Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 04. Juli 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 27. Juni 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 30. Juni 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 562/04 (PDF) = AE-Nr. 042505,
Drucksache 853/05 (PDF) = AE-Nr. 053229 und
Drucksache 482/08 (PDF) = AE-Nr. 080499
1. Hintergrund
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit wurde durch die Verordnung Nr. 1592/20021 ins Leben gerufen, die im September 2002 in Kraft getreten ist. Durch die ursprüngliche Verordnung wurden der Agentur Aufgaben in zwei Bereichen übertragen, nämlich die Bescheinigung der Lufttüchtigkeit und der Umweltverträglichkeit luftfahrttechnischer Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die nun ebenso wie die für die Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung verantwortlichen Organisationen den von der Kommission festgelegten einheitlichen und verbindlichen Vorschriften entsprechen müssen2.
Die Agentur stellt der Kommission das erforderliche Fachwissen zur Verfügung und unterstützt sie u. a. bei der Ausübung ihrer Legislativ- und Kontrollfunktionen. Die Agentur richtet außerdem ein Marktüberwachungssystem ein, um die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu beaufsichtigen, seine Auswirkungen zu bewerten und zweckdienliche Vorschläge vorzulegen. Zeugnisse und Genehmigungen, die die Übereinstimmung der Luftfahrterzeugnisse und der Organisationen mit dem Gemeinschaftsrecht bestätigen, werden entweder von der EASA oder von den zuständigen nationalen Behörden erteilt: die EASA ist für die Musterzulassung von Erzeugnistypen und die Ausstellung von Zeugnissen für in Drittstaaten ansässige Organisationen zuständig; die nationalen Behörden erteilen die einzelnen Zeugnisse und die Genehmigungen für die meisten der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts und unter der Aufsicht der Agentur.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 216/20083 wurden die Aufgaben der EASA auf den Flugbetrieb, Pilotenlizenzen und - innerhalb der Grenzen des Abkommens von Chicago - die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern ausgedehnt. Sie schließen Inspektionen zur Kontrolle der Normung und Sicherheitsaufsicht mit besonderer Zuständigkeit für Vorfeldinspektionen ein.
2. Gegenwärtig anstehende Herausforderungen
Die Kommission hat sich stets bemüht, die Verwirklichung des Luftverkehrsbinnenmarktes durch die Entwicklung gemeinsamer strenger Sicherheitsvorschriften zu begleiten, um so in allen Mitgliedstaaten einheitlich hohe Sicherheitsstandards zu gewährleisten.
Die exzellenten aktuellen Sicherheitsniveaus müssen gehalten und weiter gesteigert werden, um die mit dem zunehmendem Verkehrsvolumen und der Verkehrsüberlastung einhergehenden Sicherheitsrisiken abzufedern. Daneben ist es wichtig, die Sicherheitsaspekte in die Initiative zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums zu integrieren, um auszuschließen dass die Defragmentierung des Luftraums sich negativ auf die Unfallhäufigkeit auswirkt.
Der nächste Schritt sollte in einer Ausdehnung der Zuständigkeiten der Agentur auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) bestehen.
3. Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und Konsultation der Interessengruppen
Die Kommission war gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verpflichtet, zunächst die Stellungnahme der EASA einzuholen. Die Agentur war ihrerseits gemäß ihren eigenen internen Vorschriften4 und der in diesem Bereich üblichen internationalen Praxis verpflichtet vor Abgabe einer Stellungnahme mit sämtlichen beteiligten Interessengruppen eingehende Konsultationen durchzuführen und deren Bemerkungen Rechnung zu tragen.
Deshalb veröffentlichte sie zwei separate Mitteilungen mit Änderungsvorschlägen, eine für Flugplätze und eine für ATM/ANS. Dazu gingen insgesamt mehr als 3500 Bemerkungen ein.
Die Agentur prüfte die anstehenden Fragen im Lichte dieser Bemerkungen. Am 6. Dezember 2007 übermittelte sie der Kommission eine Stellungnahme in Bezug auf Flugplätze. Ihre Stellungnahme zum Flugverkehrsmanagement und zu Flugsicherungsdiensten folgte am 15. April 2008.
Aus den Konsultationen ergab sich ein breiter Konsens für die Vollendung des 2002 eingeleiteten Prozesses durch Einbeziehung der Sicherheitsaspekte von Flugplätzen sowie ATM/ANS zu den der EASA übertragenen Aufgaben, so dass diese zur Hüterin des europäischen Flugsicherheitsregelwerks wird. Die Notwendigkeit zur Schaffung einer wirksamen Schnittstelle mit den Entwicklungen des einheitlichen europäischen Luftraumes wurde ebenso betont.
4. Folgenabschätzung
Dem aktuellen Vorschlag für Rechtsvorschriften ging eine von der Kommission durchgeführte Folgenabschätzung voraus. Diese Folgenabschätzung basierte auf den Ergebnissen der von der Kommission 2005 eingeleiteten und von einem unabhängigen Sachverständigen erstellten vorläufigen Folgenabschätzung sowie auf der von der EASA vorgenommenen Regulierungsfolgenabschätzung. Bei der Folgenabschätzung wurden mehrere Möglichkeiten untersucht:
- A Beibehaltung des Status quo;
- B Erweiterung der Zuständigkeiten der EASA;
- C Erweiterung der bestehenden Regelung der Auftragserteilung an Eurocontrol;
- D Einrichtung einer neuen Agentur;
- E Erweiterung der Zuständigkeiten der EASA um weitere Zuständigkeiten zusätzlich zu dem in Option B vorgesehenen Umfang.
Alle diese Optionen wurden gegenüber der Beibehaltung des Status quo als Benchmark unter Sicherheitsaspekten, nach wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten sowie im Hinblick auf sonstige Auswirkungen geprüft. Beim Vergleich ihrer Auswirkungen ergab sich sehr deutlich, dass die zu bevorzugende Option darin besteht, den Aufgabenbereich der EASA so zu erweitern, dass er auch die Regulierungszuständigkeit für Flugplätze und für ATM/ANS-Angelegenheiten umfasst. Bei der Prüfung diese Optionen wurden keine negativen Auswirkungen auf die oben genannten Gebiete festgestellt.
Die Zustimmung des Ausschusses für die Folgenabschätzung ging am 23. April 2008 ein.
5. Vorschlag für eine Verordnung
5.1. Instrument und Methode
Die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist das geeignetste Mittel zur Ausweitung der gemeinsamen Vorschriften auf die Sicherheit von Flugplätzen, das Flugverkehrsmanagement (ATM) sowie Flugsicherungsdienste (ANS), da die EASA ebenfalls neue Aufgaben in diesen Bereichen, insbesondere bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften, der Kontrolle der Normung und - wenngleich in begrenztem Umfang - der Zulassung erhält.
In Bezug auf die Sicherheit von Flugplätzen soll gewährleistet werden, dass die grundlegenden Anforderungen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für Flugplätze, Flugplatzausrüstungen, Organisationen, den Betrieb und das Personal auf den einschlägigen ICAO-Richtlinien basieren. Daneben werden für Flugplatzausrüstungen Verfahren und Anforderungen hinzugefügt, um eine Duplizierung bestehender Vorschriften unabhängig davon zu vermeiden, ob diese in einer Richtlinie nach dem neuen Konzept oder Durchführungsbestimmungen für den einheitlichen europäischen Luftraum enthalten sind.
Schließlich werden in zweckmäßiger Weise von anerkannten Normungsgremien wie ISO, CEN , CENELEC, ETSI oder EUROCAE erstellte Normen genutzt.
In Bezug auf ATM/ANS müssen die grundlegenden Anforderungen und die Durchführungsbestimmungen ordnungsgemäß mit den Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen koordiniert werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die künftigen EASA-Durchführungsbestimmungen auf den bestehenden Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum basieren, insbesondere den umgesetzten Eurocontrol-Sicherheitsanforderungen (Eurocontrol Safety Regulatory Requirements, ESARR). Zu diesem Zweck werden Übergangsmechanismen konzipiert, um die Kontinuität der bereits nach den Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum erteilten Genehmigungen zu gewährleisten.
5.2. Inhalt
5.2.1. Änderungen an der Stellungnahme der Agentur
Die beiden Stellungnahmen der Agentur wurden weitgehend befolgt. In Bezug auf einige Punkte bieten diese eine Reihe von Möglichkeiten zum Erreichen der Sicherheitsziele. Die Kommission folgte bei der Auswahl dieser Optionen im Interesse des optimalen Einsatzes der verfügbaren Ressourcen den Grundsätzen der verantwortungsvollen Verwaltung sowie dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip.
5.2.2. Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung
Der Rahmen für gemeinschaftliche Maßnahmen ist in der Verordnung Nr. 216/2008 festgelegt. Bei jeglicher Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung muss klar angegeben werden, welche Infrastrukturen, Erzeugnisse, Systeme, Ausrüstungen, Dienstleistungen, Personen oder Organisationen betroffen sind und mithin den in der Verordnung festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls den zugehörigen Durchführungsbestimmungen unterliegen. Umgekehrt verbleiben alle nicht in die Gemeinschaftszuständigkeit fallenden Bereiche in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die angemessene Maßnahmen treffen müssen, um das von ihren Bürgern erwartete Sicherheitsniveau zu bewerkstelligen.
