Der Bundesrat hat in seiner 929. Sitzung am 19. Dezember 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ( § 1 Absatz 3 ArbStättV)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 3 ist die Angabe "Nummer 6." durch die Wörter "Nummer 6, soweit sie unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind." zu ersetzen.
Begründung:
Die Ergänzung dient der Klarstellung, da nicht alle der in §§ 3 und 6 sowie
Anhang Nummer 6 ArbStättV-E enthaltenen Anforderungen auf Telearbeitsplätze anwendbar sind.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 2 Absatz 10 ArbStättV)
In Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 10 sind die Wörter "oder Instandsetzung" durch die Wörter ", Instandsetzung oder Verbesserung" zu ersetzen.
Begründung:
Die Instandhaltung wird nach DIN 31051:2012-09 in die vier Elemente Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung strukturiert. Dies sollte die Regelung widerspiegeln.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Absatz 12 Satz 4 ArbStättV)
In Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 12 Satz 4 sind die Wörter "oder Unterweisungen" zu streichen.
Begründung:
Der Begriff "Unterweisung" ist in § 12 ArbSchG bestimmt und wird in § 6 ArbStättV-E konkretisiert. Die Unterweisung bezieht sich demnach auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Die Fachkunde bezieht sich dagegen auf die zur Ausübung einer in der Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse; sie wird von den Beschäftigten zum Beispiel durch ihre Ausbildung erworben und durch Lehrgänge bzw. Schulungen aufrecht erhalten (siehe auch Definitionen zur Fachkunde in der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung). Eine Unterweisung genügt daher grundsätzlich nicht für den Erhalt der Fachkunde. Insofern ist der Begriff "Schulung" zutreffender und ausreichend, zumal nicht festgelegt wird, in welcher Form die Schulung zu erfolgen hat.
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 3a Absatz 3 Satz 1a - neu - ArbStättV)
In Artikel 1 Nummer 4 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
'c) In Absatz 3 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch übermittelt werden." '
Begründung:
Auch ein elektronisch übermitteltes Schriftstück ist ein schriftlicher Antrag. Mit der allgemeinen Bezeichnung zur elektronischen Übermittlung wird neben E-Mail, Fax etc. eine zukünftige Möglichkeit geschaffen, den Antrag direkt in ein Online-Formular zu schreiben. Weiterhin bleibt die Papierform bestehen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 6 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 3 ArbStättV)
Artikel 1 Nummer 7 § 6 ist wie folgt zu ändern:
- a) In der Überschrift sind die Wörter "Unterrichtung und" zu streichen.
- b) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
- 1. das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte,
- 2. alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
- 3. Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und
- 4. arbeitsplatzspezifische Maßnahmen bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten,
und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen."
- c) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf
- 1. die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen,
- 2. die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen und
- 3. den innerbetrieblichen Verkehr."
- d) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind die Wörter "Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten in Maßnahmen der Brandverhütung und in Verhaltensmaßnahmen im Brandfall zu unterweisen, insbesondere in der" durch die Wörter "Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die" zu ersetzen.
- bb) In Satz 2 ist das Wort "er" durch die Wörter "der Arbeitgeber" zu ersetzen.
- e) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 sind jeweils die Wörter "Unterrichtungen und" zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Inhaltsübersicht ist in Buchstabe a die Angabe "Unterrichtung und" zu streichen.
Begründung:
Eine Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG umfasst alle Anweisungen und Erläuterungen im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Die in § 6 Absatz 1 ArbStättV-E genannten Punkte sind daher Teil einer Unterweisung und nicht einer Unterrichtung. Da § 6 Absatz 5 ArbStättV-E eine Dokumentationspflicht nur für Unterweisungen und nicht für Unterrichtungen vorsieht, ist dies durch Verzicht auf den Begriff "Unterrichtung" klarzustellen.
