Der Deutsche Bundestag hat in seiner 57. Sitzung am 9. Oktober 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/2776 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Drucksachen 18/2442,18/2709 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.11.14
Erster Durchgang: Drucksache. 360/14 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes".
- b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Absatz 3 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
"Die Mindestanteile von Biokraftstoff beziehen sich in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4 jeweils auf den Energiegehalt der Menge fossilen Otto- oder fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils, in den Fällen des Satzes 3 auf den Energiegehalt der Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffa nteils. Die Gesamtmengen nach Satz 5 sind um die Mengen zu berichtigen, für die eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird." "
- bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 5 wird aufgehoben.
- bbb) Im neuen Satz 7 wird i n Nummer 3 das Wort "oder" gestrichen, wird in Nummer 4 nach der Angabe "Absatz 8" die Angabe "Satz 1" eingefügt, wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Europäische Kommission nach Artikel 18 Absatz 8 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/18/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 230) geändert worden ist, oder nach Artikel 7c Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die delegierte Richtlinie 2014/77/EU (ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 162) geändert worden ist, entschieden hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Biokraftstoff für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG oder für die in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Zwecke nicht berücksichtigen darf."
- ccc) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:
"Satz 7 erster Halbsatz gilt entsprechend für die in § 37b Absatz 2 bis 6 genannten Energieerzeugnisse, wenn diese keine Biokraftstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind."
- ddd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Bei der Berechnung des Referenzwertes nach den Sätzen 3 und 4 sowie der Treibhausgasemissionen nach den Sätzen 5 und 6 sind Kraftstoffmengen, für die dem Verpflichteten eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 4 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird, nicht zu berücksichtigen. In den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt Satz 9 unabhängig von der Person des Entlastungsberechtigten."
- cc) Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aaaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 muss der Vertrag außerdem Angaben zu den Treibhausgasemissionen der Biokraftstoffe in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten."
- bbbb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
"Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend."
- cccc) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
"Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 Satz 3 bis 10 gelten entsprechend."
- dddd) Im neuen Satz 9 werden die Wörter "Biokraftstoff- oder Treibhausgasminderungsmengen" durch das Wort "Biokraftstoffe" ersetzt.
- bbb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "gelten nur dann als" durch die Wörter "sind abweichend von Absatz 1 nur dann" ersetzt.
- bb) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "gilt nur dann als" durch die Wörter "ist abweichend von Absatz 1 nur dann" ersetzt.
- cc) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aaa) Der Nummer 3 wird das Wort "und" angefügt.
- bbb) Nummer 4 wird aufgehoben.
- ccc) Nummer 5 wird Nummer 4.
- ddd) Folgender Satz wird angefügt:
Im Fall des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 werden Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 4 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 4 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird, nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen angerechnet."
