Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 21. Juni 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 31. Mai 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 034352
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele Allgemeines Ziel
Dieser Beschluss sowie die auf Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "EG-Vertrag") gestützte Verordnung über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachstehend "SIS II") zielen in erster Linie darauf ab, den rechtlichen Rahmen für das SIS II festzulegen. Die Verfügbarkeit des SIS II als Ausgleichsmaßnahme zur Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit in einem Raum ohne Binnengrenzkontrollen hat somit entscheidenden Anteil daran, dass die neuen Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden und ihre Bürger alle Vorteile eines Raums, in dem Freizügigkeit herrscht, nutzen können.
Vor diesem Hintergrund schuf der Rat im Dezember 2001 die ersten Grundlagen für das SIS II, als er die Kommission mit der technischen Entwicklung des Systems betraute und die erforderlichen Finanzmittel aus dem Haushalt der Europäischen Union zuwies.1 Dieser Beschluss und die oben genannte Verordnung (nachstehend "Verordnung") stellen nun den zweiten rechtlichen Schritt dar. Die beiden Instrumente enthalten gemeinsame Bestimmungen über die Systemarchitektur, die Finanzierung und die Zuständigkeiten sowie allgemeine Datenverarbeitungs- und Datenschutzvorschriften für das SIS II. Neben diesen gemeinsamen Vorschriften enthält der Beschluss Bestimmungen speziell über die Verarbeitung von SIS-II-Daten zur Unterstützung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, während die Verordnung die Verarbeitung von SIS-II-Daten zur Erleichterung der Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem den Personenverkehr betreffenden Teil des Schengen-Besitzstands (zum Beispiel Außengrenzen und Visa) regelt.
Spezifische Ziele
Dieser Beschluss und die Verordnung basieren weitgehend auf den derzeitigen Bestimmungen des Schengener Informationssystems (nachstehend "SIS") im Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen2 (nachstehend "Schengener Übereinkommen") und tragen außerdem den Schlussfolgerungen des Rates und den Entschließungen des Europäischen Parlaments zum SIS II3 Rechnung. Ferner soll mit diesem Beschluss der SIS-Rechtsrahmen besser auf das Recht der Europäischen Union abgestimmt und eine breitere Nutzung des SIS II, insbesondere in den nachstehenden Bereichen, erreicht werden:
- - Der Europäische Haftbefeh1. Dieser Beschluss regelt die Verarbeitung (also die Eingabe und den Austausch) von Daten, die für eine wirksame Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und das Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten erforderlich ist. Der direkte Zugriff auf diese Daten wird im SIS II gewährleistet sein, was eine Verbesserung gegenüber der derzeitigen Situation bedeutet, da Daten zur Zeit nur bilateral ausgetauscht werden.
- - Bessere Datenqualität und verbesserte Identifizierungsmöglichkeiten. Der Beschluss sieht vor, dass - vorbehaltlich der Zustimmung des Betreffenden - Informationen über Personen, deren Identität missbraucht wurde, in das SIS II eingegeben werden können, um ihr weitere Unannehmlichkeiten aufgrund falscher Identifizierungen zu ersparen. Außerdem sieht der Beschluss auch die Verarbeitung biometrischer Daten vor, was eine genauere Identifizierung und einer bessere Qualität der in dem System gespeicherten personenbezogenen Daten gewährleistet.
- - Datenschutz. Damit die Datenschutzvorschriften für das SIS II konsequent und einheitlich angewendet werden, ist in diesem Beschluss die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 045/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird damit betraut, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus dem SIS, die die Kommission aufgrund dieses Beschlusses vornimmt, zu kontrollieren. Somit wird sichergestellt, dass die gleiche Stelle für die gesamten Datenverarbeitungstätigkeiten der Kommission im Rahmen der Pfeiler 1 und 3 zuständig ist. Der Beschluss schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten bei der Verarbeitung von SIS-II-Daten im Zusammenhang mit diesem Beschluss das Übereinkommen des Europarates Nr. 108 vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachten haben.4
- - Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte oder Drittländer. Der Beschluss sieht die Möglichkeit der Übermittlung von personenbezogenen SIS-II-Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen vor, sofern dies durch geeignete Rechtsinstrumente geregelt ist. Diese Möglichkeit ist jedoch eine Ausnahme zur Rege1.
- - Zwischenstaatlicher Ursprung der derzeitigen SIS-Bestimmungen. Diese in einem zwischenstaatlichen Rahmen ausgearbeiteten Bestimmungen werden durch klassische Instrumente des EU-Rechts ersetzt. Dies hat den Vorteil, dass die verschiedenen Organe der Europäischen Union (nachstehend "EU-Organe") an der Annahme und Umsetzung dieser neuen Instrumente beteiligt sein werden und die Rechtsverbindlichkeit der SIS-Bestimmungen verstärkt wird.
- - Betriebsmanagement des SIS II. Mit diesem Beschluss wird die Kommission mit dem Betriebsmanagement des Systems betraut. Der zentrale Teil des derzeitigen SIS wird von einem Mitgliedstaat verwaltet.
1.2. Allgemeiner Hintergrund
Das SIS
Der schrittweise Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts setzt die Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen voraus. Daher schreibt Artikel 61 des EG-Vertrags den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 EG-Vertrag in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität vor.
Das SIS ist ein gemeinsames Informationssystem, das den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch den Austausch von Informationen für die Umsetzung der verschiedenen erforderlichen Maßnahmen eine Kooperation ermöglicht, damit ein Raum ohne Binnengrenzkontrollen geschaffen werden kann. Dank eines automatischen Abfrageverfahrens können diese Behörden Informationen zu Personen- und Sachfahndungsausschreibungen erhalten. Diese Informationen werden insbesondere bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie bei Personenkontrollen an den Außengrenzen oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und bei der Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln herangezogen. Das SIS als Bestandteil des Schengen-Raums ist also unerlässlich, um die Schengen-Bestimmungen über den Personenverkehr anwenden und ein hohes Maß an Sicherheit in diesem Raum gewährleisten zu können. Daher sind die Abstimmung mit einer Vielzahl von Maßnahmen im Zusammenhang mit Außengrenzkontrollen, Visa und Einwanderung sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen von wesentlicher Bedeutung.
Geltende Bestimmungen und verwandte Vorschläge
Rechtsgrundlage des SIS sind die Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens. Die in einem zwischenstaatlichen Rahmen verabschiedeten Bestimmungen wurden nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam in den institutionellen und rechtlichen Rahmen der Europäischen Union einbezogen.
Dieser Beschlussvorschlag wird zusammen mit einem Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II auf der Grundlage von Titel IV des EG-Vertrags vorgelegt. Ein dritter Vorschlag auf der Grundlage von Titel V EG-Vertrag (Verkehr) über die spezifische Frage des SIS-II-Zugangs durch die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Behörden oder Dienststellen wird die beiden Vorschläge vervollständigen.
Dieser Beschluss und die Verordnung auf der Grundlage von Titel IV EG-Vertrag werden die Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens sowie die Beschlüsse und Erklärungen des Schengener Exekutivausschusses bezüglich des SIS ersetzen.
Außerdem wird mit diesem Beschluss der Beschluss 2004/201/JI vom 19. Februar 2004 über Verfahren zur Änderung des SIRENE-Handbuchs aufgehoben5.
Zeitplan
Die Rechtsinstrumente, die das SIS II regeln, sollten zügig angenommen werden, damit die Einrichtung dieses neuen Systems und insbesondere die Migration von dem derzeitigen System auf das SIS II vorbereitet werden kann.
2. Rechtliche Aspekte
2.1. Rechtsgrundlage
Der Schengen-Besitzstand einschließlich des SIS wurde am 1. Mai 1999 durch das dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Protokoll in den Rechtsrahmen der EU einbezogen. Der Rat legte in seinem Beschluss vom 20. Mai 1999 fest, welche Teile des Schengen-Besitzstands in den Rechtsrahmen der Union einbezogen werden. Dazu gehören die Bestimmungen über das SIS, d.h. die Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens und die entsprechenden Beschlüsse und Erklärungen des Exekutivausschusses.
In dem Beschluss 1999/436/EG des Rates vom 20. Mai 19996 wurden für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, die Rechtsgrundlagen in den Verträgen festgelegt. Zu den SIS-Bestimmungen fasste der Rat jedoch keinen Beschluss. Daher gelten die SIS-Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Schengen-Protokolls als "Rechtsakte, die auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend "EU-Vertrag") gestützt sind". Nach Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls muss sich allerdings jeder neue Vorschlag betreffend den Schengen-Besitzstand auf eine Rechtsgrundlage in den Verträgen stützen.
Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind die Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EU-Vertrag.
Dieser Vorschlag fällt unter den Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a EU-Vertrag, insofern er der Verbesserung der operativen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Verhütung von Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung dient, und unter Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b, insofern er das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen regelt.
Auch erleichtert dieser Vorschlag die Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen in Strafsachen und fällt daher auch unter Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a EU-Vertrag. Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b kommt insofern zur Anwendung, als mit diesem Vorschlag die Auslieferung und Übergabe zwischen Mitgliedstaaten erleichtert werden sol1.
2.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip lässt sich das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich der Austausch von Informationen über bestimmte Kategorien von Personen und Sachen durch ein computergestütztes Informationssystem, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen. Wegen der Charakteristika eines gemeinsamen Informationssystems und wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme kann dieses Ziel besser auf Ebene der Europäischen Union erreicht werden. Der Beschluss geht nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus.
Die Tätigkeit der Kommission beschränkt sich auf das Betriebsmanagement des SIS II, zu dem eine zentrale Datenbank, nationale Zugangsstellen und die Kommunikationsinfrastruktur, die beides miteinander verknüpft, gehören. Die Mitgliedstaaten sind für die nationalen Systeme und ihre Anbindung an das SIS II verantwortlich und ermöglichen den zuständigen Behörden die Verarbeitung der SIS-II-Daten. Nur die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ausschließlich für einen in diesem Beschluss aufgeführten Zweck auf die Daten zugreifen, und zwar nur auf die Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben für diese Zwecke benötigt werden.
2.3. Wahl des Rechtsinstruments
Da insbesondere für die Datenverarbeitung im Rahmen des Systems einheitliche Vorschriften angewandt werden müssen, ist ein Beschluss das geeignete Rechtsinstrument. Ein Rahmenbeschluss ist nicht geeignet, da der Vorschlag keine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht.