Um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten und dem Arbeitgeber die Erfüllung seiner Pflichten nach allen Arbeitsschutzverordnungen zu erleichtern, wird § 6 Absatz 1 ArbStättV-E der Bestimmung des § 12 Absatz 1 BetrSichV n.F. angeglichen. Daraus ergeben sich redaktionelle Folgeänderungen in § 6 Absätze 2 und 3 ArbStättV-E.
Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4 ArbStättV-E sind arbeitsplatzspezifische Maßnahmen insbesondere für Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten zu treffen. Damit sollen spezifische Gefährdungen bei Tätigkeiten an diesem Ort bzw. Gerät vermieden werden. Welche spezifischen Gefährdungen nur hier und nicht an anderen Arbeitsplätzen auftreten, ist nicht erkennbar. Insofern kann der Hinweis auf die spezifischen Gefährdungen gestrichen werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 6 Absatz 3 Satz 2 ArbStättV)
In Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter "über die Brandschutzordnung zu unterrichten und" zu streichen.
Begründung:
Die Brandschutzordnung ist weder in Gesetzen noch in Verordnungen bundeseinheitlich geregelt. Die Einführung des Begriffs in die Arbeitsstättenverordnung ist deshalb unzweckmäßig. Die Formulierung in § 6 Absatz 3 Satz 1 ArbStättV-E ist ausreichend.
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 6 Absatz 4 Satz 1 ArbStättV)
In Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 4 Satz 1 sind die Wörter "in der Arbeitsstätte" zu streichen.
Begründung:
Baustellen gehören gemäß § 2 ArbStättV-E (Begriffsbestimmungen) zu den Arbeitsstätten. Soll vor Aufnahme der Tätigkeit "in der Arbeitsstätte" eine Unterweisung erfolgen, so würde das bedeuten, dass für jede neue Baustelle eine erneute Unterweisung einschließlich Dokumentation erfolgen muss. Bei Baumaßnahmen, die mehrere Monate oder Jahre dauern, ist dies nachvollziehbar und praktiziert. Allerdings gibt es zahlreiche Kleinbaustellen von kurzer Dauer, bei denen gleichartige Tätigkeiten Woche für Woche an anderen Standorten wiederholt werden. Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz ist bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung einer Tätigkeit ausreichend.
Das Streichen der Wörter "in der Arbeitsstätte" ist zugleich eine Anpassung an den in Bezug zu nehmenden § 3 Absatz 3 ArbStättV, wonach die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren ist.
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 9 Absatz 1 Nummer 7a - neu - ArbStättV)
In Artikel 1 Nummer 10 § 9 Absatz 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:
"7a. entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt, "
Begründung:
In der geltenden Fassung der ArbStättV ist ein Verstoß gegen § 4 Absatz 5 ArbStättV als Ordnungswidrigkeitentatbestand aufgeführt. Dies hat sich in der Vollzugspraxis bewährt.
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 9 Absatz 1 Nummer 9 ArbStättV)
In Artikel 1 Nummer 10 § 9 Absatz 1 ist Nummer 9 zu streichen.
Begründung:
Es handelt sich um eine Harmonisierung mit anderen auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen, welche die Anforderungen zur Unterweisung konkretisieren und die entweder keine Dokumentation fordern oder bei denen ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht nicht bußgeldbewehrt ist.
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa (Anhang Nummer 1.5 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - ArbStättV)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 1.5 ist Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 2 ist das Wort "Räume" durch das Wort "Arbeitsräume" zu ersetzen.
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
"Auch Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-HilfeRäume und Unterkünfte müssen über eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit verfügen."
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
Gemäß § 2 ArbStättV-E existiert der Begriff "Räume" nicht. Es ist klar zu formulieren, an welche Räume diese Anforderungen gestellt werden. Zur Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitsschutzniveaus müssen Arbeitsräume über eine angemessene Dämmung und Isolierung verfügen. Darüber hinaus ist diese Forderung auch an Räume zu stellen, die von den Beschäftigten unter anderen Aspekten genutzt werden, um ihnen den Schutz der Gesundheit zu gewährleisten.
