Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Ausschuss der Regionen wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 946/97 = AE-Nr. 973539 und
Drucksache 478/05 (PDF) = AE-Nr. 051541
Europäische Kommission
Brüssel, den 20.7.2012
COM (2012) 407 final
2012/0199 (COD)
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments des Rates zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2020 bis 2033
{SWD(2012) 226 final}
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
Das Konzept der Kulturhauptstädte Europas wurde 1985 als zwischenstaatliche Initiative eingerichtet. Um die Wirksamkeit der Initiative zu erhöhen, wurde sie 1999 offiziell in eine Aktion der Europäischen Union umgewandelt. Es wurden neue Kriterien und Auswahlmodalitäten festgelegt, die zeitliche Abfolge der zur Benennung einer Europäischen Kulturhauptstadt berechtigten Mitgliedstaaten wurde festgelegt und es wurde eine europäische Jury zur Prüfung der Bewerbungen eingerichtet, die sich aus unabhängigen Experten zusammensetzt (Beschluss 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" für die Jahre 2005 bis 2019). Im Jahr 2006 wurden die Bestimmungen aktualisiert; dabei wurde auf einen stärkeren Wettbewerb zwischen den Städten und auf eine qualitative Verbesserung der Bewerbungen abgezielt, um die Wirksamkeit der Initiative noch zu erhöhen. Ferner wurden verschiedene Maßnahmen zur Unterstützung der Städte in der Vorbereitungsphase eingeführt, darunter ein Überwachungsverfahren (Monitoring) (Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" für die Jahre 2007 bis 2019).
Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG läuft Ende 2019 aus. Das Bewerbungsverfahren für den Titel wird derzeit sechs Jahre im Voraus eingeleitet, damit sich die Städte bis zum Beginn des Veranstaltungsjahres ausreichend vorbereiten können. Damit für 2020 ein reibungsloser Übergang gewährleistet ist, sollte 2013 die neue Rechtsgrundlage für die Fortsetzung der Kulturhauptstadt-Initiative angenommen werden.
2. Evaluierung, Konsultation der interessierten Kreise Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags für die Initiative "Kulturhauptstadt Europas" nach 2019 hat die Kommission ein breites Spektrum an Beiträgen miteinbezogen.
Seit 2007 veranlasst die Kommission zu jeder Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" eine externe und unabhängige Evaluierung. Diese Evaluierung wurde für die Kulturhauptstadtveranstaltungen der Jahre 2007-2010 abgeschlossen, diejenige für 2011 läuft noch. Die Kulturhauptstädte Europas der Jahre 1995-2004 waren von einem externen Auftragnehmer in einem einzigen Bericht evaluiert worden. Die Kommission hatte auch eine Evaluierung des mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG eingeführten Auswahl- und Überwachungsverfahrens in Auftrag gegeben.
Hierzu wurde zwischen dem 27. Oktober 2010 und dem 12. Januar 2011 eine Online-Konsultation durchgeführt, in deren Rahmen 212 Beiträge eingingen. Im Anschluss an die Online-Konsultation wurde am 2. März 2011 in Brüssel eine öffentliche Versammlung abgehalten, an der über 200 Personen teilnahmen, von denen die meisten Behörden oder öffentliche Einrichtungen vertraten.
Wichtige Impulse für die Überlegungen zur Zukunft der Initiative "Kulturhauptstädte Europas" gingen auch vom Initiativbericht aus, den der Ausschuss der Regionen im Februar 2012 vorgelegt hat, sowie von der Konferenz zum 25jährigen Jubiläum der Kulturhauptstädte Europas, die im März 2010 in Brüssel stattfand und auf der mehr als 50 ehemalige, derzeitige und künftige Kulturhauptstädte sowie Bewerberstädte vertreten und 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugegen waren.
Die Ergebnisse und Daten der Evaluierungen deckten sich in allen wichtigen Aspekten weitgehend mit den Standpunkten, die bei der Konsultation eingeholt wurden. Daraus konnte die Kommission wichtige Erkenntnisse für die Zukunft der Initiative "Kulturhauptstädte Europas" gewinnen.
Es herrscht breite Übereinstimmung darüber, dass die Initiative ein voller Erfolg ist, und ihre Fortführung nach 2019 wird in hohem Maße befürwortet. Es hat sich deutlich herauskristallisiert, dass sie sich zu einer der ehrgeizigsten Kulturinitiativen in Europa entwickelt hat, und zwar sowohl in puncto Größenordnung als auch hinsichtlich des Umfangs. Auch ist sie heute eine der EU-Initiativen mit der größten Außenwirkung und dem höchsten Prestige und vermutlich eine der Initiativen, die bei den europäischen Bürgerinnen und Bürgern höchste Wertschätzung genießt.
Bei umsichtiger Planung kann die Initiative "Kulturhauptstädte Europas" den Städten einen vielfältigen Nutzen einbringen. Sie bleibt vorrangig eine kulturelle Veranstaltung, kann aber auch einen beträchtlichen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen erbringen, besonders dann, wenn sie in eine langfristige kulturpolitische Entwicklungsstrategie für die Stadt und das Umland eingebunden wird. Obwohl pro Jahr nur eine einzige Stadt aus dem betreffenden Mitgliedstaat die Veranstaltung ausrichten kann, geht von dem Wettbewerb auch eine beträchtliche Hebelwirkung für die Entwicklung neuer, effizienterer Maßnahmen und Strategien in den Städten aus, denen der Titel nicht verliehen wurde.
Der Titel "Kulturhauptstadt Europas" ist aber auch mit großen Herausforderungen verbunden. Die Veranstaltung eines ganzjährigen Kulturprogramms ist eine anspruchsvolle Aufgabe, und einige Städte konnten das mit dem Titel einhergehende Potenzial besser nutzen als andere. Die größte Herausforderung für die Zukunft besteht also darin, die Stärken des bestehenden Systems auszubauen und gleichzeitig jede Stadt dabei zu unterstützen, das mit dem Titel einhergehende Potenzial vollständig auszuschöpfen sowie den kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen zu optimieren.
