizes bekannt zu machen.
- (15) Da die Ziele dieser Richtlinie besser auf Ebene der Gemeinschaft als auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden können, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip des Artikels 5 EG-Vertrag Maßnahmen ergreifen. Im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag beschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das hinaus, was zur Beseitigung der Binnenmarktbeschränkungen und zur Erreichung eines hohen gemeinsamen Verbraucherschutzniveaus erforderlich ist.
- (16) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden -
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Anwendungsbereich
- 1. Diese Richtlinie dient dem Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Vermarktung und des Verkaufs von Teilzeitnutzungsrechten und langfristigen Urlaubsprodukten. Sie gilt außerdem für den Wiederverkauf von Teilzeitnutzungsrechten und langfristigen Urlaubsprodukten sowie für den Tausch von Teilzeitnutzungsrechten.
Die Richtlinie findet Anwendung auf Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.
Einzelstaatliche Rechtsvorschriften über allgemeine vertragsrechtliche Rechtsbehelfe, die den Verbrauchern ein Kündigungsrecht einräumen, bleiben von der Richtlinie unberührt.
- 2. Die Mitgliedstaaten können weiterhin auf dem mit dieser Richtlinie harmonisierten Gebiet innerstaatliche Regelungen anwenden, die einen höheren Verbraucherschutz gewährleisten und Folgendes zum Gegenstand haben:
- a) den Beginn des Widerrufsrechts;
- b) die Modalitäten für die Wahrnehmung des Widerrufsrechts;
- c) die aus der Wahrnehmung des Widerrufsrechts resultierenden Rechtsfolgen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- 1. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a) "Teilzeitnutzungsrecht" einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine oder mehrere Unterkünfte für mehr als einen Nutzungszeitraum zu nutzen;
- b) "langfristiges Urlaubsprodukt" einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt in erster Linie das Recht auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen auf die Nutzung einer Unterkunft erwirbt, unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind;
- c) "Wiederverkauf" einen Vertrag, mit dem ein Gewerbetreibender gegen Entgelt einem Verbraucher dabei hilft, ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt zu veräußern oder zu erwerben;
- d) "Tausch" einen Vertrag, mit dem ein Verbraucher gegen Entgelt einem System beitritt, das es ihm ermöglicht, den Ort und/oder den Zeitraum seiner Teilzeitnutzung im Wege eines Tausches zu ändern;
- e) "Gewerbetreibender" eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sowie jede Person, die im Namen oder im Auftrag eines Gewerbetreibenden handelt;
- f) "Verbraucher" jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
- g) "akzessorischer Vertrag" jeden Vertrag, der einem anderen Vertrag untergeordnet ist.
- 2. In die Berechnung der Laufzeit des unter Absatz 1 Buchstaben a und b definierten Vertrags fließen alle stillschweigenden oder sonstigen Verlängerungen ein.
Artikel 3
Vorvertragliche Information und Werbung
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jegliche Werbung einen Hinweis auf die in Absatz 2 genannten schriftlichen Informationen sowie einen Hinweis darauf enthält, wo diese Informationen erhältlich sind.
- 2. Der Gewerbetreibende stellt dem Verbraucher auf Anfrage schriftliches Informationsmaterial zur Verfügung, das neben einer allgemeinen Beschreibung des Produkts mindestens kurze und genaue Angaben zu folgenden Punkten, sofern zutreffend, enthält:
- a) im Falle eines Teilzeitnutzungsrechts: die in Anhang I genannten Informationen und, sofern der Vertrag eine im Bau befindliche Immobilie betrifft, die Informationen in Anhang II;
- b) im Falle eines langfristigen Urlaubsprodukts die in Anhang III genannten Informationen;
- c) im Falle eines Wiederverkaufs die in Anhang IV genannten Informationen;
- d) im Falle eines Tauschs die in Anhang V genannten Informationen.
- 3. Im Falle eines Wiederverkaufs gilt die in Absatz 2 genannte Informationspflicht des Gewerbetreibenden gegenüber dem Verbraucher, der gegebenenfalls einen Wiederverkaufsvertrag abschließt.
- 4. Die in Absatz 2 genannten Informationen werden dem Verbraucher in der von ihm gewünschten Amtssprache der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt.
Artikel 4
Vertrag
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Vertrag schriftlich in der vom Verbraucher gewünschten Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst wird.
