A. Problem und Ziel
Für die Vermarktung und CE-Kennzeichnung
von Gasgeräten und persönlichen Schutzausrüstungen schaffen die Verordnungen (EU) Nr. 2016/426
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) und die Verordnung (EU) Nr. 2016/425
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG
/EWG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) einen neuen Rechtsrahmen.
Die Verordnungen (EU) Nr. 2016/425
und (EU) Nr. 2016/426
lösen zum 21. April 2018 die bisher geltenden Richtlinien 2009/142/EG und 89/686/EWG
/EWG ab. Sie sind in Deutschland unmittelbar anwendbar. Zur Anwendung sind jedoch die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Die Träger der Sozialhilfe erbringen nach den Vorschriften des Siebten Kapitels des SGB XII im Falle der finanziellen Bedürftigkeit Leistungen der Hilfe zur Pflege, haben jedoch keine eigenen Prüfrechte, soweit die pflegerischen Leistungen durch nach dem Recht des SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Darüber hinaus bestehen im SGB IX und SGB XII
Korrekturbedarfe, die bereinigt werden müssen.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetz werden zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 2016/425
und (EU) Nr. 2016/426
die notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen (Durchführungsgesetze) geschaffen. Inhaltlich umfassen die Durchführungsgesetze jeweils Verfahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Die geltende Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. ProdSV) und die geltende Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV) werden jeweils außer Kraft gesetzt.
Im Bereich der Sozialhilfe wird den Trägern der Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2020 bei nach dem Recht des SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen ein eigenes gesetzliches Prüfrecht aus besonderem Anlass entsprechend dem neuen gesetzlichen Prüfrecht für Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII eingeräumt. Darüber hinaus werden mit dem Entwurf weitere erforderliche Änderungen im SGB IX und SGB XII umgesetzt:
- 1. Aufhebung der Befristung der Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie ( § 54 Absatz 3 SGB XII).
- 2. Einführung einer Rechtsgrundlage zum Austausch von Sozialdaten im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Trägern der Sozialhilfe bzw. Trägern der Eingliederungshilfe und den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden.
- 3. Klarstellung, dass Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach SGB IX und SGB XII verpflichtet sind.
- 4. Erweiterung der Straftatenkataloge in § 75 Absatz 2 SGB XII und § 124 SGB IX um die neuen Straftatbestände der Sexuellen Belästigung ( § 184i StGB) und der Straftaten aus Gruppen ( § 184j StGB).
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Durchführungsgesetze verursachen keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, der über den durch die Verordnungen (EU) Nr. 2016/425
und (EU) Nr. 2016/426
entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgeht.
Durch die Einführung des gesetzlichen Prüfrechts der Träger der Sozialhilfe bei nach dem Recht des SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen entsteht der Wirtschaft ein Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen Bürokratiekosten aus Informationspflichten im Rahmen der Mitwirkungspflichten, die nicht solide quantifiziert werden können.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Durchführungsgesetze verursachen keinen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, der über den durch die Verordnungen (EU) Nr. 2016/425
und (EU) Nr. 2016/426
entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgeht.
Für die Verwaltung entsteht bei Wahrnehmung des gesetzlichen Prüfrechts ein Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau von Gasgeräten und persönlichen Schutzausrüstungen, insbesondere auf deren Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 7. September 2018
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.10.18
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (Gasgerätedurchführungsgesetz - GasgeräteDG)
Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG
/EWG (PSA-Durchführungsgesetz - PSA-DG)
Artikel 3 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020
Artikel 5 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (Gasgerätedurchführungsgesetz - GasgeräteDG)
§ 1 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen entsprechend Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) werden von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, durchgeführt.
§ 2 Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung
Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Geräte und Ausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
erfüllen. Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes.
§ 3 Unterrichtung bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung
Unterrichtungen nach Artikel 37 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 4 Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde Informationen nach Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so trifft sie ihrerseits alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen. Sie unterrichtet unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- 1. über die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie selbst getroffen hat, sowie
- 2. über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität des Geräts oder der Ausrüstung.
(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, unterrichtet sie über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber und gibt ihre Einwände an. Die Unterrichtung muss innerhalb der in Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
genannten Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Erachtet die Europäische Kommission den Einwand der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
§ 5 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung
Die Unterrichtung über die Feststellung, dass konforme Geräte oder Ausrüstungen ein Risiko für die Gesundheit von Personen, für Haus- oder Nutztiere oder für Güter darstellen, sowie die Unterrichtung über die getroffenen Korrekturmaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 6 Kostenerhebung
Hat die Kontrolle ergeben, dass ein Gerät oder eine Ausrüstung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für die Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Produktsicherheitsgesetzes von denjenigen Personen, die das Gerät oder die Ausrüstung herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen.
§ 7 Sprache der Gebrauchsanleitungen, der Sicherheitsinformationen und der EU-Konformitätserklärungen
(1) Bei Geräten und Ausrüstungen sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen:
- 1. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie die Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
,
- 2. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie die Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
sowie
- 3. die EU-Konformitätserklärungen nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
.
(2) Die Händler müssen nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
überprüfen, ob die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen, die dem Gerät beigefügt sind, oder die Abschrift der EU-Konformitätserklärung, die der Ausrüstung beigefügt ist, in deutscher Sprache abgefasst sind.
§ 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 2016/426
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 9 Absatz 8 die technischen Unterlagen nach Anhang III Nummer 1.3.1 Buchstabe c, eine EU-Konformitätserklärung oder eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
- 2. entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass ein Gerät oder eine Ausrüstung eine dort genannte Nummer oder ein anderes Kennzeichen und eine dort genannte Aufschrift trägt,
- 3. entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Information auf der Verpackung oder in einem dort genannten Dokument angegeben ist,
- 4. entgegen Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder entgegen Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beim Inverkehrbringen macht,
- 5. entgegen Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet oder nicht sicherstellt, dass dem Gerät die Gebrauchsanleitung und eine dort genannte Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind,
- 6. entgegen Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet oder nicht sicherstellt, dass der Ausrüstung eine dort genannte Abschrift der EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist,
- 7. entgegen Artikel 7 Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 8. entgegen Artikel 7 Absatz 8 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 9. entgegen Artikel 7 Absatz 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 9 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 10. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 nicht gewährleistet oder nicht dafür sorgt, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird,
- 11. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht gewährleistet, dass der Hersteller die technischen Unterlagen nach Anhang III Nummer 1.3.1 Buchstabe c erstellt hat, dass ein Gerät mit der CE-Kennzeichnung
nach Artikel 16 versehen ist, dass dem Gerät eine Gebrauchsanleitung und eine dort genannte Sicherheitsinformation beigefügt sind oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt,
- 12. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 ein Gerät oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt,
- 13. entgegen Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 10 Absatz 3 nicht gewährleistet oder nicht dafür sorgt, dass eine Lagerungs- oder Transportbedingung die Übereinstimmung des Geräts oder der Ausrüstung mit einer dort genannten wesentlichen Anforderung nicht beeinträchtigt,
- 14. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird,
- 15. entgegen Artikel 12 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt,
- 16. entgegen Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Gerät oder einer Ausrüstung anbringt,
- 17. entgegen Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 18. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 2 zuwiderhandelt oder
- 19. entgegen Artikel 39 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass sich eine Korrekturmaßnahme auf sämtliche betroffenen Geräte oder Ausrüstungen erstreckt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 12, 14, 18 und 19 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 9 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 1 Nummer 7, 12, 14, 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Artikel 2
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG
/EWG (PSA-Durchführungsgesetz - PSA-DG)
§ 1 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen entsprechend Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG
/EWG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) werden von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, durchgeführt.