2.4. Beteiligung am SIS II
Die Rechtsgrundlage dieses Beschlusses, der den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, befindet sich in Titel VI des EU-Vertrags. Er ist daher im Einklang mit den dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokollen über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union vorzuschlagen und anzunehmen.
- a) Vereinigtes Königreich und Irland
Der vorgeschlagene Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden,7 und dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland auf das Vereinigte Königreich und Irland8 Anwendung finden.
- b) Norwegen und Island
Außerdem wurde auf der Grundlage von Artikel 6 erster Absatz des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands am 18. Mai 1999 zwischen dem Rat sowie Norwegen und Island ein Übereinkommen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterzeichnet.
Nach Artikel 1 dieses Übereinkommens werden Norwegen und Island bei der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union in den Bereichen, die Gegenstand der in Anhang A (Bestimmungen des Schengen-Besitzstands) und Anhang B (Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die entsprechende Bestimmungen des Schengener Übereinkommens ersetzen oder aufgrund dieses Übereinkommens angenommen worden sind) genannten Bestimmungen sind, sowie bei der Weiterentwicklung dieser Bestimmungen assoziiert.
Nach Artikel 2 des Übereinkommens werden die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europäischen Union zur Änderung oder unter Zugrundelegung der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen angenommen werden, von Norwegen und Island umgesetzt und angewendet. Der unterbreitete Vorschlag ist eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäß Anhang A des Übereinkommens.
- c) Neue Mitgliedstaaten
Da dieser Beschluss einen Rechtsakt darstellt, der im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte auf dem Schengen-Besitzstand aufbaut oder anderweitig damit zusammenhängt, ist er in den neuen Mitgliedstaaten nur gemäß einem entsprechenden Ratsbeschluss im Einklang mit dieser Bestimmung anzuwenden.
- d) Schweiz
Was die Schweiz anbelangt, stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands9 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören; dieser Artikel ist in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Ratsbeschlusses 2004/849/EG über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens10 zu lesen.
3. Auswirkungen auf den Haushalt
In der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates und dem Beschluss 2001/886/JI des Rates über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation11 wurde festgelegt, dass die mit der Entwicklung des SIS II verbundenen Ausgaben aus dem Haushalt der Europäischen Union zu finanzieren sind. Der vorliegende Vorschlag sieht vor, dass die für den Betrieb des SIS II anfallenden Kosten ebenfalls aus dem Haushalt der Europäischen Union gedeckt werden. Die größten Ausgaben werden zwar in der Entwicklungsphase (Konzeption, Einrichtung und Erprobung des SIS II) anfallen, aber auch die 2007 beginnende Betriebsphase wird eine langfristige Mittelbindung erfordern, die angesichts der neuen Finanziellen Vorausschau geprüft werden muss. Der Kommission, die für das Betriebsmanagement des Systems in einer ersten Übergangs- bzw. Zwischenphase verantwortlich ist, müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zugewiesen werden. Mittel- bis langfristig wird die Kommission die verschiedenen Externalisierungsoptionen bewerten und dabei die Synergieeffekte berücksichtigen, die sich aufgrund des Betriebs einiger anderer IT-Großsysteme wie des VIS (Visa-Informationssystem) und von EURODAC ergeben.
Die Kommission hat einen gemeinsamen Finanzbogen ausgearbeitet, der der gemäß Titel IV EG-Vertrag vorgeschlagenen Verordnung beigefügt ist.
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c, auf Vorschlag der Kommission12, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments13, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Schengener Informationssystem (nachstehend "SIS"), das gemäß Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juli 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen14 (nachstehend "Schengener Übereinkommen") errichtet wurde, stellt ein wesentliches Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands dar.
(2) Mit der Entwicklung des SIS der zweiten Generation (nachstehend "SIS II") wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates15 und dem Beschluss 2001/886/JI des Rates16 vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) die Kommission betraut. Das SIS II wird das mit dem Schengener Übereinkommen eingeführte SIS ersetzen.
(3) Dieser Beschluss bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für das SIS II in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend "EU-Vertrag") fallen. Verordnung (EG) Nr. ... 2006/XX des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS I117 bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für das SIS II in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "EG-Vertrag") fallen.
(4) Auch wenn verschiedene Instrumente als Rechtsgrundlage für das SIS II vorgesehen sind, stellt das SIS II ein einziges Informationssystem dar, das auch als solches zu betreiben ist. Einige Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente sind daher identisch.
(5) Das SIS II sollte als Ausgleichsmaßnahme zur Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit in einem Raum ohne Binnengrenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten beitragen, indem es die operative Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Justizbehörden in Strafsachen unterstützt.
(6) Die Ziele des SIS II müssen präzisiert und Vorschriften für den Betrieb und die Nutzung des Systems sowie für die Zuständigkeiten müssen festgelegt werden, einschließlich Bestimmungen über die Systemarchitektur und die Finanzierung, die in das System einzugebenden Datenkategorien, die Eingabezwecke und -kriterien, die zugriffsberechtigten Behörden und die Verknüpfung von Ausschreibungen sowie weiterer Vorschriften über die Datenverarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten.
(7) Die mit dem Betrieb des SIS II verbundenen Ausgaben sind aus dem Haushalt der Europäischen Union zu finanzieren.
(8) Es sollte ein Handbuch ausgearbeitet werden, das genaue Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen im Hinblick auf die aufgrund der Ausschreibung erforderlichen Maßnahmen enthält. Die nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats sollten den Austausch dieser Informationen gewährleisten.
(9) Die Kommission sollte für das Betriebsmanagement des SIS II verantwortlich sein und insbesondere einen reibungslosen Übergang von der Entwicklung des Systems zu seiner Inbetriebnahme sicherstellen.
(10) Das SIS II sollte Personenfahndungsausschreibungen zwecks Verhaftung und Übergabe oder Auslieferung enthalten. Neben den Ausschreibungen sollten ergänzende Daten in das SIS II aufgenommen werden, die für die Übergabe- und Auslieferungsverfahren erforderlich sind. Insbesondere sollten Daten im Sinne von Artikel 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten18 im SIS II verarbeitet werden.
(11) Auch sollte eine Übersetzung der ergänzenden Daten, die zwecks Übergabe auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls und zwecks Auslieferung eingegeben wurden, in das SIS II aufgenommen werden können.
(12) Das SIS II sollte Ausschreibungen von Vermissten zu deren Schutz oder zur Gefahrenabwehr, von Personen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gesucht werden, von Personen und Sachen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle sowie Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren enthalten.
(13) Für jede Ausschreibungskategorie sollte eine maximale Erfassungsdauer festgelegt werden, die nur überschritten werden darf, wenn dies zur Erreichung des Zwecks der Ausschreibung erforderlich und angemessen ist. Generell sind Ausschreibungen aus dem SIS II zu löschen, sobald die mit der Ausschreibung beantragte Maßnahme ausgeführt ist.
(14) Ausschreibungen von Personen zwecks Verhaftung und Übergabe oder Auslieferung sowie Ausschreibungen von Personen zu ihrem Schutz oder zur Gefahrenabwehr und von im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gesuchten Personen sollten höchstens 10 Jahre im SIS II gespeichert werden können, da diese Ausschreibungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit im Schengener Raum wichtig sind.
(15) Das SIS II sollte die Verarbeitung biometrischer Daten ermöglichen, damit die betreffenden Personen zuverlässiger identifiziert werden können. Ebenso sollte das SIS II die Verarbeitung von Daten von Personen ermöglichen, deren Identität missbraucht wurde; den Betreffenden sollen dadurch Unannehmlichkeiten aufgrund einer falschen Identifizierung erspart werden; dabei sind angemessene Datenschutzbestimmungen vorzusehen, insbesondere die Zustimmung der betroffenen Personen und eine strikte Beschränkung der Zwecke, zu denen diese Daten rechtmäßig verarbeitet werden können.
(16) Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, einer Ausschreibung einen Vermerk, Kennzeichnung genannt, hinzuzufügen, um dadurch deutlich zu machen, dass die Maßnahmen, um die mit der Ausschreibung ersucht wird, auf seinem Hoheitsgebiet nicht ergriffen werden. Bei Ausschreibungen zwecks Verhaftung und Übergabe ist die Kennzeichnung mit dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI in Einklang zu bringen. Die Entscheidung über die Hinzufügung einer Kennzeichnung sollte nur von der zuständigen Justizbehörde getroffen werden dürfen; die Gründe für die Ablehnung dürfen nur die im Rahmenbeschluss angegebenen Gründe sein.
(17) Das SIS II sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, Ausschreibungen miteinander zu verknüpfen. Das Verknüpfen von zwei oder mehr Ausschreibungen durch einen Mitgliedstaat sollte sich nicht auf die zu ergreifende Maßnahme, die Erfassungsdauer oder das Recht auf Zugriff auf die Ausschreibungen auswirken.
(18) Die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Drittländern oder internationalen Organisationen in Polizei- und Justizangelegenheiten sollte durch die Förderung eines wirksameren Informationsaustauschs ausgebaut werden. Werden personenbezogene Daten aus dem SIS II an einen Dritten übermittelt, muss dieser Dritte die personenbezogenen Daten angemessen schützen und dies durch ein Abkommen garantieren.
(19) Alle Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 ratifiziert. Nach Artikel 9 dieses Übereinkommens sind Ausnahmen und Einschränkungen der Rechte und Pflichten in bestimmten Grenzen möglich. Die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Beschlusses verarbeiteten Daten sollten gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens geschützt werden. Die in dem Übereinkommen verankerten Grundsätze sollten in diesem Beschluss erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden.
(20) Die Grundsätze der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich sollten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Polizeibehörden gemäß diesem Beschluss beachtet werden.
(21) Die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr19 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission, wenn die Verarbeitung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise unter Gemeinschaftsrecht fallen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im SIS II fällt teilweise unter Gemeinschaftsrecht. Die konsequente und einheitliche Anwendung von Vorschriften zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten setzt voraus, dass deutlich gemacht wird, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission in Anwendung dieses Beschlusses die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 zur Anwendung kommt. Die in dieser Verordnung verankerten Grundsätze sollten in diesem Beschluss erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden.
(22) Unabhängige nationale Kontrollbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, und der Europäische Datenschutzbeauftragte, der mit dem Beschluss 2004/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 über die Nominierung für das Amt der unabhängigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 286 des EG-Vertrags (Europäischer Datenschutzbeauftragter)20 ernannt wurde, sollte die Tätigkeiten der Kommission in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren.