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe l (Anhang Nummer 3.3 Absatz 1 ArbStättV)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe l Anhang Nummer 3.3 Absatz 1 ist vor dem Wort "Kleiderablage" das Wort "abschließbare" einzufügen.
Begründung:
Ziel dieser Änderung ist es, den Beschäftigten eine Möglichkeit zu geben, neben der Kleidung auch persönliche Wertgegenstände sicher bzw. geschützt aufzubewahren. Ansonsten muss neben der (offenen) Kleiderablage mindestens, das heißt zusätzlich zu der Kleiderablage, ein abschließbares Fach zur Aufbewahrung persönlicher Wertgegenstände vorhanden sein.
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe m Doppelbuchstabe aa (Anhang Nummer 3.4 Absatz 1 Satz 1 ArbStättV)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe m Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 3.4 Absatz 1 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Arbeitsräume, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen und Unterkünfte müssen ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben."
Begründung:
Durch die neu gefassten Begriffsbestimmungen "Arbeitsräume" und "Arbeitsplätze" sowie der Einführung der Anforderung der Schaffung einer Sichtverbindung nach außen, werden Sichtverbindungen nach außen auch für nicht regelmäßig über einen längeren Zeitraum genutzte Bereiche einer Arbeitsstätte und für Sanitär- sowie Erste-Hilfe-Räume gefordert. Die Umsetzung dieser Forderung würde bauliche Änderungen erfordern, die Kleinst- und mittlere Unternehmen überfordern. Bei Sanitär- und Erste-HilfeRäumen ist eine Sichtverbindung nach außen und ausreichend Tageslicht aufgrund der Aufenthaltsdauer nicht erforderlich.
13. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe u (Anhang Nummer 5 ArbStättV)
Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe u ist wie folgt zu fassen:
'u) Die Überschrift der Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5 Ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze" '
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 11 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Anhang Nummer 5 ArbStättV enthält Regelungen für Arbeitsplätze im Freien und für Baustellen. Diese Regelungen enthalten sowohl Anforderungen als auch Maßnahmen. Beides sollte bereits aus der Überschrift hervorgehen. Damit soll auch verdeutlicht werden, dass die in Nummer 5 aufgeführten Anforderungen und Maßnahmen jene ergänzen, die bereits in Anhang Nummern 1 bis 4 aufgeführt sind.
Mit der Ergänzung der Überschrift zu Nummer 5 kann der Zusatz "Zusätzliche Maßnahmen" auf Baustellen in Nummer 5.2 entfallen, der in der Vergangenheit zu Irritationen dahingehend führte, dass für Baustellen nur die zusätzlichen Maßnahmen zu treffen sind.
14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc (Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 ArbStättV)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 ist Satz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 sind nach dem Wort "Absturzhöhe" die Wörter "an Wandöffnungen," einzufügen und die Wörter "Wandöffnungen und" durch die Wörter "allen übrigen Verkehrswegen, " zu ersetzen.
- b) In Nummer 3 sind die Wörter "und Verkehrswegen" zu streichen.
Begründung:
Eine Absturzhöhe von zwei Meter an Verkehrswegen ist einem sicheren Fußgängerverkehr auf Baustellen nicht förderlich. Beim Benutzen von Verkehrswegen müssen die Benutzer sich darauf verlassen können, dass eine Gefährdung durch Absturz, zum Beispiel an Grabenkanten und Baugrubenrändern, nicht gegeben ist. Daher ist auch an Verkehrswege auf Baustellen die Anforderung zu stellen, dass, wie an Wandöffnungen und an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, auch an Verkehrswegen spätestens bei einer Absturzhöhe von mehr als einem Meter Schutzvorrichtungen vorhanden sein müssen, die ein Abstürzen verhindern. Dies korrespondiert mit der Anforderung in Anhang Nummer 2.1 ArbStättV-E, wonach eine Absturzgefahr bei einer Absturzhöhe von mehr als einem Meter besteht.
15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc (Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 2 ArbStättV)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 2 sind nach dem Wort "Geschossdecken" die Wörter "von baulichen Anlagen" einzufügen.