Die Kommission hat ausgehend von den Ergebnissen der Evaluierung und der öffentlichen Konsultation festgestellt, dass die Städte bei der Vorbereitung des Veranstaltungsjahres im Wesentlichen auf folgende fünf Probleme gestoßen sind:
- - Häufigste Schwierigkeit waren die Auswirkungen, die auf nationaler und lokaler Ebene getroffene politische Entscheidungen auf das Budget hatten, dessen größtmögliche Stabilität zwischen Bewerbungs- und Endphase gewährleistet sein muss, sowie die Auswirkungen der Politik auf andere Aspekte bei der Durchführung der Veranstaltung. Da das Gros der Mittel aus öffentlichen Quellen stammt und eine Stadt andernfalls keine glaubwürdige Bewerbung einreichen kann, ist die politische Unterstützung eine Grundvoraussetzung; gleichzeitig muss das ausführende Team jedoch künstlerisch unabhängig agieren können, damit die Glaubwürdigkeit der Veranstaltung gewahrt bleibt.
- - Weiteres Ergebnis der Evaluierung ist, dass einige der früheren Kulturhauptstädte das Konzept der europäischen Dimension nicht gut erfasst haben und dieser Dimension eine höhere Öffentlichkeitswirkung hätten verleihen können.
- - Einige Städte haben es versäumt, die Veranstaltung in eine Langzeitstrategie einzubinden, und hatten folglich Schwierigkeiten, einen nachhaltigen Nutzen für ihre Stadt aus der Veranstaltung zu ziehen.
- - Es fehlen immer noch Messverfahren in den Städten selbst und damit Primärdaten zur Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung. Dadurch lassen sich die Erfahrungen in den einzelnen Städten nur schwer vergleichen, und sie lassen sich nur in geringerem Maße übertragen.
- - Schließlich haben zahlreiche Mitgliedstaaten die Veranstaltung bereits wiederholt ausgerichtet, und in einigen von ihnen ist die Zahl der realistischen Bewerber für eine Veranstaltung des Formats "Kulturhauptstädte Europas" begrenzt. Bei Städten mit unzureichenden Kapazitäten könnte sich die Ausrichtung der Veranstaltung stark negativ auswirken, und die Auswahl nicht leistungsfähiger Städte würde dazu führen, dass das Prestige und die Marke "Kulturhauptstädte Europas" langfristig Schaden nehmen könnten.
Ausgehend von diesen Überlegungen wurden für die Zukunft der Kulturhauptstädte Europas nach 2019 folgende drei Optionen in Betracht gezogen:
- - 1) Fortführung der Aktion unter Beibehaltung der Rechtsgrundlage des derzeit geltenden Beschlusses und Festlegung einer neuen zeitlichen Abfolge der Mitgliedstaaten im Anhang,
- - 2) Einstellung der Aktion,
- - 3) Fortführung der Aktion mit neuer Rechtsgrundlage unter Berücksichtigung der bei der Umsetzung des derzeit geltenden Beschlusses festgestellten Probleme. Im Rahmen dieser dritten Option wurden zwei Unteroptionen geprüft:
- - 3a) Festlegung einer neuen zeitlichen Abfolge der Mitgliedstaaten im Anhang,
- - 3b) Vergabe des Titels im Rahmen eines offenen Wettbewerbs.
Für jede der genannten Optionen wurden die kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen geprüft. Anschließend wurden die Optionen anhand folgender Kriterien bewertet und in eine Rangfolge gebracht: Nutzen im Hinblick auf die Zielsetzungen der Initiative "Kulturhauptstädte Europas", Effizienz, Kosten und Verwaltungslast, Übereinstimmung mit den übergeordneten Politikzielen der Europäischen Union, Synergien mit sowie Ergänzung zu anderen Zielen der EU und Machbarkeit.
Das positivste Ergebnis bei der globalen Bewertung erzielte Option 3a, d.h. neue Rechtsgrundlage mit Festlegung der zeitlichen Abfolge der Mitgliedstaaten. Diese Option schnitt besser ab als alle anderen und wurde als bevorzugte Variante ermittelt.
Die wichtigsten Ergebnisse der Evaluierung und der öffentlichen Konsultation sowie die sich daraus ergebenden Aspekte für den Vergleich der Optionen sind in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zusammengefasst, die zu dem vorliegenden Vorschlag erstellt wurde.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Die Initiative "Kulturhauptstädte Europas" stützt sich auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diesem Artikel zufolge leistet die EU "einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes." Ferner sieht der Artikel Folgendes vor: Die Europäische Union fördert "die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten" im Kulturbereich und "unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit".
Infolge des neuen Beschlusses obliegt der Kommission gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die offizielle Ernennung der Kulturhauptstädte Europas und damit die förmliche Umsetzung der Empfehlungen der unabhängigen europäischen Expertenjury.
Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahmen zur Umsetzung der Initiative "Kulturhauptstädte Europas" sollen weiterhin in erster Linie auf lokaler und nationaler Ebene ergriffen werden. Aus der Evaluierung wie auch aus der öffentlichen Konsultation geht jedoch hervor, dass der Europäischen Union bei der Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten, bei der Anwendung einheitlicher, klarer und transparenter Kriterien und in Bezug auf Auswahl- und Überprüfungsverfahren eine entscheidende Funktion zukommt. Auch will die Europäische Union die benannten Städte in der Vorbereitungsphase durch Folgendes unterstützen: Empfehlungen der europäischen Expertenjury, Austausch bewährter Verfahren unter den Städten und finanzielle Unterstützung durch den Melina-Mercouri-Preis.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Wie auch der Beschluss Nr. 1622/2006/EG wirkt sich der vorliegende Vorschlag der Kommission nicht direkt auf den Haushalt aus.
