58. Die Bundesregierung wird ferner gebeten, sich auf EU-Ebene für folgende Ergänzung des Kommissionsvorschlags einzusetzen:
Die Ausnahmezulassung in Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe e, wonach eine Beseitigung durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle zugelassen werden kann, wenn eine Beförderung zur nächsten zugelassenen Anlage beim Ausbruch einer Epizootie zu einer Überlastung der Kapazität führen würde, ist durch folgende zusätzliche Voraussetzungen zu ergänzen:
- - Es wurden zuvor angemessene Kapazitätsreserven und Puffermöglichkeiten zur Vorbereitung auf eine Epizootie geschaffen,
- - im Falle einer solchen Notstandslage sind zunächst alle vertretbaren Handlungsoptionen in Betracht zu ziehen und ggf. zu realisieren, durch die eine Beseitigung mit geringeren Auswirkungen auf die Umwelt (insbesondere Boden und Gewässer) erfolgen kann,
- - bei der Durchführung einer Verbrennung oder eines Vergrabens an Ort und Stelle sind durch die Wahl des Standorts und die Ausführung der Maßnahme die Umweltauswirkungen zu minimieren.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Produktion von Nutztieren erfolgt heute vielfach in großen Betrieben, die zudem in verschiedenen Regionen konzentriert vorhanden sind. Damit erhöht sich das Risiko, dass "bei einem flächendeckenden Ausbruch einer Epizootie [...] eine Überlastung der Kapazität" von Beseitigungsanlagen eintritt, sofern diese Anlagen aus Kostengründen nur auf den normalen Durchsatz ausgerichtet sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass Viehseuchen flächendeckend auftreten, ist nicht gering. Nach den Regelungen in Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe e des Kommissionsvorschlags soll dieses Risiko allein dadurch bewältigt werden, dass im Seuchenfall entsprechend große Mengen an Tierkadavern "durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle" beseitigt werden.
Ein solches Vorgehen würde sämtliche Anforderungen des Umweltschutzes außer Kraft setzen.
Die Stellungnahme ist darauf gerichtet, dem Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle dezidiert die Position einer "Ultima Ratio" zuzuweisen. Bevor es dazu kommt, müssen alle vertretbaren anderen Lösungswege ausgeschöpft werden. Dies erfordert auch eine entsprechende Krisenplanung im Vorhinein. Der vorliegende Vorschlag vermittelt dagegen den Eindruck, dass schlicht abgewartet werden könnte, bis ein größerer Seuchenfall eintritt, wodurch die regulären Beseitigungskapazitäten überfordert sind, und dass dann sofort das Verbrennen oder Vergraben vor Ort als Lösung gewählt werden soll.