5.2.2.1. Flugplätze
Um die Sicherheit auf Flugplätzen und in deren Umgebung zu verbessern, würde die vorgeschlagene Verordnung die Gültigkeit der gemeinsamen Vorschriften auf Flugplätze ausdehnen. Die wesentlichen Punkte sind folgende:
- - Alle öffentlich zugänglichen Flugplätze, auf denen IFR-Verkehr möglich ist oder Luftfahrzeuge, die eine bestimmte Masse überschreiten, verkehren können, müssen dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.
- - Spezielle gemeinsame grundlegende Anforderungen in Bezug auf physische Merkmale, Infrastruktur, Flugplatzausrüstungen, Betrieb, Management und Risikominderung in der unmittelbaren Nähe von Flugplätzen müssen als zusätzlicher Anhang zur Grundverordnung hinzugefügt werden.
- - Eigentümer und Betreiber von Flugplätzen sowie Organisationen oder Mitarbeiter, die für die Sicherheit des Flugplatzbetriebs relevante Dienstleistungen erbringen oder Ausrüstungen zur Verfügung stellen, wären für die Einhaltung dieser grundlegenden Anforderungen unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten verantwortlich.
- - Flugplatzbetreiber würden Managementsysteme annehmen und umsetzen, die sich auch auf Sicherheitsaspekte erstrecken.
- - Die Erstellung von Entwürfen für Durchführungsbestimmungen und Zulassungsspezifikationen, Sicherheitsanalysen und Inspektionen zur Kontrolle der Normung lägen im Aufgabenbereich der Agentur.
- - Die Kommission würde die Befugnis erhalten, Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der detaillierten Anforderungen zu erlassen, denen die oben genannten Organisationen und Personen genügen müssen, ebenso wie die geltenden Zulassungsverfahren.
- - Diese Durchführungsbestimmungen würden dem Grad der Komplexität des Flugplatzes entsprechen, wobei der Art und dem Umfang des Betriebs Rechnung getragen würde; sie sollten mit den einschlägigen ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen im Einklang stehen.
- - Die Agentur wird befugt, die im Rahmen der Zulassungsverfahren anzuwendenden Zulassungsspezifikationen zu erlassen, die eine flexible Durchsetzung der grundlegenden Anforderungen und ein einheitliches Sicherheitsniveau gewährleisten würden.
- - Die Zulassung der Konzeption und des Betriebs von Flugplätzen würde separat erfolgen; falls es sich bei dem Eigentümer und Betreiber des Flugplatzes um die gleiche Person handelt, kann allerdings auch nur ein einziges Zeugnis ausgestellt werden.
- - Wer mehrere Flugplätze betreibt und den Betrieb zentral geregelt hat, kann ein einziges Zeugnis für den Betrieb und das Management auf allen betriebenen Flugplätzen beantragen.
- - Während die Überprüfung der Flugplatzausrüstung auf Vorschriftsmäßigkeit je nach beabsichtigtem Nutzungszweck im Rahmen der Zulassung der Flugplatzkonzeption oder des Flugplatzbetreibers erfolgen würde, können sicherheitskritische Ausrüstungen speziellen Zulassungsverfahren unterliegen, die - falls in den Durchführungsbestimmungen vorgesehen - einen Befähigungsnachweis für den Konstrukteur oder Hersteller umfassen könnten, nachdem ordnungsgemäß ermittelt wurde, dass dies unter Sicherheits- und Wirtschaftlichkeitsaspekten sinnvoll ist.
5.2.2.2 ATM/ANS
Die vorgeschlagene Verordnung sollte die notwendige rechtliche Grundlage schaffen, um sicherzustellen dass die Sicherheit des Flugverkehrsmanagements, von Flugsicherungsdiensten sowie der Luft-Boden-Interoperabilität unter der Leitung des EASASystems organisiert wird. Zu diesem Zweck sieht der Vorschlag Folgendes vor:
5.2.3. Sonstige Änderungen der Verordnung
Zusätzlich zu den Flugplätze, ATM und ANS betreffenden neuen Artikeln und den zugehörigen Anhängen mussten einige Artikel geändert werden, um den neuen Aufgaben gebührend Rechnung zu tragen.
6. Entsprechungstabelle mit der neuen und der alten Artikelnummerierung sowie Angabe der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
Neue Nummer | Alte Nummer | Änderungen |
1 | 1 | Geltungsbereich zur Erfassung von Flugplätzen und ATM/ANS erweitert |
2 | 2 | unverändert |
3 | 3 | Änderung einiger und Aufnahme neuer Begriffsbestimmungen |
4 | 4 | Absatz 3 geändert |
5 | 5 | Absatz 2 Buchstaben b und c geändert |
6 | 6 | unverändert |
7 | 7 | Absatz 4 geändert |
8 | 8 | Absatz 1, Absatz 5 Buchstaben a und g sowie Absatz 6 geändert |
8a | Neu | Flugplätze |
8b | Neu | ATM und ANS |
8c | Neu | Fluglotsen |
8d | Neu | Akkreditierte Stellen |
9 | 9 | Absätze 1 und 5 geändert |
10 | 10 | Absatz 1 geändert |
11 | 11 | Absatz 4 geändert, Absatz 5 Buchstaben a und b hinzugefügt |
12 | 12 | unverändert |
13 | 13 | unverändert |
14 | 14 | unverändert |
15 | 15 | unverändert |
16 | 16 | unverändert |
17 | 17 | unverändert |
18 | 18 | Buchstaben c und d geändert |
19 | 19 | Absatz 2 Buchstabe a geändert |
20 | 20 | unverändert |
21 | 21 | unverändert |
22 | 22 | unverändert |
22a | Neu | Zulassung von Flugplatzbetreibern |
22b | Neu | ATM/ANS |
22c | Neu | Zulassung von Fluglotsen |
22d | Neu | Akkreditierte Stellen |
23 | 23 | unverändert |
24 | 24 | unverändert |
25 | 25 | unverändert |
26 | 26 | unverändert |
27 | 27 | unverändert |
28 | 28 | unverändert |
29 | 29 | unverändert |
30 | 30 | unverändert |
31 | 31 | unverändert |
32 | 32 | unverändert |
33 | 33 | Absatz 2 Buchstabe c geändert |
34 | 34 | unverändert |
35 | 35 | unverändert |
36 | 36 | unverändert |
37 | 37 | unverändert |
38 | 38 | unverändert |
39 | 39 | unverändert |
40 | 40 | unverändert |
41 | 41 | unverändert |
42 | 42 | unverändert |
43 | 43 | unverändert |
44 | 44 | Absatz 1 geändert |
45 | 45 | unverändert |
46 | 46 | unverändert |
47 | 47 | unverändert |
48 | 48 | unverändert |
49 | 49 | unverändert |
50 | 50 | Absatz 2 geändert |
51 | 51 | unverändert |
52 | 52 | Absätze 1 und 2 geändert |
53 | 53 | unverändert |
54 | 54 | unverändert |
55 | 55 | Absatz 1 geändert |
56 | 56 | unverändert |
57 | 57 | unverändert |
58 | 58 | unverändert |
59 | 59 | unverändert |
60 | 60 | unverändert |
61 | 61 | unverändert |
62 | 62 | unverändert |
63 | 63 | unverändert |
64 | 64 | unverändert |
65 | 65 | unverändert |
65a | Neu | Änderungen |
66 | 66 | unverändert |
67 | 67 | unverändert |
68 | 68 | unverändert |
69 | 69 | unverändert |
70 | 70 | unverändert |
Anhang I | Anhang I | unverändert |
Anhang II | Anhang II | unverändert |
Anhang III | Anhang III | unverändert |
Anhang IV | Anhang IV | unverändert |
Anhang V | Anhang V | Titel geändert |
Anhang Va | Neu | Grundlegende Anforderungen an Flugplätze |
Anhang Vb | Neu | Grundlegende Anforderungen an Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste |
7. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
Die Mitgliedstaaten haben bereits Einigkeit darüber erzielt, dass Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene der einzige Weg zur Verwirklichung eines einheitlich hohen Sicherheitsniveaus sind.
So wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und Nr. 216/2008 schrittweise einige Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft übertragen.
Um das Ziel der Erstellung und einheitlichen Anwendung gemeinsamer Vorschriften für Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste zu erreichen, bedarf es gemeinschaftlicher Maßnahmen. Dieser Vorschlag für eine Verordnung geht nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Aus diesem Grund ist beispielsweise ihr Geltungsbereich auf Flugplätze zur öffentlichen Nutzung beschränkt, auf denen IFR-Verkehr möglich ist oder Luftfahrzeuge, die eine bestimmte Masse überschreiten, verkehren können.
Daneben impliziert diese Verordnung nicht, dass die EASA Dienstleistungen erbringt oder bereitstellt. Es werden lediglich vorwiegend auf die Erstellung von Regeln und die Kontrolle der Normung beschränkte Zuständigkeiten verlagert, während die Zuständigkeit für betriebliche Tätigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleibt. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit den in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
8. Bewertung
Die in dieser Verordnung und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Maßnahmen werden im Einklang mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 bewertet.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission5, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen7, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag8, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Erweiterung der Aufgaben der Europäischen Agentur für Flugsicherheit - Blick auf 2010"9 vom 15. November 2005 bekundete die Kommission ihre Absicht, die Aufgaben der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend "EASA" genannt) im Rahmen eines Gesamtsystemkonzepts schrittweise auf die Sicherheit und Interoperabilität von Flugplätzen/Flughäfen, Flugsicherungsdienste (nachstehend "ANS" genannt) und das Flugverkehrsmanagement (nachstehend "ATM" genannt) auszudehnen.
