Der Bundesrat hat in seiner 874. Sitzung am 24. September 2010 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 7 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4 Satz 2 und 5, Satz 6 - neu - und Satz 7 - neu - BKrFQG)
Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
'5. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort "nachgewiesen" durch das Wort "gewährleistet" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Nach Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2.3 der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 müssen die Ausbildungsstätten eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals "nur" gewährleisten. Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz geht in seiner aktuellen Formulierung darüber hinaus, weil es eine Nachweispflicht postuliert. Dies führt zu Schwierigkeiten im Vollzug, da einheitlich Kriterien fehlen, welche Art, welcher Inhalt und Umfang der Weiterbildung als Nachweis anerkannt werden können.
Die Ausbildungsstätten sind dennoch gehalten, in geeigneter Form den Nachweis über die Erfüllung dieser Pflicht zu dokumentieren. Für die Anerkennungsbehörden besteht somit die Möglichkeit der Überprüfung.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc:
Für die nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten (Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen) sind bislang keine für die Überwachung zuständigen Stellen benannt. Damit besteht die besondere Situation, dass die Industrie- und Handelskammern zwar die Überwachung nach dem Berufsbildungsgesetz durchführen; für die Aufgabe nach dem BKrFQG fehlen dagegen die Aufgabenzuweisung und die Befugnisnorm. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Übertragung der Zuständigkeitsregelungen auf die Länder würde die Gefahr von unerwünschten Doppelzuständigkeiten bei der Überwachung und zugleich einen immensen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, da alle Länder ihre Zuständigkeitsregelungen ändern müssten. Mit dem vorliegenden Antrag soll erreicht werden, dass die Überwachung nach dem Berufsbildungsgesetz und die Überwachung nach dem BKrFQG durch eine zuständige Stelle erfolgt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers beim Erlass des BKrFQG im Jahr 2006 (Begründung zu § 7 Absatz 4 BKrFQG). Zudem wird bei der Regelung der Befugnisse für die zuständige Stelle berücksichtigt, dass es Unterschiede zwischen gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten und Ausbildungsstätten, die durch die zuständige Landesbehörde anerkannt sind, geben kann.
2. Zu Artikel 1a - neu - (§ 2 Absatz 8 - neu -, § 5 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Anlage 4 - neu - und Anlage 5 - neu - BKrFQG)
Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
'Artikel 1a
Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Nach Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation hat die Ausbildungsstätte dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin eine Bescheinigung gemäß dem Muster nach Anlage 4 zur Vorlage bei der für die Prüfung zuständigen Industrie- und Handelskammer auszustellen."
2. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bescheinigung nach Nummer 2 hat dem Muster nach Anlage 5 zu entsprechen."
3. Nach Anlage 3 werden folgende Anlagen 4 und 5 angefügt:
"Anlage 4
(zu § 2 Absatz 8)
Rückseite
Fahrschule
Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen), und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o.g. Ausbildungsstätte statt.
Ausbildungsbetrieb (Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein gemäß Berufsbildungsgesetz von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) anerkannter Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o.g. Ausbildungsstätte statt.
Bildungseinrichtung (Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) anerkannte Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o.g. Ausbildungsstätte statt.
Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte (Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 5 Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o.g. Ausbildungsstätte statt.
Anlage 5
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
Rückseite
Fahrschule
Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen), und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o.g. Ausbildungsstätte statt.
Ausbildungsbetrieb (Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein gemäß Berufsbildungsgesetz von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) anerkannter Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o.g. Ausbildungsstätte statt.
Bildungseinrichtung (Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) anerkannte Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o.g. Ausbildungsstätte statt.
Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte (Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 5 Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o.g. Ausbildungsstätte statt." '.
Folgeänderung:
In der Eingangsformel sind nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.
Begründung:
Nach der derzeitigen Rechtslage müssen alle Formen von Aus- und Weiterbildungsnachweisen akzeptiert werden, da rechtlich verbindliche Musterbescheinigungen nicht existieren. Ausgestellte Bescheinigungen sind bundesweit anzuerkennen. Dies führt zu Mehraufwand bei der Bewertung der Nachweise durch die zuständigen Behörden und erschwert die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben insbesondere bei den Weiterbildungsnachweisen und die Überwachung. Versuche, durch Landeserlasse verbindliche Muster vorzuschreiben, haben nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt.
3. Zu Artikel 1a - neu - (§ 5 Absatz 2 Satz 3 - neu - und Absatz 4 Satz 5 - neu - BKrFQV)
Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
'Artikel 1a
Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle eines Besitzstands nach § 3 BKrFQG wird die Schlüsselzahl 95 auf Antrag mit Fristende gemäß § 5 Absatz 1 BKrFQG eingetragen."
- b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle des § 5 Absatz 2 Satz 3." '.
Folgeänderung:
In der Eingangsformel sind nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.
Begründung:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 und Nummer 4,
die zum Nachweis des erweiterten Besitzstands zwingend erforderlich ist.
In den Fällen des erweiterten Besitzstandes gemäß Artikel 1 Nummer 3 und Nummer 4 des Gesetzentwurfs ist der Besitzstand nicht aus dem Führerschein ersichtlich. Vielmehr wird in den Führerschein ein neues Erteilungsdatum nach den in § 3 BKrFQG genannten Stichtagen eingetragen. Insbesondere bei Verkehrskontrollen außerhalb Deutschlands würde dies bei den betroffenen Bus- und Lkw-Fahrern mit erweitertem Besitzstand zwangsläufig zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Den betroffenen Fahrern würden wegen Fehlens der Schlüsselzahl 95 im Führerschein erhebliche Sanktionen auferlegt bzw. angedroht. Auch soweit es nicht zu Sanktionen kommen sollte, wäre bereits das Festhalten am Kontrollort bis zur Aufklärung der Rechtslage und der damit entstehende Zeit-, Vermögens- und Imageverlust für die betroffenen deutschen Bus- und Lkw-Fahrer unzumutbar. Die Erfahrungen in vergleichbaren Fallgestaltungen im Vollzug der Neuregelung der Berufskraftfahrer-Qualifikation haben gezeigt, dass eine bloße Information der anderen Mitgliedstaaten über die deutsche Rechtslage - selbst wenn eine solche Information durch die Kommission selbst erfolgte - in der Kontrollpraxis keine ausreichende Wirkung entfalten könnte. Dasselbe gilt auch für Fahrer, die bereits nach den bisherigen Regelungen der §§ 3 und 5 BKrFQG Inhaber eines Besitzstands sind.
Die Länder haben bislang auf Grund einer Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 26. August 2009 im Vorgriff auf die zu erwartende Rechtsänderung in den Fällen des erweiterten Besitzstands die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein eingetragen. Es sollte daher eine explizite Rechtsgrundlage in der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung hierfür geschaffen werden.
Die Verkehrssicherheit wird durch die Änderung nicht berührt. Vielmehr wird lediglich der Nachweis ohnehin bestehender Besitzstände auch im Ausland verbessert.