Begründung:
Anhang Nummer 5.1 Absatz 2 Satz 2 ArbStättV-E lässt eine Absturzhöhe von drei Meter für Dächer und Geschossdecken bis 50 m2 Grundfläche zu. Die Regelung ist gedacht für Carports etc. Um zu verhindern, dass in der Praxis Arbeiten auf Dächern oder Geschossdecken, die eine Fläche von über 50 m2 aufweisen, so in einzelne Bauabschnitte unterteilt werden, dass 50 m2 bei jeder einzelnen Maßnahme regelmäßig nicht erreicht werden, sollte die Flächenbegrenzung zusätzlich auf die bauliche Anlage bezogen werden.
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa0 - neu (Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 2 ArbStättV)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee ist dem Dreifachbuchstaben aaa folgender Dreifachbuchstabe aaa0 voranzustellen:
'aaa0) In Satz 2 werden die Wörter "für den Auf- oder Abbau von Massivbauelementen" durch die Wörter "Montage- oder Demontagearbeiten" ersetzt.'
Begründung:
Die in Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 in Ausführung des Satzes 2 aufgeführten Schutzmaßnahmen gehen inhaltlich weit über die in Satz 2 erwähnten Abbrucharbeiten und Auf- oder Abbauarbeiten von Massivbauelementen hinaus. Der einzufügende allgemeinere Begriff der Montage- oder Demontagearbeiten bezieht weitere Arbeiten ein, von denen erhebliche Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen können, zum Beispiel Montage- und Demontagearbeiten im Traggerüstbau und Industriebau.
Bereits die EG-Baustellenrichtlinie 92/57/EWG spricht vom Auf- und Abbau von Stahl- oder Betonkonstruktionen, Schalungen, Fertigbauteilen, Trägern und Abstützungen und geht damit über den aktuellen Text der ArbStättV hinaus. Die neue Formulierung "Montage- oder Demontagearbeiten" inkludiert alle diese Tätigkeiten und verhindert damit Regelungslücken.
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe aaaa - neu Vierfachbuchstabe cccc - neu (Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe b ArbStättV)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee ist Dreifachbuchstabe aaa wie folgt zu fassen:
'aaa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaaa) In Buchstabe b werden das Wort "Ausschachtungen" durch das Wort "Aushubarbeiten" und die Wörter "geeignete Verschalungen oder Abschrägungen vorzusehen" durch die Wörter "die Erd- oder Felswände so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig so zu sichern, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind" ersetzt."
- bbbb) In Buchstabe c werden ... <weiter wie Vorlage> ..."
- cccc) In Buchstabe e wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:
"f) bei Arbeiten, bei denen mit Gefährdungen aus dem Verkehr von Land-, Wasser-, oder Luftfahrzeugen zu rechnen ist, geeignete Vorkehrungen zu treffen." '
Begründung
Zu aaaa:
Der Begriff Ausschachtung wird in der Praxis vornehmlich für das manuelle Erstellen von kleinen Baugruben verwendet. Bagger hingegen führen Aushubarbeiten aus. Der umfassendere Begriff Aushubarbeiten sollte, da es in diesem Zusammenhang um die maschinelle Herstellung von Verbau und Böschungen geht, verwendet werden.
Die Begriffe, Verschalung und Abschrägung sind keine einschlägigen Fachbegriffe in der Bautechnik. Auch die EG-Baustellenrichtlinie 92/57/EWG spricht in ihrer englischen Sprachfassung von "support or embankment", also von "Unterstützung oder Böschung". Der in Anhang 5.2 mehrfach verwendete Begriff "Vorkehrung", im vorliegenden Fall zur Sicherung von Erd- oder Felswänden, drückt das Gewollte verständlicher und für die Anwender präziser aus.
