901. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2012
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 5a - neu - Erhaltungsmischungsverordnung)
In Artikel 5 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
'2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Gestattung des Inverkehrbringens
- (1) Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungsmischung eine Prüfbescheinigung eines anerkannten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist. In der Bescheinigung hat das anerkannte Zertifizierungsunternehmen zu bestätigen, dass die betroffene Saatgutpartie unter Einbeziehung des anerkannten Zertifizierungsunternehmens hergestellt wurde und den Anforderungen des § 4 entspricht.
- (2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag ein Zertifizierungsunternehmen an, wenn
- 1. das eingesetzte Personal über die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt,
- 2. das Unternehmen die Gewähr dafür bietet, die Prüfung durchführen zu können,
- 3. eine angemessene Kontrolldichte sichergestellt ist und 4. das Unternehmen kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Prüfung hat.
- (3) Das Zertifizierungsunternehmen hat die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des eingesetzten Personals durch geeignete Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. Das Zertifizierungsunternehmen ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn gegen die Pflichten nach Satz 2 verstoßen wird. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über Rücknahme und Widerruf unberührt." '
Begründung:
Die Erzeugung von Saatgut von Erhaltungsmischungen im Rahmen privater Zertifizierungssysteme ist gängige Praxis und grundsätzlich sinnvoll. Allerdings führt die in der Verordnungsänderung bisher vorgesehene Möglichkeit, private Zertifizierungsunternehmen als Verwaltungshelfer in die Überwachung einzubinden, in der Praxis nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung. Eine Entlastung wird hingegen insbesondere dadurch bewirkt, dass die zuständige Behörde ihre Kontrolldichte und -tiefe selbständig anpassen kann, wenn die Erzeugung im Rahmen eines Zertifizierungssystems erfolgt und die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden. Damit ist keine Übertragung der amtlichen Überwachung bzw. der saatgutverkehrsrechtlichen Kontrolle auf die Zertifizierungsunternehmen verbunden.
Zur Sicherstellung von bestimmten qualitätssichernden Mindestanforderungen setzt die Einbeziehung der privaten Zertifizierungssysteme allerdings die Anerkennung durch die zuständige Behörde voraus, wobei hier an dieser Stelle zu unterscheiden ist zwischen zuständiger Behörde nach § 5a (Sitzland des Zertifizierungsunternehmens) und zuständiger Behörde nach § 5 (Länderdienststelle). Die detaillierteren Voraussetzungen für die Anerkennung durch die zuständige Behörde dienen einem bundeseinheitlich abgestimmten Verwaltungshandeln und sollen sicherstellen, dass die Unternehmen über zuverlässiges Personal mit ausreichend botanischen bzw. vegetationskundlichen und rechtlichen Kenntnissen verfügen (Absatz 2 Nummer 1), die Unternehmen hinsichtlich Arbeitsumfang, räumlicher Verteilung und Zeitfonds in der Lage sind, die Prüfungen angemessen durchführen zu können (Absatz 2 Nummer 2) sowie die Kontrolldichte ausreichend ist, um die Qualität der Arbeit der kontrollierten Betriebe sicher beurteilen zu können. Aus fachlicher Sicht scheint eine Kontrolldichte von mindestens 30 % der Flächen und 50 % der Betriebe ausreichend zu sein (Absatz 2 Nummer 3); eigene wirtschaftliche Interessen des Unternehmens sollen im Interesse einer objektiven Überwachung ausgeschlossen werden (Absatz 2 Nummer 4).