Punkt 32 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
Plenarantrag zur Ersetzung der Ziffer 1 und 2 in der Drucksache.426_1/20(neu)
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 18 Absatz 3, 4 - neu - ArbSchG)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Kriterien zur Auswahl von Betrieben bei der Überwachung anzuwenden, welche Sachverhalte im Rahmen einer Betriebsbesichtigung mindestens zu prüfen und welche Ergebnisse aus der Überwachung für die Berichterstattung zu erfassen sind.
- (4) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen." "
Begründung:
Der Antrag dient der Klarstellung des Gewollten.
Die Anfügung des neuen Absatzes 3 in § 18 ArbSchG dient der Weiterentwicklung qualitativer und quantitativer Standards in der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht. Hierbei sind die besonderen Bedingungen in Klein- und Kleinstbetrieben stärker zu berücksichtigen. Qualitative Standards beschränken sich nach dem vorgelegten Gesetzentwurf auf die Ergänzung von § 21 Absatz 1 um den Satz:
"Bei der Überwachung haben die zuständigen Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen".
Dieser Ansatz ist im Sinne des Beschlusses der 96. Arbeits- und Sozialministerkonferenz zu "Eckpunkten zur Verbesserung der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht" in einer Rechtsverordnung durch eine Präzisierung der Auswahl der Betriebe, der risikoorientierten Aufteilung in Branchen und Größenklassen, der im Rahmen einer Betriebsbesichtigung mindestens zu prüfenden Sachverhalten, der zusammenfassenden Bewertung der Ergebnisse sowie der statistischen Erfassung von Quantitäten und Qualitäten für die Berichterstattung nach Abstimmung mit den Ländern zu ergänzen. Hierfür wird mit dem Antrag eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen. In dieser wäre auch der unbestimmte Rechtsbegriff des "betrieblichen Gefährdungspotenzials" in der Ergänzung von § 21 Absatz 1 zu konkretisieren.
Der angefügte Absatz 4 in § 18 ArbSchG-E entspricht grundsätzlich dem Vorschlag der Bundesregierung. Allerdings wird mit der Neuformulierung eine Zustimmung des Bundesrates mit folgender Begründung gefordert: Die Erfahrungen bei der Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie haben gezeigt, dass bundeseinheitliche Vorgaben im Bereich des Arbeitsschutzes bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite sinnvoll sind. Solche Vorgaben ermöglichen allen Beteiligten ein einheitliches Vorgehen und gewährleisten bundesweit einen hohen Schutzstandard.
Der Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes ist jedoch Aufgabe der Länder, sodass diese bei Erlass einer Verordnung zwingend zu beteiligen sind. Daher muss gewährleistet werden, dass die entsprechenden Rechtsverordnungen nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
Auch das in der Begründung des Gesetzentwurfs angeführte Argument der besonderen Eilbedürftigkeit überzeugt nicht. Der Bundesrat hat auf dem Höhepunkt der SARS-CoV-2-Pandemie seine rasche Handlungsfähigkeit nachgewiesen. Es besteht daher kein Grund, die Länder bei Schaffung einer Arbeitsschutzverordnung während einer Epidemie außen vor zu lassen.