- (2) Die stetige Zunahme des Luftverkehrs in Europa ist mit vielen Herausforderungen verbunden insbesondere in Bezug auf die für die Sicherheit zentralen Faktoren von Flugplätzen und ATM/ANS. Deshalb müssen die notwendigen Risikominderungsmaßnahmen festgelegt werden, um durch ein einheitliches und ganzheitliches Regelungskonzept die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- (3) Die Errungenschaften der Initiative zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums müssen durch das Element der harmonisierten Sicherheit für Flugplätze und ATM/ANS ergänzt werden.
- (4) Die Gemeinschaft sollte im Einklang mit den Richtlinien und empfohlenen Verfahren des Abkommens von Chicago grundlegende Anforderungen für Folgendes festlegen: luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, Flugplätze und Bereitstellung von ATM/ANS, Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb von Flugplätzen und der Bereitstellung von ATM/ANS befasst sind, sowie Personen und Erzeugnisse, die bei der Ausbildung und medizinischen Untersuchung von Fluglotsen eingesetzt werden bzw. mitwirken. Die Kommission sollte befugt werden, die notwendigen zugehörigen Durchführungsbestimmungen zu erarbeiten.
- (5) Es wäre nicht zweckmäßig, alle Flugplätze gemeinsamen Regeln zu unterwerfen. Insbesondere Flugplätze, die nicht zur öffentlichen Nutzung bestimmt sind und Flugplätze, die vorwiegend für den Freizeitflugverkehr genutzt werden, sollten auch weiterhin der rechtlichen Kontrolle der Mitgliedstaaten unterliegen, wobei gemäß der vorliegenden Verordnung die übrigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein sollten, solche nationalen Regelungen anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch angemessene Maßnahmen treffen, um das allgemeine Sicherheitsniveau im Freizeitflugverkehr anzuheben. Die Kommission wird zu gegebener Zeit die Erweiterung des Geltungsbereichs auf die derzeit modular ausgenommenen Flughäfen erneut prüfen, wobei den potenziellen Auswirkungen dieses Schritts auf die betreffenden Flugplätze umfassend Rechnung getragen wird.
- (6) Luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, Flugplätze und Flugplatzausrüstungen, gewerbliche Luftverkehrs- und Flugplatzbetreiber, ATM/ANS-Systeme und Anbieter sowie Piloten, Fluglotsen und Personen, Erzeugnisse und Organisationen, die bei deren Ausbildung und medizinischen Untersuchung eingesetzt werden bzw. mitwirken, sollten zugelassen oder lizenziert werden sobald feststeht, dass sie grundlegenden Anforderungen genügen, die von der Gemeinschaft nach den Richtlinien und empfohlenen Verfahren des Abkommens von Chicago festgelegt werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Festlegung der Bedingungen für die Erteilung der Zeugnisse oder der Bedingungen, unter denen das Zeugnis durch eine Erklärung über die Befähigung ersetzt werden kann, zu erarbeiten, wobei die mit den verschiedenen Betriebsarten oder Dienstleistungen verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind.
- (7) Im Rahmen des institutionellen Systems der Gemeinschaft ist die Durchführung des Gemeinschaftsrechts in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten. Die von dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen verlangten Zulassungsaufgaben sind deshalb auf nationaler Ebene auszuführen. In bestimmten, klar umrissenen Fällen jedoch sollte die Agentur ebenfalls befugt sein, Zulassungsaufgaben gemäß dieser Verordnung durchzuführen. Aus dem gleichen Grund sollte es der Agentur gestattet sein die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf die von dieser Verordnung erfassten Bereiche zu treffen, wenn es sich dabei um die beste Möglichkeit handelt, für Einheitlichkeit zu sorgen und das Funktionieren des Binnenmarktes zu fördern.
- (8) Die von der Agentur im ATM/ANS-Bereich zu erarbeitenden Durchführungsbestimmungen sollten sich auf folgende Grundlage stützen: die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums10, die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum11, die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum12 und die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes13, insbesondere die umgesetzten Eurocontrol-Sicherheitsanforderungen (Eurocontrol Safety Regulatory Requirements, ESARR). Dazu sollten Übergangsmechanismen konzipiert werden, um die Kontinuität der bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnungen erteilten Genehmigungen zu gewährleisten.
- (9) Es wird allgemein angestrebt, die Übertragung von Funktionen und Aufgaben von den Mitgliedstaaten auf die Agentur - einschließlich des Übergangs der Funktionen und Aufgaben aufgrund ihrer Zusammenarbeit im Rahmen des Eurocontrol-Ausschusses für Sicherheitsvorschriften - effizient, ohne jegliche Beeinträchtigung des derzeitigen hohen Sicherheitsniveaus und ohne negative Auswirkungen auf die Zulassungszeitpläne zu vollziehen. Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den erforderlichen Übergang zu ermöglichen.
- (10) Mit dieser Verordnung wird ein angemessener und umfassender Rahmen für die Festlegung und Umsetzung gemeinsamer technischer Bestimmungen und Verwaltungsverfahren im Bereich der Zivilluftfahrt geschaffen. Die Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz14 sollte daher unbeschadet der gemäß diesen Rechtsvorschriften bereits erteilten Zulassungen, Zeugnisse oder Lizenzen für Erzeugnisse, Personen und Organisationen aufgehoben werden.
- (11) Mit dieser Verordnung wird ein angemessener und umfassender Rahmen für Sicherheitsvorschriften in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie für das Gesamtsystemkonzept für die Zivilluftfahrt geschaffen. Die Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, Nr. 550/2004, Nr. 551/2004 und Nr. 552/2004 sollten daher angepasst werden, um sie mit dieser Verordnung in Einklang zu bringen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, diese Anpassungen vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung handelt, müssen diese Maßnahmen im Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.
- (12) Daneben sollte die Kommission befugt werden, Durchführungsbestimmungen für die Zulassung von Fluglotsen und zugehörige Genehmigungen, Flugplätze und den Flugplatzbetrieb, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste und die zugehörigen Zeugnisse, Aufsicht und Durchsetzung sowie eine Regelung über die Gebühren und Entgelte der Agentur zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung unter anderem durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1
Geltungsbereich
- 1. Diese Verordnung gilt für:
- (a) die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen sowie für Personen und Organisationen, die mit der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung dieser Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen befasst sind;
- (b) Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen befasst sind;
- (c) die Konstruktion, die Instandhaltung, den Betrieb und den Schutz der Umgebung von Flugplätzen sowie für damit befasste Personen und Organisationen;
- (d) die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von Flugplatzausrüstungen sowie für damit befasste Personen und Organisationen;
- (e) die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von Systemen, Teilen und Ausrüstungen für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (nachstehend "ATM/ANS" genannt) sowie für damit befasste Personen und Organisationen;
- (f) ATM/ANS sowie für damit befasste Personen und Organisationen.
- 2. Diese Verordnung gilt nicht für:
- (a) in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Erzeugnisse, Teile, Ausrüstungen, Personen und Organisationen beim Einsatz durch Militär, Zollbehörden, Polizei, Such- und Rettungsdienste, Feuerwehr und Küstenwache oder im Rahmen der Tätigkeiten ähnlicher Stellen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass bei diesen Tätigkeiten oder dienstlichen Verwendungen so weit als durchführbar den Zielen dieser Verordnung gebührend Rechnung getragen wird.
- (b) Flugplätze oder Teile davon sowie Ausrüstungen, Personen und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben c und d beim ausschließlichen Einsatz durch Luftfahrzeuge, die unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen;
- (c) ATM/ANS einschließlich Systemen, Teilen und Ausrüstungen, Personen und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben e und f beim Erbringen von Diensten ausschließlich für Luftfahrzeuge, die unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich für die Trennung der unter Buchstabe a fallenden Luftfahrzeuge von anderen Luftfahrzeugen Sorge zu tragen."
- (2) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- (a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"(d) "Teile und Ausrüstungen" ein Instrument, eine Vorrichtung, einen Mechanismus, ein Teil, ein Gerät, eine Armatur, eine Software oder ein Zubehörteil, einschließlich Kommunikationseinrichtungen, der/die/das für den Betrieb oder die Kontrolle eines Luftfahrzeugs im Flugbetrieb verwendet wird oder verwendet werden soll; dazu gehören auch Teile einer Flugzeugzelle, eines Motors oder eines Propellers, Vorrichtungen zur Steuerung des Luftfahrzeugs vom Boden aus sowie Komponenten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004*;
- * ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1."