(23) Die Haftung der Gemeinschaft für Schäden aufgrund einer Verletzung dieses Beschlusses durch die Kommission ist in Artikel 288 zweiter Absatz EG-Vertrag geregelt.
(24) Die Datenschutzbestimmungen des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts21 (nachstehend "Europol-Übereinkommen") gelten für die Verarbeitung von SIS-II-Daten durch Europol, darunter die Bestimmungen über die Kontrollbefugnisse der gemäß Artikel 24 des Europol-Übereinkommens eingesetzten Gemeinsamen Kontrollinstanz, was die Tätigkeiten von Europol anbelangt, und die Bestimmungen über die Haftung bei rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europo1.
(25) Die Datenschutzbestimmungen des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität22 gelten für die Verarbeitung von SIS-II-Daten durch Eurojust, darunter die Bestimmungen über die Kontrollbefugnisse der gemäß Artikel 23 jenes Beschlusses eingesetzten Gemeinsamen Kontrollinstanz, was die Tätigkeiten von Eurojust anbelangt, und die Bestimmungen über die Haftung bei rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust.
(26) Zur Gewährleistung der Transparenz sollte die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeiten im Rahmen des SIS II und über den Austausch von Zusatzinformationen erstellen. Alle vier Jahre sollte sie eine Gesamtbewertung vornehmen.
(27) Einige Aspekte des SIS II wie die Kompatibilität von Ausschreibungen, die Hinzufügung von Kennzeichnungen, Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen und der Austausch von Zusatzinformationen, können durch die Bestimmungen dieses Beschlusses nicht erschöpfend geregelt werden, da es sich dabei um technische Aspekte handelt, die ein hohes Maß an Genauigkeit und eine regelmäßige Aktualisierung erfordern. Daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für diese Aspekte übertragen werden.
(28) In diesem Beschluss sollte das Verfahren zur Annahme der für seine Durchführung erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Das Verfahren zur Annahme von Durchführungsmaßnahmen für diesen Beschluss sollten mit dem Verfahren für die Verordnung (EG) Nr. 0XX/2006 übereinstimmen.
(29) Es müssen Übergangsbestimmungen für SIS-Ausschreibungen nach dem Schengener Übereinkommen, die in das SIS II übertragen werden, und für Ausschreibungen im SIS II während eines Übergangszeitraums, in dem noch nicht alle Bestimmungen dieses Beschlusses anwendbar sind, festgelegt werden. Einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sollten für einen begrenzten Zeitraum weiterhin Gültigkeit haben, bis die Mitgliedstaaten die Vereinbarkeit dieser Ausschreibungen mit dem neuen Rechtsrahmen überprüft haben.
(30) Es müssen Sonderbestimmungen für die nicht in Anspruch genommenen Beträge der für die SIS-Operationen bereitgestellten Mittel, die nicht Bestandteil des Haushalts der Europäischen Union sind, festgelegt werden.
(31) Da sich die Ziele der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Einrichtung eines gemeinsamen Informationssystems und die Regelung der diesbezüglichen Details, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen lassen und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Ebene der Europäischen Union zu erreichen sind, kann der Rat im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, auf das in Artikel 2 EU-Vertrag Bezug genommen wird, tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag ebenfalls genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(32) Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
(33) Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum EU-Vertrag und zum EG-Vertrag sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden23.
(34) Irland beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum EU-Vertrag und zum EG-Vertrag sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland24.
(35) Dieser Beschluss lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG bzw. 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich und auf Irland unberührt.
(36) Im Hinblick auf Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 199925 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen gehören.
(37) Was die Schweiz anbelangt, stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören; dieser Artikel ist in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Ratsbeschlusses 2004/849/EG über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens zu lesen26.
(38) Dieser Beschluss ist ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 -
beschliesst:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Einrichtung und allgemeines Ziel des SIS II
Artikel 2
Anwendungsbereich
1. In diesem Beschluss werden die Bedingungen und Verfahren für die Verarbeitung der Ausschreibungen und entsprechenden ergänzenden Daten im SIS II und für den Austausch von Zusatzinformationen zum Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen festgelegt.
2. Dieser Beschluss enthält außerdem Bestimmungen über die Systemarchitektur des SIS II, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission, die allgemeine Datenverarbeitung, die Rechte der betroffenen Einzelpersonen und die Haftung.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
- 1. Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "Ausschreibung": ein im SIS II gespeicherter Datensatz, der den zuständigen Behörden die Identifizierung einer Person oder Sache im Hinblick auf eine spezifische zu ergreifende Maßnahme ermöglicht;
- b) "Zusatzinformationen": nicht im SIS II gespeicherte Informationen, die jedoch mit SIS-II-Ausschreibungen in Zusammenhang stehen und im Hinblick auf die zu ergreifende Maßnahme benötigt werden;
- c) "ergänzende Daten": im SIS II gespeicherte und mit SIS-II-Ausschreibungen verknüpfte Daten, die von den zuständigen Behörden zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen benötigt werden.
- 2. Die Ausdrücke "Verarbeitung personenbezogener Daten", "Verarbeitung" und "personenbezogene Daten" sind im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates27 auszulegen.
Artikel 4
Systemarchitektur und Betrieb des SIS I
- 1. Das SIS II besteht aus:
- a) einer zentralen Datenbank, dem so genannten "Zentralen Schengener Informationssystem" (Central Schengen Information System) (nachstehend "CS-SIS"),
- b) einer bis zwei von jedem Mitgliedstaat festgelegten Zugangsstellen (nachstehend "NI-SIS"), natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
- c) einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem CS-SIS und den NI-SIS.
- 2. Die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten (nachstehend "NS") sind über die NI-SIS mit dem SIS II verbunden.
- 3. Die zuständigen nationalen Behörden nach Artikel 40 Absatz 4 geben Daten direkt in das SIS II oder in eine in dem jeweiligen NS verfügbare Kopie des Datenbestands des CS-SIS ein, greifen auf Daten des SIS II oder der Kopie zu und führen Abfragen im SIS II oder in der Kopie durch.
- 4. Die Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem CS-SIS und den NI-SIS wird von den Mitgliedstaaten für den Austausch von Zusatzinformationen genutzt.
Artikel 5
Kosten
- 1. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Pflege des SIS II einschließlich des CS-SIS, des NI-SIS und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem CS-SIS und den NI-SIS werden aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert.
- 2. Die Kosten für die Entwicklung, die Anpassung und den Betrieb jedes NS werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.
- 3. Mehrkosten infolge der Verwendung der Kopien nach Artikel 4 Absatz 3 werden von den Mitgliedstaaten getragen, die von diesen Kopien Gebrauch machen.
Kapitel II
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Artikel 6
Nationale Systeme
Jeder Mitgliedstaat ist für den Betrieb und die Wartung seines NS und dessen Anschluss an das SIS II verantwortlich.
Artikel 7
Nationale SIS-I-Stelle und SIRENE-Behörden
- 1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Stelle, die im Einklang mit diesem Beschluss den Zugang der zuständigen Behörden zum SIS II gewährleistet.
- 2. Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörden (nachstehend "SIRENE-Behörden"), die den Austausch aller Zusatzinformationen gewährleisten. Diese Behörden überprüfen die Qualität der in das SIS II eingegebenen Informationen. Zu diesem Zweck haben sie Zugriff auf die im SIS II verarbeiteten Daten.
- 3. Die Mitgliedstaaten geben einander und der Kommission die in Absatz 1 genannte Stelle und die SIRENE-Behörden nach Absatz 2 bekannt.
Artikel 8
Austausch von Zusatzinformationen
- 1. Die Mitgliedstaaten tauschen über die SIRENE-Behörden alle Zusatzinformationen aus. Der Austausch dieser Informationen dient der gegenseitigen Konsultation und Unterrichtung der Mitgliedstaaten bei Eingabe einer Ausschreibung, nach einem Trefferfall, wenn die erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen werden können oder in Bezug auf die Qualität der SIS-II-Daten und die Kompatibilität von Ausschreibungen sowie die Wahrnehmung des Auskunftsrechts.
- 2. Genaue Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen werden gemäß dem in Artikel 61 vorgesehenen Verfahren angenommen und in einem Handbuch, dem so genannten "SIRENE-Handbuch", herausgegeben.
Artikel 9
Technische Kompatibilität
- 1. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Kompatibilität seines NS mit dem SIS II und beachtet die zu diesem Zweck gemäß Artikel 60 festgelegten Verfahren und technischen Normen.
- 2. Gegebenenfalls tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Daten in den Kopien des Datenbestands der CS-SIS-Datenbank jederzeit mit dem CS-SIS-Datenbestand identisch sind und übereinstimmen.
- 3. Gegebenenfalls tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass eine Abfrage in Kopien des CS-SIS-Datenbestands zu demselben Ergebnis führt wie eine direkte Abfrage im CS-SIS.
Artikel 10
Sicherheit und Geheimhaltung
- 1. Die Mitgliedstaaten, die Zugriff auf die im SIS II verarbeiteten Daten haben, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
- a) Unbefugten den Zugang zu Anlagen, in denen NI-SIS- und NS-Datenverarbeitungsvorgänge durchgeführt werden, zu verwehren (Zutrittskontrollen);
- b) den unbefugten Zugriff auf SIS-II-Daten und -Datenträger und das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen dieser Daten und Datenträger zu verhindern (Datenträgerkontrolle);
- c) zu verhindern, dass auf für die Übertragung zwischen dem NS und dem SIS II bestimmte SIS-II-Daten unbefugt zugegriffen werden kann oder diese Daten unbefugt gelesen, kopiert, geändert oder gelöscht werden können (Übertragungskontrolle);
- d) sicherzustellen, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche SIS-II-Daten wann und von wem erfasst wurden (Datenerfassungskontrolle);
- e) die unbefugte Verarbeitung von SIS-II-Daten im NS und die unbefugte Änderung oder Löschung von im NS erfassten SIS-II-Daten zu verhindern (Dateneingabekontrolle);
- f) sicherzustellen, dass Zugriffsberechtigte bei der Nutzung des NS nur Zugriff auf SIS-II-Daten für ihren Zuständigkeitsbereich haben (Zugriffskontrolle);
- g) zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden in den NS erfasste SIS-II-Daten mit Datenübertragungsgeräten übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);
- h) die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren (Eigenkontrolle).
