Der Deutsche Bundestag hat in seiner 246. Sitzung am 13. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Auswärtigen Ausschusses - Drucksache 17/13957 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG) - Drucksachen 17/13058, 17/13618 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen Fristablauf: 05.07.13
Erster Durchgang: Drucksache. 213/13 (PDF)
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Wort "Realschulabschlüsse" durch die Wörter "mittlere Abschlüsse einschließlich Haupt- und Realschulabschlüsse" ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "einschließlich des Middle Years Programme soweit von der Kultusministerkonferenz anerkannt" durch die Wörter "gemäß der Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz" ersetzt.
2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe "20" durch die Angabe "12" ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach Nummer 5 die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:
- "6. die Verpflichtung des Schulträgers, für Kinder aus einkommensschwachen Familien eine Ermäßigung des Schulgeldes vorzusehen,
- 7. die Frist, innerhalb derer der Schulträger eine Konzeption zur Umsetzung des inklusiven Unterrichts bzw. regelmäßige Fortschrittsberichte hierzu vorzulegen hat,".
- b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 8 und 9.
4. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "20" durch die Angabe "12" ersetzt.
5. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
" § 17 Förderung des Deutschen Sprachdiploms an anderen Schulen
Zur Förderung der deutschen Sprache kann die Bundesregierung Schulen im Ausland, die keine Deutschen Auslandsschulen sind, aber das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz anbieten, nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern."
6. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden die §§ 18 und 19.