- (b) Buchstabe h erhält folgende Fassung:
(h) "Betreiber" eine juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere Luftfahrzeuge oder einen oder mehrere Flugplätze betreibt oder zu betreiben beabsichtigt;
- (c) Es werden die folgenden Buchstaben (m) bis (t) eingefügt:
- (m) "Flugplatz" jede auf dem Land oder Wasser, einem Bauwerk oder Schiff speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen eingerichtete Fläche;
- (n) "Flugplatzausrüstung" eine Vorrichtung, ein Instrument, ein Gerät, eine Armatur, eine Software oder ein Zubehörteil, die/das für den Betrieb eines Flugplatzes verwendet wird oder verwendet werden soll;
- (o) "Vorfeldmanagementdienst" ein zur Leitung der Tätigkeiten und Bewegungen von Luftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen auf dem Vorfeld erbrachter Dienst;
- (p) "Vorfeld" eine begrenzte Fläche, auf der Luftfahrzeuge zum Ein- oder Aussteigen der Fluggäste, zur Post- oder Frachtbe- und -entladung, zum Betanken, zum Parken oder zur Instandhaltung abgestellt werden können;
- (q) "Flugplätze zur öffentlichen Nutzung" die in der offiziellen Veröffentlichung des Flugberatungsdienstes (AIS) genannten Flugplätze, deren Dienste allen Nutzern ohne Diskriminierung zur Verfügung stehen;
- (r) "ATM/ANS" Flugverkehrsmanagement gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, Flugsicherungsdienste gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 4 dieser Verordnung sowie Dienste, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Formatierung von Daten sowie deren Übermittlung an Luftraumnutzer zum Zwecke der Flugsicherung bestehen;
- (s) "Fluginformationsdienst" die Bereitstellung nützlicher Hinweise und Informationen für sicheren und effizienten Flugbetrieb;
- (t) "System" eine Kombination von Ausrüstungen und Komponenten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004."
- (3) In Artikel 4 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
- "3a. Im Geltungsgebiet des Vertrags gelegene Flugplätze zur öffentlichen Nutzung, auf denen Flugverkehr nach den Instrumentenflugregeln möglich ist oder Luftfahrzeuge einer Starthöchstmasse von 2730 kg oder mehr verkehren können, müssen ebenso wie deren Ausrüstung dieser Verordnung entsprechen. Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb solcher Flugplätze befasst sind, müssen dieser Verordnung entsprechen.
- 3b. ATM/ANS-Funktionen, die im Luftraum über dem Geltungsgebiet des Vertrags und im Luftraum, auf den die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 Anwendung findet, bereitgestellt werden, müssen dieser Verordnung entsprechen. Systeme, Teile und Ausrüstungen, Personen und Organisationen, die bei der Bereitstellung dieser ATM/ANS-Funktionen eingesetzt werden bzw. damit befasst sind, müssen dieser Verordnung entsprechen."
- (4) In Artikel 5 Absatz 2 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:
- (b) Mit den Maßnahmen nach Absatz 5 kann eine Zulassungserfordernis für bestimmte Teile und Ausrüstungen festgelegt werden. Die Zeugnisse für Teile und Ausrüstungen werden erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Teile und Ausrüstungen die Einzelspezifikationen für die Lufttüchtigkeit erfüllen, die festgelegt wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Absatz 1 sicherzustellen.
- (c) Für jedes Luftfahrzeug muss ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vorliegen. Das Zeugnis wird ausgestellt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat dass das Luftfahrzeug der in seiner Musterzulassung genehmigten Musterbauart entspricht und dass die einschlägigen Unterlagen, Inspektionen und Prüfungen belegen, dass das Luftfahrzeug die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb erfüllt. Das Lufttüchtigkeitszeugnis gilt, solange es nicht ausgesetzt entzogen oder widerrufen wird und solange das Luftfahrzeug entsprechend den grundlegenden Anforderungen für die Erhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I Abschnitt 1.d und entsprechend den nach Absatz 5 getroffenen Maßnahmen instand gehalten wird."
- (5) Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Für jedes zur Pilotenausbildung verwendete Simulationsübungsgerät muss ein Zeugnis vorliegen. Das Zeugnis wird erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass das Gerät die Vorschriften erfüllt, die festgelegt wurden um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang III sicherzustellen.
- (6) Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Der Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c muss den grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV und Anhang Vb genügen.
- (b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- (i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"(a) die Bedingungen für den Betrieb eines Luftfahrzeugs gemäß den in Anhang IV und Anhang Vb aufgeführten grundlegenden Anforderungen;" (ii) Buchstabe g erhält folgende Fassung:
(g) die Voraussetzungen, unter denen Luftfahrzeuge nach Anhang II Buchstabe a Ziffer ii sowie Buchstaben d und h, die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, den einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV und Anhang Vb genügen.
- (c) In Absatz 6 wird folgender Spiegelstrich angefügt:
- sie tragen den Sicherheitsaspekten von ATM/ANS Rechnung;
- (7) Es werden die folgenden Artikel 8a bis 8d eingefügt:
"Artikel 8a
Flugplätze
"Artikel 8b
ATM/ANS
"Artikel 8c
Fluglotsen
Artikel 8d
Akkreditierte Stellen
- 1. Die Anbieter von Dienstleistungen, die darin bestehen, die Einhaltung der geltenden Anforderungen durch ATM/ANS-Systeme, -Teile und -Ausrüstungen zu bewerten und die entsprechenden Zeugnisse auszustellen (nachstehend "akkreditierte Stellen" genannt) müssen den grundlegenden Anforderungen nach Anhang V genügen.
- 2. Akkreditierte Stellen müssen im Besitz einer Akkreditierungsbescheinigung sein. Die Akkreditierungsbescheinigung wird ausgestellt, wenn die Stelle nachweist dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügt, die mit ihren Sonderrechten verbunden sind. Die der akkreditierten Stelle durch die Bescheinigung gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken.
- ** ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
- *** ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.
- **** ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26."
- (8) Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- (9) Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agentur arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen eingehalten werden.
- (10) Artikel 11 wird wie folgt geändert:
- (a) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
- "4. Unbeschadet des Artikels 69 Absatz 4 können Zeugnisse bis zum Tage der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4, jedoch nicht länger als bis zum 8. April 2012, auf der Grundlage geltender nationaler Vorschriften erteilt werden.
- 5. Unbeschadet des Artikels 69 Absatz 4 können Zeugnisse bis zum Tage der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 5, jedoch nicht länger als bis zum 8. April 2012, auf der Grundlage geltender nationaler Vorschriften oder gegebenenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 erteilt werden."
- (b) Es werden folgende Absätze 5a und 5b eingefügt:
- "5a. Unbeschadet des Artikels 69 Absatz 4 können Zeugnisse bis zum Tage der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 8c Absatz 10, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2012, auf der Grundlage geltender nationaler Vorschriften erteilt werden.
- 5b. Unbeschadet des Artikels 69 Absatz 4 können Zeugnisse bis zum Tage der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 8b Absatz 6, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2012, auf der Grundlage geltender nationaler Vorschriften oder gegebenenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005***** der Kommission erteilt werden.
- ***** ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 13."
- (11) In Artikel 18 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:
- (c) Sie erarbeitet Zulassungsspezifikationen und annehmbare Nachweisverfahren sowie gegebenenfalls Anleitungen für die Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen.
- (d) Sie trifft die angemessenen Entscheidungen zur Anwendung der Artikel 20 bis 23, 54 und 55."
- (12) Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
(a) Zulassungsspezifikationen und annehmbare Nachweisverfahren sowie
- (13) Es werden die folgenden Artikel 22a bis 22d eingefügt:
"Artikel 22a
Zulassung von Flugplatzbetreibern
- In Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b genannten Flugplatzbetreiber wird die Agentur wie folgt tätig:
- (a) Sie führt selbst oder durch nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen Inspektionen und Überprüfungen (Audits) der von ihr zugelassenen Organisationen durch.
- (b) Sie erteilt und verlängert die Zeugnisse für außerhalb des Geltungsgebiets des Vertrags ansässige Organisationen, die für den Betrieb eines im Geltungsgebiet des Vertrags gelegenen Flugplatzes zuständig sind.
- (c) Sie ändert oder widerruft die betreffenden Zeugnisse oder setzt diese aus, wenn die Voraussetzungen, unter denen diese ausgestellt wurden, nicht mehr gegeben sind oder wenn der Zeugnisinhaber die durch diese Verordnung oder ihre Durchführungsbestimmungen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt.
"Artikel 22b
ATM/ANS
- In Bezug auf Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste wird die Agentur wie folgt tätig:
- (a) Sie führt selbst oder durch nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen Inspektionen und Überprüfungen (Audits) der von ihr zugelassenen Organisationen durch.
- (b) Sie erteilt und verlängert die Zeugnisse für Organisationen, die in mehr als drei Mitgliedstaaten ATM/ANS anbieten.
- (c) Sie ändert oder widerruft die betreffenden Zeugnisse oder setzt diese aus, wenn die Voraussetzungen, unter denen diese ausgestellt wurden, nicht mehr gegeben sind oder wenn der Zeugnisinhaber die durch diese Verordnung oder ihre Durchführungsbestimmungen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt.
"Artikel 22c
Zulassung von Fluglotsen
- 1. In Bezug auf die in Artikel 8c Absatz 1 genannten Bediensteten und Organisationen wird die Agentur wie folgt tätig:
(a) Sie führt selbst oder über nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen Untersuchungen und Überprüfungen (Audits) der von ihr zugelassenen Organisationen sowie gegebenenfalls deren Personals durch.