- 2. Die Mitgliedstaaten treffen für den Austausch und die Weiterverarbeitung von Zusatzinformationen Sicherheits- und Geheimhaltungsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten Maßnahmen entsprechen.
- 3. Die berufliche Schweigepflicht bzw. eine vergleichbare Geheimhaltungspflicht gilt für alle Personen und Stellen, die mit SIS-II-Daten und Zusatzinformationen arbeiten müssen. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit dieser Stellen weiter.
Artikel 11
Führen von Protokollen auf nationaler Ebene
- 1. Jeder Mitgliedstaat protokolliert jeglichen Datenaustausch mit dem SIS II und die Weiterverarbeitung der betreffenden Daten, damit die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kontrolliert werden kann, und gewährleistet somit das einwandfreie Funktionieren des NS sowie die Datenintegrität und -sicherheit.
- 2. Die Protokolle enthalten insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Datenübermittlung sowie den Namen der zuständigen Behörde und der mit der Datenverarbeitung betrauten Person.
- 3. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und nach einer Frist von einem Jahr gelöscht, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
- 4. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die die Datenverarbeitung im SIS II beaufsichtigenden Behörden, können Einsicht in die Protokolle nehmen, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kontrollieren und das einwandfreie Funktionieren des Systems, darunter die Datenintegrität und - sicherheit, gewährleisten zu können. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich die Ergebnisse dieser Kontrolle, damit sie gegebenenfalls in die Berichte nach Artikel 59 Absatz 3 aufgenommen werden können.
Kapitel III
Zuständigkeiten der Kommission
Artikel 12
Betriebsmanagement des SIS II
- 1. Die Kommission ist für das Betriebsmanagement des SIS II zuständig.
- 2. Das Betriebsmanagement umfasst alle Aufgaben, die durchgeführt werden müssen, damit das SIS II im Einklang mit diesem Beschluss 24 Stunden am Tag und sieben Tage in der Woche funktioniert; dazu gehören insbesondere die für den einwandfreien Betrieb des Systems erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Entwicklungen.
Artikel 13
Sicherheit und Geheimhaltung
Die Kommission wendet in Bezug auf den Betrieb des SIS II Artikel 10 sinngemäß an. Artikel 14
Führen von Protokollen auf zentraler Ebene
- 1. Alle Verarbeitungsvorgänge im Rahmen des SIS II werden protokolliert, damit die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kontrolliert und das einwandfreie Funktionieren des Systems sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet werden können.
- 2. Die Protokolle enthalten insbesondere das Datum und die Uhrzeit des Verarbeitungsvorgangs, die verarbeiteten Daten und den Namen der zuständigen Behörde.
- 3. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und nach einer Frist von einem Jahr nach Löschung der Ausschreibung, auf die sie sich beziehen, gelöscht, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
- 4. Die zuständigen nationalen Behörden, insbesondere die mit der Aufsicht über die Datenverarbeitung im SIS II betrauten Behörden, können nur zu dem Zweck Einsicht in die Protokolle nehmen, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu kontrollieren und das einwandfreie Funktionieren des Systems, einschließlich der Datenintegrität und -sicherheit, gewährleisten zu können. Diese Berechtigung zur Einsichtnahme gilt ausschließlich für die Protokolle, die sich auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführten Verarbeitungsvorgänge beziehen.
- 5. Die Kommission ist nur zur Einsichtnahme in die Protokolle berechtigt, um das einwandfreie Funktionieren des Systems sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten zu können.
- 6. Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist nur zur Einsichtnahme in die Protokolle berechtigt, um die Rechtmäßigkeit der von der Kommission durchgeführten Vorgänge zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Datensicherheit, kontrollieren zu können.
Kapitel IV
Ausschreibungen von Personen zwecks Verhaftung und Übergabe oder Auslieferung
Artikel 15
Ausschreibungsziele und -bedingungen
Auf Antrag der zuständigen Justizbehörde werden Personen, nach denen zur Verhaftung und Übergabe mit Europäischem Haftbefehl gesucht wird, oder Personen, nach denen zwecks vorläufiger Auslieferungshaft gesucht wird, im SIS II ausgeschrieben.
Artikel 16
Ergänzende Daten zu zwecks Verhaftung und Übergabe gesuchten Personen
- 1. Ergänzend zur Ausschreibung gemäß Artikel 15 gibt der ausschreibende Mitgliedstaat die Daten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI sowie eine Kopie des Europäischen Haftbefehls in das SIS II ein.
- 2. Der ausschreibende Mitgliedstaat kann eine Übersetzung der in Absatz 1 genannten Daten und/oder des Europäischen Haftbefehls in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union eingeben.
Artikel 17
Ergänzende Daten zu zwecks Verhaftung und Auslieferung gesuchten Personen
- 1. Ergänzend zur Ausschreibung gemäß Artikel 15 gibt der ausschreibende Mitgliedstaat folgende Daten zu den zwecks Verhaftung und Auslieferung gesuchten Personen in das SIS II ein:
- a) die Identität und Staatsangehörigkeit der gesuchten Person,
- b) den Namen, die Anschrift, Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Anschrift des ausschreibenden Gerichts,
- c) den Nachweis eines rechtskräftigen Urteils oder einer anderen rechtskräftigen Justizentscheidung mit gleicher Wirkung,
- d) die Art und die rechtliche Einordnung der strafbaren Handlung,
- e) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Orts und der Art der Täterschaft der gesuchten Person,
- f) die verhängte Strafe, wenn ein rechtskräftiges Urteil gefällt wurde, oder das im Gesetz des ausschreibenden Mitgliedstaates vorgeschriebene Strafmaß für eine solche Straftat,
- g) wenn möglich, sonstige Folgen der Straftat.
- 2. Der ausschreibende Mitgliedstaat kann eine Übersetzung der in Absatz 1 genannten ergänzenden Daten in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Union eingeben.
Artikel 18
Behörden mit Zugriffsrecht auf die Ausschreibungen und ergänzenden Daten zwecks Verhaftung
- 1. Folgende Behörden haben zu den genannten Zwecken Zugriff auf die in Artikel 15 genannten Ausschreibungen:
- a) Polizei- und Grenzschutzbehörden zum Zweck der Verhaftung,
- b) nationale Justizbehörden und für die öffentliche Klage in Strafverfahren zuständigen Behörden für Strafverfahren.
- 2. Das Europäische Polizeiamt (Europol) hat Zugriff auf die in den Ausschreibungen zwecks Verhaftung enthaltenen Daten, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts ("Europol-Übereinkommen") nötig ist.
- 3. Eurojust hat Zugriff auf die in den Ausschreibungen zwecks Verhaftung enthaltenen Daten und auf die in Artikel 16 und 17 genannten Daten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Beschluss 2002/187/JI nötig ist.
- 4. Nationale Justizbehörden und die für die öffentliche Klage in Strafverfahren zuständigen Behörden haben zum Zweck der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls Zugriff auf die in Artikel 16 genannten Daten und zum Zweck eines Auslieferungsverfahrens Zugriff auf die in Artikel 17 genannten Daten.
Artikel 19
Erfassungsdauer der Ausschreibung zwecks Verhaftung und ergänzende Daten
- 1. Ausschreibungen zwecks Verhaftung und die in den Artikeln 16 und 17 genannten ergänzenden Daten werden im SIS II gespeichert, bis die gesuchte Person übergeben oder ausgeliefert wurde. Sie verbleiben nur so lange im System, wie der ausschreibende Mitgliedstaat den Haftbefehl nach innerstaatlichem Recht für vollstreckbar erachtet.
- 2. Ausschreibungen zwecks Verhaftung und die in den Artikeln 16 und 17 genannten ergänzenden Daten werden 10 Jahre nach Erlass der Ausschreibungsentscheidung automatisch gelöscht. Der Mitgliedstaat, der Daten in das SIS II eingegeben hat, kann beschließen, diese im System zu belassen, wenn dies für den Zweck, zu dem die Daten eingegeben wurden, erforderlich ist.
- 3. Die Mitgliedstaaten werden stets einen Monat vor Löschung der Daten aus dem System benachrichtigt.
Artikel 20
Kennzeichnung von Personen, nach denen zwecks Verhaftung gefahndet wird
- 1. Wenn einer Ausschreibung zur Verhaftung gemäß Artikel 45 eine Kennzeichnung hinzugefügt wurde und die Verhaftung nicht erfolgen kann, der Aufenthaltsort der Person jedoch bekannt ist, behandelt der Mitgliedstaat, der die Kennzeichnung hinzugefügt hat, die Ausschreibung als eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung.
- 2. Die Kennzeichnung, die der Ausschreibung einer Person zwecks Verhaftung hinzugefügt wird, wird mindestens alle sechs Monate von dem Mitgliedstaat, der die Kennzeichnung hinzugefügt hat, auf ihre weitere Notwendigkeit hin überprüft. Mitgliedstaaten steht es frei, kürzere Prüffristen festzulegen.
Artikel 21
Kennzeichnung von Personenfahnungsausschreibungen zwecks Verhaftung und Übergabe
- 1. Eine Kennzeichnung im Sinne von Artikel 45 Absatz 1, die die Verhaftung blockiert, kann einer Ausschreibung zwecks Verhaftung und Übergabe nur hinzugefügt werden, wenn die zuständige Justizbehörde aufgrund eindeutiger und offensichtlicher Gründe nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI die Versagung des Vollzugs eines Europäischen Haftbefehls erlaubt hat oder wenn die Person nach ihrer Verhaftung vorläufig aus der Haft entlassen wurde. Die Kennzeichnung wird so bald wie möglich und spätestens sieben Tage nach Aufnahme der Ausschreibung in das SIS II hinzugefügt, wenn möglich.
- 2. Die Versagung der Verhaftung und Übergabe bleibt bestehen, bis die Kennzeichnung gelöscht ist. Kennzeichnungen werden gelöscht, sobald die Gründe für die Versagung des Vollzugs eines Europäischen Haftbefehls wegfallen oder die vorläufige Verhaftung beendet ist.
- 3. Artikel 45 Absätze 4 und 5 gilt nicht für Kennzeichnungen von Ausschreibungen zwecks Verhaftung und Übergabe.
Artikel 22
Maßnahmen aufgrund einer Personfahndungsausschreibung zwecks Verhaftung und Übergabe
Eine in das SIS II aufgenommene Personenfahndungsausschreibung zwecks Verhaftung und Übergabe hat in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen die gleiche Wirkung wie ein Europäischer Haftbefehl, der gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI ausgestellt wurde.