Der von dem Vorschlag abgedeckte Zeitraum fällt mit mehreren mehrjährigen Finanzrahmen zusammen. Für den Zeitraum von 2014-2020 gilt für die finanziellen Aspekte der Initiative "Kulturhauptstädte Europas" (einschließlich des Melina-Mercouri-Preises, der Kosten der europäischen Expertenjury, der Öffentlichkeitsarbeit für die Aktion auf europäischer Ebene und des Personals der Kommission, das die Aktion begleitet) der Finanzrahmen des Programms "Kreatives Europa".
Für den Zeitraum nach 2020 werden die rechtlichen und finanziellen Aspekte der Initiative "Kulturhauptstadt Europas" direkt mit den Bestimmungen der künftigen mehrjährigen Finanzrahmen verknüpft; damit sollten sie auch in den einzelnen EU-Programmen zur Kulturförderung geregelt werden.
5. Zusammenfassung des Beschlusses
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung und der öffentlichen Konsultation greift der Vorschlag für die Initiative "Kulturhauptstädte Europas" nach 2019 die Hauptmerkmale und die globale Struktur des bestehenden Konzepts auf:
- - Die Vergabe des Titels erfolgt anhand einer Liste, in der die zeitliche Abfolge der Mitgliedstaaten festgelegt ist. Dieses Rotationsprinzip ist die einzige Möglichkeit zu gewährleisten, dass jeder Mitgliedstaat die gleichen Chancen auf den Titel hat, und eine gleichmäßige geografische Verteilung der Veranstaltungsorte zu garantieren, damit die Europäische Union die Vielfalt der europäischen Kulturen herausstellen und die Öffentlichkeit überall in Europa in unmittelbarer Nähe an der Veranstaltung teilhaben kann.
- - Der Titel bleibt nach wie vor Städten vorbehalten. Die Städte können jedoch weiterhin das Umland miteinbeziehen, um ein größeres Publikum anzusprechen und die Ausstrahlungswirkung zu erhöhen; die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die führende Rolle einer Stadt wesentliche Voraussetzung für den Erfolg ist.
- - Die Verleihung des Titels erfolgt weiterhin auf der Grundlage eines Kulturprogramms, das eigens für das Veranstaltungsjahr erstellt wird und auf eine starke europäische Dimension abstellt.
- - Das zweistufige Auswahlverfahren, das von einer unabhängigen europäischen Expertenjury durchgeführt wird, hat sich als gerecht und transparent erwiesen und wird beibehalten. So konnten insbesondere die Städte im Zeitraum zwischen Vor- und Endauswahl ihre Bewerbungen anhand der sachkundigen Ratschläge der Jury noch weiter verbessern.
- - Um den Charakter und den Anspruch des Titels zu bewahren, wird die Geltungsdauer von einem Jahr beibehalten.
Gleichzeitig werden Verbesserungen angeregt, um die Defizite des derzeitigen Beschlusses zu beheben und es allen Städten zu ermöglichen, den größtmöglichen Nutzen aus dem verliehenen Titel zu ziehen. Im Wesentlichen werden mit dem neuen Rechtsrahmen folgende Änderungen eingeführt:
- - Die Kriterien wurden klarer ausgestaltet, damit die Bewerberstädte bessere Leitlinien an die Hand bekommen, und sie wurden messbarer gemacht, um der Expertenjury Auswahl und Überwachung (Monitoring) zu erleichtern. Besondere Sorgfalt wurde darauf verwandt, Folgendes zu gewährleisten: Optimierung der möglichen Hebelwirkung der Initiative für langfristige kulturpolitische Entwicklungsstrategien, Garantie, dass die Bewerberstädte in der Lage sind, die Veranstaltung tatsächlich durchzuführen, Förderung von europäischer Dimension und Öffentlichkeitswirksamkeit der Kulturprogramme, Garantie kultureller und künstlerischer Inhalte von hohem Wert, Förderung einer breiten Teilhabe der Bevölkerung vor Ort, Bemühung um eine stabile Mittelausstattung sowie Unabhängigkeit der Künstlerteams.
- - Die Bedingungen für die Verleihung des Melina-Mercouri-Preises wurden verschärft. Auch wird das Preisgeld nicht mehr drei Monate vor Beginn des Kulturhauptstadtjahres ausbezahlt, sondern in der Mitte des Veranstaltungsjahres, wodurch sichergestellt wird, dass die Städte ihren Verpflichtungen nachkommen, insbesondere in Bezug auf Mittelausstattung, Programmplanung und Öffentlichkeitswirksamkeit innerhalb der Europäischen Union.
- - Es wird ausdrücklich festgelegt, dass die europäische Jury nicht dazu verpflichtet ist, eine befürwortende Empfehlung abzugeben, wenn keine der Bewerbungen den Kriterien genügt.
- - Die flankierenden Maßnahmen zur Unterstützung der Städte in der Vorbereitungsphase nach ihrer Ernennung wurden weiter ausgebaut, um den Städten weitergehende Unterstützung und Beratung anzubieten. Es ist eine zusätzliche Monitoring-Sitzung vorgesehen, die Besuche der Jurymitglieder vor Ort werden planmäßiger durchgeführt, und es wird dafür gesorgt, dass sich ehemalige, derzeitige und künftige Kulturhauptstädte wie auch Bewerberstädte intensiver über ihre Erfahrungen und bewährte Verfahren austauschen.
- - Die Städte müssen jetzt selbst eine Evaluierung vornehmen, damit die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung besser abgeschätzt werden kann und Vergleichsdaten zur Verfügung stehen.
- - Schließlich ist vorgesehen, dass - wie bereits im Zeitraum bis 2010 - auch Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer nach 2019 wieder die Möglichkeit haben, sich um den Titel zu bewerben. Die Teilnahme von u.a. Sibiu und Istanbul im Jahr 2007 bzw. 2010 hat gezeigt, dass sowohl die Länder selbst als auch die Europäische Union einen großen Nutzen aus der Veranstaltung ziehen können.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments des Rates zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2020 bis 2033
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5 erster Gedankenstrich, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strebt eine immer engere Union der Völker Europas an und überträgt der Union u.a. die Aufgabe, einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt bei gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union erforderlichenfalls die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Kenntnis und der Verbreitung der Kultur und der Geschichte der Völker Europas.