§ 2 Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung
Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
erfüllen. Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes.
§ 3 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer PSA
Unterrichtungen nach Artikel 38 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
bei Nichtkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 4 Nichtkonformität einer PSA in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde Informationen nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der Nichtkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so trifft sie ihrerseits alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen. Sie unterrichtet unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- 1. über die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie selbst getroffen hat, sowie
- 2. über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der PSA.
(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, unterrichtet sie über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber und gibt ihre Einwände an. Die Unterrichtung muss innerhalb der in Artikel 38 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
genannten Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Erachtet die Europäische Kommission den Einwand der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
§ 5 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer PSA
Die Unterrichtung über die Feststellung, dass konforme PSA ein Risiko für die Gesundheit von Personen, für Haus- oder Nutztiere oder für Güter darstellen, sowie die Unterrichtung über die getroffenen Korrekturmaßnahmen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 6 Kostenerhebung
Hat die Kontrolle ergeben, dass eine PSA die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für die Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Produktsicherheitsgesetzes von denjenigen Personen, die die PSA herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen.
§ 7 Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen
(1) Bei PSA sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen:
- 1. die Anleitung und die Informationen nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
,
- 2. die Anleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
sowie
- 3. die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
.
(2) Die Händler müssen nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der PSA beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.
§ 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 2016/425
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG
/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 10 Absatz 8 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
- 2. entgegen Artikel 8 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine PSA eine dort genannte Nummer oder ein anderes Kennzeichen trägt oder dass eine Information angegeben ist,
- 3. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beim Inverkehrbringen macht,
- 4. entgegen Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder entgegen Artikel 10 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer PSA die Anleitung und eine dort genannte Information in deutscher Sprache beigefügt sind,
- 5. entgegen Artikel 8 Absatz 8 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen beifügt,
- 6. entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 7. entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 8. entgegen Artikel 8 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 9. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird,
- 10. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine dort genannte technische Unterlage erstellt hat, dass eine PSA mit der CE-Kennzeichnung
nach Artikel 16 versehen ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt,
- 11. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 eine PSA in Verkehr bringt,
- 12. entgegen Artikel 10 Absatz 5 oder Artikel 11 Absatz 3 nicht gewährleistet, dass eine Lagerungs- oder Transportbedingung die Übereinstimmung der PSA mit einer dort genannten wesentlichen Anforderung nicht beeinträchtigt,
- 13. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird,
- 14. entgegen Artikel 13 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt,
- 15. entgegen Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer PSA anbringt,
- 16. entgegen Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 17. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 41 Absatz 2 zuwiderhandelt oder
- 18. entgegen Artikel 40 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass sich eine Korrekturmaßnahme auf sämtliche betroffenen PSA erstreckt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6, 11, 13, 17 und 18 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 9 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 1 Nummer 6, 11, 13, 17 oder 18 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
§ 10 Übergangsvorschrift PSA, die die Anforderungen der Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, erfüllen und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.
Artikel 3
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
In § 124 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird nach der Angabe "184g," die Angabe "184i, 184j, 201a Absatz 3, §§" eingefügt.
Artikel 4
Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020
§ 128 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen."
- 2. Nach dem bisherigen Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind."
Artikel 5
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch
1. In § 54 Absatz 3 wird Satz 3 aufgehoben.
2. In § 75 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe "184g," die Angabe "184i, 184j, 201a Absatz 3, §§" eingefügt.
Artikel 6
Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 75 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe "184g," die Angabe "184i, 184j, 201a Absatz 3, §§" eingefügt.
2. § 76a wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, findet § 78 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 des Elften Buches erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung nach § 114 des Elften Buches durch die Landesverbände der Pflegekassen erteilt worden ist."
- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen."
- b) Nach dem bisherigen Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind."
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 bis 3 und Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
- 1. die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und
- 2. die Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist.
(2) Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnungen (EU) Nr. 2016/426
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) und (EU) Nr. 2016/425
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG
/EWG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) schaffen einen neuen Rechtsrahmen für die Vermarktung und CE-Kennzeichnung von Gasgeräten und persönlichen Schutzausrüstungen.
Die Verordnungen (EU) Nr. 2016/425
und (EU) Nr. 2016/426
lösen zum 21. April 2018 die bisher geltenden Richtlinien 2009/142/EG und 89/686/EWG
/EWG ab. Sie sind in Deutschland unmittelbar anwendbar. Hierzu sind notwendige Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Die Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 2016/425
und (EU) Nr. 2016/426
erfolgt durch die mit dem vorliegenden Gesetz neu geschaffenen beiden Durchführungsgesetze. Die geltende Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. ProdSV) und die geltende Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) auf dem Markt (8. ProdSV) zur Umsetzung der bisherigen Richtlinien werden außer Kraft gesetzt.
Die Träger der Sozialhilfe erbringen nach den Vorschriften des Siebten Kapitels des SGB XII im Falle der finanziellen Bedürftigkeit Leistungen der Hilfe zur Pflege, haben jedoch keine eigenen Prüfrechte, soweit die pflegerischen Leistungen durch nach dem Recht des SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Darüber hinaus bestehen im SGB IX und SGB XII Korrekturbedarfe, die bereinigt werden müssen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Inhaltlich umfassen die jeweiligen Durchführungsgesetze Verfahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände und im Falle des PSA-Durchführungsgesetzes notwendige Übergangsbestimmungen.