Kapitel V
Ausschreibungen von Personen zu ihrem Schutz oder zur Gefahrenabwehr
Artikel 23
Ausschreibungsziele und -bedingungen
- 1. Mitgliedstaaten schreiben im SIS II Vermisste oder Personen aus, die zu ihrem eigenen Schutz oder zur Gefahrenabwehr auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde vorläufig in Gewahrsam genommen werden müssen.
- 2. Ausschreibungen im Sinne von Absatz 1 gelten vor allem für Minderjährige und Personen, die aufgrund der Anordnung einer zuständigen Behörde zwangsweise untergebracht werden müssen.
Artikel 24
Zugrifsberechtigte Behörden
- 1. Polizei- und Grenzschutzbehörden haben zum Zweck der Gewährung des Polizeischutzes oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Vermissten Zugriff auf die in Artikel 23 genannten Ausschreibungen.
- 2. Die nationalen Justizbehörden, unter anderen die für öffentliche Klagen in Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständigen Behörden, können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf die in Artikel 23 genannten Ausschreibungen erhalten.
Artikel 25
Erfassungsdauer von Ausschreibungen
- 1. Ausschreibungen zwecks Personenschutz oder Gefahrenabwehr werden gelöscht, sobald die betreffende Person unter Polizeischutz gestellt ist.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Ausschreibungen werden 10 Jahre nach Erlass der der Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheidung automatisch gelöscht. Der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung in das SIS II eingegeben hat, kann beschließen, diese im System zu belassen, wenn dies für den Zweck, zu dem die Ausschreibung eingegeben wurde, erforderlich ist.
- 3. Die Mitgliedstaaten werden stets einen Monat vor der automatischen Löschung der Ausschreibungen aus dem System benachrichtigt.
Artikel 26
Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung
- 1. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem eine unter Artikel 23 fallende Person gefunden wird, teilen dem ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austausches von Zusatzinformationen den Aufenthaltsort der Person mit. Die genauen Vorschriften für den Austausch dieser Informationen werden gemäß Artikel 61 festgelegt und in das "SIRENE-Handbuch" aufgenommen.
- 2. Bei volljährigen Vermissten bedarf die Mitteilung des Aufenthaltsorts der Zustimmung des Betroffenen.
- 3. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem eine unter Artikel 23 fallende Person gefunden wird, können die Person in Gewahrsam nehmen, um deren Weiterreise zu verhindern, soweit das innerstaatliche Recht dies erlaubt.
Kapitel VI
Ausschreibungen von Personen für ein Gerichtsverfahren
Artikel 27
Ausschreibungsziele und -bedingungen
Die Mitgliedstaaten schreiben im SIS II auf Ersuchen der zuständigen nationalen Justizbehörden Zeugen, Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens vor Gericht erscheinen müssen, um sie wegen der in dem Verfahren verhandelten Taten zur Verantwortung zu ziehen, oder Personen aus, denen ein Strafurteil oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsstrafe zugestellt werden muss, zwecks Feststellung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts.
Artikel 28
Zugrifsberechtigte Behörden
- 1. Polizei- und Grenzschutzbehörden haben zwecks Ermittlung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts der betreffenden Personen Zugriff auf die in Artikel 27 genannten Ausschreibungen.
- 2. Die nationalen Justizbehörden, unter anderen die für öffentliche Klagen in Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständigen Behörden, können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf die in Artikel 27 genannten Ausschreibungen erhalten.
- 3. Eurojust hat Zugriff auf die in den Ausschreibungen gemäß Artikel 27 enthaltenen Daten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Beschluss 2002/187/JI notwendig ist.
Artikel 29
Erfassungsdauer der Ausschreibungen
- 1. Ausschreibungen gemäß Artikel 27 werden gelöscht, sobald der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der betreffenden Person ermittelt wurde.
- 2. Die in Absatz 27 genannten Ausschreibungen werden 10 Jahre nach Erlass der der Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheidung automatisch gelöscht. Der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung in das SIS II eingegeben hat, kann beschließen, diese im System zu belassen, wenn dies für den Zweck, zu dem die Ausschreibung eingegeben wurde, erforderlich ist.
- 3. Die Mitgliedstaaten werden stets einen Monat vor der automatischen Löschung der Ausschreibungen aus dem System benachrichtigt.
Artikel 30
Maßnahme aufgrund einer Ausschreibung
- 1. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem eine unter Artikel 27 fallende Person gefunden wird, teilen dem ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austausches von Zusatzinformationen den Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Person mit.
- 2. Die genauen Vorschriften für den Austausch dieser Informationen werden gemäß Artikel 61 festgelegt und in das "SIRENE-Handbuch" aufgenommen.
Kapitel VII
Personen- und Sachfahndungsausschreibungen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle
Artikel 31
Ausschreibungsziele und -bedingungen
- 1. Auf Ersuchen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde schreiben die Mitgliedstaaten zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im SIS II Personen oder Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle aus, wenn
- a) konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene in erheblichem Umfang außergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, oder
- b) die Gesamtbeurteilung des Betroffenen, insbesondere aufgrund der bisher von ihm begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass er auch künftig außergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird.
- 2. Mitgliedstaaten können auf Veranlassung der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden Ausschreibungen in das SIS II aufnehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in Absatz 32 bezeichneten Informationen zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit des Staates erforderlich sind. Der ausschreibende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten im Wege des Austausches von Zusatzinformationen. Die genauen Vorschriften für den Austausch dieser Informationen werden gemäß Artikel 61 festgelegt und in das "SIRENE-Handbuch" aufgenommen.
Artikel 32
Erfassung und Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen
- 1. Bei Ausschreibungen zwecks verdeckter Registrierung erfassen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Grenzkontrollen, sonstige Polizei- und Zollkontrollen im Inland vornehmen, folgende Informationen ganz oder teilweise und übermitteln diese der ausschreibenden Behörde:
- a) Auffinden der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs,
- b) Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle,
- c) Reiseweg und Reiseziel,
- d) Begleitpersonen bzw. Fahrzeuginsassen,
- e) benutztes Fahrzeug,
- f) mitgeführte Sachen,
- g) Umstände des Auffindens der Person oder des Fahrzeugs.
- 2. Die Informationen gemäß Absatz 1 werden im Wege des Austausches von Zusatzinformationen mitgeteilt. Die genauen Vorschriften für den Austausch dieser Informationen werden gemäß Artikel 61 festgelegt und in das "SIRENE-Handbuch" aufgenommen.
- 3. Bei der Erfassung der Informationen gemäß Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Überwachungsmaßnahme verdeckt bleibt.
- 4. Bei der in Absatz 31 genannten gezielten Kontrolle können zur Erreichung der im selbigen Absatz genannten Zwecke die Person, das Fahrzeug, das Wasserfahrzeug, das Luftfahrzeug, der Container oder die mitgeführten Gegenstände nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts durchsucht werden. Wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats die gezielte Kontrolle nicht zulässig ist, wird diese Maßnahme für diesen Mitgliedstaat automatisch in eine verdeckte Registrierung umgesetzt.
Artikel 33
Zugrifsberechtigte Behörden
- 1. Polizei-, Grenzschutz- und Zollbehörden haben zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle Zugriff auf die in Artikel 31 genannten Ausschreibungen.
- 2. Die nationalen Justizbehörden, unter anderem die für öffentliche Klagen in Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständigen Behörden, können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf die in Artikel 31 genannten Ausschreibungen erhalten.
- 3. Europol hat Zugriff auf die in den Ausschreibungen gemäß Artikel 31 genannten Daten, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dem Europol-Übereinkommen notwendig ist.
Artikel 34
Erfassungsdauer der Ausschreibungen
- 1. Die Personenfahndungsausschreibungen nach Absatz 31 werden 3 Jahre nach Erlass der der Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheidung automatisch gelöscht.
- 2. Die Sachfahndungsausschreibungen nach Absatz 31 werden 5 Jahre nach Erlass der der Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheidung automatisch gelöscht.
- 3. Der ausschreibende Mitgliedstaat kann beschließen, diese im SIS II zu belassen, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist.
- 4. Die Mitgliedstaaten werden stets einen Monat vor der automatischen Löschung der Ausschreibungen aus dem System benachrichtigt.
Kapitel VIII
Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren
Artikel 35
Ausschreibungsziele und -bedingungen
- 1. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde schreiben die Mitgliedstaaten im SIS II folgende Sachen zwecks Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren aus:
- a) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge,
- b) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Außenbordmotoren und Container,
- c) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Schusswaffen,
- d) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente,
- e) gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte ausgefüllte Identitätsdokumente wie z.B. Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente,
- f) gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Fahrzeugscheine und Kfz-Kennzeichen;
- g) Banknoten (Registriergeld),
- h) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.
- 2. Die Kommission legt gemäß Artikel 60 die technischen Regeln für die Eingabe und den Zugriff auf die Daten fest, die in den in Absatz 1 genannten Ausschreibungen enthalten sind.
Artikel 36
Erfassung und Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen
- 1. Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachfahndungsnotierung besteht, so setzt sich die Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Sache gefunden wurde, mit der ausschreibenden Behörde in Verbindung, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck können nach Maßgabe dieses Beschlusses auch personenbezogene Daten übermittelt werden.
- 2. Die Kontakte und die Übermittlungen personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 erfolgen im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen. Die genauen Vorschriften für den Austausch dieser Informationen werden gemäß Artikel 61 festgelegt und in das "SIRENE-Handbuch" aufgenommen.
- 3. Maßnahmen des aufgreifenden Mitgliedstaats werden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts vollzogen.
Artikel 37
Zugrifsberechtigte Behörden
- 1. Polizei-, Grenzschutz- und Zollbehörden haben zur Sicherstellung der betreffenden Sache Zugriff auf die in Artikel 35 genannten Ausschreibungen.
- 2. Die nationalen Justizbehörden, unter anderen die für öffentliche Klagen in Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständigen Behörden, können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf die in Artikel 35 genannten Ausschreibungen erhalten.
- 3. Europol hat Zugriff auf die in den Ausschreibungen im Sinne des Artikels 35 enthaltenen Daten, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß dem Europol-Übereinkommen notwendig ist.
Artikel 38
Erfassungsdauer der Ausschreibungen
- 1. Die in Artikel 35 genannten Sachfahndungsausschreibungen werden gelöscht, sobald die Sachen sichergestellt sind.
