A. Problem und Ziel
Aufgrund unionsrechtlicher Verpflichtungen werden für die Emissionsberichterstattung bestimmte agrarstatistische Daten benötigt. Dabei handelt es sich insbesondere um Daten zur Ausbringung von Wirtschaftsdüngern sowie zum Eiweißeinsatz in der Schweinefütterung. Diese Angaben dienen zusammen mit Daten aus anderen Quellen dazu, die Berichterstattungspflichten über Klimagase und Ammoniak aus landwirtschaftlichen Quellen zu erfüllen.
B. Lösung
Erlass einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf der Grundlage von § 94a Nummer 5 des Agrarstatistikgesetzes.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand für die Statistischen Ämter von Bund und Ländern wird für die durch Rechtsverordnung anzuordnenden Merkmale auf einmalig rund 697 000 € geschätzt.
E. Sonstige Kosten
Durch die Änderungen sind keine messbaren Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es werden zwei jeweils einmal zu erfüllende Informationspflichten der Wirtschaft eingeführt, die zu Bürokratiekosten von insgesamt rund 290 000 € führen.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Erhebung agrarstatistischer Daten für die Emissionsberichterstattung (Agrarstatistik-Emissionsberichterstattungsverordnung 2011 - AgrStatEBV 2011)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. August 2010
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Erhebung agrarstatistischer Daten für die Emissionsberichterstattung (Agrarstatistik-Emissionsberichterstattungsverordnung 2011 - AgrStatEBV 2011) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Erhebung agrarstatistischer Daten für die Emissionsberichterstattung (Agrarstatistik-Emissionsberichterstattungsverordnung 2011 - AgrStatEBV 2011)
Vom ...
Auf Grund des § 94a Nummer 5 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Bodennutzungshaupterhebung
- (1) Im Jahr 2011 werden im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung über die in § 7 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus Merkmale über die Ausbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten erhoben.
- (2) Erhebungsmerkmale sind
- 1. die Ausbringungsflächen und Ausbringungsmengen
- a) nach Art der Wirtschaftsdünger einschließlich Biogas-Gärresten,
- b) nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter oder unbestellter Fläche,
- 2. für Gülle, Jauche und Biogas-Gärreste zusätzlich
- a) die Anwendung in Mischungen,
- b) die Anteile der Ausbringung
- c) die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung nach der eingesetzten Ausbringungstechnik.
- (3) Die Merkmale werden bei höchstens 40 000 Erhebungseinheiten erhoben. Diese Erhebungseinheiten werden ermittelt, indem aus der Stichprobe der Bodennutzungshaupterhebung eine Unterstichprobe gezogen wird.
- (4) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 ist das Kalenderjahr 2010.
§ 2 Erhebung über die Viehbestände
- (1) Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände werden über die in § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus zum Berichtszeitpunkt 3. November 2011 Merkmale über den Eiweißeinsatz in der Mastschweinefütterung erhoben.
- (2) Erhebungsmerkmale sind
- 1. der Bestand an Jung- und Mastschweinen,
- 2. die mittlere Mastleistung,
- 3. die Zahl der Fütterungsphasen,
- 4. der Rohproteingehalt der Futtermischung in der ersten und letzten Fütterungsphase,
- 5. die Art der Futtermischung, jeweils nach Fütterungsverfahren.
- (3) Die Merkmale werden bei allen Erhebungseinheiten der Stichprobe erhoben, in denen Jung- oder Mastschweine gehalten werden.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage, Ausgestaltung der Verordnung
Nach § 94a Nummer 5 des Agrarstatistikgesetzes ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von Merkmalen über Anfall, Lagerung, Ausbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten sowie über Haltungs- und Fütterungsverfahren landwirtschaftlicher Nutztiere im Rahmen bestimmter bestehender Erhebungen anzuordnen. Dies ist u.a. im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8 des Agrarstatistikgesetzes) sowie der Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) zulässig. In der Begründung zu dieser mit der letzten Änderung des Agrarstatistikgesetzes eingeführten Ermächtigung wird ausdrücklich der Zweck erläutert, auf diesem Wege bei Bedarf künftig eine ausreichende Datengrundlage zu Emissionen von Klimagasen und Ammoniak aus landwirtschaftlichen Quellen bereit stellen zu können.