(b) Sie erteilt und verlängert die Zeugnisse für außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ansässige Ausbildungseinrichtungen für Fluglotsen sowie gegebenenfalls deren Personal.
(c) Sie ändert oder widerruft die betreffenden Zeugnisse oder setzt diese aus, wenn die Voraussetzungen, unter denen diese von ihr ausgestellt wurden, nicht mehr gegeben sind oder wenn die juristische oder natürliche Person, die Zeugnisinhaber ist, die durch diese Verordnung oder ihre Durchführungsbestimmungen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt.
- 2. In Bezug auf die in Artikel 8c Absatz 1 genannten Simulationsübungsgeräte wird die Agentur wie folgt tätig:
- (a) Sie führt selbst oder über nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen technische Inspektionen der von ihr zugelassenen Geräte durch.
- (b) Sie erteilt und verlängert die Zeugnisse für Simulationsübungsgeräte, die
- (i) von durch die Agentur zugelassenen Ausbildungseinrichtungen eingesetzt werden,
- (ii) sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden, wenn dies von dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt wird,
- (iii) sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten befinden.
- (c) Sie ändert oder widerruft die betreffenden Zeugnisse oder setzt diese aus, wenn die Voraussetzungen, unter denen diese ausgestellt wurden, nicht mehr gegeben sind, oder wenn die juristische oder natürliche Person, die Zeugnisinhaber ist, die durch diese Verordnung oder ihre Durchführungsbestimmungen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt.
"Artikel 22d
Akkreditierte Stellen
- In Bezug auf akkreditierte Stellen wird die Agentur wie folgt tätig:
- (a) Sie führt selbst oder durch nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen Inspektionen und Überprüfungen (Audits) der von ihr zugelassenen Organisationen durch.
- (b) Sie erteilt und verlängert die Zeugnisse für akkreditierte Stellen.
- (c) Sie ändert oder widerruft die betreffenden Zeugnisse oder setzt diese aus, wenn die Voraussetzungen, unter denen diese ausgestellt wurden, nicht mehr gegeben sind oder wenn der Zeugnisinhaber die durch diese Verordnung oder ihre Durchführungsbestimmungen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt."
- (14) In Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c wird das Datum "30. September" durch "30. November" ersetzt.
- (15) Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Entscheidungen der Agentur nach den Artikeln 20 bis 23, 55 oder 64 sind mit der Beschwerde anfechtbar.
- (16) Artikel 50 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Nichtigkeitsklagen beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gegen Entscheidungen der Agentur gemäß den Artikeln 20 bis 23, 55 oder 64 sind erst zulässig, nachdem der interne Rechtsweg der Agentur ausgeschöpft wurde.
- (17) Artikel 52 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
1. So bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt der Verwaltungsrat transparente Verfahren für die Erarbeitung von Stellungnahmen, Zulassungsspezifikationen, annehmbaren Nachweisverfahren und Anleitungen nach Artikel 18 Buchstaben a und c fest.
- (b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Erarbeitet die Agentur nach Artikel 19 Stellungnahmen, Zulassungsspezifikationen, annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen, die von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, so sieht sie ein Verfahren für die Anhörung der Mitgliedstaaten vor. Zu diesem Zweck kann sie eine Arbeitsgruppe einrichten, in die jeder Mitgliedstaat einen Sachverständigen entsenden kann.
- (18) Artikel 55 Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:
- "Die Agentur kann selbst alle notwendigen Untersuchungen von Unternehmen nach den Artikeln 7, 20 bis 23 sowie Artikel 24 Absatz 2 durchführen oder die nationalen Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen damit betrauen."
- (19) Es wird der folgende Artikel 65a eingefügt:
"Artikel 65a
Abänderungen
Die Kommission ändert die Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, Nr. 550/2004, Nr. 551/2004 und Nr. 552/2004, um den Vorschriften dieser Verordnung sowie den Maßnahmen nach Artikel 8b Absatz 6 Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Verordnungen werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 65 Absatz 4 erlassen."
- (20) Der Titel von Anhang V erhält folgende Fassung:
- "Kriterien für qualifizierte und akkreditierte Stellen nach Artikel 8d und Artikel 13 (nachstehend einzeln "qualifizierte Stelle" oder "Stelle" genannt)"
- (21) Die Anhänge Va und Vb werden in der im Anhang dieser Verordnung dargestellten Form eingefügt.
Artikel 2
- Die Richtlinie 2006/23/EG wird ab dem Tage der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 8c Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgehoben.
Artikel 3
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Die Artikel 8a, 8b und 8c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gelten ab dem Tage der Anwendung ihrer jeweiligen Ergänzungsmaßnahmen, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2013.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]
Anhang
"Anhang Va
Grundlegende Anforderungen an Flugplätze
A - Physische Merkmale, Infrastruktur und Einrichtungen von Flugplätzen
Roll- und Vorfeld
- (a) Ein Flugplatz muss über einen festgelegten Bereich für den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verfügen.
- (i) Die Abmessungen des Start- und Landebereichs müssen auf die Luftfahrzeuge abgestimmt sein, die die Anlage nutzen sollen.
- (ii) Der Start- und Landebereich muss - soweit relevant - eine für den ständigen Betrieb der vorgesehenen Luftfahrzeuge ausreichende Tragfähigkeit aufweisen. Bereiche, die nicht für eine ständige Nutzung vorgesehen sind, müssen lediglich das Luftfahrzeug tragen können.
- (iii) Der Start- und Landebereich muss - soweit relevant - so ausgelegt sein, dass Wasser abgeleitet wird und sich keine Wasseransammlungen bilden, die ein inakzeptables Risiko für den Betrieb von Luftfahrzeugen darstellen können.
- (iv) Von Gefällestrecken und Gefälleänderungen im Start- und Landebereich dürfen keine inakzeptablen Risiken für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgehen.
- (v) Die Oberflächenmerkmale müssen für die Nutzung durch die vorgesehenen Luftfahrzeuge geeignet sein.
- (vi) Der Start- und Landebereich muss frei von Gegenständen sein, von denen ein inakzeptables Risiko für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgehen kann.
- (b) Soweit mehrere Start- und Landebereiche vorhanden sind, müssen sie so ausgelegt sein, dass von ihnen keine inakzeptablen Risiken für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgehen.
- (c) Der Start- und Landebereich muss von genau umrissenen Bereichen umgeben sein. Diese Bereiche dienen dem Schutz von Luftfahrzeugen, die diese Bereiche bei Start oder Landung überfliegen, bzw. sie sollen die Folgen mildern wenn Luftfahrzeuge versehentlich vor dem Start- und Landebereich landen neben ihm aufsetzen oder über dessen Ende hinausschießen.
- (i) Diese Bereiche müssen so ausgelegt sein, dass sie für den vorgesehenen Luftfahrzeugbetrieb geeignet sind.
- (ii) Von Gefällestrecken und Gefälleänderungen in diesen Bereichen dürfen keine inakzeptablen Risiken für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgehen.
- (iii) Diese Bereiche müssen frei von Gegenständen sein, von denen ein inakzeptables Risiko für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgehen kann. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich in diesen Bereichen Einrichtungen und Ausrüstungen ausreichender Aufprallnachgiebigkeit ("frangibility") befinden dürfen, sofern diese zur Unterstützung des Flugbetriebs benötigt werden.
- (iv) All diese Bereiche müssen eine für ihren Bestimmungszweck ausreichende Tragfähigkeit aufweisen.
- (d) Diejenigen Bereiche eines Flugplatzes einschließlich der zugehörigen unmittelbaren Umgebung, die für das Rollen oder Parken von Luftfahrzeugen bestimmt sind, müssen so ausgelegt sein, dass der sichere Betrieb der Luftfahrzeuge, die die jeweilige Anlage voraussichtlich nutzen werden, unter allen vorgesehenen Umständen gewährleistet ist:
- (i) Diese Bereiche müssen eine für den ständigen Betrieb der vorgesehenen Luftfahrzeuge ausreichende Tragfähigkeit aufweisen. Ausgenommen sind jene Bereiche, die nur für gelegentliche Nutzung vorgesehen sind und die lediglich das Luftfahrzeug tragen können müssen.
- (ii) Diese Bereiche müssen so ausgelegt sein, das Wasser abgeleitet wird und sich keine Wasseransammlungen bilden können, die ein inakzeptables Risiko für Luftfahrzeuge darstellen können.
- (iii) Von Gefällestrecken und Gefälleänderungen in diesen Bereichen dürfen keine inakzeptablen Risiken für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgehen.
- (iv) Die Oberflächenmerkmale dieser Bereiche müssen für die Nutzung durch die vorgesehenen Luftfahrzeuge geeignet sein.
- (v) Diese Bereiche müssen frei von Gegenständen sein, von denen ein inakzeptables Risiko für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgehen kann.
Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Ausrüstung, die für den betreffenden Bereich benötigt wird, in gesondert ausgewiesenen Positionen oder Bereichen abgestellt werden darf.
- (e) Sonstige Infrastruktureinrichtungen, die von Luftfahrzeugen genutzt werden sollen müssen so ausgelegt werden, dass die Nutzung dieser Infrastrukturen kein inakzeptables Risiko für die Luftfahrzeuge darstellt, die diese Infrastrukturen nutzen.
