Der Deutsche Bundestag hat in seiner 220. Sitzung am 7. Mai 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/12896 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze - Drucksache 016/8696 - in beigefügter Fassung angenommen.
Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 114 wird wie folgt gefasst:"
§ 114
- Für das Land Baden-Württemberg gelten folgende besondere Vorschriften:
- (1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare im Landesdienst bestellt werden.
- (2) Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. Das Gleiche gilt für Personen, welche die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen. § 5 zweiter Halbsatz gilt insoweit nicht. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.
- (3) Dieses Gesetz gilt für die Notare im Landesdienst nicht. Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstätigkeit zu beachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.
- (4) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt, einer in Baden-Württemberg gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten.
Dem Vorstand einer Notarkammer, der Notare im Landesdienst angehören, gehört für das badische und für das württembergische Rechtsgebiet je ein Notar im Landesdienst an, der nicht stimmberechtigt ist. Er nimmt auch an den Vertreterversammlungen der Bundesnotarkammer ohne Stimmrecht teil. Der Notar im Landesdienst und sein Vertreter werden von den Notaren im Landesdienst nach Rechtsgebieten aus dem Kreis derjenigen Notare im Landesdienst gewählt, die der Notarkammer beigetreten sind.
- (5) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besitzt. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen.
Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5.
- (6) Für Stellenbesetzungsverfahren im badischen Rechtsgebiet, für die die in der Ausschreibung gesetzte Frist vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens von Artikel 1] abgelaufen ist gilt § 6b Abs. 3 nicht für Bezirksnotare und für Personen, die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen."
- 2. § 115 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung
Das Gesetz über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602), zuletzt geändert durch ..., wird aufgehoben.
Artikel 4
Entfallen
§ 35 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a, b oder c wahr, gelten § 14 Abs. 1 Nr. 2, 5, 7, 8 und 12 Buchstabe a sowie § 15 Nr. 1 bis 6 und § 16 nicht. Dem Richter bleiben vorbehalten:
- 1. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten nach § 125 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 2. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach § 1800 i. V. m. § 1631b, den §§ 1906 und 1915 Abs. 1 i. V. m. den §§ 1800, 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Anordnung einer Freiheitsentziehung auf Grund der §§ 1846, 1908i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder der §§ 283 und 284 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie alle Entscheidungen in Unterbringungssachen; dies gilt jeweils auch bei Unterbringung durch einen Bevollmächtigten,
- 3. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts sowie die Bestellung eines Betreuers oder Pflegers auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften,
- 4. die nach § 1596 Abs. 1 Satz 3 und den §§ 1904, 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Genehmigungen sowie die Anordnung einer Pflegschaft und die Bestellung eines Pflegers für Minderjährige oder für Betreute zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Minderjährigen oder Betreuten bei Verhinderung des gesetzlichen Vertreters und
- 5. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach §§ 1846, 1908i Abs. 1 Satz 1 und § 1915 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
- 2. Die §§ 35 und 36 werden aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 61 Abs. 4 und § 64 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden aufgehoben.
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch... , wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "der §§ 143 und 144 für Baden-Württemberg und" durch die Wörter "des § 144 für" ersetzt.
- 2. § 143 wird wie folgt gefasst:"
§ 143
- In Baden-Württemberg können die Gewährung von Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie die Erteilung von Ausdrucken hieraus im Wege der Organleihe auch bei den Gemeinden erfolgen.
- Zuständig ist der Ratschreiber, der mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben muss. Er wird insoweit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Grundbuchamts tätig, in dessen Bezirk er bestellt ist. Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt."
Artikel 9
entfallen
Artikel 10
entfallen
Artikel 11
entfallen
Artikel 12
Schlussvorschriften
- (1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 5 tritt am 1. September 2009 in Kraft.
- (3) Artikel 2, 3 und 6 bis 8 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fristablauf: 12.06.09
Erster Durchgang: Drucksache. 930/07 (PDF)