Von dieser Verordnungsermächtigung wird Gebrauch gemacht, um befristet die Erhebung agrarstatistischer Daten für die Emissionsberichterstattung anzuordnen. Die Ergebnisse sind darüber hinaus für verschiedene wissenschaftliche Fragestellungen und weitere Nutzerkreise von Interesse.
Zusammen mit aus anderen Quellen gewonnenen Daten dienen die nach dieser Verordnung zu erhebenden Angaben im Einzelnen insbesondere zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichterstattungspflichten nach den folgenden Rechtsakten in deren jeweils geltender Fassung:
- - Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon, - Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebstaub,
- - Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität,
- - Richtlinie 2001/8 1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe,
- - Entscheidung 93/389/EWG des Rates über ein System zur Beobachtung von CO₂ und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft.
Nach der Richtlinie 2001/8 1/EG, der sog. NEC-Richtlinie, ist Deutschland unter anderem verpflichtet, die Gesamtemissionen an Ammoniak (NH3) im Zieljahr 2010 auf 550 Kilotonnen zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund sollen die Erhebungen insbesondere sicherstellen, die Effekte bereits eingeleiteter Maßnahmen zur Verringerung der NH3 - Emissionen aus landwirtschaftlichen Quellen in der Datengrundlage der Emissionsberichterstattung zeitnah sachgerecht zu erfassen.
Aus den genannten Verpflichtungen leitet sich die Notwendigkeit ab, nationale Gesamtemissionen, spezifiziert nach Quellgruppen, zu berechnen. Die Kalkulation der Emissionsdaten erfolgt in Zusammenarbeit von Statistischem Bundesamt und dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei (vTI). Dabei werden auf Basis von Aktivitätsdaten und wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Emissionswirksamkeit verschiedener landwirtschaftlicher Aktivitäten und Produktionsverfahren Emissionsinventare erstellt. Diese Arbeiten sind integraler Bestandteil des nationalen Systems zur Emissionsberichterstattung.
Inhalt und Qualitätsanforderungen an die Berichterstattung sind auf internationaler Ebene geregelt, unter anderem in den von der Zwischenstaatlichen Gruppe für Klimaänderungen (IPCC) angenommenen und von der Konferenz der Vertragsparteien des Klimarahmenübereinkommens gebilligten 1996 Revised IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories.
Zentrale Qualitätsanforderungen sind dabei insbesondere,
- 1. die größten Emissionsquellen (sogenannte "Hauptquellgruppen"),
- 2. die Emissionsquellen mit besonders starken Trends und
- 3. solche Emissionsquellen, die erheblich zur Gesamtunsicherheit in der nationalen Treibhausgasbilanz beitragen,
mit national erhobenen Daten zu belegen und ggf. die Berechnungen zu verbessern.
Die Emissionen von Lachgas (N₂O) aus der Anwendung von Düngern fallen in alle drei Kategorien, so dass nationale Daten mit hohen Qualitätsanforderungen zur Berechnung verwendet werden müssen. Die zentrale Eingangsgröße für die Berechnung der direkten N₂O-Emissionen ist die ausgebrachte Stickstoffmenge. Die zentrale Eingangsgröße für die Berechnung der indirekten N₂O-Emissionen bilden die Emissionen von NH3, für die zudem eigenständige Berichterstattungspflichten bestehen. Zur Reduzierung der Unsicherheiten und zur Abbildung der bisher erbrachten Emissionsminderung durch eine geänderte landwirtschaftliche Praxis bedarf es einer verbesserten Datenbasis in den Bereichen "Wirtschaftsdüngerausbringung" und "Eiweißeinsatz in der Schweinefütterung":
- - Die Wirtschaftsdüngerausbringung trägt erheblich zu den N₂O-Emissionen aus landwirtschaftlichen Böden bei und bildet derzeit eine der größten Unsicherheiten bezüglich des Emissionstrends. Sie ist in Deutschland zugleich die wichtigste Quelle für NH3 -Emissionen. Insbesondere soll die Verbreitung NH3-emissionsreduzierender Ausbringungstechniken und Einarbeitungszeiten für Wirtschaftsdünger ermittelt werden, die wegen ihres hohen Minderungspotenzials für die Erreichung der Emissionsminderungsziele nach der Richtlinie 2001/8 1/EG von großer Bedeutung sind.
