A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften wird § 34a der Gewerbeordnung ergänzt. Bewachungsunternehmer müssen künftig einen Sachkundenachweis an Stelle des bisherigen Unterrichtungsnachweises erbringen. Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder Großveranstaltungen in leitender Funktion eingesetzt wird, muss ebenfalls einen Sachkundenachweis erbringen. Dies erfordert Anpassungen der Bewachungsverordnung. Zudem sollen die Vorgaben zum Unterrichtungsverfahren und zu den Ausweisen des Bewachungspersonals verschärft werden.
B. Lösung
Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse, über die die Teilnehmer am Unterrichtungsverfahren verfügen müssen, werden konkretisiert. Außerdem sind Wachpersonen künftig verpflichtet, den Bewacherausweis sichtbar zu tragen. Zudem müssen sie ein amtliches Identifizierungsdokument mit sich führen. Darüber hinaus wird die Pflicht des Gewerbetreibenden eingeführt, den Wechsel seines Betriebsleiters, gesetzlichen Vertreters oder des Leiters einer Zweigniederlassung unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Im Übrigen werden zahlreiche inhaltliche und redaktionelle Folgeänderungen vorgenommen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung enthält keine Regelungen für Bürgerinnen und Bürger. Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht somit durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Änderungsverordnung verursacht nur einen geringen zusätzlichen Aufwand für die Wirtschaft, der nicht näher beziffert werden kann.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand der Verwaltung, der über denjenigen hinausgeht, der durch das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften verursacht wird, entsteht durch diese Verordnung nicht.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen durch diese Verordnung nicht.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 17. August 2016
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Helge Braun
Vom ...
Auf Grund des § 34a Absatz 2 der Gewerbeordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften] geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Bewachungsverordnung
Die Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 2a Absatz 3 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Zweck
Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen, die nach § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften] geändert worden ist, über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen zu unterrichten sind, so zu befähigen, dass sie mit den entsprechenden Rechten, Pflichten und Befugnissen sowie mit deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut sind, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht."
2. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen, die diese Unterrichtung anbietet."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "schriftliche Verständnisfragen" die Wörter "nach jedem Sachgebiet" eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. § 5a wird wie folgt geändert:
7. Dem § 5b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet."
8. § 5c Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Jedoch können in der Prüfung folgende Personen anwesend sein:
- 1. beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden,
- 2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,
- 3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
- 4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
- 5. Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden.
Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden."
9. In § 5d wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter " § 5 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Beschäftigte
- (1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die
- 1. zuverlässig sind,
- 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen Abschluss nach § 5 Nummer 1 bis 3 besitzen und
- 3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 oder eine Bescheinigung eines früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Absatz 6 oder § 5 vorlegen.
- (2) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 genannten Unterlagen vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben zu melden. Er hat der Behörde außerdem für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf die in § 5a Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Personen anzuwenden."
11. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe "(BGV C7)" durch die Angabe "(DGUV Vorschrift 23)" ersetzt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Nummer des in der Bundesrepublik Deutschland oder einem EU-/EWRStaat ausgestellten Personalausweises, Reisepasses, Passersatzes oder Ausweisersatzes oder Bezugnahme zu einem sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokument."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Wachpersonen sind verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 vorgeschriebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, zum Beispiel Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen. Der Ausweis ist während des Wachdienstes sichtbar zu tragen. Dies gilt nicht für Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung ausüben."
- c) In Absatz 4 werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 und 3" durch die Wörter " § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5" ersetzt.
13. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Anzeigepflicht
Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:
- 1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname,
- 2. die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten,
- 3. das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie
- 4. ihre Anschrift."
14. In § 14 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 9 Absatz 1" und die Angabe " § 9 Abs. 3" durch die Angabe " § 9 Absatz 2" ersetzt.
15. In § 15 werden die Wörter "die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Personen" durch die Wörter "Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und gegen Bewachungspersonal im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung" ersetzt.
16. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 9 Absatz 1" ersetzt.
- b) In Nummer 4 werden die Wörter " § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, auch" durch die Wörter " § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch" ersetzt.
- c) Nummer 7 wird durch folgende Nummern 6a und 7 ersetzt:
- "6a. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 einen Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt,
- 7. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 einen Ausweis oder ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt,".
- d) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. entgegen § 13a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".
- e) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 11 und 12.
17. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Personen im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Dezember 2016 Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung durchführen, müssen bis zum 30. November 2017 einen Sachkundenachweis erbringen."
18. In der Überschrift zur Anlage 1 werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, Satz 5" durch die Wörter " § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2" ersetzt und die Wörter "als
- - Selbständiger*)
- - gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person*)
- - Betriebsleiter*)
- - Unselbständiger*)
*) Nichtzutreffendes streichen." gestrichen.
19. Die Anlage 2 wird aufgehoben.
20. In Anlage 3 Nummer 4 wird die Angabe "(BVG C7)" durch die Angabe "(DGUV Vorschrift 23)" ersetzt.
21. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2" ersetzt.
- b) Im Text der Anlage wird die Angabe " § 34a Abs.1 Satz 5" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften wird § 34a der Gewerbeordnung ergänzt. Bewachungsunternehmer müssen künftig einen Sachkundenachweis erbringen an Stelle des bisherigen Unterrichtungsnachweises. Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen in leitender Funktion eingesetzt wird, muss ebenfalls einen Sachkundenachweis erbringen. Dies erfordert Anpassungen der Bewachungsverordnung. Zudem sollen die Vorgaben zum Unterrichtungsverfahren und zu den Ausweisen des Bewachungspersonals verschärft werden.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Mit der Änderungsverordnung werden die Anforderungen an die notwendigen Sprachkenntnisse im Unterrichtungsverfahren näher konkretisiert. Wachpersonen werden verpflichtet, den Bewacherausweis sichtbar zu tragen. Zudem müssen sie bei Bewachungstätigkeiten ein amtliches Identifizierungsdokument mit sich führen. Zudem wird die Pflicht des Gewerbetreibenden eingeführt, den Wechsel des Betriebsleiters, des Leiters einer Zweigniederlassung oder des gesetzlichen Vertreters unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Im Übrigen werden zahlreiche inhaltliche und redaktionelle Folgeänderungen vorgenommen, die auf Grund der Änderung des § 34a der Gewerbeordnung erforderlich werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Verordnungsermächtigung
§ 34a Absatz 2 der Gewerbeordnung ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, mit Zustimmung des Bundesrates Durchführungsvorschriften zu erlassen.
V. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen sind insbesondere unter den Gesichtspunkten der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und der sozialen Verantwortung dauerhaft tragfähig.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
3. Erfüllungsaufwand
3.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung enthält keine Regelungen für Bürgerinnen und Bürger. Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
3.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Bewachungsunternehmer muss künftig in den Bewacherausweis zusätzlich die Nummer des amtlichen Identifizierungsdokuments der Bewachungsperson eintragen. Da er bereits nach geltendem Recht u.a. den Namen und die Anschrift der Wachperson eintragen muss, dürfte der zusätzliche Aufwand für die Eintragung der Nummer des amtlichen Identifizierungsdokuments gering sein.
Die Wachperson muss künftig neben dem Bewacherausweis ein amtliches Identifizierungsdokument bei der Bewachungstätigkeit mit sich führen. Da ein Personalausweis oder ein anderes amtliches Identifizierungsdokument üblicherweise ohnehin mitgeführt wird, entsteht durch diese Verpflichtung kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand.