- (2) Die Ziele für die künftige kulturelle Betätigung der Europäischen Union sind in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung2 festgelegt, die der Rat mit seiner Entschließung vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda3 gebilligt hat. Mit den entsprechenden Tätigkeiten sollen die kulturelle Vielfalt und der interkulturelle Dialog gefördert werden. Ferner soll die Kultur als Katalysator für Kreativität im Rahmen der Strategie für Wachstum und Beschäftigung sowie als wesentlicher Bestandteil der internationalen Beziehungen der EU gefördert werden.
- (3) Mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 20064 wurde eine Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" für die Jahre 2007 bis 2019 eingerichtet.
- (4) Die Evaluierung der Initiative "Kulturhauptstädte Europas" wie auch die öffentliche Konsultation zur Zukunft der Aktion über 2019 hinaus haben ergeben, dass sich die Initiative im Laufe der Zeit zu einem der ehrgeizigsten kulturellen Projekte Europas entwickelt hat und zu den Aktionen zählt, die bei den europäischen Bürgerinnen und Bürgern das höchste Ansehen genießen.
- (5) Neben den ursprünglichen Zielen der Initiative "Kulturhauptstädte Europas", die darin bestehen, den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen sowie ihre Gemeinsamkeiten herauszustellen und einen Beitrag zum gegenseitigen Verstehen der europäischen Bürger zu leisten, haben die mit dem Titel ausgezeichneten Städte nach und nach eine neue Dimension ins Spiel gebracht, indem sie die mit der Veranstaltung verbundene Hebelwirkung genutzt haben, um die Stadtentwicklung im weiteren Sinne anzukurbeln.
- (6) Diese Ziele decken sich mit denjenigen des Programms "Kreatives Europa"5, das auf die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche mit Blick auf die Förderung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums abzielt.
- (7) Aus der Evaluierung und der öffentlichen Konsultation geht hervor, dass die Initiative "Kulturhauptstädte Europas" einen vielfältigen Nutzen haben kann, wenn sie umsichtig geplant wird. Sie bleibt vorrangig eine kulturelle Initiative, kann aber auch einen beträchtlichen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen erbringen, besonders dann, wenn sie in eine langfristige kulturpolitische Entwicklungsstrategie für die betreffende Stadt eingebunden wird.
- (8) Der Titel "Kulturhauptstadt Europas" ist auch mit großen Herausforderungen verbunden. Die Veranstaltung eines ganzjährigen Kulturprogramms ist eine anspruchsvolle Aufgabe, und einige Städte konnten das damit einhergehende Potenzial besser nutzen als andere. Die Aktion sollte daher weiter ausgebaut werden, damit alle Städte den größtmöglichen Nutzen aus dem verliehenen Titel ziehen können.
- (9) Der Titel "Kulturhauptstadt Europas" sollte auch weiterhin Städten vorbehalten bleiben; die Städte sollten jedoch weiterhin das Umland miteinbeziehen dürfen, um ein größeres Publikum anzusprechen und die Ausstrahlungswirkung zu erhöhen.
- (10) Der Titel "Kulturhauptstadt Europas" sollte weiterhin auf der Grundlage eines speziell für das Kulturhauptstadtjahr ausgearbeiteten Programms mit sehr starker europäischer Dimension verliehen werden, dieses Programm muss jedoch in eine Langzeitstrategie eingebunden werden.
- (11) Das zweistufige Auswahlverfahren, das auf der Grundlage einer Liste mit der zeitlichen Abfolge der Mitgliedstaaten von einer unabhängigen europäischen Expertenjury durchgeführt wird, hat sich als gerecht und transparent erwiesen. So konnten die Städte im Zeitraum zwischen Vor- und Endauswahl ihre Bewerbungen infolge der sachkundigen Ratschläge der Jury noch weiter verbessern, und es war eine gleichmäßige Berücksichtigung von Städten aus allen Mitgliedstaaten gewährleistet.
- (12) Die Auswahlkriterien sollten klarer ausgestaltet werden, damit die Bewerberstädte bessere Leitlinien an die Hand bekommen, und sie sollten messbarer gemacht werden, um der Expertenjury Auswahl und Monitoring zu erleichtern. So sollte sie insbesondere stärker auf die nachhaltige Wirkung des Titels setzen, indem sie Städte mit einer kulturpolitischen Langzeitstrategie auszeichnet.
- (13) Die Vorbereitungsphase zwischen der Ernennung einer Stadt zur Kulturhauptstadt Europas und der Ausrichtung des Kulturhauptstadtjahres entscheidet über den Erfolg der Veranstaltung. Die Interessenträger sind sich weitgehend einig darin, dass die mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG eingeführten flankierenden Maßnahmen den Städten sehr geholfen haben. Diese Maßnahmen sollten weiter ausgebaut werden, insbesondere durch häufigere Monitoring-Sitzungen und Besuche der Jurymitglieder vor Ort sowie durch einen intensiveren Erfahrungsaustausch zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Kulturhauptstädten wie auch Bewerberstädten.
- (14) Der Melina-Mercouri-Preis hat eine hohe Symbolwirkung entfaltet, die den Wert des von der Kommission bereitgestellten Geldbetrags bei Weitem übertrifft. Die Kriterien für die Verleihung dieses Preises sollten jedoch strenger und klarer gestaltet werden, um zu gewährleisten, dass die ernannten Städte ihren Verpflichtungen nachkommen.
- (15) Es ist wichtig, dass die Städte in ihrem gesamten Veröffentlichungsmaterial deutlich hervorheben, dass die Initiative "Kulturhauptstädte Europas" auf die Europäische Union zurückgeht.
- (16) Die Kommission kann bei der Evaluierung der Ergebnisse der bereits veranstalteten Kulturhauptstadtjahre die Ausstrahlungswirkung des Titels nicht anhand von Primärdaten festmachen, sondern stützt sich auf auf lokaler Ebene erhobene Daten. Daher sollten die Städte bei der Evaluierung selbst die Federführung übernehmen und wirksame Messverfahren einführen.