Im Bereich der Sozialhilfe wird den Trägern der Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2020 bei nach dem Recht des SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen ein eigenes gesetzliches Prüfrecht aus besonderem Anlass entsprechend dem neuen gesetzlichen Prüfrecht für Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII eingeräumt. Darüber hinaus werden mit dem Entwurf weitere erforderliche Änderungen im SGB IX und SGB XII umgesetzt:
- 1. Aufhebung der Befristung der Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie (§ 54 Absatz 3 SGB XII). Die derzeitige Regelung läuft zum 31.12.2018 aus.
- 2. Einführung einer Rechtsgrundlage zum Austausch von Sozialdaten im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Trägern der Sozialhilfe bzw. Trägern der Eingliederungshilfe und den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden.
- 3. Klarstellung, dass Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung verpflichtet sind.
- 4. Erweiterung der Straftatenkataloge in § 75 Absatz 2 SGB XII und § 124 SGB IX um die neuen Straftatbestände der Sexuellen Belästigung ( § 184i StGB) und der Straftaten aus Gruppen ( § 184j StGB).
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Verordnungen (EU) Nr. 2016/425
über PSA und (EU) Nr. 2016/426
über Gasgeräte regeln die Anforderungen an die Bereitstellung dieser Produkte auf dem europäischen Markt. Für die Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 1 (Gasgerätedurchführungsgesetz) und Artikel 2 (PSA-Durchführungsgesetz) ist der Bund aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) zuständig. Die für die Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz erforderlichen Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 sind erfüllt, da die bundeseinheitlichen Regelungen dieser Gesetze der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dienen. Für die hier erfassten Produkte (PSA und Gasgeräte) besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche materielle Regelungen sowie Verfahren und Zuständigkeiten erfordert. Die bundeseinheitlichen Regelungen sichern die gleichwertige Teilnahme der deutschen Wirtschaftsakteure am europäischen Binnenmarkt sowie ein hohes Sicherheitsniveau der erfassten Produkte; dies ist vor allem im Sinne von Verbrauchern und Arbeitnehmern. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelungen erlassen würden. Vielmehr würde dies zu unterschiedlichen Vermarktungsbedingungen und damit zu Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen für die deutsche Wirtschaft auf dem europäischen Markt führen. Die vorliegenden Regelungen sind daher zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich und dienen dem gesamtstaatlichen Interesse. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Straf- und Bußgeldvorschriften ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) als auch für das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge). Der Bund hat auf diesem Gebiet die Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Die Rechtseinheit in der Sozialhilfe erfordert es, dass das Leistungsrecht der Eingliederungshilfe und die Prüfung von Leistungserbringern in der Pflege bundesweit nach einheitlichen Regeln erfolgt.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem europäischen Recht vereinbar. Mit dem Gesetz wird es ermöglicht, wichtige unionsrechtliche Vorgaben national durchzuführen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, der über den von den Verordnungen (EU) Nr. 2016/425
und (EU) Nr. 2016/426
ausgelösten Erfüllungsaufwand hinausgeht.
In Artikel 1 § 7 und Artikel 2 § 7 des Gesetzes wird jeweils festgelegt, dass bestimmte mitzuliefernde oder bereitzustellende Dokumente in deutscher Sprache ausgefertigt sein müssen. Dies stellt aber keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar, da diese Dokumente ohnehin per europäischer Verordnung anzufertigen sind. Die europäischen Verordnungen lassen an diesen Stellen lediglich die Sprachenfrage für den jeweiligen Mitgliedstaat offen.
Für die Leistungsanbieter entsteht ein Erfüllungsaufwand, sofern der Träger der Sozialhilfe nach § 76a SGB XII von seinem Prüfrecht Gebrauch macht. Der Umfang des Aufwandes für die Leistungsanbieter ist abhängig vom vermuteten Pflichtverstoß und der Zahl der zu prüfenden Leistungsfälle. Dies kann stark variieren. Eine konkrete Höhe des Aufwandes lässt sich daher nicht solide quantifizieren. Zudem ist das Prüfungsrecht für die Träger der Sozialhilfe auf bestimmte Fälle beschränkt. Zum einen müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zugelassene Pflegeeinrichtungen ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen. Zum anderen haben Träger der Sozialhilfe erst dann nach § 76a Absatz 1a Zweiter Halbsatz SGB XII ein Prüfrecht, wenn das Prüfrecht nicht bereits den Pflegekassen vorbehalten ist.
Es entstehen Bürokratiekosten aus Informationspflichten im Rahmen der Mitwirkungspflichten, die aus den genannten Gründen nicht solide quantifiziert werden können.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, der über den von den Verordnungen (EU) Nr. 2016/425
und (EU) Nr. 2016/426
ausgelösten Erfüllungsaufwand hinausgeht.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist durch verschiedene Informationspflichten in die Zusammenarbeit mit den auf Länderebene tätigen Marktüberwachungsbehörden eingebunden. Diese Meldepflichten führen zu Informationspflichten, die jedoch keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand darstellen, da es sich um bereits bestehende Pflichten handelt; es entsteht somit kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Verwaltung entsteht bei Wahrnehmung des gesetzlichen Prüfrechts ein Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe. Es kann aufgrund fehlender Erfahrungswerte nicht abgeschätzt werden, in wie vielen Fällen künftig tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen werden, dass zugelassene Pflegeeinrichtungen ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen. Darüber hinaus sind keine Erkenntnisse vorhanden, ob in den Fällen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dennoch ein Prüfrecht der Träger der Sozialhilfe nach § 76a Absatz 2 Zweiter Halbsatz SGB XII aufgrund einer Prüfung nach dem Recht des SGB XI ausgeschlossen ist. Soweit eine Prüfung nicht ausgeschlossen ist, wird der Umfang der Prüfung durch die Träger der Sozialhilfe voraussichtlich in Abhängigkeit vom vermuteten Pflichtverstoß und der Zahl der zu überprüfenden Leistungsfälle stark variieren.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Durchführungsgesetze ist nicht vorgesehen, da auch die zugrundeliegenden europäischen Rechtsvorschriften nicht befristet sind.