- (f) Konstruktionen, Gebäude, Ausrüstungen sowie Lagerbereiche müssen so angeordnet und gestaltet werden, das von ihnen kein inakzeptables Risiko für den Betrieb von Luftfahrzeugen ausgeht.
- (g) Durch geeignete Absperrungen muss verhindert werden, dass unbefugte Personen, unbefugte Fahrzeuge oder Tiere, die groß genug sind, um eine Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen darzustellen, auf das Roll- und Vorfeld gelangen, sofern das damit verbundene Risiko nicht durch andere Mittel verringert werden kann. Diese anderen Mittel müssen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.
Hindernisfreiheit
- (a) Zum Schutz von Luftfahrzeugen, die sich einem Flugplatz im Landeanflug nähern oder von diesem starten, müssen An- und Abflugstrecken oder -bereiche eingerichtet werden. Diese Strecken oder Bereiche dienen dazu, für Luftfahrzeuge einen ausreichenden hindernisfreien Raum in einem Bereich um den Flugplatz zu schaffen.
- (b) Diese Hindernisfreiheit muss auf die Flugphase und den jeweiligen Betriebsablauf abgestimmt sein. Sie muss weiterhin die Ausrüstung berücksichtigen die für die Bestimmung der Position des Luftfahrzeugs verwendet wird.
Optische und nicht-optische Hilfen und Flugplatzeinrichtungen
- (a) Die eingesetzten Hilfen müssen zweckdienlich und erkennbar sein und allen Benutzern unter sämtlichen vorgesehenen Betriebsbedingungen unmissverständliche Informationen vermitteln.
- (b) Die Flugplatzeinrichtungen müssen in der unter den vorgesehen Betriebsbedingungen beabsichtigten Form funktionieren, ohne dass außergewöhnliche Fertigkeiten oder Kräfte aufgebracht werden müssen. Unter Betriebsbedingungen oder bei Ausfall dürfen von diesen Flugplatzeinrichtungen keine inakzeptablen Risiken für die Luftverkehrssicherheit ausgehen.
- (c) Diese Hilfen und ihre Stromversorgung sind so zu konstruieren, dass es bei einem Ausfall nicht zur Übermittlung fehlerhafter, irreführender oder unvollständiger Informationen an die Benutzer oder zum Ausfall einer wesentlichen Betriebsfunktion kommt.
- (d) Durch geeignete Schutzvorrichtungen ist eine Beschädigung oder Störung dieser optischen oder nicht-optischen Hilfen zu vermeiden.
- (e) Strahlenquellen oder die Existenz beweglicher oder ortsfester Gegenstände dürfen die Funktionsfähigkeit luftfahrttechnischer Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssysteme weder stören noch beeinträchtigen.
- (f) Die betroffenen Mitarbeiter sind über Betrieb und Nutzung der Flugplatzeinrichtungen zu informieren; diese Informationen müssen auch eine eindeutige Angabe der Bedingungen enthalten, unter denen inakzeptable Risiken für die Luftverkehrssicherheit entstehen können.
Flugplatzdaten
- (a) Es müssen relevante Daten über den Flugplatz und die verfügbaren Dienste erfasst und auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
- (b) Die Daten müssen präzise, lesbar, vollständig und eindeutig sein. Eine angemessene Datenintegrität ist jederzeit aufrechtzuerhalten.
- (c) Die Daten müssen den Benutzern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, wobei ein ausreichend sicheres und schnelles Verfahren für die Kommunikation mit den Benutzern anzuwenden ist.
B - Betrieb und Verwaltung
- (1) Der Flugplatzbetreiber ist für den Betrieb des Flugplatzes verantwortlich. Die Verantwortung des Flugplatzbetreibers erstreckt sich auf folgende Aspekte:
- (2) Verwaltungssysteme
- (a) Der Flugplatzbetreiber muss ein Managementsystem einführen und einsetzen, mit dem die Einhaltung dieser grundlegenden Anforderungen für Flugplätze gewährleistet wird, und auf eine fortlaufende und proaktive Verbesserung von Sicherheit und Qualität hinwirken. Das Managementsystem muss geeignete Organisationsstrukturen, Verantwortlichkeiten, Befugnisse, strategische Ausrichtungen und Verfahrensanweisungen einschließen.
- (b) Das Managementsystem muss ein vorbeugendes Programm gegen Unfälle und Störungen einschließlich eines Melde- und Analysesystems für Zwischenfälle einschließen. In die Analysen sind die unter Punkt 1 (f) oben aufgeführten Parteien in geeigneter Form einzubeziehen.
- (c) Der Flugplatzbetreiber muss ein Flugplatzhandbuch erstellen und den Flugplatz gemäß diesem Handbuch betreiben. Dieses Handbuch muss alle notwendigen Anweisungen, Informationen und Verfahren für den Flugplatz, das Verwaltungssystem und für das Betriebspersonal enthalten, anhand deren diese ihre Aufgaben durchführen.
C - Flugplatzumgebung
- (1) Der Luftraum rings um das Roll- und Vorfeld muss frei von Hindernissen gehalten werden so dass die vorgesehenen Luftfahrzeugbewegungen auf dem Flugplatz ohne inakzeptable Risiken, die durch die Schaffung von Hindernissen rings um den Flugplatz entstehen könnten, ablaufen können. Zu diesem Zweck müssen Hindernisüberwachungsflächen ausgewiesen, realisiert und laufend kontrolliert werden so dass etwaige Hindernisse festgestellt werden können.
- (a) Bei einem Eindringen in diese Flächen ist zu überprüfen, ob das als Hindernis festgestellte Objekt ein inakzeptables Risiko darstellt. Sämtliche inakzeptablen Risiken sind zu beseitigen oder soweit wie möglich zu minimieren.
- (b) Etwaige verbleibende Hindernisse müssen bekannt gemacht und je nach Erfordernis markiert und erforderlichenfalls durch Leuchtfeuer gekennzeichnet werden.
- (2) Gefahren im Zusammenhang mit Aktivitäten von Menschen und mit der Flächennutzung, die unter anderem die auf der nachfolgenden Liste genannten Punkte umfassen, müssen überwacht und beherrscht werden. Die hierdurch entstehenden Risiken sind zu bewerten und so weit wie möglich zu minimieren:
- (a) Neubebauungen oder Änderungen der Flächennutzung im örtlichen Umfeld des Flugplatzes;
- (b) etwaige durch Gebäude verursachte Turbulenzen;
- (c) Verwendung von gefährlichen, verwirrenden und irreführenden Beleuchtungseinrichtungen;
- (d) die Blendwirkung großer und stark reflektierender Oberflächen;
- (e) Schaffung von Flächen, die zu einer Zunahme des Wildaufkommens in der Umgebung des Roll- und Vorfelds führen könnten;
- (f) Quellen unsichtbarer Strahlung oder die Existenz beweglicher oder ortsfester Gegenstände, welche die Funktionsfähigkeit luftfahrttechnischer Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssysteme beeinträchtigen oder stören könnten.
- (3) Es muss ein Notfallplan der umliegenden Gemeinden für Luftfahrt-Notfallsituationen erstellt werden, wie sie im lokalen Umfeld des Flugplatzes eintreten könnten.
- (4) Mit Ausnahme von Luftfahrzeugen, die sich in einer Notfallsituation befinden, oder bei der Umleitung auf einen anderen Flugplatz oder unter bestimmten Bedingungen, die im jeweiligen Einzelfall festzulegen sind, darf ein Flugplatz bzw. Teile dieses Flugplatzes ohne Zustimmung des Flugplatzbetreibers von jenen Luftfahrzeugen nicht benutzt werden, für die der Flugplatz nach seiner Auslegung und gemäß den Betriebsverfahren normalerweise nicht bestimmt ist.
Anhang Vb
Grundlegende Anforderungen an Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste
(1) Luftraumnutzung
- (a) Alle Luftfahrzeuge müssen in allen Phasen des Fluges oder auf dem Roll- und Vorfeld eines Flugplatzes in Übereinstimmung mit gemeinsamen allgemeinen Betriebsvorschriften sowie eventuell für die Nutzung dieses Luftraums festgelegten Verfahren gemäß dem geltenden Betriebskonzept betrieben werden.
- (b) Luftfahrzeuge müssen mit den vorgeschriebenen Ausrüstungen versehen und entsprechend betrieben werden. Die in ATM/ANS-Systemen verwendeten Ausrüstungen müssen auch mit den Vorschriften in Punkt 3 übereinstimmen.
(2) Dienste
(a) Luftfahrtinformationen und Daten für Luftraumnutzer für Flugsicherungszwecke
- (i) Die als Quelle für Luftfahrtinformationen genutzten Daten müssen von hinreichender Qualität, vollständig und aktuell sein und zeitnah bereitgestellt werden.
- (ii) Die resultierenden Luftfahrtinformationen müssen präzise, vollständig aktuell sowie unmissverständlich sein und in einem für die Nutzer geeigneten Format vorliegen.
- (iii) Die Übermittlung dieser Luftfahrtinformationen an die Luftraumnutzer muss zeitnah mit angemessener Integrität sowie unter Verwendung einer hinreichend sicheren und schnellen, eingriffs- und verfälschungssicheren Kommunikationsmethode erfolgen.