- (17) Die Teilnahme von Städten aus Kandidatenländern, z.B. Sibiu und Istanbul im Jahr 2007 bzw. 2010, hat gezeigt, dass diese durch die Betonung der Gemeinsamkeiten der Kulturen Europas näher an die Europäische Union herangeführt werden können. Daher sollten Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer auch nach 2019 wieder die Möglichkeit haben, sich um den Titel "Kulturhauptstadt Europas" zu bewerben.
- (18) Damit eine einheitliche Durchführung dieses Beschlusses gewährleistet werden kann, insbesondere der Bestimmungen bezüglich der Ernennung der Kulturhauptstädte Europas, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse verliehen werden.
- (19) Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG sollte aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden. Seine Bestimmungen sollten jedoch weiterhin für die Kulturhauptstädte Europas im Zeitraum bis 2019 gelten, die bereits ernannt wurden oder derzeit ernannt werden.
- (20) Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, sondern sich insbesondere wegen der Notwendigkeit gemeinsamer, klarer und transparenter Kriterien und Verfahren für Auswahl und Monitoring der Kulturhauptstädte Europas sowie wegen der Notwendigkeit einer verstärkten Koordination zwischen den Mitgliedstaaten besser auf Unionsebene verwirklichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Haben folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
Mit diesem Beschluss wird eine Aktion der Europäischen Union für die "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2020 bis 2033 eingerichtet.
Artikel 2
Ziele
- 1. Die allgemeinen Ziele der Aktion lauten:
- a) Wahrung und Förderung der Vielfalt der europäischen Kulturen und Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten,
- b) Förderung des Beitrags der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte.
- 2. Die Einzelziele der Aktion lauten:
- a) Erweiterung des Spektrums, der Vielfalt und der europäischen Dimension des kulturellen Angebots in den Städten, u.a. durch länderübergreifende Zusammenarbeit,
- b) Erweiterung des Zugangs zur sowie der Teilhabe an der Kultur,
- c) Ausbau der Leistungsfähigkeit des Kulturbereichs und seiner Verzahnung mit anderen Bereichen,
- d) Schärfung des internationalen Profils der Städte im Wege der Kultur.
Artikel 3
Zugang zur Aktion
- 1. Städte in den Mitgliedstaaten können gemäß der in der Liste im Anhang festgelegten Reihenfolge für ein Jahr zu Kulturhauptstädten Europas ernannt werden.
Aus jedem Mitgliedstaat, der in der Liste geführt wird, kann jeweils höchstens eine Stadt ernannt werden.
- 2. Bei Beitritten von Ländern zur Europäischen Union, die nach Annahme des vorliegenden Beschlusses erfolgen, wird die Liste im Anhang entsprechend aktualisiert. Städte aus dem betreffenden Land können gemäß denselben Vorschriften und Verfahren, die für alle anderen Mitgliedstaaten gelten, zu Kulturhauptstädten Europas ernannt werden.
Da das Bewerbungsverfahren für den Titel eine Vorlaufzeit von sechs Jahren bis zum Beginn des Veranstaltungsjahres vorsieht, damit sich die zur Kulturhauptstadt ernannten Städte hinreichend vorbereiten können, werden Länder, die der Europäischen Union nach dem 31. Dezember 2026 beitreten, nicht in die Liste aufgenommen.
Wurde eine Stadt aus einem Beitrittsland gemäß den für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer geltenden Vorschriften und Verfahren in Absatz 3 bereits innerhalb des Zeitraums von 2020 bis 2033 zur Kulturhauptstadt Europas ernannt, so wird die Liste nicht aktualisiert.
- 3. Städte aus Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern haben ebenfalls die Möglichkeit, sich im Rahmen eines offenen Wettbewerbs, der alle drei Jahre neben dem Wettbewerb in den beiden betreffenden Mitgliedstaaten gemäß dem im Anhang festgelegten Zeitplan veranstaltet wird, um den Titel der Kulturhauptstadt Europas zu bewerben.
Besondere Vorschriften für die Städte in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern sind in Artikel 10 festgelegt.
Artikel 4
Bewerbungen
- 1. Um den Titel "Kulturhauptstadt Europas" können sich ausschließlich Städte bewerben. Es ist zulässig, dass die Bewerberstädte das Umland miteinbeziehen. Die Bewerbung muss von der federführenden Stadt selbst eingereicht werden; bei erfolgreicher Bewerbung geht der Kulturhauptstadttitel an diese Stadt.
- 2. Die Kommission erstellt ein von allen Bewerberstädten zu verwendendes einheitliches Bewerbungsformular, das auf den in Artikel 5 aufgeführten Kriterien beruht.
- 3. Jeder Bewerbung liegt ein Kulturprogramm mit einer starken europäischen Dimension zugrunde. Dieses Programm ist auf ein Jahr angelegt und wird eigens für das Veranstaltungsjahr erstellt, wobei die Kriterien gemäß Artikel5 zu berücksichtigen sind. Das Programm muss jedoch Bestandteil einer langfristigen Strategie für die kulturelle Stadtentwicklung sein.
Artikel 5
Kriterien
Die Bewerbungen werden anhand der nachfolgenden Kriterien bewertet, die sich in sechs Kategorien untergliedern: "Langzeitstrategie", "Umsetzungsfähigkeit", "kulturelle und künstlerische Inhalte", "europäische Dimension", "Erreichung und Einbindung der Gesellschaft" und "Verwaltung".
- 1. In der Kategorie "Langzeitstrategie" werden folgende Aspekte bewertet:
- a) Strategie für die kulturelle Stadtentwicklung zum Zeitpunkt der Bewerbung, einschließlich der Pläne für die Steuerung des Kulturbereichs, sowie für die Fortführung kultureller Aktivitäten über das Veranstaltungsjahr hinaus,
- b) Pläne zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Kulturbereichs,
- c) Pläne zur langfristigen Verzahnung des Kulturbereichs mit dem Wirtschaftssektor und dem sozialen Sektor der Stadt,
- d) vorgesehene kulturelle, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen des Titels auf die Stadt,
- e) Pläne für Monitoring und Evaluierung der Auswirkungen des Titels auf die Stadt.