Aufgrund der fehlenden Erfahrungswerte im Hinblick auf das künftige Prüfrecht der Träger der Sozialhilfe nach § 76a SGB XII soll zwei Jahre nach Inkrafttreten eine Bestandsaufnahme über die tatsächlich eingetroffenen Prüfungen und dem damit verbundenen Aufwand vorgenommen werden. Dies soll durch eine Feststellung bei den entsprechenden Gremien der Länder sowie Trägern der Sozialhilfe erreicht werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG)
Die Vorschrift dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
. Wesentlicher Inhalt ist die Festlegung der deutschen Sprache für bestimmte Dokumente sowie die Regelung der erforderlichen Meldewege für die Durchführung der Marktüberwachung; die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes werden, wo notwendig, in den Bereichen Notifizierung und Marktüberwachung in Bezug genommen. Außerdem enthält das Gesetz die notwendigen Bußgeld- und Strafvorschriften.
Soweit die Verordnung (EU) Nr. 2016/426
Bestimmungen in den Bereichen Marktüberwachung und Notifizierung nicht enthält, bleibt die Anwendung des Produktsicherheitsgesetzes gemäß § 1 Absatz 4 unberührt, dazu zählt auch die Zuständigkeitsregelung des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes.
Der Titel des Gesetzes macht deutlich, dass das Gesetz der Durchführung von europäischem Recht dient; gleichzeitig wird die neue europäische Sprachregelung ("Gasverbrauchseinrichtung" wird zu "Gasgerät") übernommen.
Zu § 1 (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen)
§ 1 weist die Aufgabe der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes zu. In diesem Sinne ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) - wie bisher auch - die Befugnis erteilende Behörde für den Bereich "Gasgeräte". Das Befugniserteilungs- sowie das Notifizierungsverfahren wird u.a. in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
geregelt. Dort wird normiert, dass eine notifizierende Behörde benannt wird, für die Bundesrepublik Deutschland also die ZLS, die für die "Errichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen" zuständig ist. Wenn Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
vom "erforderlichen Verfahren" spricht, so hat dieser unbestimmte Rechtsbegriff für das nationale Befugniserteilungsverfahren seine Ausformung im Produktsicherheitsgesetz (z.B. §§ 11, 15, 17 Produktsicherheitsgesetz) erfahren, welches die Verordnung (EU) Nr. 2016/426
hier konkretisiert.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Produktsicherheitsgesetz spiegelt wider, dass bisher immer nationale Rechtsverordnungen zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts bzw. Unionsrechts notwendig waren. Nun wird durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/426
unmittelbar geltendes Recht gesetzt, das die Konformitätsbewertungsstellen anwenden. Vor dem Hintergrund des "Anwendungsvorrangs" des Unionsrechts tritt der Halbsatz im § 15 Absatz 1 Satz 1 Produktsicherheitsgesetz, der auf § 8 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetz verweist, zurück, da sich die Konformitätsbewertungsaufgaben direkt aus der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
ergeben und durch dieses Durchführungsgesetz in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz konkretisiert werden.
Zu § 2 (Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung)
Die einschlägigen Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes zur Marktüberwachung finden gemäß § 1 Absatz 4 Produktsicherheitsgesetz Anwendung. Diese Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes dienen der Durchführung von Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
, auf die auch Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
über Gasgeräte verweist. Hiervon ausgenommen ist allerdings die Stichprobenregelung des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Produktsicherheitsgesetz aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Produktsicherheitsgesetz, da das Produktsicherheitsgesetz nur ergänzend zur Anwendung kommt. Die Stichprobenregelung soll jedoch für Gasgeräte - wie bisher im Produktsicherheitsgesetz und in der 7. ProdSV geregelt - weiterhin Anwendung finden. Eine Verankerung im vorliegenden Gesetz ist daher zwingend. Wie bisher gilt der Richtwert für alle Produkte, die unter den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes fallen (soweit diese nicht über § 26 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz von der Stichprobenregelung ausgenommen sind). Die Stichproben in Bezug auf Gasgeräte bilden weiterhin eine Teilmenge dieses Richtwerts; der Richtwert von 0,5 Stichproben je 1000 Einwohner und Jahr ist nicht vollständig nur für die Produktgruppe "Gasgeräte" anwendbar (vgl. zur Stichprobe: BT-Drs. 17/6276, Seite 49 und Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz, LV 46, 26/1).
Zu den §§ 3, 4 und 5
In den §§ 3, 4 und 5 werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
notwendigen Meldewege geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Gleiche Aufgaben sind der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits nach den Verordnungen gemäß § 8 des Produktsicherheitsgesetzes zugewiesen.
Zu § 3 (Unterrichtung bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung)
§ 3 regelt die notwendigen Meldewege bei Nichtkonformitäten in Deutschland und führt insoweit die Artikel 37 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
durch. Die Meldewege sind angelehnt an die im Jahr 2016 in Kraft getretenen fünf Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV, 6. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV und 14. ProdSV). Diese Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz enthalten ebenso wie die Verordnung (EU) Nr. 2016/426
die Bestimmungen des Neuen Rechtsrahmens (New Legislative Framework - NLF) zur Marktüberwachung (vgl. Erwägungsgründe 2 ff. Verordnung (EU) Nr. 2016/426
).
§ 3 berücksichtigt hierbei die Aufgaben- und Beteiligungsstruktur, die in Deutschland im Bereich der Marktüberwachung zwischen den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festgelegt ist. Wenn die Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass die von ihr beanstandeten Gasgeräte bzw. Ausrüstungen auch in anderen Mitgliedstaaten der EU auf dem Markt bereitgestellt werden, muss sie über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über das Beurteilungsergebnis und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur geforderten Korrekturmaßnahmen informieren. Ebenso muss sie über vorläufige Maßnahmen informieren, falls der betreffende Wirtschaftsakteur keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift.
Zu § 4 (Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union)
In § 4 geht es um den Fall, dass eine Marktüberwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund einer dort festgestellten Nichtkonformität eines Gasgeräts oder einer Ausrüstung eine vorläufige Maßnahme getroffen hat.
Zu Absatz 1
Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme des anderen Mitgliedstaates für gerechtfertigt, so ergreift sie ihrerseits die entsprechenden vorläufigen Maßnahmen. Die Mitteilung geht von der Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten.
Zu Absatz 2
Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme des anderen Mitgliedstaates hingegen nicht für gerechtfertigt, so ist dies der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitzuteilen. Die Mitteilung geht von der Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten. Die Marktüberwachungsbehörde und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
genannte Frist von drei Monaten nicht überschritten wird.