- d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung
- a) auch in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6 Energieerzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen,
- b) in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6 festzulegen, dass bestimmte Energieerzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten,
- c) die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen im Sinne von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, soweit landwirtschaftliche Rohstoffe, die bei der Herstellung von biogenen Ölen verwendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden sind,
- d) die Anrechenbarkeit von Biomethan auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 zu konkretisieren,
- e) die Anrechenbarkeit von Biomethan, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, auf die Erfülung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 näher zu regeln,
- f) zu bestimmen, wie im Falle der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz der Nachweis über die Treibhausgasemissionen zu führen ist sowie
- g) das Nachweisverfahren für die Anrechenbarkeit von Biomethan insgesamt näher zu regeln,
- 2. zu bestimmen, dass der mengenmäßige Anteil eines bestimmten Biokraftstoffs nach Nummer 1 oder § 37b Absatz 1 bis 7 am Gesamtkraftstoffabsatz im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 nach Maßgabe einer Multiplikation der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge des jeweiligen Biokraftstoffs mit einem bestimmten Rechenfaktor zu berechnen ist, der unter Berücksichtigung der Treibhausgasbilanz des jeweiligen Biokraftstoffs festzulegen ist,
- 3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,
- 4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 festzulegen,
- 5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 6 zu ändern, um im Falle von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Belastung aller Verpflichteten sicherzustellen,
- 6. den Basiswert abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 4 zu bestimmen,
- 7. die Anrechenbarkeit bestimmter Biokraftstoffe auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 zu begrenzen, sofern die Richtlinie 2009/28/EG eine Begrenzung der Anrechenbarkeit dieser Biokraftstoffe auf das Ziel von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG vorsieht, sowie das Nachweisverfahren zu regeln,
- 8. einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 oder 4 festzulegen sowie das Nachweisverfahren zu regeln,
- 9. das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 5 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,
- 10. das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 6 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,
- 11. die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen gemäß § 37a Absatz 5 Satz 2 zu regeln und dabei insbesondere
- a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen der eingesetzten Mengen elektrischen Stroms festzulegen und
- b) das Nachweisverfahren zu regeln,
- 12. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung den Anwendungsbereich in § 37a Absatz 1 Satz 1 auf weitere Kraftstoffe auszudehnen und dabei insbesondere
- a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe festzulegen und
- b) das Nachweisverfahren zu regeln,
- 13. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung die Vorgaben nach § 37a Absatz 5 Satz 1 um weitere Maßnahmen zur Treibhausgasminderung, die zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 eingesetzt werden können, zu ergänzen und dabei insbesondere
- a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen dieser Maßnahmen festzulegen und
- b) das Nachweisverfahren zu regeln,
- 14. die Berichtspflicht nach § 37f Absatz 1 insbesondere zu Art, Form und Inhalt des Berichts näher auszugestalten sowie die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Berichterstattung erforderlichen Anordnungen der zuständigen Stelle zu regeln,
- 15. ein Nachweisverfahren festzulegen für die Voraussetzungen
- a) nach § 37a Absatz 4 Satz 7 Nummer 5,
- b) nach § 37b Absatz 1 bis 7, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b,
- c) nach § 37b Absatz 8 Satz 1,
- d) der Verordnung nach Nummer 1 Buchstabe c und
- e) der Verordnung nach den Nummern 2 bis 4,
- 16. Ausnahmen von den Vorgaben nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 festzulegen, sofern dies dem Sinn und Zweck der Regelung nicht entgegensteht,
- 17. von § 37c Absatz 1 und 3 bis 5 abweichende Verfahrensregelungen zu treffen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages, sofern Regelungen zu strombasierten Kraftstoffen getroffen werden. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nach Satz 2 oder 3 nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt." "
- bb) Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
"cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. zur Sicherung und Überwachung der Erfüllung der Quotenverpflichtung abweichende Bestimmungen zu § 37a Absatz 4 Satz 9 und 10 sowie zu § 37a Absatz 6 und Absatz 7 zu erlassen,"."
- f) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Au slagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden." "
- g) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. Nach § 37f wird folgender § 37g eingefügt:
" § 37g Bericht der Bundesregierung
Nachdem der Bericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG der Europäischen Kommission vorgelegt wurde, übermittelt die Bundesregierung den Bericht nach § 64 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat." "
- h) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 11 bis 13.
- i) In der neuen Nummer 12 wird Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb wie folgt gefasst:
- ,aa) In Nummer 10 werden nach der Angabe "Satz 4" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit Satz 5, oder Satz 6" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. entgegen § 37f Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, der zuständigen Stelle einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt." "
2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:
,Artikel 2
Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 62 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Schnittstellen, " das Wort "Lieferanten, " eingefügt.
2. § 65 wird wie folgt geändert:
3. In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 wie folgt gefasst:
"Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände eingesetzt werden."
Artikel 3
Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der Fassung vom 23. Juli 2009 (B GBl. I S. 2174), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wie folgt gefasst:
"Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände eingesetzt werden." "