Der Bundesrat hat in seiner 902. Sitzung am 2. November 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV)
A Änderungen
1. Zu den einzelnen Vorschriften
- a) § 1 ist wie folgt zu ändern:
- b) § 2 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel."
- c) In § 3 Absatz 2 Nummer 1 sind die Wörter "Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa, bb" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb" zu ersetzen.
- d) § 4 Absatz 2 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3,"
- e) § 6 Absatz 1 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
"4. bei organischen und organischmineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 und Wirtschaftsdüngern gemäß § 4 Absatz 1 zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff gekennzeichnet ist, wenn in der Trockenmasse mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (Gesamt-N) enthalten ist und der verfügbare Stickstoff einen Anteil von 10 vom Hundert des Gesamt-N übersteigt,"
- f) In § 7 ist die Angabe "Absatz 2" zu streichen.
- g) In § 9 Absatz 1 sind die Wörter "einen Düngemitteltyp" durch die Wörter "ein Düngemittel" zu ersetzen.
- h) Anlage 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In der Überschrift ist im Klammerzusatz die Angabe " § 7 Absatz 2, 3" durch die Angabe " § 8 Absatz 3 und 4" zu ersetzen.
- bb) Abschnitt 2 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Zeile 2.1 Spalte 6 letzter Spiegelstrich ist die Angabe "10.1.8" durch die Angabe "10.1.6" zu ersetzen.
- bbb) In Zeile 2.2 Spalte 6 letzter Spiegelstrich ist die Angabe "10.1.8" durch die Angabe "10.1.6" zu ersetzen.
- ccc) In Zeile 2.4 Spalte 6 letzter Spiegelstrich ist die Angabe "10.1.8" durch die Angabe "10.1.6" zu ersetzen.
- cc) In Abschnitt 4 Zeile 4.2.3 Spalte 4 ist das Wort "Eisenhumat," zu streichen.
- i) Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In der Überschrift ist im Klammerzusatz die Angabe " § 7 Absatz 2, 4, § 9 Absatz 2" durch die Angabe " § 8 Absatz 3 und 4, § 10)" zu ersetzen.
- bb) Tabelle 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Im Kopf der Tabelle 1 sind in Spalte 2 die Wörter "löslicher Gehalt" zu streichen.
- bbb) In Zeile 1.1.5 Spalte 4 sind nach den Wörtern "der Abschnitt e 1" die Wörter "(außer Abschnitt 1.4)" einzufügen.
- ccc) In Zeile 1.2.11 Spalte 4 ist Satz 3 wie folgt zu fassen:
'Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,2 mg B/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen:
"Enthält Bor in pflanzenbaulich relevanter Menge" und "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren" '
- ddd) Zeile 1.2.12 Spalte 4 ist wie folgt zu ändern:
- aaaa) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
'Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen:
"Enthält Kupfer in pflanzenbaulich relevanter Menge" und "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren" '
- bbbb) Satz 3 ist zu streichen.
- eee) Zeile 1.2.13 Spalte 4 ist wie folgt zu ändern:
- aaaa) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
'Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen:
"Enthält Zink in pflanzenbaulich relevanter Menge" und "Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren" '
- bbbb) Satz 3 ist zu streichen.
- fff) Zeile 1.2.14 Spalte 4 ist wie folgt zu ändern:
- aaaa) In Satz 1 sind die Wörter "außer Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen" zu streichen.
- bbbb) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
'Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Kobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich:
"Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren" '
- ggg) Zeile 1.3.5 Spalte 4 ist wie folgt zu ändern:
- aaaa) In Satz 1 sind die Wörter "ausgenommen Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen" zu streichen.
- bbbb) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
'Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Selengehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich:
"Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren" '
- cc) Tabelle 6 ist wie folgt zu ändern:
- dd) Tabelle 7 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Zeile 7.2.1 Spalte 3 letzter Absatz unter "Hinweis:" erster Spiegelstrich sind die Wörter "Verordnung (EG) Nummer 181/2006 in Artikel 4" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Artikel 17" zu ersetzen.
- bbb) Zeile 7.3.1 ist wie folgt zu ändern:
- aaaa) Spalte 2 ist wie folgt zu fassen:
"Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt e 1, 2 und 4.
Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt e A bis E."
- bbbb) In Spalte 3 ist das Wort "Zur" durch die Wörter "Auch zur" zu ersetzen.
- ee) Tabelle 8 Zeile 8.2.9 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Spalte 2 ist wie folgt zu fassen:
"Ab dem 01.01.2017 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich mindestens um 20 % in zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind solche synthetischen Polymere, die
- 1. ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig;
- 2. als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit dienen."