Zu Absatz 3
Hier wird folgender Fall geregelt: Eine deutsche Marktüberwachungsbehörde erhebt einen Einwand gegen die nationale Maßnahme eines anderen Mitgliedstaats und führt aus diesem Grund selbst keine vorläufige Maßnahme durch; entgegen den deutschen Einwand hält die Europäische Kommission die nationale Maßnahme des anderen Mitgliedstaats für gerechtfertigt. In diesem Fall muss in Deutschland eine restriktive Maßnahme erst noch durchgeführt und gemeldet werden (Artikel 38 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 2016/426
).
Zu § 5 (Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung)
§ 5 dient der Durchführung von Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
. In Artikel 39 wird der Fall behandelt, dass von einem Gasgerät bzw. einer Ausrüstung trotz Konformität mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
ein Risiko ausgeht.
§ 5, der einen Sonderfall von § 3 behandelt, legt ebenso wie § 3 fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und präzisiert in diesem Fall den in Artikel 39 Absatz 3 genannten Akteur "Mitgliedstaat".
Zu § 6 (Kostenerhebung)
Nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Produktsicherheitsgesetzes gilt die Kostentragungsregel nur für Produkte, die den Abschnitt 2 des ProdSG nicht erfüllen. Sie findet keine Anwendung auf andere Vorschriften, bei denen nach § 1 Absatz 4 das Produktsicherheitsgesetz ergänzend zur Anwendung kommt.
§ 6 macht die Kostentragungsregel auch für das vorliegende Durchführungsgesetz anwendbar.
Zu § 7 (Sprache der Gebrauchsanleitungen, der Sicherheitsinformationen und der EU-Konformitätserklärungen)
Im Interesse der Verbraucher, Endnutzer und der Marktüberwachungsbehörden ist vorgesehen, dass von den betreffenden Wirtschaftsakteuren die deutsche Sprache für die nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
notwendigen Dokumente verwendet wird. Dies betrifft im Einzelnen die folgenden Dokumente:
- - die EU-Konformitätserklärung (Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
),
- - die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
(Hersteller: Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1, Einführer: Artikel 9 Absatz 4 Satz 1, Händler: Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
) und - die Anweisungen zum Einbau oder Zusammenbau, zur Einstellung, zum Betrieb und zur Wartung gemäß Anhang I Nummer 1.7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
(Hersteller: Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2, Einführer: Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2, Händler: Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
).
Weitere Informationen und Unterlagen sind nach Artikel 7 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 9 Absatz 9 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
in einer für die Behörden des Mitgliedstaates leicht verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz trifft hier keine weiteren Regelungen. Die Anforderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
gilt als erfüllt, wenn die deutsche Sprache verwendet wird. Der zuständigen Behörde bleibt aber freigestellt, die Vorlage auch in einer anderen Sprache zu ermöglichen. Die Regelung, dass die entsprechenden Dokumente in deutscher Sprache vorhanden sein müssen, gilt nur für solche Produkte, die auch auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden, nicht jedoch für solche, die ausschließlich für den Export bestimmt sind. Die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder enthaltenen Regelungen zur Amtssprache bleiben unberührt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 richtet sich an den Hersteller bzw. Einführer. Sie müssen beim Inverkehrbringen sicherstellen, dass für die genannten Dokumente die deutsche Sprache verwendet wird.
Zu Absatz 2
Absatz 2 richtet sich an den Händler. Er muss bei der Bereitstellung auf dem Markt sicherstellen, dass die dem Produkt beigefügten Dokumente in deutscher Sprache abgefasst sind.
Zu § 8 (Bußgeldvorschriften)
Die §§ 8 und 9 enthalten die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
nach Artikel 43 notwendigen Bußgeld- und Straftatbestimmungen. Die Formulierungen halten sich hierbei sehr eng an die Formulierungen aus den in 2016 geänderten Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV, 6. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV und 14. ProdSV). Der Bußgeldrahmen ist gleich dem Bußgeldrahmen aus dem Produktsicherheitsgesetz.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
nach Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 notwendigen Bußgeldvorschriften.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt die Höhe der Geldbußen für die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten fest. Grundsätzlich wird ein Bußgeldrahmen von 10 000 Euro festgelegt; die gravierenderen Verstöße in den Nummern 7, 12, 14, 18 und 19 können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
Zu § 9 (Strafvorschriften)
§ 9 enthält den Hinweis, dass besonders schwerwiegende Pflichtverstöße als Straftat geahndet werden können. Er dient insoweit der Durchführung von Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426
.
Zu Artikel 2 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG
/EWG)
Die Vorschrift dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
. Wesentlicher Inhalt ist die Festlegung der deutschen Sprache für bestimmte Dokumente. Es werden aber auch erforderliche Meldewege für die Durchführung der Marktüberwachung geregelt. Die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes werden, wo notwendig, in den Bereichen Notifizierung und Marktüberwachung in Bezug genommen. Außerdem enthält die Verordnung die notwendigen Bußgeld- und Strafvorschriften.
Soweit die Verordnung (EU) Nr. 2016/425
Bestimmungen in den Bereichen Marktüberwachung und Notifizierung nicht enthält, bleibt die Anwendung des Produktsicherheitsgesetzes gemäß § 1 Absatz 4 unberührt, dazu zählt auch die Zuständigkeitsregelung des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes.
Der Titel des Gesetzes macht deutlich, dass das Gesetz der Durchführung von europäischem Recht dient; gleichzeitig wird die geltende europäische Sprachregelung übernommen. So wird sowohl in der europäischen Verordnung als auch nun konsequenterweise im Durchführungsgesetz für den Begriff "persönliche Schutzausrüstung" der Fachbegriff "PSA" genutzt. Dieser Fachbegriff wird in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
europäisch eingeführt, ist aber bereits seit Bestehen der Vorgängerrichtlinie 89/686/EWG
/EWG ein in der Fachwelt (Wirtschaftsakteure, Marktüberwachung, notifizierte Stellen) feststehender und genutzter Begriff.