- 2. In der Kategorie "Umsetzungsfähigkeit" müssen die Bewerberstädte Folgendes nachweisen:
- a) die Bewerbung wird über die Parteigrenzen hinaus unterstützt,
- b) die Stadt verfügt über eine zweckdienliche und tragfähige Infrastruktur, um die Veranstaltung durchführen zu können, bzw. richtet eine solche ein.
- 3. In der Kategorie "kulturelle und künstlerische Inhalte" werden folgende Aspekte bewertet:
- a) klare und in sich stimmige künstlerische Vision für das Kulturprogramm im Veranstaltungsjahr,
- b) Einbeziehung von Künstlern und kulturellen Einrichtungen vor Ort bei Gestaltung und Durchführung der Kulturprogramme,
- c) Umfang und Vielfalt der vorgeschlagenen Aktivitäten einschließlich ihres globalen künstlerischen Wertes,
- d) Fähigkeit, das lokale Kulturerbe und traditionelle Kunstarten mit neuen, innovativen und experimentellen künstlerischen Ausdrucksformen zu verknüpfen.
- 4. In der Kategorie "europäische Dimension" werden folgende Aspekte bewertet:
- a) Umfang und Qualität der Aktivitäten zur Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa,
- b) Umfang und Qualität der Aktivitäten zur Hervorhebung der Gemeinsamkeiten der Kulturen, des Erbes und der Geschichte Europas sowie der europäischen Einigung,
- c) Umfang und Qualität der Aktivitäten, die von europäischen Künstlern getragen werden, der Zusammenarbeit mit Akteuren und Städten in anderen Ländern sowie von länderübergreifenden Partnerschaften,
- d) Strategie zur Erreichung eines breiten europäischen Publikums.
- 5. In der Kategorie "Erreichung und Einbindung der Gesellschaft" werden folgende Aspekte bewertet:
- a) Einbindung von Bevölkerung und Zivilgesellschaft vor Ort bei den Bewerbungsvorbereitungen und der Durchführung der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas",
- b) Schaffung neuer, nachhaltiger Möglichkeiten der Teilhabe oder Mitwirkung der unterschiedlichsten gesellschaftlichen Gruppen an kulturellen Aktivitäten unter besonderer Berücksichtigung von jungen Menschen, Randgruppen und benachteiligten Gruppen wie Minderheiten; Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass diese Aktivitäten nach Möglichkeit auch behinderten und älteren Menschen offenstehen.
- c) Gesamtstrategie zur Erreichung neuer Publikumskreise, insbesondere zur Verzahnung mit dem Bildungsbereich und zur Einbeziehung von Schulen.
- 6. In der Kategorie "Verwaltung" werden folgende Aspekte bewertet:
Artikel 6
Europäische Jury
- 1. Es wird eine unabhängige europäische Expertenjury eingerichtet (im Folgenden "europäische Jury"), die für das Auswahl- und das Monitoringverfahren zuständig ist.
- 2. Die europäische Jury besteht aus 10 Mitgliedern. Sie müssen die Unionsbürgerschaft besitzen. Sie sind unabhängige Experten mit umfassender Erfahrung und Fachkompetenz im Kulturbereich, auf dem Gebiet der kulturellen Stadtentwicklung oder der Organisation der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas". Sie sind in der Lage, der Arbeit in der europäischen Jury eine hinreichende Zahl von Arbeitstagen pro Jahr zu widmen.
Die Kommission trifft eine Vorauswahl potenzieller Jurymitglieder auf der Grundlage einer Aufforderung zur Interessenbekundung und erstellt einen entsprechenden Kandidatenpool. Aus diesem Pool wählen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission je drei Experten aus, die sie gemäß ihrem jeweiligen Verfahren ernennen. Der Ausschuss der Regionen wählt einen Experten aus, den er gemäß seinem eigenen Verfahren ernennt.
Die Organe und Einrichtungen bemühen sich sicherzustellen, dass die Kompetenzen der von ihnen ernannten Experten sich so weit wie möglich ergänzen und dass diese Experten ein ausgewogenes geografisches Spektrum abbilden.
Die europäische Jury benennt ihren Vorsitz.
- 3. Die Mitglieder der europäischen Jury werden für drei Jahre ernannt. Abweichend hiervon gilt für die erste Jury, die gemäß dem vorliegenden Beschluss eingesetzt wird, dass die vom Europäischen Parlament ausgewählten drei Experten für drei Jahre, die vom Rat ausgewählten Experten für ein Jahr, die von der Kommission ausgewählten Experten für zwei Jahre und der vom Ausschuss der Regionen ausgewählte Experte für ein Jahr ernannt werden, so dass die Jurymitglieder nach und nach ersetzt werden können und verhindert wird, dass Erfahrung und Fachkompetenz verloren gehen, wie dies bei einer gleichzeitigen Ersetzung aller Mitglieder der Fall wäre.
- 4. Die Mitglieder der europäischen Jury müssen auf jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf eine bestimmte Bewerberstadt hinweisen. Ein Jurymitglied, das solch einen Interessenkonflikt anmeldet oder bei dem ein solcher Konflikt zutage tritt, nimmt nicht an dem Auswahlverfahren teil, das den jeweiligen Mitgliedstaat bzw. gegebenenfalls die jeweiligen Kandidatenländer oder potenziellen Kandidatenländer betrifft. Das betreffende Jurymitglied wird für die Zwecke des betreffenden Verfahrens nicht ersetzt, und die Auswahl wird von den restlichen Mitgliedern der europäischen Jury vorgenommen.
- 5. Die Berichte der europäischen Jury werden auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Artikel 7
Einreichung der Bewerbungen in den Mitgliedstaaten
- 1. Jeder Mitgliedstaat organisiert eigenverantwortlich den Wettbewerb der Städte gemäß dem im Anhang festgelegten Zeitplan.
- 2. Hierzu veröffentlicht der Mitgliedstaat sechs Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen.
Bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die sich an die um den Titel konkurrierenden Bewerberstädte richtet, ist das in Artikel 4 Absatz 2 genannte einheitliche Bewerbungsformular zu verwenden.
Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt zehn Monate ab dem Tag der Veröffentlichung.
- 3. Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Bewerbungen in Kenntnis.
Artikel 8
Vorauswahl in den Mitgliedstaaten
- 1. Fünf Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres beruft jeder der betreffenden Mitgliedstaaten die europäische Jury zu einer Vorauswahlbesprechung mit den Bewerberstädten ein.
- 2. Die europäische Jury bewertet die Bewerbungen anhand der in Artikel 5 festgelegten Kriterien. Sie einigt sich auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte, die in die engere Wahl kommen, erstellt einen Bericht über die von den Bewerberstädten eingereichten Bewerbungen und richtet Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte.
- 3. Die europäische Jury legt dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission ihren Bericht vor. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten billigt die anhand des Berichts der Jury erstellte Auswahlliste förmlich.
Artikel 9
Auswahl in den Mitgliedstaaten
- 1. Auf der Grundlage der in der Vorauswahlbesprechung formulierten Kriterien und Empfehlungen der Jury erstellen die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte die Endfassung ihrer Bewerbung und legen sie dem betreffenden Mitgliedstaat vor, der sie der Kommission übermittelt.
- 2. Neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft jeder der betreffenden Mitgliedstaaten die europäische Jury zu einer Endauswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein.
- 3. Die europäische Jury bewertet die Endfassungen der Bewerbungen.
- 4. Die europäische Jury erstellt einen Bericht über die Bewerbungen, in dem sie empfiehlt, eine der Städte des betreffenden Mitgliedstaates zur Kulturhauptstadt Europas zu ernennen. Genügt keine der Bewerberstädte den Kriterien, kann die europäische Jury empfehlen, den Titel für das betreffende Jahr nicht zu vergeben.
Der Bericht enthält auch Empfehlungen an die in der Empfehlung genannte Stadt bezüglich der Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen.
Der Bericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission vorgelegt. Er wird auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Artikel 10
Bestimmungen für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer
- 1. Für die Organisation des Städtewettbewerbs in den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern ist die Kommission zuständig.
- 2. Hierzu veröffentlicht sie sechs Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Aufforderung steht Städten in allen Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern offen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung am Programm "Kreatives Europa" oder an Nachfolgeprogrammen der Europäischen Union zur Kulturförderung teilnehmen.
Um eine Gleichbehandlung mit den Städten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, darf jede Stadt im Zeitraum von 2020 bis 2033 nur einmalig an einem Wettbewerb für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer teilnehmen, und Städte, die an einem solchen Wettbewerb teilgenommen haben, dürfen gemäß den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 im Falle des EU-Beitritts im selben Zeitraum nicht an einem Wettbewerb in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat teilnehmen.
Ebenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Mitgliedstaaten darf jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland die Veranstaltung im Zeitraum von 2020-2033 nur einmal ausrichten. Daher dürfen Städte aus Ländern, denen der Titel bereits verliehen wurde, in diesem Zeitraum nicht an einem weiteren Wettbewerb teilnehmen.
- 3. Die Bedingungen gemäß Artikel4 und die Kriterien gemäß Artikel 5 finden auf Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer Anwendung.
- 4. Die europäische Jury trifft fünf Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres eine Vorauswahl der Städte; hierbei stützt sie sich ausschließlich auf die in Artikel4 Absatz 2 genannten Bewerbungsformulare. Es findet keine Sitzung mit den Bewerberstädten statt.
Die europäische Jury bewertet die Bewerbungen anhand der festgelegten Kriterien. Sie einigt sich auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte, die in die engere Wahl kommen, erstellt einen Bericht über die von den Bewerberstädten eingereichten Bewerbungen und richtet Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte. Der Bericht wird der Kommission vorgelegt, die ihn auf ihrer Website veröffentlicht.
- 5. Auf der Grundlage der bei der Vorauswahl formulierten Kriterien und Empfehlungen erstellen die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte die Endfassung ihrer Bewerbung.
Neun Monate nach der Vorauswahl beruft die Kommission die europäische Jury zu einer Endauswahlbesprechung in Brüssel mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein.
Die europäische Jury bewertet die Endfassungen der Bewerbungen.
Sie erstellt einen Bericht über die Bewerbungen der in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte, in dem sie mindestens eine der Städte aus einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland empfiehlt, die zur Kulturhauptstadt Europas ernannt werden soll. Genügt keine der Bewerberstädte den Kriterien, kann die europäische Jury empfehlen, den Titel im besagten Jahr nicht zu vergeben.
Der Bericht enthält auch Empfehlungen an die in der Empfehlung genannte Stadt bezüglich der Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen, sowie bezüglich der zu treffenden Vorkehrungen.
Der Bericht wird der Kommission vorgelegt, die ihn auf ihrer Website veröffentlicht.
Artikel 11
Ernennung
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur offiziellen Ernennung der Kulturhauptstädte Europas, in denen sie die Empfehlungen der europäischen Jury gebührend berücksichtigt. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen über die Ernennung.
Artikel 12
Zusammenarbeit der ernannten Städte
- 1. Die für dasselbe Jahr ernannten Kulturhauptstädte Europas sind nach ihrer Ernennung gehalten, ihre Kulturprogramme miteinander zu vernetzen.
- 2. Die Zusammenarbeit wird gemäß dem in Artikel 13 festgelegten Monitoringverfahren bewertet.
Artikel 13
Monitoring
- 1. Die europäische Jury übernimmt das Monitoring der Vorbereitungen für die Veranstaltung "Kulturhauptstädte Europas" und unterstützt und berät die Städte im Zeitraum von ihrer Ernennung bis zu Beginn des Veranstaltungsjahres.