- - Die Fragen zum Eiweißeinsatz in der Mastschweinefütterung dienen dazu, den aktuellen technischen Stand des effizienten Stickstoffeinsatzes zu dokumentieren. Dies ist die Grundlage, um den Beitrag der Effizienzsteigerung zur Emissionsminderung von N₂O und NH3 in diesem Bereich im nationalen Inventar zu berücksichtigen.
Mit dieser Verordnung werden zwei einmal durchzuführende Erhebungen mit Auskunftspflicht im Jahr 2011 angeordnet. Diese sollen wiederholt werden, sobald zu erwarten ist, dass aufgrund von Änderungen in den relevanten Prozessen eine erneute Erhebung notwendig ist.
Die Erhebung der geforderten neuen Merkmale wird rechtlich und organisatorisch in bestehende agrarstatistische Stichprobenerhebungen integriert. Deshalb müssen die Erhebungsmodalitäten nur insoweit festgelegt werden, als sich dies nicht bereits aus den Bestimmungen des Agrarstatistikgesetzes ergibt.
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Da nur jeweils einmalige Erhebungen angeordnet werden, wird sie befristet bis zum 31.12.2012.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2.1 Kosten ohne Vollzugsaufwand
Keine
2.2 Vollzugsaufwand
Nach einer Kostenkalkulation des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder entstehen zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen aufgrund dieser Verordnung folgende Kosten von insgesamt 697 400 €:
2.2.1 Statistisches Bundesamt
Einmalige Umstellungskosten
Personalkosten | Sachkosten | Insgesamt |
| € | |
51 200 | - | 51 200 |
Laufende Mehrkosten: keine
2.2.2 Statistische Ämter der Länder
Einmalige Umstellungskosten
Personalkosten | Sachkosten | Insgesamt |
| € | |
528 700 | 84 500 | 613 200 |
Laufende Mehrkosten: keine
2.2.3 Einmalige Kosten der Verbundprogrammierung
Personalkosten | Sachkosten | Insgesamt |
| € | |
33 000 | - | 33 000 |
3. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderungen nicht zu erwarten.
4. Bürokratiekosten
Es werden zwei jeweils einmal zu erfüllende Informationspflichten der Wirtschaft eingeführt, die zu Bürokratiekosten von insgesamt rd. 290 000 C führen:
- - Die Erhebung nach § 1 (Ausbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern) führt zu einmaligen Kosten von rd. 234 000 C (21,30 C/h x 33 Min. x 20 000 Auskunftsgebende).
- - Die Erhebung nach § 2 (Eiweißeinsatz in der Mastschweinefütterung) führt zu einmaligen Kosten von rd. 56 000 C (21,30 C/h x 10 Min. x 16 000 Auskunftsgebende).
5. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Das Verordnungsvorhaben wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Die sog. Bodennutzungshaupterhebung dient insbesondere der jährlichen Feststellung der landwirtschaftlichen Bodennutzung u.a. nach Kulturarten. Im Jahr 2011, in dem die Bodennutzungshaupterhebung als Stichprobenerhebung durchgeführt wird, sollen nach Absatz 1 zusätzlich Merkmale über die Ausbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten erhoben werden. Eine Anbindung dieser Fragen an die Viehbestandserhebung ist künftig u.a. deswegen nicht sinnvoll, weil Betriebe, die nur Rinder halten, nicht mehr primärstatistisch befragt werden.
