Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Schreiben vom 6. Juli 2010 zu der o. g. Entschließung des Bundesrates Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 die nachstehende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die zum 1. Januar 2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz - GMG vorgenommenen Änderungen bei der Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung (§ 27a SGB V) zurückzunehmen und den alten Rechtszustand herzustellen.
Eine Wiedereinführung der vollständigen Finanzierung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist derzeit nicht geplant.
Der Anspruch von Versicherten der GKV auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist durch das GKV-Modernisierungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2004 eingeschränkt worden. Seit diesem Zeitpunkt werden nur noch drei statt vier Versuche zur siehe Drucksache 434/08(B) Herbeiführung einer Schwangerschaft von den Krankenkassen anteilig übernommen. Zugleich gelten Altersgrenzen zwischen 25 und 40 Lebensjahren für Frauen bzw. 50 Lebensjahren bei Männern. Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen beträgt 50 Prozent, so dass die Versicherten mit einer Eigenbeteiligung von ebenfalls 50 Prozent an den Kosten der künstlichen Befruchtung beteiligt werden.
Für eine Beschränkung der Versuchszahl (von vier auf drei) und die Einführung einer Altersgrenze sprach, dass die Erfolgsaussichten der künstlichen Befruchtung nach dem dritten Versuch und mit zunehmendem Alter der Frau immer geringer werden.
Künstliche Befruchtung ist eine versicherungsfremde Leistung. Die Anspruchseinschränkung wurde seinerzeit für erforderlich gehalten, um die Ausgaben der GKV im Bereich der versicherungsfremden Leistungen nicht ausufern zu lassen. Die erwarteten Einsparungen wurden (zusammen mit den Einsparungen bei Sterilisation) auf ca. 100 Mio. Euro beziffert. Genaue Zahlen sind nicht vorhanden; zu diesem Bereich gibt es keine GKV-Statistiken.
Es bleibt den Ländern unbenommen, künstliche Befruchtungen zu fördern, wie das Beispiel Sachsens zeigt. Dort werden seit dem 1. März 2009 Paare mit Kinderwunsch unterstützt, indem Zuzahlungen zum Eigenanteil bei den zweiten und dritten Versuchen geleistet werden und beim vierten Versuch ein erhöhter Anteil der Behandlungskosten.