- 2. Zu diesem Zweck beruft die Kommission die europäische Jury und die betreffenden Städte zu folgenden drei Besprechungen ein: die erste Besprechung findet drei Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres, die zweite Besprechung achtzehn Monate und die dritte Besprechung zwei Monate vor Beginn des Veranstaltungsjahres statt. Der betreffende Mitgliedstaat bzw. das betreffende Land kann einen Beobachter zu diesen Besprechungen entsenden.
Die Städte übermitteln der Kommission sechs Wochen vor der jeweiligen Besprechung jeweils ihren Fortschrittsbericht.
Während der Besprechungen nimmt die europäische Jury eine Bestandsaufnahme der Vorbereitungen vor und berät die Städte, um sie bei der Ausarbeitung eines hochwertigen Programms und einer wirksamen Strategie zu unterstützen. Hierbei widmet sie den Empfehlungen aus dem Auswahlbericht sowie den vorhergehenden Monitoringberichten besondere Aufmerksamkeit.
- 3. Nach jeder Besprechung veröffentlicht die europäische Jury einen Bericht über den Stand der Vorbereitungen und die zu unternehmenden Schritte.
Die Monitoringberichte werden der Kommission sowie den betreffenden Städten wie auch den betreffenden Mitgliedstaaten bzw. dem betreffenden Land übermittelt. Sie werden auch auf der Website der Kommission veröffentlicht.
- 4. Zusätzlich zu den Monitoringbesprechungen kann die Kommission erforderlichenfalls Besuche von Mitgliedern der europäischen Jury in den ernannten Städten organisieren.
Artikel 14
Preis
Artikel 15
Praktische Modalitäten
Die Kommission trifft im Einzelnen folgende Vorkehrungen:
- a) sie gewährleistet die Einheitlichkeit der Aktion,
- b) sie gewährleistet die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der europäischen Jury,
- c) in enger Zusammenarbeit mit der europäischen Jury erstellt sie Leitlinien zur Unterstützung bei Auswahl- und Monitoringverfahren, denen sie die Ziele und Kriterien zugrunde legt,
- d) sie unterstützt die europäische Jury,
- e) sie stellt alle erforderlichen Informationen bereit und fördert die Öffentlichkeitswirksamkeit der Aktion auf europäischer Ebene,
- f) sie fördert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Kulturhauptstädten sowie Bewerberstädten.
Artikel 16
Evaluierung
- 1. Die Evaluierung jeder Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" erfolgt jeweils durch die betreffende Stadt selbst.
Um eine einheitliche Evaluierung zu gewährleisten, legt die Kommission einheitliche Leitlinien und Indikatoren für die Städte fest, wobei sie sich auf die Zielsetzungen und die Kriterien der Aktion stützt.
Die Städte legen der Kommission spätestens am 31. Oktober des auf das Veranstaltungsjahr folgenden Jahres die Evaluierungsberichte vor. Die Kommission veröffentlicht diese Berichte.
- 2. Neben der Evaluierung durch die Städte veranlasst die Kommission in regelmäßigen Abständen eine externe und unabhängige Evaluierung der Ergebnisse der "Kulturhauptstädte Europas". Bei ihren Evaluierungen konzentriert sich die Kommission darauf, alle früheren Kulturhauptstädte Europas im europäischen Zusammenhang zu betrachten, um Vergleiche herstellen und wichtige Lehren für künftige Kulturhauptstädte sowie alle Städte Europas ziehen zu können.
Bestandteil der externen und unabhängigen Evaluierung ist ferner eine globale Bewertung der Aktion "Kulturhauptstadt Europas", bei der die Wirksamkeit der Mechanismen zur Durchführung der Aktion, die Auswirkungen der Aktion und mögliche Verbesserungen berücksichtigt werden.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen Folgendes vor:
- a) spätestens zum 31. Dezember 2024 einen ersten Zwischenevaluierungsbericht,
- b) spätestens zum 31. Dezember 2029 einen zweiten Zwischenevaluierungsbericht,
- c) spätestens zum 31. Dezember 2034 einen Bericht über die Expost-Evaluierung.
Artikel 17
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG wird aufgehoben. Er gilt jedoch weiterhin für die Kulturhauptstädte Europas, die für den Zeitraum von 2012 bis 2019 ernannt wurden oder derzeit ernannt werden.
Artikel 18
Dieser Beschluss tritt am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Reihenfolge der zur Benennung einer "Kulturhauptstadt Europas" berechtigten Länder 2020 Kroatien6 Irland Kandidatenländer und potenzielle
2020 | Kroatien6 | Irland | Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer |
2021 | Rumänien | Griechenland | ...7 |
2022 | Litauen | Luxemburg | |
2023 | Ungarn | Vereinigtes Königreich | Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer |
2024 | Estland | Österreich | |
2025 | Slowenien | Deutschland | |
2026 | Slowakei | Finnland | Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer |
2027 | Lettland | Portugal | |
2028 | Tschechische Republik | Frankreich | |
2029 | Polen | Schweden | Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer |
2030 | Zypern | Belgien | |
2031 | Malta | Spanien | |
2032 | Bulgarien | Dänemark | Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer |
2033 | Niederlande | Italien | |
- 1. ABl. C [ ... ] vom [ ... ], S. [...].
- 2. KOM (2007) 242 endg.
- 3. ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1
- 4. ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1.
- 5. KOM (2011) 785 endg.
- 6. Vorbehaltlich des EU-Beitritts im Jahr 2013.
- 7. Beim EU-Beitritt neuer Länder nach Annahme des vorliegenden Beschlusses wird die dritte Spalte der Liste im Anhang entsprechend aktualisiert. Dabei wird die zeitliche Reihenfolge des EU-Beitritts berücksichtigt. Zwischen dem Tag des EU-Beitritts und dem Beginn des Veranstaltungsjahrs müssen mindestens sechs Jahre liegen, damit genügend Zeit für Auswahl und Monitoring zur Verfügung steht. Pro Jahr können nicht mehr als drei Kulturhauptstädte Europas ernannt werden. Treten zwei oder mehr Länder gleichzeitig der EU bei und lässt sich unter diesen Ländern keine Einigung über die Reihfolge ihrer Beteiligung an der Initiative erreichen, entscheidet der Rat per Los.