(b) Meteorologische Informationen
- (i) Die als Quelle für meteorologische Luftfahrtinformationen genutzten Daten müssen von hinreichender Qualität, vollständig und aktuell sein.
- (ii) Die resultierenden meteorologischen Luftfahrtinformationen müssen hinreichend präzise, vollständig, aktuell und eindeutig sein, um den Erfordernissen der Luftraumnutzer gerecht zu werden.
- (iii) Die Übermittlung dieser meteorologischen Luftfahrtinformationen an die Luftraumnutzer muss zeitnah mit angemessener Integrität sowie unter Verwendung einer hinreichend sicheren und schnellen, eingriffs- und verfälschungssicheren Kommunikationsmethode erfolgen.
(c) Flugverkehrsdienste
- (i) Die als Quelle für die Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten genutzten Daten müssen korrekt, vollständig und aktuell sein.
- (ii) Die resultierenden Luftfahrtdienste müssen hinreichend präzise, vollständig aktuell und eindeutig sein, um den Erfordernissen der Nutzer gerecht zu werden.
- (iii) Automatisierte Instrumente für die Bereitstellung von Informationen oder Beratung für Nutzer müssen sachgerecht ausgelegt hergestellt und instand gehalten werden, um ihre Gebrauchstauglichkeit zu gewährleisten.
- (iv) Flugverkehrskontrolldienste und die zugehörigen Verfahren müssen für eine hinreichende Staffelung von Luftfahrzeugen sowie ausreichenden Abstand zwischen Hindernissen und anderen Gefährdungen in der Luft sorgen und eine prompte und zeitnahe Koordinierung mit allen relevanten Nutzern und angrenzenden Luftraumabschnitten gewährleisten.
- (v) Die Kommunikation zwischen Flugverkehrskontrolle und Luftfahrzeug sowie zwischen relevanten Flugverkehrskontrollstellen muss zeitnah, klar, korrekt, unmissverständlich, gegen Aufschaltungen geschützt sowie allgemeinverständlich sein und von allen beteiligten Akteuren bestätigt werden.
- (vi) Es müssen die nötigen Mittel vorhanden sein, um potenzielle Notfälle zu erkennen und gegebenenfalls eine wirksame Such- und Rettungsaktion einzuleiten. Derartige Mittel müssen mindestens angemessene Alarmierungsmechanismen, Koordinierungsmaßnahmen und -verfahren sowie Mittel und Personal für die effiziente Abdeckung des Zuständigkeitsbereichs umfassen.
(d) Kommunikationsdienste
Die Kommunikationsdienste müssen ein unter den Gesichtspunkten der Verfügbarkeit, Integrität, Kontinuität und Zeitnähe hinreichend hohes Leistungsniveau erreichen und aufrechterhalten. Sie müssen sicher, verfälschungsgeschützt und zügig sein.
(e) Navigationsdienste
Die Navigationsdienste müssen ein in Bezug auf Orientierungs-, Positions- und gegebenenfalls Zeitablaufinformationen hinreichend hohes Leistungsniveau erreichen und aufrechterhalten. Leistungskriterien sind unter anderem Genauigkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Kontinuität.
(f) Überwachungsdienste
Im Rahmen von Überwachungsdiensten muss die jeweilige Position von Luftfahrzeugen in der Luft sowie anderer Luft- und Bodenfahrzeuge auf dem Flugplatz mit einer unter den Gesichtspunkten der Genauigkeit, Integrität, Kontinuität und Erfassungswahrscheinlichkeit hinreichenden Leistungsfähigkeit festgestellt werden.
(g) Verkehrsflussregelung
Das taktische Management von Flugverkehrsströmen auf Gemeinschaftsebene muss hinreichend präzise und aktuelle Informationen zum Aufkommen und zur Art des geplanten Flugverkehrs mit Auswirkungen auf Diensteanbieter verwenden und bereitstellen und muss die Umleitung oder Verzögerung von Verkehrsströmen koordinieren und aushandeln, um Überlastungssituationen in der Luft oder an Flughäfen zu vermeiden.
(h) Luftraummanagement
Die Ausweisung spezifischer Luftraumabschnitte für bestimmte Verwendungszwecke muss zeitnah überwacht, koordiniert und verbreitet werden um Staffelungsverluste zwischen Luftfahrzeugen unter allen Umständen zu verhindern.
(3) Systeme und Komponenten
(a) Allgemeines
Systeme und Komponenten, die auf ATM/ANS bezogene Informationen für Luftfahrzeuge und von Luftfahrzeugen sowie am Boden bereitstellen, müssen sachgerecht ausgelegt, hergestellt, installiert, instand gehalten und betrieben werden, um ihre Gebrauchstauglichkeit zu gewährleisten.
(b) Integrität, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Systemen und Komponenten
Es muss nachgewiesen werden, dass Systeme und Komponenten hinsichtlich ihrer integritäts- und sicherheitsbezogenen Leistung, sei es im Luftfahrzeug, am Boden oder im Luftraum - zusammen, getrennt und im Verhältnis zueinander betrachtet - gebrauchstauglich sind. Sie müssen unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und während ihrer gesamten Betriebsdauer das durch die Betriebskonzepte vorgeschriebene Leistungsniveau erreichen.
(c) Auslegung von Systemen und Komponenten
- (i) Systeme und Komponenten dürfen keine Auslegungsmerkmale oder -details aufweisen, die erfahrungsgemäß gefährlich sind.
- (ii) Systeme und Komponenten - zusammen, getrennt und im Verhältnis zueinander betrachtet - müssen derart ausgelegt sein, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein beliebiger Ausfall zu einem Totalausfall oder Totalverlust des Systems führt, umgekehrt proportional zur Schwere seiner Auswirkungen auf den Dienst ist.
- (iii) Bei der Auslegung von Systemen und Komponenten - einzeln und in Kombination miteinander betrachtet - müssen Beschränkungen im Zusammenhang mit menschlichen Fähigkeiten und menschlicher Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.
- (iv) Systeme und Komponenten müssen derart ausgelegt sein, dass sie gegen unbeabsichtigte nachteilige Interaktionen mit externen Elementen geschützt sind.
- (v) Die für Herstellung, Installation, Betrieb und Instandhaltung der Systeme und Komponenten benötigten Informationen sowie Informationen in Bezug auf unsichere Bedingungen müssen dem Personal deutlich schlüssig und unmissverständlich vermittelt werden.
(d) Anhaltende Dienstgüte
Es müssen Mittel bereitgestellt werden, die die Überwachung der Integrität und Sicherheitsleistung sowie die für den Erhalt der Dienstgüte nötige Neukonfiguration von Systemen und Komponenten ermöglichen.
(e) Modifizierung von Systemen und Komponenten
Wenn Systeme und Komponenten modifiziert werden, müssen sie weiterhin die grundlegenden Anforderungen in diesem Bereich erfüllen.
Wenn Modifizierungen während des Betriebs durchgeführt werden, muss ein Änderungsverfahren ausgearbeitet werden, um die Aufrechterhaltung einer Mindestdienstgüte zu gewährleisten.
(4) Qualifikation von Fluglotsen
(a) Allgemeines
Wer sich zum Fluglotsen ausbilden lässt, muss vom Bildungsstand sowie von der körperlichen und geistigen Verfassung her die notwendigen Voraussetzungen aufweisen, um die entsprechenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erwerben, aufrechtzuerhalten und nachzuweisen.
(b) Theoretische Kenntnisse
- (i) Fluglotsen müssen ein Maß an Kenntnissen erwerben und aufrechterhalten das den ausgeübten Funktionen angemessen ist und in angemessenem Verhältnis zu den mit der Art des Dienstes verbundenen Risiken steht.
- (ii) Der Erwerb und die Aufrechterhaltung theoretischer Kenntnisse muss durch kontinuierliche Beurteilungen während der Ausbildung oder durch entsprechende Prüfungen nachgewiesen werden.
- (iii) Ein angemessenes Niveau theoretischer Kenntnisse muss aufrechterhalten werden. Die Einhaltung dieser Bestimmungen muss durch regelmäßige Beurteilungen oder Prüfungen nachgewiesen werden. Die Häufigkeit der Prüfungen muss in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der mit der Art des Dienstes verbundenen Risiken stehen.
(c) Praktische Fertigkeiten
Die Häufigkeit dieser Bewertungen muss der Komplexität und dem mit der Art der wahrgenommenen Aufgabe verbundenen Risiko angemessen sein.
(d) Sprachkenntnisse
- (i) Fluglotsen müssen nachweisen, dass ihre aktiven und passiven Englischkenntnisse ihnen sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch bei Anwesenheit des Gesprächspartners selbst im Notfall eine effiziente Kommunikation mit Flugbesatzungen und anderem Betriebspersonal über konkrete und arbeitsbezogene Themen ermöglichen.
- (ii) Soweit in einem bestimmten Luftraumabschnitt für die Zwecke der Flugverkehrskontrolle notwendig, muss eine Person, die Flugverkehrskontrolldienste erbringt, über aktive und passive Kenntnisse der betreffenden Landessprache(n) im oben beschriebenen Umfang verfügen.