Der Bewachungsunternehmer muss künftig den Wechsel des Betriebsleiters, des Leiters einer Zweigniederlassung oder des gesetzlichen Vertreters unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen. Derzeit wird von rund 10 000 Bewachungsunternehmen ausgegangen. Dabei handelt es sich ganz überwiegend um Klein- und Kleinstbetriebe, für die diese Pflicht ohnehin nicht zur Anwendung kommen dürfte. Für die übrigen betroffenen Unternehmen kann nicht abgeschätzt werden, wie häufig ein Wechsel des Betriebsleiters etc. überhaupt vorkommt. Die Fallzahl sowie der Aufwand dürften gering sein.
Im Übrigen entsteht durch die Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der über denjenigen hinausgeht, der durch das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften verursacht wird.
3.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand der Verwaltung, der über denjenigen hinausgeht, der durch das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften verursacht wird, entsteht durch diese Verordnung nicht.
4. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen durch diese Verordnung nicht.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Die Verordnung enthält keine gleichstellungsrelevanten Bestimmungen und Aspekte. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Männern und Frauen sind daher nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Nur das Bewachungspersonal muss sich künftig einer Unterrichtung unterziehen, es sei denn, es übt Bewachungstätigkeiten aus, die einen Sachkundenachweis erfordern. Die im bisherigen § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Gewerbetreibende, gesetzliche Vertreter mit Bewachungsaufgaben, Betriebsleiter) genannten Personen müssen dagegen künftig einen Sachkundenachweis erbringen. Im Übrigen wird der Wortlaut des bisherigen Absatzes 1 übernommen.
Zu Nummer 2
In § 2 wird klargestellt, dass die Unterrichtung bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen kann, die eine solche Unterrichtung nach § 1 anbietet. Die Unterrichtung muss demnach nicht bei der örtlich zuständigen Kammer erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich der zu Unterrichtende seinen Wohnsitz hat.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Für die Teilnahme an einer Unterrichtung ist es erforderlich, dass die zu unterrichtende Person über die zum Verständnis unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügt. Die Inhalte der Unterrichtung können nur dann vermittelt werden, wenn die zugrunde liegenden Begriffe sprachlich verstanden werden. Das sprachliche Verstehen ist Voraussetzung für das inhaltliche Verstehen der Unterrichtung und für einen aktiven Dialog zwischen Lehrenden und Unterrichtungsteilnehmern. Das Ziel der Unterrichtung kann ohne das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse nicht erreicht werden. In der Praxis ergeben sich jedoch immer wieder Schwierigkeiten bei der Bestimmung des erforderlichen Sprachniveaus. So kommt es immer wieder vor, dass Personen an einem Unterrichtungsverfahren teilnehmen und dieses abbrechen müssen oder ihnen kein Unterrichtungsnachweis erteilt wird, weil sich im Laufe der Unterrichtung herausstellt, dass die zu unterrichtende Person nicht über die zum Verständnis unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügt und das Ziel der Unterrichtung mithin nicht erreicht wird. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass für die Unterrichtung mindestens Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Kompetenzniveau der selbständigen Sprachanwendung (Kompetenzniveau B1) unverzichtbar und erforderlich sind. Sofern erforderlich kann der entsprechende Nachweis zum Beispiel durch Vorlage einer Bescheinigung einer Sprachschule erbracht werden. Mit der Änderung wird ein Anliegen des Bundesrates (BR-Drs. 164/16(B) ) aufgegriffen. Da die bisherige Unterrichtung im Umfang von 80 Stunden entfällt und durch den Sachkundenachweis ersetzt wird, wird Satz 2 angepasst.
Zu Buchstabe b
§ 3 Absatz 2 wird dahingehend ergänzt, dass jedes Sachgebiet im Rahmen der Unterrichtung mit mündlichen und schriftlichen Verständnisfragen abgeschlossen werden soll, damit sich die Industrie- und Handelskammer davon überzeugen kann, dass die unterrichtete Person den Unterrichtsstoff verstanden hat und das Unterrichtungsziel erreicht wird. Die Verständnisfragen sind nach jedem Sachgebiet zu stellen und an die sprachlichen und kognitiven Fähigkeiten der unterrichteten Personen anzupassen. Die Bescheinigung nach § 3 Absatz 2 ist zu versagen, sofern die Kammer auf Grund der Verständnisfragen zu dem Ergebnis kommt, dass die unterrichtete Person das Unterrichtungsziel nicht erreicht hat.