- 2. Die in Absatz 35 genannten Ausschreibungen, die keine personenbezogenen Daten enthalten, werden 10 Jahre nach Erlass der der Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheidung automatisch gelöscht.
- 3. Die in Absatz 35 genannten Ausschreibungen, die personenbezogene Daten enthalten, werden drei Jahre nach Erlass der der Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheidung automatisch aus dem SIS II gelöscht.
- 4. Der Mitgliedstaat, der eine Ausschreibung in SIS II eingegeben hat, kann beschließen, diese über die in den Absätzen 2 und 2 genannte Erfassungsdauer hinaus im System zu belassen, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist.
- 5. Die Mitgliedstaaten werden stets einen Monat vor der automatischen Löschung der Ausschreibungen aus dem System benachrichtigt.
Kapitel IX
Allgemeine Bestimmungen für die Datenverarbeitung
Artikel 39
Kategorien von Daten
- 1. Die Personenfahndungsausschreibungen, die gemäß diesem Beschluss in das SIS II eingegeben werden, enthalten höchstens folgende Angaben:
- a) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname und frühere(r) Nachname(n) sowie Aliasnamen, gegebenenfalls in einem anderen Datensatz,
- b) Geburtsort und -datum,
- c) Geschlecht,
- d) Lichtbilder,
- e) Fingerabdrücke,
- f) Staatsangehörigkeit,
- g) besondere weitgehend unveränderliche körperliche Merkmale,
- h) der Hinweis, ob die Person bewaffnet, gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist,
- i) Ausschreibungsgrund,
- j) ausschreibenden Behörde,
- k) zu ergreifende Maßnahme,
- l) bei Ausschreibungen zum Zweck der Verhaftung die Art der strafbaren Handlung,
- m) Verknüpfung(en) zu anderen in SIS II eingegebenen Ausschreibungen.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Daten werden ausschließlich zur Identifizierung einer Person im Hinblick auf eine spezifische zu ergreifende Maßnahme gemäß diesem Beschluss verwendet.
- 3. Die Kommission legt gemäß Artikel 61 die technischen Regeln für die Eingabe und für den Zugriff auf die Daten fest, die in den in Absatz 1 genannten Ausschreibungen enthalten sind.
Artikel 40
Verarbeitung von SIS-I-Daten
- 1. Die gemäß diesem Beschluss in das SIS II eingegebenen Daten werden nur zu den in diesem Beschluss genannten Zwecken und nur durch die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss benannten zuständigen Behörden verarbeitet.
- 2. Ein Mitgliedstaat kann nur dann eine Ausschreibungskategorie durch eine andere ersetzen, wenn dies zur Abwehr einer ernsthaften unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus schwerwiegenden Gründen der inneren Sicherheit oder zur Verhütung einer schweren Straftat erforderlich ist. Eine Ausschreibung, die in eine andere Kategorie eingruppiert wird, gilt als neue Ausschreibung des Mitgliedstaats, der eine Kategorieänderung beantragt hat. Dazu ist im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen die Genehmigung des Mitgliedstaats einzuholen, der die erste Ausschreibung vorgenommen hatte. Die genauen Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen werden gemäß dem in Artikel 61 vorgesehenen Verfahren festgelegt und in das SIRENE-Handbuch aufgenommen.
- 3. Der Zugriff auf die SIS-II-Daten wird nur im Rahmen der Zuständigkeiten der nationalen Behörde und nur bevollmächtigten Bediensteten gewährt.
- 4. Jeder Mitgliedstaat führt eine aktuelle Liste der nationalen Behörden, die zur Verarbeitung von SIS-II-Daten berechtigt sind, und übermittelt diese der Kommission. In dieser Liste ist für jede Behörde anzugeben, welche Datenkategorie sie zu welchem Zweck verarbeiten darf und welche Stelle oder Person für die Verarbeitung verantwortlich ist; die Kommission wird diese Angaben an den Europäischen Datenschutzbeauftragten weiterleiten. Die Kommission sorgt für die jährliche Veröffentlichung dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 41
Eingabe einer Referenznummer
Ein Mitgliedstaat, der ohne Verwendung einer Kopie des CS-SIS-Datenbestands nach Artikel 4 Absatz 3 auf das SIS II zugreift, kann eine Referenznummer zu den eigenen Ausschreibungen hinzufügen, die er ausschließlich zum Auffinden nationaler Informationen im Zusammenhang mit der betreffenden Ausschreibung verwendet.
Nur der ausschreibende Mitgliedstaat hat Zugriff auf die Referenznummer.
Artikel 42
Vervielfältigung von SIS-I-Daten
- 1. Abgesehen von der Kopie der Daten des CS-SIS-Datenbestands gemäß Artikel 4 Absatz 3 können die im SIS II verarbeiteten Daten nur zu technischen Zwecken und unter der Voraussetzung kopiert werden, dass die Kopie notwendig ist, damit die zuständigen nationalen Behörden gemäß diesem Beschluss Zugriff auf die Daten haben.
- 2. Von einem anderen Mitgliedstaat in das SIS II eingegebene Daten dürfen nicht in die nationalen Dateien kopiert werden.
- 3. Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, SIS-II-Daten zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien aufzubewahren. Diese Daten werden höchstens drei Jahre in nationalen Dateien gespeichert, es sei denn, in Sonderbestimmungen des innerstaatlichen Rechts ist eine längere Erfassungsdauer vorgesehen.
- 4. Dieser Artikel berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat im SIS II vorgenommen hat, in nationalen Dateien aufzubewahren.
Artikel 43
Qualität der im SIS II verarbeiteten Daten und Kompatibilität der Ausschreibungen
- 1. Der Daten in das SIS II eingebende Mitgliedstaat ist für die rechtmäßige Verarbeitung dieser Daten und insbesondere für deren Richtigkeit und Aktualität verantwortlich.
- 2. Nur der Mitgliedstaat, der Daten in das SIS II eingegeben hat, kann diese ändern, ergänzen, berichtigen oder löschen.
- 3. Hat ein Mitgliedstaat, der die Daten nicht eingegeben hat, Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig im SIS II verarbeitet wurden, setzt er so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Tag nach Bekanntwerden der Anhaltspunkte den ausschreibenden Mitgliedstaat durch den Austausch von Zusatzinformationen darüber in Kenntnis. Der Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, überprüft diese und ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht sie erforderlichenfalls. Die genauen Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen werden gemäß dem in Artikel 61 vorgesehenen Verfahren festgelegt und in das SIRENE-Handbuch aufgenommen.
- 4. Können sich die Mitgliedstaaten nicht innerhalb von zwei Monaten über die Berichtigung der Daten einigen, kann einer von ihnen den Fall dem Europäischen Datenschutzbeauftragten unterbreiten, der als Vermittler tätig wird.
- 5. Die Mitgliedstaaten tauschen Zusatzinformationen aus, um SIS-II-Ausschreibungen zu Personen mit ähnlichen Merkmalen eindeutig voneinander unterscheiden zu können. Die genauen Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen werden gemäß dem in Artikel 61 vorgesehenen Verfahren festgelegt und in das SIRENE-Handbuch aufgenommen.
- 6. Ist im SIS II bereits eine Ausschreibung zu einer Person vorhanden, so stimmt sich der Mitgliedstaat, der eine neue Ausschreibung zu derselben Person vornehmen will, mit dem Mitgliedstaat, der die erste Ausschreibung vorgenommen hat, über die Aufnahme dieser neuen Ausschreibung ab. Die Abstimmung erfolgt im Wege des Austausches von Zusatzinformationen. Die genauen Vorschriften für den Austausch dieser Informationen werden gemäß dem in Artikel 61 vorgesehenen Verfahren festgelegt und in das SIRENE-Handbuch aufgenommen. In das SIS II können mehrere Ausschreibungen zu derselben Person eingegeben werden, wenn diese miteinander kompatibel sind. Die Bestimmungen über die Kompatiblität und den Vorrang bestimmter Ausschreibungskategorien werden gemäß dem Verfahren des Artikels 61 festgelegt.
- 7. Die im SIS II gespeicherten Daten werden mindestens einmal jährlich von dem ausschreibenden Mitgliedstaat überprüft. Mitgliedstaaten steht es frei, kürzere Prüffristen festzulegen.
Artikel 44
Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen falscher Identifizierungen von Personen
- 1. Wenn eine ausgeschriebene Person mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt werden könnte, ergänzen die Mitgliedstaaten die Ausschreibung um Daten über letztere Person, um negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung vorzubeugen.
- 2. Daten von Personen, deren Identität missbraucht wurde, werden nur mit der ausdrücklichen Genehmigung dieser Personen hinzugefügt und dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:
- a) um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der tatsächlich ausgeschriebenen Person zu unterscheiden,
- b) um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde.
- 3. In das SIS II dürfen zum Zweck dieses Artikels höchstens folgende personenbezogene Daten eingegeben und weiter verarbeitet werden:
- a) Nachname(n) und Vorname(n), Aliasnamen gegebenenfalls in einem anderen Datensatz;
- b) Geburtsdatum und -ort,
- c) Geschlecht,
- d) Lichtbilder,
- e) Fingerabdrücke,
- f) besondere weitgehend unveränderliche körperliche Merkmale,
- g) Staatsangehörigkeit,
- h) Nummer(n) und Ausstellungsdatum von Ausweisen.
- 4. Die Daten gemäß Absatz 3 werden zum selben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person bereits früher gelöscht.
- 5. Nur Behörden, die Zugriff auf die entsprechende Ausschreibung haben, dürfen auf die in Absatz 3 genannten Daten zugreifen, und zwar ausschließlich zur Verhinderung einer falschen Identifizierung.
- 6. Die in Artikel 39 Absatz 3 genannten technischen Regeln gelten für die in Absatz 3 genannten Daten.
Artikel 45
Kennzeichnung
- 1. Ein Mitgliedstaat kann einer nach den Artikeln 15, 23 und 31 erfolgten Ausschreibung eine Kennzeichnung hinzufügen, mit der er angibt, dass die aufgrund der Ausschreibung zu ergreifende Maßnahme nicht auf seinem Hoheitsgebiet ergriffen wird. Einer Ausschreibung kann eine Kennzeichnung hinzugefügt werden, wenn ein Mitgliedstaat der Meinung ist, dass eine im SIS II eingegebene Ausschreibung nicht mit seinem innerstaatlichen Recht, seinen internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Belangen vereinbar ist.
