A. Problem und Ziel
Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.
B. Lösung
Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2019 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30. Juni 2018 angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Es entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
Die Sachbezugswerte werden im Rahmen der jährlichen Anpassung der Werte in den Abrechnungsprogrammen angepasst. Ein eigenständiger Aufwand ist daher nicht zu berechnen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine neuen Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine neuen Erfüllungsaufwände für Unternehmen eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es werden keine neuen Erfüllungsaufwände für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entsteht keine zusätzliche Belastung. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
G. Gleichstellungspolitische Aspekte
Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt. H. Nachhaltigkeit
Die Anpassung der Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Anpassung an die Entwicklung der Verbraucherpreise fördert die Zielsetzung finanzieller Nachhaltigkeit.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 5. September 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Vom ...
Auf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "246" durch die Angabe "251" ersetzt.
- b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "52" durch die Angabe "53" ersetzt.
- bb) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe "97" jeweils durch die Angabe "99" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "226" durch die Angabe "231" ersetzt.
3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "3,97" durch die Angabe "4,05" und die Angabe "3,24" durch die Angabe "3,31" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen. Es ist für das kommende Jahr weiterhin sachgerecht, die Anpassung der Sachbezugswerte an der Entwicklung der Verbraucherpreise für diese Leistungen zu orientieren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung im Bereich Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2017 bis Juni 2018 um 2,2 Prozent gestiegen, der Wert für Unterkunft oder Mieten um 2,1 Prozent.
Auf dieser Grundlage wird der Monatswert für die Verpflegung für 2019 im Rahmen der jährlichen Anpassung von 246 auf 251 Euro angehoben, für das Frühstück erhöht sich der Wert von 52 Euro auf 53 Euro. Für das Mittag- und Abendessen werden jeweils 99 Euro festgesetzt. Der Wert für die Unterkunft oder die Mieten erhöht sich um 2,1 Prozent von 226 auf 231 Euro, bzw. wird von 3,97 Euro je Quadratmeter auf 4,05 Euro je Quadratmeter und bei einfacher Ausstattung von 3,24 Euro je Quadratmeter auf 3,31 Euro je Quadratmeter angehoben.
Zu Artikel 2
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft, damit die Neuregelungen ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres Anwendung finden können.