Zu Nummer 4
Insbesondere die Bewachung von Flüchtlingsunterkünften erfordert von dem Bewachungspersonal eine interkulturelle Sensibilität. Daher ist die interkulturelle Kompetenz künftig Bestandteil der Unterrichtung und damit nach § 5a Absatz 3 (s. Nummer 6) auch der Sachkundeprüfung. Inhaltlich sollte sie sich erstrecken auf unterschiedliche Vorstellungen u.a. hinsichtlich Religion, Erziehung, Sexualität, Ehre und Höflichkeitsformen. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 5
Die Personen nach dem bisherigen § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Gewerbetreibende, gesetzliche Vertreter mit Bewachungsaufgaben, Betriebsleiter) benötigen künftig einen Sachkundenachweis. Daher ist § 5 Absatz 2 aufzuheben, der eine Befreiung von einer weiteren Unterrichtung vorsah, wenn eine dreijährige Bewachungstätigkeit vorlag.
Zu Nummer 6
In dem neuen § 5a Absatz 2 werden die Personen aufgeführt, die einen Sachkundenachweis erbringen müssen. Es handelt sich um den Personenkreis, der nach dem bisherigen § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 eine Unterrichtung im Umfang von 80 Stunden absolvieren musste sowie um Bewachungspersonal, das Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 2 durchführt. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 7
Es wird klargestellt, dass die Sachkundeprüfung bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden kann, die eine solche Prüfung anbietet. Die Regelung entspricht der Regelung in § 2 Absatz 2 Satz 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung.
Zu Nummer 8
Nach dem Vorbild anderer Verordnungen, z.B. § 3 Absatz 6 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung, können weitere Personen während der Prüfung anwesend sein.
Zu Nummer 9
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 10
§ 9 wird neu gefasst. Der bisherige Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2, die die Überprüfung der Zuverlässigkeit von mit Bewachungsaufgaben beauftragtem Wachpersonal betreffen, werden in § 34a Absatz 1a Satz 3 ff. GewO überführt. In Absatz 2 wird klargestellt, dass die Meldung an die zuständige Behörde zu erfolgen hat, bevor der Gewerbetreibende dem Beschäftigten Bewachungsaufgaben überträgt. Darüber hinaus werden redaktionelle Folgeänderungen vorgenommen.
Zu Nummer 11
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Die Bezeichnung der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste (BGV C7) wurde zum 1. Mai 2014 im Rahmen der Überarbeitung der Systematik und der Nummerierung der DGUV-Vorschriften und des Regelwerks in DGUV
Vorschrift 23 geändert. Der Inhalt der Unfallverhütungsvorschrift hat sich dabei nicht geändert.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Ohne eine Verknüpfung zwischen dem vom Gewerbetreibenden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 auszustellenden Bewacherausweis mit einem amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokument sind die Vollzugsbehörden nicht in der Lage, bei Kontrollen vor Ort zu prüfen, ob die angetroffene Wachperson tatsächlich diejenige ist, die beim Gewerbetreibenden beschäftigt ist. Soweit im Bewacherausweis die Nummer des Personalausweises oder Reisepasses oder ein sonstiges amtliches Identifizierungsdokument angegeben ist, können die Vollzugsbehörden bei Zweifeln an der Identität der angetroffenen Wachperson eine Prüfung anhand des amtlichen Dokuments vornehmen. Bei Wachpersonen, die keinen Ausweis oder kein Identifizierungsdokument aus einem EU-/EWR-Staat besitzen oder vorweisen können, können sonstige amtliche Identifizierungsdokumente, wie beispielsweise die Aufenthaltserlaubnis, in Bezug genommen werden. Diese Ergänzung des § 11 entspricht einem Anliegen des Bundesrates (BR-Drs. 164/16(B) ).