- 2. Damit die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob sie einer Ausschreibung eine Kennzeichnung hinzufügen sollten, werden sämtliche Mitgliedstaaten automatisch über das SIS II über alle neuen nach Artikel 15 eingegebenen Ausschreibungen und über ergänzende Daten gemäß Artikel 16 und 17 informiert. Ein Mitgliedstaat, der eine Ausschreibung gemäß Artikel 23 und 31 eingibt, ist verpflichtet, im Wege des Austausches von Zusatzinformationen die anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Die genauen Vorschriften für den Austausch dieser Informationen werden gemäß Artikel 61 festgelegt und in das "SIRENE-Handbuch" aufgenommen.
- 3. Ein Mitgliedstaat, der einer Ausschreibung eine Kennzeichnung hinzufügen möchte, konsultiert den ausschreibenden Mitgliedstaaten im Wege des Austausches von Zusatzinformationen. Die genauen Vorschriften für den Austausch dieser Informationen werden gemäß Artikel 61 festgelegt und in das "SIRENE-Handbuch" aufgenommen. Möchte ein ausschreibender Mitgliedstaat die Ausschreibung nicht zurückziehen, gilt diese weiter uneingeschränkt für die Mitgliedstaaten, die keine Kennzeichnung hinzugefügt haben.
- 4. Die Kennzeichnung wird spätestens einen Monat nach der Hinzufügung gelöscht, es sei denn, der Mitgliedstaat lehnt die erbetene Maßnahme aus Rechtsgründen oder besonderen Opportunitätserwägungen ab.
- 5. Wenn ein ausschreibender Mitgliedstaat in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Maßnahme verlangt, prüft der vollziehende Mitgliedstaat, ob er die Kennzeichnung zurückziehen kann. Wenn dies möglich ist, trifft der Mitgliedstaat die nötigen Vorkehrungen, damit die Maßnahme unverzüglich ausgeführt werden kann.
- 6. Das Verfahren und die technischen Bestimmungen für die Hinzufügung und Aktualisierung von Kennzeichnungen werden nach dem Verfahren des Artikels 60 festgelegt.
Artikel 46
Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen
- 1. Ein Mitgliedstaat kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts von ihm im SIS II eingegebene Ausschreibungen miteinander verknüpfen. Durch eine solche Verknüpfung werden zwei oder mehr Ausschreibungen miteinander verbunden.
- 2. Eine Verknüpfung wirkt sich nicht auf die jeweils zu ergreifende Maßnahme für jede verknüpfte Ausschreibung oder auf den Erfassungszeitraum der verknüpften Ausschreibungen aus.
- 3. Die Verknüpfung beeinträchtigt nicht die in diesem Beschluss festgelegten Zugriffsrechte. Behörden, die auf bestimmte Ausschreibungskategorien keinen Zugriff haben, erhalten keinen Zugang zu den Verknüpfungen zu diesen Kategorien.
- 4. Ist ein Mitgliedstaat der Meinung, dass eine Verknüpfung zwischen Ausschreibungen nicht mit seinem innerstaatlichen Recht oder seinen internationalen Verpflichtungen vereinbar ist, sorgt er dafür, dass von seinem Hoheitsgebiet aus die Verknüpfung nicht zugänglich ist.
- 5. Die technischen Bestimmungen für die Verknüpfung von Ausschreibungen werden nach Artikel 60 festgelegt.
Artikel 47
Zweck und Erfassungsdauer von Zusatzinformationen
- 1. Die von einem anderen Mitgliedstaat übermittelten Zusatzinformationen werden ausschließlich zu dem Zweck verwendet, zu dem sie übermittelt wurden. Sie verbleiben nur solange in den nationalen Dateien, wie die Ausschreibung, auf die sie sich beziehen, im SIS II gespeichert ist. Die Mitgliedstaaten können diese Informationen länger speichern, wenn dies für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erforderlich ist. In jedem Fall werden die Zusatzinformationen spätestens ein Jahr nach Löschung der entsprechenden Ausschreibung aus dem SIS II gelöscht.
- 2. Absatz 1 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien aufzubewahren. Diese Daten dürfen höchstens drei Jahre in den nationalen Dateien gespeichert werden, es sei denn, Sonderbestimmungen des innerstaatlichen Rechts erlauben eine längere Erfassungsdauer.
Artikel 48
Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte
- 1. Soweit nicht ausdrücklich im EU-Recht vorgesehen, dürfen personenbezogene Daten, die im SIS II gemäß diesem Beschluss verarbeitet werden, keinem Drittstaat und keiner internationalen Organisation übermittelt oder ihnen zur Verfügung gestellt werden.
- 2. Abweichend von Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten auf der Grundlage eines Abkommens der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit mit Genehmigung des Mitgliedstaats, der die Daten in das SIS II eingegeben hat, an Drittstaaten oder internationale Organisationen übermittelt werden, wenn diese einen äquivalenten Schutz der übermittelten personenbezogenen Daten gewährleisten.
Kapitel X
Datenschutz
Artikel 49
Anwendung des Datenschutzübereinkommens des Europarates
Personenbezogene Daten, die gemäß diesem Beschluss verarbeitet werden, werden gemäß dem Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und gemäß den Änderungen dieses Übereinkommens geschützt.
Artikel 50
Recht auf Information
- 1. Auf Antrag erhält eine Person, deren Daten gemäß diesem Beschluss im SIS II verarbeitet werden, folgende Auskünfte:
- a) die Identität der für die Verarbeitung verantwortlichen Stelle oder Person und gegebenenfalls ihrer Vertretung,
- b) die Zwecke der Datenverarbeitung im Rahmen des SIS II,
- c) die möglichen Datenempfänger,
- d) der Grund für die Ausschreibung im SIS II,
- e) das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
- 2. Die Auskunftserteilung an den Betroffenen nach Absatz 1 unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit den in das SIS II eingegebenen Daten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betreffenden Person oder eines Dritten unerlässlich ist. Eine Auskunftserteilung wird während der Ausschreibung zur verdeckten Registrierung grundsätzlich verweigert.
Artikel 51
Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von Daten
- 1. Das Recht von Personen, Auskunft über die im SIS II verarbeiteten, sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung dieser Daten zu erwirken, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem dieses Recht beansprucht wird.
- 2. Hat der Mitgliedstaat, in dem das Auskunftsrecht beansprucht wird, die Daten nicht selbst eingegeben, teilt er sie dem Betroffenen erst mit, nachdem er dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dies geschieht im Wege des Austausches von Zusatzinformationen. Die genauen Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen werden gemäß dem in Artikel 61 vorgesehenen Verfahren festgelegt und in das SIRENE-Handbuch aufgenommen.
- 3. Die personenbezogenen Daten werden dem Betroffenen so bald wie möglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Beantragung der Auskunft mitgeteilt.
- 4. Die Auskunftserteilung an den Betroffenen unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit den in das SIS II eingegebenen Daten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betreffenden Person oder eines Dritten unerlässlich ist. Eine Auskunftserteilung wird während der Ausschreibung zur verdeckten Registrierung grundsätzlich verweigert.
- 5. Der Betroffene wird über die im Anschluss an seine Inanspruchnahme des Rechts auf Berichtigung und Löschung getroffenen Maßnahmen so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Beantragung der Berichtigung oder Löschung informiert.
Artikel 52
Rechtsbehelf
Jede im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Person hat das Recht, vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats Klage oder Beschwerde zu erheben, wenn ihm das Recht auf Auskunft zu sie betreffenden Daten, das Recht auf Berichtigung oder Löschung solcher Daten oder das Recht auf Information oder Schadenersatz im Zusammenhang mit einer diesem Beschluss widersprechenden Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verweigert wird.
Artikel 53
Datenschutzbehörden
- 1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine unabhängige Behörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener SIS-II-Daten in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich des Austausches und der Weiterverarbeitung von Zusatzinformationen, überwacht. Jede Einzelperson hat das Recht, von der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten im SIS II zu seiner Person zu verlangen. Dieses Recht wird nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, an den das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt. Wurden die Daten von einem anderen Mitgliedstaat in das SIS II eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats.
- 2. Die in Artikel 24 des Europol-Übereinkommens und in Artikel 23 des Beschlusses 2002/187/JI vorgesehenen gemeinsamen Kontrollinstanzen gewährleisten die Rechtmäßigkeit des Zugriffs auf die personenbezogenen Daten im SIS II und gegebenenfalls deren weitere Verarbeitung durch Europol und Eurojust.
- 3. Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Vereinbarkeit der Tätigkeiten der Kommission zur Verarbeitung SIS-II personenbezogener Daten mit diesem Beschluss.
- 4. Die in diesem Artikel genannten Instanzen arbeiten zusammen. Zu diesem Zweck beruft der Europäische Datenschutzbeauftragte mindestens einmal jährlich eine Zusammenkunft ein.
Kapitel XI
Haftung und Sanktionen
Artikel 54
Haftung
- 1. Jeder Mitgliedstaat haftet für Schäden, die einer Person aufgrund einer unbefugten oder unsachgemäßen Verarbeitung der über das SIS II oder die SIRENE-Behörden übermittelten Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat entstanden sind.
- 2. Ist der gemäß Absatz 1 in Anspruch genommene Mitgliedstaat nicht der Mitgliedstaat, der die Daten in das SIS II eingegeben hat, erstattet letzterer auf Ersuchen den bereits gezahlten Schadenersatz, es sein denn, von dem beklagten Mitgliedstaat wurden die Daten in Verletzung dieses Beschlusses genutzt.
- 3. Für Schäden im SIS II, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Beschluss nicht nachgekommen ist, haftet der betreffende Mitgliedstaat, es sei denn, die Kommission oder andere am SIS II beteiligte Mitgliedstaaten haben keine angemessenen Schritte unternommen, um den Schaden abzuwenden oder zu minimieren.
Artikel 55
Sanktionen
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine mit diesem Beschluss unvereinbare Verarbeitung von SIS-II-Daten oder Zusatzinformationen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen nach innerstaatlichem Recht geahndet wird.
Kapitel XII
Zugriff von Europol und Eurojust auf SIS II
Artikel 56
Zugriff von Europol und Eurojust
Europol und Eurojust bestimmen eine oder zwei Zugangsstellen zum SIS II.
