Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/6389 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption - Drucksache 18/4350 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Nach Artikel 8 werden die folgenden Artikel 9 und 10 eingefügt:
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 151 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe m wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten herrührt," angefügt.
4. Dem § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l werden die Wörter "beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten herrührt," angefügt.
Artikel 10
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 6, 11 und 19 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Darüber hinaus wird durch Artikel 1 Nummer 6 und 19 das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt."
3. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 11.
Fristablauf: 06.11.15
Erster Durchgang: Drucksache. 025/15 (PDF)