Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat mit Schreiben vom 13. Mai 2013 zu der o.g. Entschließung wie folgt Stellung genommen:
In seiner 899. Sitzung am 6. Juli 2012 hat der Bundesrat einen Maßgabenbeschluss zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung (PAngV) gefasst. Zeitgleich wurde vom Bundesrat eine Entschließung zu den Punkten "verbrauchergerechte Grundpreisangabe" und "Überwachung der Preisangabenvorschriften für das Kreditwesen" verabschiedet (BR-Drs. 328/12 (PDF) ).
Zum Entschließungsantrag des Bundesrates nehme ich für die Bundesregierung wie folgt Stellung:
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2009 (Gesch. - Z. I ZR 163/06) ausdrücklich betont, dass die in § 1 Absatz 6 Satz 1 PAngV statuierten Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit in gleicher Weise für Endpreise wie für Grundpreise gelten. Daher scheint es gegenüber einer Änderung der PAngV vorzugswürdig, auf der Grundlage der bestehenden Regelungen beobachtete Missstände zu verfolgen.
Die vom Entschließungsantrag berührte Frage, welche Anforderungen gemäß § 1 Absatz 6 Satz 1 PAngV an die deutliche Lesbarkeit von Grundpreisangaben zu stellen sind, war Gegenstand einer am 31. Januar 2012 verkündeten Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Gesch. -Z. 3 U 1723/11). Gegen dieses Urteil ist die Revision beim Bundesgerichtshof (Gesch. -Z. I ZR 30/12) anhängig. Die mündliche Verhandlung hat am 7. März 2013 stattgefunden. Mit einer Veröffentlichung der Entscheidung ist voraussichtlich im August 2013 zu rechnen. Eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften zur Grundpreisangabe erscheint vor Abschluss dieses Rechtsstreits nicht sinnvoll.
Die Frage, ob die Überwachung der Preisangabenvorschriften für Kreditinstitute auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden kann, war im Vorfeld der sechsten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung Gegenstand der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Der betreffende Antrag war daneben auch Gegenstand der Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Juni 2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht (BR-Drucks. 249/12(B) ). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung vom 4. Juli 2012 (BT-Drucks. 17/10252) den Antrag des Bundesrates, die Aufgabe der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 2 Nummern 3 bis 6 PAngV auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übertragen, unter Darstellung der Gründe hierfür abgelehnt.
- *. siehe Drucksache 328/12(B)