- bbb) Spalte 3 ist wie folgt zu fassen:
'Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 Nummer 1 ab 01.01.2017 Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
"Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig." '
- ff) Tabelle 10 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Um Kennzeichnungsanforderungen für Düngemittel an die Erfordernisse der Düngeverordnung anzugleichen, ist die Definition des verfügbaren Stickstoffes erforderlich.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:
Redaktionelle Änderung, da die Hygienedefinition ansonsten über die bloße Begriffsbestimmung hinaus eine materielle Anforderung enthielte. Die materiellen Hygieneanforderungen ergeben sich aus § 5.
Zu Buchstabe b:
Redaktionelle Änderung zur Klarstellung der für EG-Düngemittel geltenden Vorschriften.
Zu Buchstabe c:
Redaktionelle Änderung zur sprachlichen Angleichung.
Zu Buchstabe d:
Redaktionelle Änderung, Anpassung an den Wortlaut in § 3 Absatz 2 Nummer 1.
Zu Buchstabe e:
Folgeänderung aus Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.
Zu Buchstabe f: Verdeutlichung des Gewollten.
Zu Buchstabe g:
Redaktionelle Änderung. Es werden nicht Düngemitteltypen, sondern Düngemittel in Verkehr gebracht.
Zu Buchstabe h Doppelbuchstabe aa:
Redaktionelle Änderung zur Richtigstellung eines Verweises.
Zu Buchstabe h Doppelbuchstabe bb:
Redaktionelle Änderung zur Richtigstellung von Verweisen.
Zu Buchstabe h Doppelbuchstabe cc:
Redaktionelle Änderung, derartige Bezeichnungen gehören in Spalte 5.
Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe aa:
Redaktionelle Änderung zur Richtigstellung eines Verweises.
Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe bb:
Verdeutlichung des Gewollten. In den betroffenen Tabellenzeilen werden Bedingungen hinsichtlich erforderlicher Kennzeichnungen festgelegt.
Zu Buchstabe i Doppelbuchtstabe cc:
Zu Dreifachbuchstabe aaa:
Verdeutlichung des Gewollten. Eine Festlegung auf einen genauen Wert könnte zu Problemen im Vollzug führen.
Zu Dreifachbuchstabe bbb:
Verdeutlichung des Gewollten, Bezug auf Trockenmasse.
Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe dd:
Zu Dreifachbuchstabe aaa:
Redaktionelle Anpassung zur Richtigstellung von Verweisen auf aktuelles EU-Recht.
Zu Dreifachbuchstabe bbb:
Verdeutlichung des Gewollten. Die Ergänzung mit Spurennährstoffen soll auch für bisher ausgeschlossene Düngemittel möglich sein.
Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe ee:
Verdeutlichung des Gewollten und redaktionelle Korrektur. Erforderlich ist eine Klarstellung, für welche synthetischen Polymere Ausnahmen gelten und welche Kennzeichnungsvorgaben bestehen.
Zu Buchstabe i Doppelbuchstabe ff:
Zu Dreifachbuchstabe aaa und bbb:
Folgeänderung aus Buchstabe a Doppelbuchstabe aa zur Anpassung der Kennzeichnungsvorgaben.
Zu Dreifachbuchstabe ccc: Redaktionelle Änderung.
Zu Dreifachbuchstabe ddd:
Verdeutlichung des Gewollten. Es wird sichergestellt, dass Kennzeichnungen aus bestimmten Tabellen in Anlage 2 auch vorgenommen werden.
2. Zu § 4 Absatz 1 Nummer 3, Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4. 10 Spalte 1
Begründung:
Es ist in der Regel davon auszugehen, dass in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft Dioxin und dl-PCB keine Rolle spielen. Die Pflicht zur Einhaltung eines Grenzwertes und die Kennzeichnung bei Überschreitung eines Maßnahmenwertes auf in Verkehr gebrachte Wirtschaftsdünger beinhaltet grundsätzlich eine Untersuchung. Diese würde zu erheblichen Kosten für den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb führen, ohne dass eine fachliche Rechtfertigung hierfür vorliegt bzw. ein Nutzen für Landwirt und Verbraucher erzielt werden könnte. Insofern sind Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft von der Kennzeichnungspflicht bzw. den Untersuchungen zur Einhaltung eines Grenz- und Maßnahmenwertes für Dioxin und dl-PCB freizustellen.
3. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4.3 Spalte 5 Satz 1
In Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4.3 Spalte 5 ist in Satz 1 nach dem Wort "Grenzwert" die Angabe "2,5 mg/kg TM Cd/kg" durch die Angabe "2,5 mg Cd/kg TM" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Korrektur.
4. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4.10 Spalte 2, 4 und 5
Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4.10 ist wie folgt zu ändern:
a) In Spalte 2 ist die Angabe "4 ng" zu streichen.
- b) In Spalte 4 ist nach der Angabe "30 ng" die Angabe "WHO-TEQ" einzufügen.
