3. FlugLSV)
912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 7 Absatz 2
§ 7 Absatz 2 ist zu streichen.
Folgeänderung:
§ 7 Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Die Berücksichtigung der Vorbelastung durch anderen Lärm als Fluglärm ist durch Gesetz nicht zwingend vorgegeben und zu streichen.
Der Vergleich von Fluglärm mit Geräuschen von Anlagen, die dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegen, ist alleine anhand von Mittelungspegeln nicht sachgerecht. Denn bei gleichen Mittelungspegeln wird Fluglärm deutlich störender als der Lärm von Anlagen und auch als Straßenverkehrsgeräusch empfunden. Insbesondere die Anwendung der Irrelevanzklausel nach TA Lärm ist deshalb nicht sachgerecht: Überflugereignisse können auch dann noch deutlich wahrnehmbar sein und damit zu zusätzlichen Nutzungseinschränkungen des Außenwohnbereichs führen, wenn der Mittelungspegel der Vorbelastung um mehr als 6 Dezibel (A) über dem fluglärmbedingten Mittelungspegel liegt.
Auch wenn eine Vorbelastung entfällt oder geringer wird und die Beeinträchtigung durch Fluglärm fortbesteht, ist eine reduzierte Entschädigung nicht sachgerecht.
Zur Folgeänderung:
Mit der Streichung von § 7 Absatz 2 wird der Absatz 3 obsolet und ist daher ebenfalls zu streichen.
B
- 2. Der Verkehrsausschuss, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
- 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass bei der Genehmigung und dem Betrieb von Flughäfen alle technischen und gesetzgeberischen Möglichkeiten zum Lärmschutz ergriffen werden müssen, um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten und die notwendige Akzeptanz für die Verkehrsinfrastrukturen zu schaffen. Dazu sind gesetzliche Verbesserungen zum Schutz der lärmbelästigten Bevölkerung notwendig, wobei auf die Nachtruhe der Bevölkerung im besonderen Maße Rücksicht zu nehmen ist.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, nach § 2 Absatz 3 des Fluglärmschutzgesetzes dem Deutschen Bundestag baldmöglich Bericht über die Überprüfung der in § 2 Absatz 2 des Fluglärmschutzgesetzes genannten Werte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik zu erstatten.
Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisationen gesetzlich zu verpflichten, in allen lärmrelevanten Entscheidungen einschließlich zu Flugverfahren und zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben vermeidbaren Fluglärm zu verhindern und die Ausbreitung von unvermeidbarem Fluglärm auf ein Mindestmaß zu beschränken, wobei auf die Nachtruhe der Bevölkerung im besonderen Maße Rücksicht zu nehmen ist. Der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm ist besonders zu berücksichtigen.
Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Planfeststellung für Flughäfen und die Festsetzung von Flugverfahren und Flugrouten besser zu verknüpfen. Bei der Festlegung und wesentlichen Änderung von Flugverfahren nach § 32 Absatz 4 Nummer 8 des Luftverkehrsgesetzes sind unter Wahrung der sicheren Abwicklung des Luftverkehrs die von den Flugverfahren berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen.
Der Bundesrat hält es für erforderlich, bei der erstmaligen Festlegung oder wesentlichen Änderungen von Flugrouten neben der Beteiligung der Kommission nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes auch Behörden, Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Rechte oder Aufgabenbereiche berührt sind, und die Bevölkerung innerhalb von Lärmschutzbereichen in einem transparenten Verfahren angemessen zu beteiligen und vor Ort Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Kriterien für eine wesentliche Änderung von Flugverfahren sind durch Rechtsverordnung zu konkretisieren.
- 5. Der Bundesrat hält es für erforderlich, beim Kunstflug die Sicherheit und den Lärmschutz zu verbessern und Kunstflüge nur noch in Abständen über 2000 Meter zur nächstgelegenen zusammenhängenden Wohnbebauung zuzulassen.