(e) Simulationsübungsgeräte
Wird zur praktischen Ausbildung auf dem Gebiet der Lageerkennung und der Humanfaktoren oder zum Nachweis des Erwerbs bzw. der Aufrechterhaltung von Fertigkeiten ein Flugsimulationsübungsgerät verwendet so muss dessen Leistungsniveau eine angemessene und für die erteilte Ausbildung zweckmäßige Simulation des Arbeitsumfelds sowie der Betriebsbedingungen ermöglichen.
(f) Ausbildungslehrgang
- (i) Die Ausbildung erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang, der theoretische und praktische Unterweisung (einschließlich Ausbildung an Simulationsübungsgeräten) umfassen kann.
- (ii) Für jede Art von Ausbildung muss ein Ausbildungslehrgang festgelegt und genehmigt werden.
(g) Ausbilder
- (i) Die theoretische Ausbildung muss von sachgerecht qualifizierten Ausbildern erteilt werden. Diese müssen
- i über angemessene Kenntnisse auf dem Ausbildungsgebiet verfügen und
- ii nachweislich über die Fähigkeit zur Anwendung einer geeigneten Lehrmethodik verfügen.
- (ii) Die Ausbildung im Bereich der praktischen Fertigkeiten muss von sachgerecht qualifizierten Ausbildern erteilt werden. Diese müssen
- i die für die zu vermittelnde Ausbildung geeigneten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen besitzen,
- ii nachweislich über die Fähigkeit zur Anwendung einer geeigneten Lehrmethodik verfügen,
- iii über Erfahrungen in der Vermittlung der Verfahren verfügen, für die die praktische Ausbildung erfolgen soll,
- iv nachweislich über die Lehrfähigkeit in den entsprechenden praktischen Bereichen verfügen und
- v regelmäßig an Auffrischungsschulungen teilnehmen, um sicherzustellen, dass die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten aufrechterhalten werden.
- (iii) Ausbilder, die praktische Fertigkeiten vermitteln, müssen selbst zur Ausübung der Fluglotsentätigkeit ermächtigt sein oder ermächtigt gewesen sein.
(h) Prüfer
- (i) Für die Beurteilung der Fertigkeiten von Fluglotsen verantwortliche Personen müssen
- i nachweislich über die Fähigkeit zur Beurteilung der Leistung von Fluglotsen sowie zur Durchführung von Prüfungen und Kontrollen von Fluglotsen verfügen,
- ii nachweislich über die notwendige Urteilsfähigkeit in den zu beurteilenden Bereichen verfügen und
- iii regelmäßig an Auffrischungsschulungen teilnehmen, um sicherzustellen, dass die Beurteilungsstandards stets auf dem neuesten Stand sind.
- (ii) Prüfer, die praktische Fertigkeiten vermitteln, müssen selbst zur Ausübung der Fluglotsentätigkeit ermächtigt sein oder ermächtigt gewesen sein.
(i) Medizinische Tauglichkeit von Fluglotsen
- (i) Medizinische Kriterien
- i Alle Fluglotsen müssen in regelmäßigen Abständen ihre medizinische Tauglichkeit für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben nachweisen. Die Einhaltung der Anforderungen wird anhand einer geeigneten Beurteilung nachgewiesen, wobei einer möglichen altersbedingten geistigen und körperlichen Leistungsminderung Rechnung getragen wird.
- ii Der Nachweis der medizinischen Tauglichkeit, welche die körperliche und geistige Tauglichkeit umfasst, muss den Nachweis beinhalten, dass keine Erkrankungen oder Behinderungen vorliegen, die die einen Flugverkehrskontrolldienst erbringende Person unfähig machen
- - die zum Erbringen von Flugverkehrskontrolldiensten notwendigen Aufgaben sachgerecht auszuführen oder
- - die übertragenen Aufgaben jederzeit auszuführen oder
- - ihr Umfeld korrekt wahrzunehmen.
- (ii) Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, dürfen ausgleichende Maßnahmen ergriffen werden die eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten.
(5) Dienstleister und Ausbildungseinrichtungen
- (a) Die Erbringung von Diensten darf nur erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- (i) Der Dienstleister verfügt entweder direkt oder indirekt durch Verträge über die für Art und Umfang der Dienstleistung erforderlichen Mittel. Hierzu zählen unter anderem: Systeme, Einrichtungen einschließlich Stromversorgung, Verwaltungsstruktur, Personal, Ausrüstung und deren Wartung, Dokumentation von Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu relevanten Daten und Führung von Aufzeichnungen.
- (ii) Der Dienstleister erstellt zu den erbrachten Dienstleistungen Management- und Betriebshandbücher und hält diese auf dem neuesten Stand; der Dienstleistungsbetrieb erfolgt gemäß diesen Handbüchern. Diese Handbücher müssen alle erforderlichen Anweisungen, Informationen und Verfahren enthalten, die für den Dienstleistungsbetrieb, das Managementsystem und das Betriebspersonal zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.
- (iii) Der Dienstleister führt ein risikobasiertes Managementsystem ein und erhält es aufrecht, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach diesem Anhang zu gewährleisten, und er wirkt auf fortlaufende proaktive Verbesserungen dieses Systems hin.
- (iv) Der Dienstleister setzt nur ausreichend qualifiziertes und geschultes Personal ein und führt ständig Schulungs- und Überprüfungsprogramme für das Personal durch.
- (v) Der Dienstleister richtet offizielle Schnittstellen mit allen sonstigen an der Erbringung der Dienstleistung Beteiligten ein, um die Einhaltung dieser grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten.
- (vi) Der Dienstleister erstellt einen Notfallplan, der Notlagen und ungewöhnliche Situationen im Rahmen der erbrachten Dienstleistung vorsieht und setzt diesen um.
- (vii) Der Dienstleister erstellt und unterhält ein Unfallverhütungs- und Sicherheitsprogramm einschließlich einer Regelung für die Meldung und Untersuchung von Vorfällen, das im Rahmen des Managementsystems anzuwenden ist, um einen Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit zu leisten.
- (viii) Der Dienstleister trifft Vorkehrungen, um sich zu vergewissern, dass die Sicherheitsanforderungen aller betriebenen Systeme und Komponenten jederzeit eingehalten werden.
- (b) Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur erbracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (i) Um Übermüdung der an Flugverkehrskontrolldiensten beteiligten Mitarbeiter zu vermeiden, ist ein Dienstplansystem aufzustellen. Im Rahmen dieses Dienstplansystems sind Dienstzeiten, Dienstdauer und angemessene Ruhezeiten vorzusehen. Bei innerhalb des Dienstplansystems festgelegten Beschränkungen sind alle wichtigen Faktoren zu berücksichtigen, die zu Ermüdung beitragen, wie insbesondere Schlafmangel, die Unterbrechung des Tagesrhythmus, Nachtarbeit, kumulative Dienstzeit während bestimmter Zeiträume sowie die Aufteilung zugewiesener Aufgaben zwischen Mitarbeitern.
- (ii) Zur Stressprävention bei den an Flugverkehrskontrolldiensten beteiligten Mitarbeitern sind Schulungs- und Vorbeugungsprogramme aufzustellen.
- (iii) Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten müssen geeignete Verfahren anwenden um sich des uneingeschränkten kognitiven Urteilsvermögens und der ausreichenden medizinischen Tauglichkeit der an Flugverkehrskontrolldiensten beteiligten Mitarbeiter zu vergewissern.
- (iv) Erbringer von Flugverkehrskontrolldiensten müssen bei ihrer Betriebsplanung technischen und betrieblichen Zwängen sowie grundsätzlichen Aspekten von Humanfaktoren Rechnung tragen. Bei möglichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf diese Zwänge und grundsätzlichen Aspekte begrenzen die Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten unverzüglich den Zugang zum Luftraum.
- (c) Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste dürfen nur erbracht werden wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Dienstleister unterrichtet die betreffenden Luftraumnutzer und Flugverkehrskontrolleinheiten ständig zeitnah über den betrieblichen Status der erbrachten Flugverkehrskontrolldienste sowie über Änderungen desselben.
- (d) Ausbildungseinrichtungen
Eine Einrichtung zur Ausbildung von Personen, die Flugverkehrskontrolldienste erbringen, muss folgenden Anforderungen genügen:
- i Sie muss über alle Mittel verfügen, die für das mit ihrer Tätigkeit verbundene Aufgabenspektrum erforderlich sind. Hierzu zählen unter anderem: Einrichtungen, Personal, Ausrüstung, Methodik, Dokumentation von Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Verfahren, Zugang zu relevanten Daten und Führung von Aufzeichnungen.
- ii Sie muss ein Managementsystem in Bezug auf die Sicherheit und die Ausbildungsstandards einführen, das System aufrechterhalten und seine fortlaufende Verbesserung anstreben.
- iii Sie muss erforderlichenfalls Vereinbarungen mit anderen einschlägigen Organisationen treffen, um die kontinuierliche Einhaltung dieser grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten.
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1).
- 2 Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6) und Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1) über die Zulassung und Instandhaltung von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen.
- 3 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.
- 4 Beschluss MB/7/03 vom 27.6.2003 zu den von der Agentur durchzuführenden Verfahren für die Erarbeitung von Stellungnahmen, Zulassungsspezifikationen und Anleitungen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002.
- 5 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 6 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 7 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 8 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 9 KOM (2005) 578.
- 10 ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
- 11 ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
- 12 ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.
- 13 ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.
- 14 ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 22.