- c) Spalte 5 ist wie folgt zu fassen:
'Bei Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, gilt ein Grenzwert von 5 ng WHO-TEQ Dioxine. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 5 ng WHO-TEQ Dioxine ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu kennzeichnen:
"Keine Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen" '
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der vorgeschlagene Kennzeichnungsschwellenwert in Höhe von 4 ng steht im Zusammenhang mit der vorgesehenen Beschränkung der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten auf Grünland, Dauergrünland und Ackerfutterflächen nach Spalte 5. Nach der Begründung der Verordnung bezieht sich die Ableitung des Grenzwertes in Spalte 5 nur auf TEQ Dioxine. Für die Verwertung des Auswuchses sind jedoch auch die Gehalte an dl-PCB von Bedeutung. Diese wurden bei der Ableitung nicht berücksichtigt. Die Einführung des Kennzeichnungsschwellenwertes sollte daher zurückgestellt werden, da er beide Stoffgruppen berücksichtigen muss.
Zu Buchstabe b:
Klarstellung des Gewollten. Die Ableitung des Grenzwertes erfolgte auf der Grundlage der Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzoparadioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren) nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung).
Zu Buchstabe c:
Klarstellung des Gewollten. Die Ableitung des Grenzwertes für die Verwertung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten auf Grünland, Dauergrünland und Ackerfutterflächen erfolgte nach der Begründung der Verordnung auf der Grundlage von WHO-TEQ Dioxinen.
5. Zu Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.4.10, 6.4.11 und 6.4.12 jeweils Spalte 2 Satz 2
In Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.4.10, 6.4.11 und 6.4.12 ist jeweils in Spalte 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme."
Begründung:
Redaktionelle Anpassung an Spalte 2 der Zeile 7.3.16 (jeweils gleicher Text).
6. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3 Spalte 2
In Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3 ist Spalte 2 wie folgt zu fassen:
"Klärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind."
Begründung:
Die Formulierung dient der Vereinfachung und Klarstellung, dass für eine landwirtschaftliche Verwertung nur Klärschlämme aus der Behandlung von kommunalen Abwässern, den hiermit vergleichbaren betrieblichen Abwässern, häuslichen Abwässern von landwirtschaftlichen Betrieben (Behandlung in Kleinkläranlagen) und Abwässern in häuslichen Kleinkläranlagen in bestimmten Siedlungsgebieten als Düngemittel oder als Ausgangsstoff für die Düngemittelherstellung gemäß DüMV verwendet werden dürfen.
7. Zu Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.3 Spalte 3 Satz 3 - neu -
In Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.3 Spalte 3 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
"Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 % Rohglycerin und einen Restmethanolgehalt von höchstens 3 % aufweist."
Begründung:
Mit der Aufnahme des Hinweises wird eine Übereinstimmung mit der Bioabfallverordnung hergestellt. Außerdem wird die Verwendung auf das als nicht gefährlich einzustufende Glycerin mit einem Mindestgehalt von 70 Prozent Rohglycerin beschränkt.
Die unaufgearbeitete glycerinhaltige Phase (Waschflüssigkeit oder Mutterlauge) aus der Biodieselproduktion hat nur einen Rohglycerinanteil von ca. 35 bis 50 Prozent und ist als gefährlich einzustufen, weil sie noch größere Mengen Methanol (bis zu 20 Prozent), verseifte Rapsölfettsäuren und Reste des Katalysators (z.B. Kaliumhydroxid) enthält. Der pH-Wert liegt bei 11 bis 12. Laut Sicherheitsdatenblatt ist dieses Stoffgemisch als giftig, leichtentzündlich und ätzend einzustufen.
Die vorgenannten Inhaltsstoffe und die Eigenschaften der Mutterlauge/Waschflüssigkeit erfordern eine weitere Aufarbeitung, weil erst das weiter gereinigte und auf mind. 70 Prozent aufkonzentrierte Rohglycerin nicht mehr über die gefährlichen Eigenschaften der Mutterlauge verfügt.
B Entschließung
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei der nächsten Änderung der Düngemittelverordnung in Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4. 10 Spalte 2 einen Kennzeichnungsschwellenwert für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (dlPCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren, festzulegen und in Spalte 5 den Grenzwert für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten auf Grünland zur Futtergewinnung und Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, ebenfalls als Summenwert der WHO-TEQ Dioxine und dl-PCB neu festzulegen.
Begründung:
Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung sieht in Anhang V Grenzwerte für Dioxine und dioxinähnliche PCB vor. Da diese in der Tierernährung unerwünschten Stoffe über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate auf landwirtschaftlich genutzte Flächen eingetragen werden können, sind zum Schutz der Anwender und Verbraucher Kennzeichnungswerte sowie Grenzwerte bei einer Ausbringung auf Grünland zur Futtergewinnung und Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, als Summenwert der WHO-TEQ Dioxine und dl-PCB erforderlich.