- 2. Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten schriftlichen Informationen sind integraler Bestandteil des Vertrags und dürfen nicht geändert werden, außer die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes oder die Änderungen resultieren aufgrund von Umständen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat.
Änderungen aufgrund von Umständen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat, werden dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt.
Im Vertrag ist ausdrücklich auf diese Änderungen hinzuweisen.
- 3. Vor Unterzeichnung des Vertrages macht der Gewerbetreibende den Verbraucher ausdrücklich auf dessen Widerrufsrecht und die in Artikel 5 genannte Widerrufsfrist sowie das in Artikel 6 vorgesehene und während der Widerrufsfrist geltende Anzahlungsverbot aufmerksam.
Die entsprechenden Vertragsbestimmungen sind vom Verbraucher gesondert zu unterzeichnen.
Artikel 5
Widerrufsrecht
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Verbraucher nach Abschluss eines Vertrages oder eines verbindlichen Vorvertrags innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien diesen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Ist der vierzehnte Tag ein Sonn- oder Feiertag, wird die Frist bis zum folgenden ersten Arbeitstag verlängert.
- 2. In den Fällen, in denen der Vertrag nicht alle in Anhang I Buchstaben a bis p und Anhang II Buchstaben a und b aufgeführten Informationen enthält, diese aber innerhalb von drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung schriftlich vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhält.
- 3. Liegen die in Anhang I Buchstaben a bis p und Anhang II Buchstaben a und b aufgeführten Informationen nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung schriftlich vor, endet die Widerrufsfrist drei Monate und vierzehn Tage nach Unterzeichnung des Vertrags.
- 4. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, teilt er dies vor Ablauf der Frist der Person mit, deren Name und Anschrift zu diesem Zweck gemäß Anhang I Buchstabe p im Vertrag genannt ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die Mitteilung schriftlich erfolgt.
- 5. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, hat er nur diejenigen Kosten zu erstatten, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund des Vertragsschlusses und des Widerrufs des Vertrags für rechtliche Formalitäten anfallen, die vor Beginn der in Absatz 1 genannten Frist vorgenommen werden müssen. Diese Kosten müssen im Vertrag ausdrücklich genannt sein.
- 6. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht gemäß Absatz 3 Gebrauch, so ist er zu keiner Gelderstattung verpflichtet.
Artikel 6
Anzahlung
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Kreditkarten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstige Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 untersagt sind.
- 2. Jegliche Zahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Kreditkarten, Schuldanerkenntnisse oder sonstigen Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf sind untersagt, solange der Verkauf nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag nicht beendet wird.
Artikel 7
Beendigung akzessorischer Verträge
- 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Fall des Widerrufs eines Vertrages über ein Teilzeitnutzungsrecht oder eines Vertrages über ein langfristiges Urlaubsprodukt durch den Verbraucher alle akzessorischen Verträge - auch Tauschverträge - entschädigungsfrei automatisch ihre Gültigkeit verlieren.
- 2. Wird der Preis ganz oder teilweise über einen Kredit finanziert, den der Gewerbetreibende oder ein Dritter dem Verbraucher auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Gewerbetreibenden gewährt, erlischt die Kreditvereinbarung entschädigungsfrei, wenn der Verbraucher gemäß Artikel 5 von seinem Recht Gebrauch macht und den Hauptvertrag widerruft.
- 3. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten bezüglich der Beendigung dieser Verträge fest.
Artikel 8
Unabdingbarkeit der Richtlinie
- 1. Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anzuwenden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vertragsklauseln, mit denen der Verbraucher auf seine in dieser Richtlinie festgeschriebenen Rechte verzichtet, unwirksam sind.
- 2. Unabhängig von dem jeweils anwendbaren Recht darf dem Verbraucher der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht vorenthalten werden, wenn sich das unbewegliche Eigentum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet oder der Vertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde.
Artikel 9
Rechtsbehelfe bei Gericht oder Verwaltungsbehörden
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse der Verbraucher dafür, dass geeignete und wirksame Mittel vorhanden sind, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Mittel umfassen u. a. Bestimmungen, nach denen eine oder mehrere der folgenden im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Einrichtungen gemäß den einzelstaatlichen Gesetzen vor Gericht oder den zuständigen Verwaltungsbehörden Rechtsbehelfe einlegen können, um sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie Anwendung finden:
- a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter;
- b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;
- c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse haben.