Zu Buchstabe b
Durch die Neufassung des Absatzes 3 wird die Wachperson verpflichtet, während des Wachdienstes den Bewacherausweis in Verbindung mit dem Identifizierungsdokument mit sich zu führen und diese auf Verlangen den für den Vollzug zuständigen Behörden vorzuzeigen. Die Verantwortlichkeit für das Mitführen des Ausweises wird durch die Änderung des Absatzes 3 auf die Wachperson verlagert. Die bisherige Verantwortlichkeit des Gewerbetreibenden, die Wachperson zum Mitführen zu verpflichten, hat in der Praxis dazu geführt, dass ein Verschulden des Gewerbetreibenden nicht nachweisbar war und die Kontrolle deshalb ins Leere lief. Darüber hinaus hatten andere Vollzugsbehörden als die Ordnungsämter, wie beispielsweise die Beauftragten der Polizei- und Zollbehörden, im Rahmen von Sicherheitskontrollen oder im Rahmen von Überprüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Schwierigkeiten zu prüfen, ob die Wachperson bei einem Gewerbetreibenden beschäftigt ist. Durch die Änderung wird klargestellt, dass Vollzugsbehörden im Sinne des Absatzes 3 neben den Ordnungsbehörden auch Polizei- und Zollbehörden sind. Mit der Änderung wird ein Anliegen des Bundesrates (BR-Drs. 164/16(B) ) aufgegriffen.
Darüber hinaus wird die Wachperson durch die Änderung des Absatzes 3 dazu verpflichtet, den Bewacherausweis während des Wachdienstes sichtbar zu tragen, so dass auch Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben sich davon zu überzeugen, dass die Person, die ihnen in Ausübung ihres Wachdienstes gegenüber steht, berechtigt ist, Bewachungsaufgaben wahrzunehmen. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht für Wachpersonal, das zum Schutz vor Ladendiebstählen eingesetzt wird. In diesem Einsatzbereich soll das Wachpersonal gerade nicht für jedermann als solches erkennbar sein.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 13
Mit dem neuen § 13a wird die Pflicht des Gewerbetreibenden eingeführt, den Wechsel des Betriebsleiters, des Leiters einer Zweigniederlassung oder des gesetzlichen Vertreters unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Damit wird sichergestellt, dass die zuständige Behörde Kenntnis über einen solchen Wechsel erlangt und überprüfen kann, ob die nach § 5a Absatz 2 erforderliche Sachkundeprüfung abgelegt wurde.
Zu Nummer 14
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 15
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 16
In § 16 Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden die erforderlichen redaktionellen Folgeänderungen vorgenommen. Zudem werden neue Bußgeldtatbestände eingeführt im Hinblick auf die Pflicht der Wachpersonen nach § 11 Absatz 3, den Ausweis mitzuführen, vorzuzeigen und sichtbar zu tragen. Darüber hinaus wird für den Verstoß gegen die neue Anzeigepflicht nach § 13a ein neuer Bußgeldtatbestand eingeführt.
Zu Nummer 17
In § 17 Absatz 1 und 2 werden redaktionelle Folgeänderungen vorgenommen. Nach dem neuen Absatz 3 muss leitendes Personal, das bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften am 1. Dezember 2016 mit der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen betraut ist, innerhalb eines Jahres die nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 erforderliche Sachkunde nachweisen.
Zu Nummer 18
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen in der Anlage
1. Zu Nummer 19
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Die Anlage 2 kann aufgehoben werden, da die Unterrichtung im Umfang von 80 Stunden durch den Sachkundenachweis ersetzt wird.
Zu Nummer 20
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen in der Anlage
3. Zu Nummer 21
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen in der Anlage
4. Zu Artikel 2
Der Artikel regelt das Inkrafttreten.