Zu cccc:
Gefährdungen im Grenzbereich zu Verkehrsmitteln sind in der ArbStättV bisher nicht explizit erwähnt. Das Unfallgeschehen in den vergangenen Jahren, insbesondere im Grenzbereich zu Straßenbaustellen und Arbeitsstellen an Straßen war unter anderem Anlass zur Erstellung der ASR A5.2 "Straßenbaustellen - Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr". Nicht erfasst sind in der ArbStättV aktuell etwa Arbeiten an Wasserstraßen und auf Flughäfen. Diese Regelungslücke ist mit dem vorliegenden Antrag zu schließen.
18. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb (Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 4 ArbStättV)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee ist Dreifachbuchstabe bbb wie folgt zu fassen:
'bbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Abbrucharbeiten, Montage- oder Demontagearbeiten, insbesondere der Auf- oder Abbau von Stahl- oder Betonkonstruktionen, die Montage oder Demontage von Verbau zur Sicherung von Erd- oder Felswänden oder Senkkästen sind fachkundig zu planen und nur unter fachkundiger Aufsicht sowie nach schriftlicher Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung durchzuführen; die Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung muss die erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthalten; auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn für die jeweiligen Abbruch-, Montage- oder Demontagearbeiten besondere sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind." '
Begründung:
Wie bei Auf- und Abbauarbeiten von Massivbauelementen müssen Montageoder Demontagearbeiten hier bei der Aufzählung der in Frage kommenden Tätigkeiten ergänzt werden.
Neu aufgenommen ist die schriftliche Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung für die bezeichneten gefährlichen Bauarbeiten, bei denen die fachkundige Aufsicht nicht ausreicht. Die Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung fasst Vorerkundungen, statische Berechnungen und detaillierte Arbeitsablaufvorbereitungen zusammen. Anhand dieser seit Jahren in der Praxis bewährten Maßnahme können gefährliche instabile Zwischenzustände bei Abbruch- und Montagearbeiten verhindert werden.
19. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 5 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a und Satz 2 OStrV)
In Artikel 2 Nummer 1 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
'a) Satz 1 und Satz 2 werden durch folgende Sätze ersetzt:
"Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten." '
Begründung:
Die Länder lehnen eine behördliche Anerkennung von Lehrgangsträgern ab. Sie sehen nicht das Erfordernis einer staatlichen Anerkennung, da auch die Unfallstatistik der DGUV in den vergangenen zehn Jahren nur ganz wenige Arbeitsunfälle beim Umgang mit Lasern ausweist. Damit ist der nicht unerhebliche behördliche Aufwand für ein solches Anerkennungsverfahren nicht zu rechtfertigen.
Die Änderung sichert einerseits das hohe Schutzniveau in Deutschland durch die Einforderung der besonderen Fachkenntnisse der Laserschutzbeauftragten und deren schriftliche Bestellung durch den Arbeitgeber. Andererseits reduziert die Änderung sowohl den behördlichen Aufwand bei der Anerkennung und Qualitätsüberwachung der Lehrgangsträger als auch den finanziellen Aufwand der Arbeitgeber, da keine Kosten für die Lehrgangsträgeranerkennung von diesen auf die Kursteilnehmer umgeschlagen werden.
20. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 10 Absatz 1 Satz 5 - neu - OStrV)
In Artikel 2 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
'2. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch übermittelt werden." '
Begründung:
Auch ein elektronisch übermitteltes Schriftstück ist ein schriftlicher Antrag. Mit der allgemeinen Bezeichnung zur elektronischen Übermittlung wird neben E-Mail, Fax etc. eine zukünftige Möglichkeit geschaffen, den Antrag direkt in ein Online-Formular zu schreiben. Weiterhin bleibt die Papierform bestehen.
21. Zu Artikel 2 Nummer 3 - neu - (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 und Nummer 5a - neu - OStrV)
Dem Artikel 2 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
'3. § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5 und 5a ersetzt:
"5. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellt,
5a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 einen Laserschutzbeauftragten bestellt, der nicht über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügt," '
Begründung:
Mit der Erweiterung wird die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten, der nicht die erforderlichen Fachkenntnisse aufweist, als Ordnungswidrigkeitentatbestand aufgenommen, der von den Aufsichtsbehörden verfolgt und geahndet werden kann.