Artikel 10
Verbraucherinformation und außergerichtlicher Rechtsschutz
- 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verbraucher über die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu informieren und halten die Gewerbetreibenden gegebenenfalls dazu an, den Verbrauchern ihre Verhaltenskodizes mitzuteilen.
- 2. Die Mitgliedstaaten fördern die Einrichtung beziehungsweise den Ausbau angemessener und wirksamer außergerichtlicher Beschwerde-, Rechtsbehelfs- und Rechtsschutzverfahren zur Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie.
Artikel 11
Sanktionen
- 1. Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass der Gewerbetreibende den aufgrund dieser Richtlinie verabschiedeten einzelstaatlichen Bestimmungen nicht nachkommt.
- 2. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 12
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum [...] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Bestimmungen ab dem [...] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 13
Überprüfung
- Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Überprüfung der Richtlinie durch und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht.
- Sofern erforderlich, legt sie Vorschläge zur Anpassung an Entwicklungen in diesem Bereich vor.
- Die Kommission kann zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten und die einzelstaatlichen Gesetzgebungsbehörden um Informationen bitten.
Artikel 14
Aufhebung
- Die Richtlinie 94/47/EWG wird aufgehoben.
- Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 15
Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 16
Adressaten
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Erstellt in Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
Anhang I (Teilzeitnutzungsrechte)
Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2
- a) Identität und Wohnsitz der Vertragsparteien mit genauer Angabe der Rechtsstellung des Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Unterschriften der Vertragsparteien sowie Zeitpunkt und Ort des Vertragsschlusses;
- b) genaue Angabe der Art des im Vertrag vorgesehenen Rechts sowie eine Klausel mit einer Beschreibung der Bedingungen, unter denen dieses Recht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten ausgeübt wird, in dem/denen die betreffende/n Immobilie/n belegen ist/sind, sowie eine Angabe darüber, ob diese Bedingungen erfüllt sind beziehungsweise welche Bedingungen gegebenenfalls noch zu erfüllen sind;
- c) genaue Beschreibung der Immobilie und ihrer Belegenheit, sofern sich der Vertrag auf eine bestimmte Immobilie bezieht; genaue Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit, sofern sich der Vertrag auf eine Reihe von Immobilien ("multiresorts") bezieht; sachdienliche Beschreibung der Unterkunft und Anlagen, sofern sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht;
- d) Angabe der Versorgungsleistungen (Strom, Wasser, Instandhaltung, Müllabfuhr), die dem Verbraucher zur Verfügung stehen oder zur Verfügung stehen werden, sowie ihrer Nutzungsbedingungen;
- e) Angabe der gemeinsamen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna usw., zu denen der Verbraucher gegebenenfalls Zugang hat oder erhalten wird, sowie gegebenenfalls der Zugangsbedingungen;
- f) Angabe darüber, wie Instandhaltung und Reparaturen sowie Verwaltung und Betriebsführung der Immobilie erfolgen, sowie Angaben darüber, ob und inwieweit der Verbraucher über diese Fragen mitentscheiden kann;
- g) genaue Beschreibung der Umlage sämtlicher Kosten auf die Verbraucher sowie Angaben, wie und wann diese Kosten erhöht werden könnten; gegebenenfalls Angaben darüber, ob weitere Belastungen, Hypotheken, Grundpfandrechte oder andere dingliche Rechte auf die Unterkunft im Grundbuch eingetragen sind;
- h) genaue Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls die Geltungsdauer der vertraglich vereinbarten Regelung; Angabe des Zeitpunkts, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht in Anspruch nehmen kann;
- i) der vom Verbraucher zu zahlende Preis, eine Schätzung des vom Verbraucher für die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen und Dienstleistungen zu entrichtenden Betrags; die Berechnungsgrundlage der Kosten für die Nutzung der jeweiligen Immobilie durch den Verbraucher, der gesetzlichen Kosten (zum Beispiel Steuern und Abgaben) sowie der zusätzlichen Verwaltungskosten (zum Beispiel für Betriebsführung, Instandhaltung und Reparaturen);
- j) eine Klausel, nach der der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat;
- k) Angabe darüber, ob es möglich ist, sich an einer Organisation für den Tausch oder Weiterverkauf der vertraglichen Rechte zu beteiligen, Angaben zu den entsprechenden Organisationen sowie Angabe der Kosten, die mit dem Wiederverkauf oder dem Tausch im Rahmen dieser Regelungen verbunden sind;
- l) Angabe der Sprache(n), in der (denen) der nachvertragliche Schriftverkehr beispielsweise im Hinblick auf Verwaltungsentscheidungen, Kostenerhöhungen und die Behandlung von Anfragen und Beschwerden abgefasst werden kann;
- m) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen mit einer genauen Angabe der Art und der Höhe der Kosten, die der Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 5 zu erstatten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht; gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung von mit dem Vertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher den Hauptvertrag widerruft; Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs;
- n) Informationen über das Verbot, während der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen;
- o) Angabe der Person, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist; Angabe darüber, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat;
- p) Angaben über die Existenz, den Inhalt, die Kontrolle und die Durchsetzung von Verhaltenskodizes;
- q) Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.