Zu § 1 (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen)
§ 1 weist die Aufgabe der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen der Befugnis erteilende Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes zu. In diesem Sinne ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) - wie bisher auch - die Befugnis erteilende Behörde für den Bereich "PSA". Das Befugniserteilungssowie das Notifizierungsverfahren wird u.a. in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
geregelt. Dort wird normiert, dass eine notifizierende Behörde benannt wird, für die Bundesrepublik Deutschland also die ZLS, die für die "Errichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen" zuständig ist. Wenn Artikel 21 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/425
vom "erforderlichen Verfahren" spricht, so hat dieser unbestimmte Rechtsbegriff für das nationale Befugniserteilungsverfahren seine Ausformung im Produktsicherheitsgesetz (z.B. §§ 11, 15, 17 Produktsicherheitsgesetz) erfahren, welches die Verordnung (EU) Nr. 2016/425
hier konkretisiert.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Produktsicherheitsgesetz spiegelt wider, dass bisher immer nationale Rechtsverordnungen zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts bzw. Unionsrechts notwendig waren Nun wird durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/425
unmittelbar geltendes Recht gesetzt, das die Konformitätsbewertungsstellen anwenden. Vor dem Hintergrund des "Anwendungsvorrangs" des Unionsrechts tritt der Halbsatz im § 15 Absatz 1 Satz 1 Produktsicherheitsgesetz, der auf § 8 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetz verweist, zurück, da sich die Konformitätsbewertungsaufgaben direkt aus der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
ergeben und durch dieses Durchführungsgesetz in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz konkretisiert werden.
Zu § 2 (Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung)
Die einschlägigen Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes zur Marktüberwachung finden gemäß § 1 Absatz 4 Produktsicherheitsgesetz Anwendung. Diese Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes dienen der Durchführung von Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
, auf die auch Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
über PSA verweist. Hiervon ausgenommen ist allerdings die Stichprobenregelung des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Produktsicherheitsgesetz aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Produktsicherheitsgesetz, da das Produktsicherheitsgesetz nur ergänzend zur Anwendung kommt. Die Stichprobenregelung soll jedoch für PSA - wie bisher im Produktsicherheitsgesetz und in der 8. ProdSV geregelt - weiterhin Anwendung finden. Eine Verankerung im vorliegenden Gesetz ist daher zwingend. Wie bisher gilt der Richtwert für alle Produkte, die unter den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes fallen (soweit diese nicht über § 26 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 von der Stichprobenregelung ausgenommen sind). Die Stichproben in Bezug auf PSA bilden weiterhin eine Teilmenge dieses Richtwerts; der Richtwert von 0,5 Stichproben je 1000 Einwohner und Jahr ist nicht vollumfänglich nur für die Produktgruppe "PSA" anwendbar (vgl. zur Stichprobe: BT-Drs. 17/6276, S. 49 und Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz, LV 46, 26/1).
Zu §§ 3, 4 und 5
In den §§ 3, 4 und 5 werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
notwendigen Meldewege geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Gleiche Aufgaben sind der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits nach den Verordnungen gemäß § 8 des Produktsicherheitsgesetzes zugewiesen.
Zu § 3 (Unterrichtung bei Nichtkonformität einer PSA)
§ 3 regelt die notwendigen Meldewege und führt insoweit die Artikel 38 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
durch. Die Meldewege sind angelehnt an die im Jahr 2016 in Kraft getretenen fünf Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV, 6. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV und 14. ProdSV). Diese Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz enthalten ebenso wie die Verordnung (EU) Nr. 2016/425
die Bestimmungen des Neuen Rechtsrahmens (New Legislative Framework - NLF) zur Marktüberwachung (vgl. Erwägungsgründe 2 ff. Verordnung (EU) Nr. 2016/425
).
§ 2 berücksichtigt hierbei die Aufgaben- und Beteiligungsstruktur, die in Deutschland im Bereich der Marktüberwachung zwischen den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festgelegt ist.
Wenn die Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass die von ihr beanstandeten persönlichen Schutzausrüstungen auch in anderen Mitgliedstaaten der EU auf dem Markt bereitgestellt werden, muss sie über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über das Beurteilungsergebnis und die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur geforderten Korrekturmaßnahmen informieren. Ebenso muss sie über vorläufige Maßnahmen informieren, falls der betreffende Wirtschaftsakteur keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift.
Zu § 4 (Nichtkonformität einer PSA in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union)
In § 4 geht es um den Fall, dass eine Marktüberwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund einer dort festgestellten Nichtkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung eine vorläufige Maßnahme getroffen hat.
Zu Absatz 1
Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme des anderen Mitgliedstaates für gerechtfertigt, so ergreift sie ihrerseits die entsprechenden vorläufigen Maßnahmen. Die Mitteilung geht von der Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
Zu Absatz 2
Hält die deutsche Marktüberwachungsbehörde die vorläufige Maßnahme des anderen Mitgliedstaates hingegen nicht für gerechtfertigt, so ist dies der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung geht von der Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Die Marktüberwachungsbehörde und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin tragen dafür Sorge, dass dabei die in Artikel 38 Absatz 7 genannte Frist von drei Monaten nicht überschritten wird.
Zu Absatz 3
Hier wird folgender Fall geregelt: Eine deutsche Marktüberwachungsbehörde erhebt einen Einwand gegen die nationale Maßnahme eines anderen Mitgliedstaats und führt aus diesem Grund selbst keine vorläufige Maßnahme durch; entgegen den deutschen Einwand hält die Europäische Kommission die nationale Maßnahme des anderen Mitgliedstaats für gerechtfertigt. In diesem Fall muss in Deutschland eine restriktive Maßnahme erst noch durchgeführt und gemeldet werden (Artikel 39 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 2016/425
).
Zu § 5 (Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer PSA)
§ 5 dient der Durchführung von Artikel 40 Absatz 3. Es wird in Artikel 40 der Fall behandelt, dass von einer PSA trotz Konformität mit der Verordnung ein Risiko ausgeht.
§ 5, der einen Sonderfall von § 3 behandelt, legt ebenso wie § 3 fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und präzisiert in diesem Fall den in Artikel 40 Absatz 3 genannten Akteur "Mitgliedstaat".
Zu § 6 (Kostenerhebung)
Nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Produktsicherheitsgesetzes gilt die Kostentragungsregel nur für Produkte, die den Abschnitt 2 des ProdSG nicht erfüllen. Sie findet keine Anwendung auf andere Vorschriften, bei denen nach § 1 Absatz 4 das Produktsicherheitsgesetz ergänzend zur Anwendung kommt.
§ 6 macht die Kostentragungsregel auch für das vorliegende Durchführungsgesetz anwendbar.
Zu § 7 (Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen)
Im Interesse der Verbraucher, Endnutzer und der Marktüberwachungsbehörden ist vorgesehen, dass von den betreffenden Wirtschaftsakteuren die deutsche Sprache für die nach der Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen (EU) Nr. 2016/425
notwendigen Dokumente verwendet wird. Dies betrifft im Einzelnen die folgenden Dokumente:
- - die EU-Konformitätserklärung (Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
und
- - die Anleitung und die Informationen gemäß Anhang II Nummer 1.4 der Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen (EU) Nr. 2016/425
(Hersteller: Artikel 8 Absatz 7 Satz 1, Einführer: Artikel 10 Absatz 4, Händler: Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
).