In Absatz 2 werden die Erhebungsmerkmale, deren Ergebnisse Datengrundlage der Emissionsberechnungen bildet, näher bestimmt. Art und Menge der ausgebrachten Wirtschaftsdünger dienen dazu, die ausgebrachte Stickstoffmenge für die Berechnung der N₂O- und NH3-Emissionen zu quantifizieren. Die Art des Wirtschaftsdüngers umfasst bei Gülle auch die Unterscheidung nach der Tierart. Die Angaben zu den Kulturarten der Flächen, auf die Wirtschaftsdünger ausgebracht wurde (Acker, Grünland, Dauerkulturen), zur Ausbringungstechnik für Gülle- und Gärrestausbringung sowie zur Jahreszeit der Ausbringung von Gülle dienen dazu, die ausgebrachten Mengen an Stickstoff in verschiedene Kategorien mit unterschiedlichem Emissionsverhalten zu klassifizieren. Insbesondere haben emissionsmindernde Gülleausbringungstechniken (z.B. Schleppschläuche oder Schleppschuhe) erhebliche Auswirkungen auf die NH3 -Emissionen bei der Ausbringung. Die durchschnittliche Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung der Gülle ist für die Berechnung der NH3-Emissionen die wichtigste und derzeit unsicherste Eingangsgröße. Je nach Länge dieser Zeitspanne unterscheidet sich die NH3 -Emission je Mengeneinheit Gülle um bis zu Faktor 5.
Nach Absatz 3 werden die Erhebungsmerkmale bei einer Unterstichprobe der Bodennutzungshaupterhebung erhoben. Der Stichprobenumfang von höchstens 40 000 Erhebungseinheiten bildet dabei einen Kompromiss zwischen Nutzerbedarf und Belastung der Befragten. Da voraussichtlich in etwa der Hälfte der befragten Betriebe Wirtschaftsdünger ausgebracht wird, resultiert aus dem genannten Stichprobenumfang eine Zahl von rd. 20 000 Auskunftsgebenden, also Betrieben, die tatsächlich inhaltlich verwertbare Auskünfte geben. Das Interesse der Länder an belastbaren Landesergebnissen ist dabei berücksichtigt. Aus Nutzersicht wären regional tiefer gegliederte Ergebnisse wünschenswert, die aber mit einem höheren Stichprobenumfang einhergingen.
In Absatz 4 wird der Berichtszeitraum festgelegt.
Zu § 2
Im November 2011 sollen im Rahmen der - als Stichprobenerhebung durchgeführten - Erhebung über die Viehbestände nach Absatz 1 zusätzlich Merkmale über den Eiweißeinsatz in der Mastschweinefütterung erhoben werden. Durch die Erhebung sollen genauere Kenntnisse über die Häufigkeit N-reduzierter Fütterungsverfahren in der Schweinemast erlangt werden. Durch eiweißangepasste Fütterungssysteme können die Stickstoffausscheidungen von Schweinemastbetrieben erheblich reduziert werden.
In Absatz 2 werden die Erhebungsmerkmale, deren Ergebnisse Datengrundlage der Emissionsberechnungen bildet, näher bestimmt. Erfragt werden sollen insbesondere die Mastleistung, die aus Anfangsgewicht, Endgewicht und Mastdauer ermittelt wird, die Zahl der Fütterungsphasen sowie der Rohproteingehalt der Futtermischung am Mastbeginn und am Mastende. Die Abfrage der Art der Futtermischung dient der Unterscheidung von hofeigenen Mischungen und zugekauften Mischfuttermitteln.
In Absatz 3 wird der Berichtskreis festgelegt. Dieser umfasst alle landwirtschaftlichen Betriebe in der Stichprobe, die Jung- oder Mastschweine halten, das sind rd. 16 000 Betriebe.
Zu § 3
Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten der Verordnung. Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Im vorliegenden Fall kann die Verordnung - auch unter Berücksichtigung von Mahnverfahren - am 3 1. Dezember 2012 außer Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1334:
Entwurf einer Verordnung zur Erhebung agrarstatistischer Daten für die Emissionsberichterstattung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf sollen zwei jeweils einmalige Informationspflichten der Wirtschaft eingeführt werden. Diese führen nach Darstellung des Ressorts zu Bürokratiekosten von insgesamt 290.000 €.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen
Stv. Vorsitzender und Berichterstatter