Anhang II (Teilzeitnutzungsrechte)
Zusätzliche Anforderungen für im Bau befindliche Unterkünfte gemäß Artikel 3
- a) Angaben über den Stand der Arbeiten an der Unterkunft und den Versorgungsleistungen, die für die Nutzung der Unterkunft erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse);
- b) Angabe einer realistischen Schätzung der Fertigstellungsfrist der Unterkunft und der Versorgungsleistungen, die für die Nutzung der Unterkunft erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse);
- c) wenn es sich um eine bestimmte Immobilie handelt, das Aktenzeichen der Baugenehmigung sowie Name und vollständige Anschrift der zuständigen Behörde(n);
- d) eine Garantie für die Fertigstellung der Unterkunft, beziehungsweise eine Garantie für die Rückzahlung aller getätigten Zahlungen, sofern die Unterkunft nicht fertig gestellt wird, sowie gegebenenfalls Angabe der Bedingungen für die Anwendung dieser Garantien.
Anhang III (Langfristige Urlaubsprodukte)
Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2
- a) Name und Wohnsitz der Vertragsparteien mit genauer Angabe der Rechtsstellung des Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Unterschriften der Vertragsparteien sowie Zeitpunkt und Ort des Vertragsschlusses;
- b) genaue Angabe der Art des im Vertrag vorgesehenen Rechts;
- c) genaue Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls der Geltungsdauer der vertraglich vereinbarten Regelung; Angabe des Zeitpunkts, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht in Anspruch nehmen kann;
- d) Angabe des vom Verbraucher zu zahlenden Preises;
- e) eine Klausel, nach der der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat;
- f) Angabe der Sprache(n), in der (denen) der nachvertragliche Schriftverkehr beispielsweise im Hinblick auf die Behandlung von Anfragen und Beschwerden abgefasst werden kann;
- g) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen mit einer genauen Angabe der Art und der Höhe der Kosten, die der Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 5 zu erstatten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht; gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung von mit dem Vertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher den Hauptvertrag widerruft; Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs;
- h) Informationen über das Verbot, während der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen;
- i) Angabe der Person, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist; Angabe darüber, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat;
- j) Angaben über die Existenz, den Inhalt, die Kontrolle und die Durchsetzung von Verhaltenskodizes;
- k) Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.
Anhang IV (Wiederverkauf)
Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2
- a) Identität und Wohnsitz der Vertragsparteien mit genauer Angabe der Rechtsstellung des Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Unterschriften der Vertragsparteien sowie Zeitpunkt und Ort des Vertragsschlusses;
- b) Angabe des vom Verbraucher zu zahlenden Preises für den Wiederverkauf;
- c) eine Klausel, nach der der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat;
- d) Angabe der Sprache(n), in der (denen) der nachvertragliche Schriftverkehr beispielsweise im Hinblick auf die Behandlung von Anfragen und Beschwerden abgefasst werden kann;
- e) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen mit einer genauen Angabe der Art und der Höhe der Kosten, die der Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 5 zu erstatten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht;
- f) Informationen über das Verbot, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der eigentliche Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag beendet wurde, Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen;
- g) Angabe der Person, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist; Angabe darüber, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat;
- h) Angaben über die Existenz, den Inhalt, die Kontrolle und die Durchsetzung von Verhaltenskodizes;
- i) Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.