Weitere Informationen und Unterlagen sind nach Artikel 8 Absatz 10 Satz 1 und Artikel 10 Absatz 9 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
in einer für die Behörden des Mitgliedstaates leicht verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen. Die Durchführungsverordnung trifft hier keine weiteren Regelungen. Diese Anforderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
ist erfüllt, wenn die deutsche Sprache verwendet wird. Der zuständigen Behörde bleibt aber freigestellt, die Vorlage auch in einer anderen Sprache zu ermöglichen. Die Regelung, dass die entsprechenden Dokumente in deutscher Sprache vorhanden sein müssen, gilt nur für solche Produkte, die auch auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden, nicht jedoch für solche, die ausschließlich für den Export bestimmt sind. Die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder enthaltenen Regelungen zur Amtssprache bleiben unberührt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 richtet sich an den Hersteller bzw. Einführer. Sie müssen beim Inverkehrbringen sicherstellen, dass für die genannten Dokumente die deutsche Sprache verwendet wird.
Zu Absatz 2
Absatz 2 richtet sich an den Händler. Er muss bei der Bereitstellung auf dem Markt sicherstellen, dass die dem Produkt beigefügten Dokumente in deutscher Sprache abgefasst sind.
Zu § 8 (Bußgeldvorschriften)
Die §§ 8 und 9 enthalten die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
über persönliche Schutzausrüstungen (EU) Nr. 2016/425
nach Artikel 43 notwendigen Bußgeld- und Straftatbestimmungen. Die Formulierungen halten sich hierbei sehr eng an die Formulierungen aus den in 2016 geänderten Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV, 6. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV und 14. ProdSV). Der Bußgeldrahmen ist gleich dem Bußgeldrahmen aus dem Produktsicherheitsgesetz.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
nach Artikel 45 notwendigen Bußgeldvorschriften.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt die Höhe der Geldbußen für die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten fest. Grundsätzlich wird ein Bußgeldrahmen von 10 000 Euro festgelegt; die gravierenderen Verstöße in den Nummern 6, 11, 13, 17 und 18 können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
Zu § 9 (Strafvorschriften)
§ 9 enthält den Hinweis, dass besonders schwerwiegende Pflichtverstöße als Straftat geahndet werden können. Er dient insoweit der Durchführung von Artikel 45 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
.
Zu § 10 (Übergangsvorschrift)
§ 10 dient der Durchführung von Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425
und enthält die erforderliche Übergangsvorschrift für das unionsrechtlich vorgeschriebene Übergangsjahr.
Demnach dürfen persönliche Schutzausrüstungen, die der Richtlinie 89/686/EWG
/EWG entsprechen (nationale Umsetzung: Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist) bis zum 21. April 2019 in den Verkehr gebracht werden. Die Verordnung (EU) Nr. 2016/425
sieht damit grundsätzlich eine parallele Anwendung von alter Richtlinie und neuer Verordnung für ein Jahr vor.
Zu Artikel 3 (Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
Folgeänderung aufgrund der neuen Straftatbestände der Sexuellen Belästigung (§ 184i
StGB) und der Straftaten aus Gruppen ( § 184j des Strafgesetzbuches - StGB). Zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung insbesondere von Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wird der Katalog des § 124 Absatz 2 Satz 3 SGB IX um die neuen Straftatbestände §§ 184i und 184j StGB erweitert.
Darüber hinaus sind in Angleichung an den Straftatenkatalog des § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VIII) auch Verurteilungen nach § 201a Absatz 3 StGB in den Katalog des § 124 Absatz 2 Satz 3 SGB IX aufzunehmen. Die durch § 201a Absatz 3 StGB unter Strafe gestellten Taten sind mit den Straftaten, die bisher in § 124 Absatz 2 Satz 3 SGB IX genannt sind, vergleichbar.
Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020)
Zu Nummer 1
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass der Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung verpflichtet ist und dabei auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie erforderliche Auskünfte zu erteilen hat.
Zu Nummer 2
Grundlage für eine Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden ist ein Austausch von erforderlichen Informationen. Mit den neuen Sätzen 4 bis 6 wird es dem Träger der Eingliederungshilfe künftig rechtlich ermöglicht, seine Erkenntnisse an die Heimaufsichtsbehörden zu übermitteln. Vor der Übermittlung sind die Daten grundsätzlich zu anonymisieren. Die Übermittlung von nicht anonymisierten personenbezogenen Daten ist ausnahmsweise nur in den Fällen zulässig, in denen dies zur Aufgabenerfüllung der Heimaufsichtsbehörden erforderlich ist und der Zweck sonst nicht erfüllt werden kann.
Zu Artikel 5 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Mit dem Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2495) wurde der zunächst bis zum 31. Dezember 2013 befristete Leistungstatbestand "Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie" in das Gesetz aufgenommen. Hintergrund der Befristung war die angestrebte Neuordnung der Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche (BT-Drs. 016/13417, Seite 6). Nachdem sich abzeichnete, dass eine Neuordnung innerhalb dieser Frist nicht erreicht werden konnte, wurde die Regelung mit dem Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz vom 29. August 2013 (BGBl. I. S. 3464) bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Ausweislich der amtlichen Begründung (BT-Drs. 17/13023, Seite 17 f.) ging der Gesetzgeber bei der Dauer der Verlängerung davon aus, dass - bei einer positiven Entscheidung der Bundesregierung für die Neuordnung - ein Gesetzgebungsverfahren frühestens in der 18. Legislaturperiode durchgeführt werden könne.
Da in der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages zunächst offen war, ob eine Entscheidung der Bundesregierung über eine Neuordnung der Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche erreicht werden kann, wurde der Leistungstatbestand vorsorglich mit dem Bundesteilhabegesetz zum 1. Januar 2020 in das SGB IX überführt (§ 113 Absatz 2 Nummer 4 SGB IX in Verbindung mit § 80 SGB IX) . Nachdem abzusehen ist, dass eine Neuordnung der Zuständigkeiten bis zum 31. Dezember 2018 nicht mehr erfolgt, entsteht eine Gesetzeslücke für das Jahr 2019. Diese Lücke wird nunmehr geschlossen, indem die Befristung für die Regelung in Absatz 3 des § 54 SGB XII aufgehoben wird.
Zu Nummer 2
Folgeänderung aufgrund der neuen Straftatbestände der Sexuellen Belästigung (§ 184i
StGB) und der Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB). Zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung insbesondere von Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wird der Katalog des § 75 Absatz 2 Satz 3 SGB IX um die neuen Straftatbestände §§ 184i und 184j StGB erweitert.
Darüber hinaus sind in Angleichung an den Straftatenkatalog des § 72a SGB VIII auch Verurteilungen nach § 201a Absatz 3 StGB in den Katalog des § 75 Absatz 2 Satz 3 aufzunehmen. Die durch § 201a Absatz 3 StGB unter Strafe gestellten Taten sind mit den Straftaten, die bisher in § 75 Absatz 2 Satz 3 SGB IX genannt sind, vergleichbar.
Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zur Änderung des § 75 Absatz 2 Satz 3 SGB XII in Artikel 3 mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Träger der Sozialhilfe erbringen nach den Vorschriften des Siebten Kapitels des SGB XII im Fall der finanziellen Bedürftigkeit Leistungen der Hilfe zur Pflege an nichtversicherte Pflegebedürftige. Darüber hinaus erfolgen Leistungen der Hilfe zur Pflege auch an Versicherte der sozialen Pflegeversicherung, soweit die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht ausreichen, um den pflegerischen Bedarf zu decken und der Versicherte finanziell bedürftig ist. Mit Ausnahme des Pflegegeldes werden die pflegerischen Leistungen durch zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI erbracht.
Soweit die Leistungen in nach dem Recht des SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen erbracht werden, werden in diesen Fällen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 SGB XII keine eigenen Verträge nach dem Recht des SGB XII mit den Leistungserbringern geschlossen.
Durch Artikel 13 Nummer 25 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wird den Trägern der Sozialhilfe mit Wirkung vom 1. Januar 2020 durch die Neuregelung des § 78 SGB XII ein gesetzliches Prüfrecht aus besonderem Anlass eingeräumt, das die bis dahin geltende Prüfungsvereinbarung ersetzt. Dieses gesetzliche Prüfrecht gilt jedoch nur bei Verträgen, die nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII geschlossen worden sind, nicht aber bei nach SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Dort richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der Leistungen nach dem Achten Kapitel des SGB XI, soweit die Vereinbarungen im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind.
Die Vorschriften des SGB XI enthalten keine eigenen Prüfrechte für die Träger der Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn die Verträge mit den zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe geschlossen worden sind. Bei nach dem SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen können sowohl Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen als auch Qualitätsprüfungen nach § 79 bzw. § 114 Absatz 1 SGB XI nur durch die Landesverbände der Pflegekassen erfolgen bzw. beauftragt werden. Nach § 114a Absatz 4 Satz 1 SGB XI kann der zuständige Träger der Sozialhilfe bei der Qualitätsprüfung nach § 114a Absatz 1 bis 3 SGB XI beteiligt werden, ohne dass daraus ein eigenes Initiativrecht abgeleitet werden kann. Über das Ergebnis der Qualitätsprüfung sind die Träger der Sozialhilfe jedoch nach § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB XI zum Zwecke der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben zu informieren.
Im Rahmen der Qualitätsprüfung nach § 114 SGB XI durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. oder durch von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige werden nicht pflegeversicherte Personen jedoch nicht berücksichtigt, da das SGB XI für diesen Personenkreis keine Anwendung findet und diese deshalb bei der Stichprobenziehung nach der Qualitätsprüfungs-Richtlinie nicht berücksichtigt werden können.
Ein eigenes Prüfrecht des Trägers der Sozialhilfe besteht weder in den Fällen, in denen die Träger der Sozialhilfe Leistungen der Hilfe zur Pflege an Nichtversicherte erbringen, noch in den Fällen, in denen ergänzende Leistungen an versicherte Pflegebedürftige der gesetzlichen Pflegeversicherung erbracht werden.
Mit der Änderung des § 76a SGB XII wird daher den Trägern der Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2020 bei nach dem Recht des SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen ein eigenes gesetzliches Prüfrecht aus besonderem Anlass entsprechend dem neuen gesetzlichen Prüfrecht für Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII eingeräumt (§ 78 SGB XII). Soweit tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass eine zugelassene Pflegeeinrichtung seine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, hat der Träger ein eigenes Initiativrecht zur Prüfung.
Zu den Verpflichtungen zählen insbesondere die Verpflichtungen nach dem SGB XI.
Zur Vermeidung von Doppelprüfungen ist das Prüfrecht der Träger der Sozialhilfe eingeschränkt; eine eigene Prüfung darf nur veranlasst werden, soweit nicht bereits die Landesverbände der Pflegekassen ihrerseits eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 SGB XI oder eine Anlassprüfung nach § 114 SGB XI veranlasst haben. Darüber hinaus hat der Träger der Sozialhilfe auch in diesen Fällen mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. oder den von den Landesverbänden der Pflegekasse bestellten Sachverständigen zusammenzuarbeiten.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass der Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung verpflichtet ist und dabei auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie erforderliche Auskünfte zu erteilen hat.
Zu Buchstabe b
Grundlage für eine Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden ist ein Austausch von erforderlichen Informationen. Mit den neuen Sätzen 4 bis 6 wird es dem Träger der Sozialhilfe künftig rechtlich ermöglicht, seine Erkenntnisse an die Heimaufsichtsbehörden zu übermitteln. Vor der Übermittlung sind die Daten grundsätzlich zu anonymisieren. Die Übermittlung von nicht anonymisierten personenbezogenen Daten ist ausnahmsweise nur in den Fällen zulässig, in denen dies zur Aufgabenerfüllung der Heimaufsichtsbehörden erforderlich ist und der Zweck sonst nicht erfüllt werden kann.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Dieser Artikel enthält Vorschriften zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten.
Zu Absatz 1
Gasgerätedurchführungsgesetz und PSA-Durchführungsgesetz treten zeitgleich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die der Umsetzung der bisher geltenden Richtlinie 2009/142/EG bzw. 89/686/EWG
/EWG dienende 7. bzw. 8. ProdSV außer Kraft.
Außerdem treten Artikel 3 und Artikel 5 nach der Verkündung in Kraft.
Zu Absatz 2
Das Inkrafttreten der Artikel 4 und 6 zum 1. Januar 2020 steht im Zusammenhang mit dem noch bis Ende 2019 geltenden Recht, wonach Prüfungen auf Grund von Prüfvereinbarungen erfolgen.