Anhang V (Tausch)
Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2
- a) Name und Wohnsitz der Vertragsparteien mit genauer Angabe der Rechtsstellung des Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Unterschriften der Vertragsparteien sowie Zeitpunkt und Ort des Vertragsschlusses;
- b) genaue Angabe der Art des im Vertrag vorgesehenen Rechts;
- c) genaue Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit; sachdienliche Beschreibung der Unterkunft und Anlagen, sofern sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht;
- d) genaue Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls die Geltungsdauer der vertraglich vereinbarten Regelung; Angabe des Zeitpunkts, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht in Anspruch nehmen kann;
- e) der vom Verbraucher zu zahlende Preis, eine Schätzung des vom Verbraucher für die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen und Dienstleistungen zu entrichtenden Betrags; die Berechnungsgrundlage der Kosten für die Nutzung der jeweiligen Immobilie durch den Verbraucher, der gesetzlichen Kosten (zum Beispiel Steuern und Abgaben) sowie der zusätzlichen Verwaltungskosten (zum Beispiel für Betriebsführung, Instandhaltung und Reparaturen);
- f) eine Klausel, nach der der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat;
- g) Angabe der Sprache(n), in der (denen) der nachvertragliche Schriftverkehr beispielsweise im Hinblick auf die Behandlung von Anfragen und Beschwerden abgefasst werden kann;
- h) Erklärung der Arbeitsweise der Tauschorganisation; Möglichkeiten und Modalitäten des Tausches, Angabe der Zahl der zur Verfügung stehenden Ferienanlagen und der Mitgliederzahl der Tauschorganisation sowie Angabe einiger konkreter Tauschmöglichkeiten;
- i) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen mit einer genauen Angabe der Art und der Höhe der Kosten, die der Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 5 zu erstatten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht; gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung von mit dem Vertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher den Hauptvertrag widerruft; Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs;
- j) Informationen über das Verbot, während der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen;
- k) Angabe der Person, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist; Angabe darüber, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat;
- l) Angaben über die Existenz, den Inhalt, die Kontrolle und die Durchsetzung von Verhaltenskodizes;
- m) Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.
Anhang VI
Entsprechungstabelle
Richtlinie 094/47/EG | Die vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1Buchstabe a |
- | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (neu) |
- | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c (neu) |
- | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d (neu) |
Artikel 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 2 vierter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f |
- | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g (neu) |
- | Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 4 erster Gedankenstrich | Artikel 4 Absätze 1 und 2 |
Artikel 4 zweiter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 1 |
- | Artikel 4 Absatz 3 (neu) |
Artikel 5 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 5 Absatz 6 |
Artikel 6 | Artikel 6 Absatz 1 |
- | Artikel 6 Absatz 2 (neu) |
- | Artikel 7 Absatz 1 (neu) |
Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 8 | Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 9 | Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 10 | Artikel 9 und 11 |
Artikel 11 | Artikel 1 Absatz 2 |
- | Artikel 10 Absatz 1 (neu) |
- | Artikel 10 Absatz 2 (neu) |
Artikel 12 | Artikel 12 |
- | Artikel 13 (neu) |
- | Artikel 14 (neu) |
- | Artikel 15 (neu) |
Artikel 13 | Artikel 16 |
Anhang | Anhänge I und II |
Anhang, Buchstabe a | Anhang I Buchstabe a |
Anhang, Buchstabe b | Anhang I Buchstabe b |
Anhang, Buchstabe c | Anhang I Buchstabe c |
Anhang, Buchstabe d Nummer 1 | Anhang II Buchstabe a |
Anhang, Buchstabe d Nummer 2 | Anhang II Buchstabe b |
Anhang, Buchstabe d Nummer 3 | Anhang II Buchstabe c |
Anhang, Buchstabe d Nummer 4 | Anhang II Buchstabe a |
Anhang, Buchstabe d Nummer 5 | Anhang II Buchstabe d |
Anhang, Buchstabe e | Anhang I Buchstabe d |
Anhang, Buchstabe f | Anhang I Buchstabe e |
Anhang, Buchstabe g | Anhang I Buchstabe f |
Anhang, Buchstabe h | Anhang I. Buchstabe h |
- | Anhang I Buchstabe g (neu) |
Anhang, Buchstabe i | Anhang I Buchstabe i |
Anhang, Buchstabe j | Anhang I Buchstabe j |
Anhang, Buchstabe k | Anhang I Buchstabe k |
- | Anhang I Buchstabe l (neu) |
Anhang, Buchstabe l | Anhang I Buchstaben m und o |
Anhang, Buchstabe m | Anhang I Buchstabe a |
- | Anhang I Buchstabe o (neu) |
- | Anhang I Buchstabe p (neu) |
- | Anhang I Buchstabe q (neu) |
- | Anhang III bis V (neu) |
- 1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4 ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.