Artikel 57
Zugriff von Europol auf SIS-I-Daten
- 1. Findet Europol bei einer Abfrage im SIS II eine Ausschreibung, die für Europol von Interesse ist, setzt Europol den ausschreibenden Mitgliedstaaten über dessen nationale Europol-Stelle davon in Kenntnis.
- 2. Informationen, die Europol aus dem SIS II erlangt hat, dürfen nur mit Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats verwendet und an Drittstaaten und andere Stellen weitergegeben werden. Die Zustimmung ist über die nationale Europol-Stelle dieses Mitgliedstaats einzuholen.
- 3. Gestattet der ausschreibende Mitgliedstaat die Nutzung der Informationen, so erfolgt die Verarbeitung dieser Informationen nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens.
- 4. Europol legt den Bestimmungen in Artikel 10 entsprechende Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen fest und wendet diese an.
- 5. Europol protokolliert nach Maßgabe von Artikel 11 seinen Zugriff auf das SIS II und die Weiterverarbeitung der SIS-II-Daten.
- 6. Unbeschadet von Absatz 1 unterlässt Europol die Verbindung von Teilen des SIS II, zu denen es Zugang hat, mit einem von oder bei Europol betriebenen Computersystem für die Datenverarbeitung sowie die Übertragung der darin enthaltenen Daten auf ein solches Computersystem, es lädt keine Teile des SIS II herunter und kopiert sie nicht in anderer Weise.
- 7. Europol kann über die nationale Europol-Stelle des ausschreibenden Mitgliedstaats Zusatzinformationen oder ergänzende Daten gemäß Artikel 16 und 17 von dem betreffenden Mitgliedstaaten anfordern.
Artikel 58
Zugriff von Eurojust auf SIS-I-Daten
- 1. Findet Eurojust bei einer Abfrage im SIS II eine Ausschreibung, die für Eurojust von Interesse ist, setzt Eurojust den ausschreibenden Mitgliedstaat über dessen nationales Eurojust-Mitglied davon in Kenntnis.
- 2. Informationen, die Eurojust aus dem SIS II auf diese Weise erlangt hat, dürfen nur mit Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaates verwendet und an Drittstaaten und andere Stellen weitergegeben werden. Die Zustimmung ist ebenfalls über das nationale Eurojust-Mitglied dieses Mitgliedstaats einzuholen.
- 3. Gestattet der ausschreibende Mitgliedstaat die Nutzung der Informationen, so erfolgt die Verarbeitung dieser Informationen nach Maßgabe des Beschlusses 2002/187/JI.
- 4. Eurojust legt den Bestimmungen in Artikel 10 entsprechende Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen fest und wendet diese an.
- 5. Eurojust protokolliert nach Maßgabe von Artikel 11 seinen Zugriff auf das SIS II und die Weiterverarbeitung der SIS-II-Daten.
- 6. Unbeschadet von Absatz 1 unterlässt Eurojust die Verbindung von Teilen des SIS II, zu denen es Zugang hat, mit einem von oder bei Eurojust betriebenen Computersystem für die Datenverarbeitung sowie die Übertragung der darin enthaltenen Daten auf ein solches Computersystem, Eurojust lädt keine Teile des SIS II herunter und kopiert sie nicht in anderer Weise.
- 7. Eurojust kann nach Maßgabe des Beschlusses 2002/187/JI den betreffenden Mitgliedstaat um Zusatzinformationen ersuchen.
- 8. Der Zugriff auf die im SIS II gespeicherten Daten ist auf die nationalen Mitglieder und die sie unterstützenden Personen beschränkt und gilt nicht für die Eurojust-Bediensteten.
Kapitel XIII
Schlussbestimmungen
Artikel 59
Kontrolle, Bewertung und Statistiken
- 1. Die Kommission stellt sicher, dass Systeme vorhanden sind, mit denen der Betrieb des SIS II anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits- und Dienstqualitätszielen überwacht werden kann.
- 2. Zum Zwecke der Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat die Kommission Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im SIS II.
- 3. Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle zwei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Betrieb des SIS II und über den bilateralen und multilateralen Austausch von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten.
- 4. Vier Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung des SIS II und des bilateralen und multilateralen Austausches von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb des Systems. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertungsberichte.
- 5. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Artikel 60
Beratender Ausschuss
- 1. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so wird die Kommission von einem beratenden Ausschuss unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
- 2. Der Ausschuss gibt sich auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.
- 3. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt - gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Der Vorsitzende ist nicht abstimmungsberechtigt.
- 4. Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
- 5. Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
Artikel 61
Regelungsausschuss
- 1. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so wird die Kommission von einem Regelungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 EG-Vertrag für die vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewichtet. Der Vorsitzende ist nicht abstimmungsberechtigt.
- 2. Der Ausschuss gibt sich auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.
- 3. Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses in Einklang stehen. Stehen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht in Einklang oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen.
- 4. Der Rat kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab der Befassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden. Hat sich der Rat innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen den Vorschlag ausgesprochen, so überprüft die Kommission den Vorschlag. Die Kommission kann dem Rat einen geänderten Vorschlag vorlegen, ihren Vorschlag erneut vorlegen oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegen. Hat der Rat nach Ablauf dieser Frist weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen.
Artikel 62
Änderung des Schengener Übereinkommens
- 1. In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Vertrags fallen, ersetzt dieser Beschluss die Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens mit Ausnahme von Artikel 102 Buchstabe a dieses Übereinkommens.
- 2. Er ersetzt außerdem folgende Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Durchführung dieser Artikel28:
- a) Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS (SCH/Comex
(93) 16),
- b) Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich des Anteils Norwegens und Islands an den Kosten für die Errichtung und den Betrieb des C.SIS (SCH/Comex
(97) 18),
- 1. Hiermit wird ein computergestütztes Informationssystem mit der Bezeichnung Schengener Informationssystem der zweiten Generation (nachstehend "SIS II") errichtet, das den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit in Form des Austausches von Informationen zum Zwecke von Personen- und Sachkontrollen ermöglichen sol1.
- 2. Das SIS II trägt zur Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit in einem Raum ohne Binnengrenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten bei.
- c) Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich der Entwicklung des SIS (SCH/Comex
(97) 24),
- d) Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung (SCH/Comex
(97) 35),
- e) Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 bezüglich des C.SIS mit 015/18 (PDF) Anschlüssen (SCH/Comex
(98) 11),
- f) Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Einrichtungskosten für das C.SIS (SCH/Comex
(99) 4),
- g) Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des SIRENE-Handbuchs (SCH/Comex
(99) 5),
- h) Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs "Drittausländer" (SCH/Comex
(96) dec1. 5),
- i) Erklärung des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Comex
(99) dec1. 2 rev.).
- 3. In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Vertrags fallen, gelten Bezugnahmen auf die ersetzten Artikel des Schengener Übereinkommens und die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Durchführung dieser Artikel als Bezugnahmen auf diesen Beschluss und sind entsprechend der Vergleichstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 63
Aufhebung
Der Beschluss 2004/201/JI wird aufgehoben29.
Artikel 64
Übergangszeitraum und Haushalt
- 1. Artikel 94, 95, 97, 98, 99 und 100 sowie Artikel 101 Absätze 1 und 2 des Schengener Übereinkommens gelten weiterhin für Ausschreibungen, die in das SIS eingegeben und in das SIS II übertragen wurden, und für Ausschreibungen, die vor dem gemäß Artikel 65 Absatz 3 dieses Beschlusses festgelegten Zeitpunkt bis zu einem Jahr danach direkt in das SIS II eingegeben werden. Ein Jahr nach dem gemäß Artikel 65 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt werden diese Ausschreibungen automatisch aus dem SIS II gelöscht, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben sie im Einklang mit diesem Beschluss erneut eingegeben.
- 2. Die zum gemäß Artikel 65 Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt nicht in Anspruch genommenen Beträge des gemäß Artikel 119 des Schengener Übereinkommens angenommenen Haushalts werden an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt. Die zurückzuzahlenden Beträge werden auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS berechnet.
Artikel 65
Inkratreten und Anwendbarkeit ft
- 1. Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem von der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 3 festzusetzenden Zeitpunkt.
- 2. Der Zeitpunkt, ab dem die Artikel 1 bis 14 und Artikel 40 bis 64 mit Ausnahme der Artikel 41, 44, 45 und 46 anzuwenden sind, wird festgelegt, nachdem
- a) die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen wurden,
- b) die Kommission die erforderlichen technischen Vorkehrungen für den Anschluss des SIS II an die Systeme der Mitgliedstaaten getroffen hat und
- c) alle Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-II-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen im Einklang mit den genannten Artikeln getroffen haben. Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union.
- 3. Der Zeitpunkt, ab dem die Artikel 15 bis 39 und die Artikel 41, 44, 45 und 46 anzuwenden sind, wird festgelegt, nachdem
- a) die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen wurden und
- b) alle Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-II-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen im Einklang mit den genannten Artikeln getroffen haben.
Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union. Geschehen zu Brüssel am ....
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Vergleichstabelle
Artikel des Schengener Übereinkommens30 | Artikel des Beschlusses |
Art. 92 Abs. 1 | Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1; Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 |
Art. 92 Abs. 2 | Art. 4 Abs. 1, 2 und 3; Art. 5 Abs. 2 und 3; Art. 6; Art. 9 |
Art. 92 Abs. 3 | Art. 4 Abs. 1, 2 und 3; Art. 5 Abs. 1; Art. 12 |
Art. 92 Abs. 4 | Art. 3 Abs. 1; Art. 7 Abs. 2 und 3; Art. 8 |
Art. 93 | Art. 1 Abs. 2 |
Art. 94 Abs. 1 | Art. 40 Abs. 1 |
Art. 94 Abs. 2 | Art. 15; Art. 23 Abs. 1; Art. 27; Art. 31 Abs. 1; Art. 35 Abs. 1 |
Art. 94 Abs. 3 | Art. 39 Abs. 1; Art. 44 Abs. 3 |
Art. 94 Abs. 4 | Art. 45 |
Art. 95 Abs. 1 | Art. 15 |
Art. 95 Abs. 2 | Art. 16; Art. 17; Art. 45 |
Art. 95 Abs. 3 | Art. 20; Art. 21; Art. 45 |
Art. 95 Abs. 4 | Art. 45 Abs. 5 |
Art. 95 Abs. 5 | Art. 20 Abs. 1 |
Art. 95 Abs. 6 | Art. 22 |
Art. 96 Abs. 1 | |
Art. 96 Abs. 2 | |
Art. 96 Abs. 3 | |
Art. 97 | Art. 23; Art. 26 |
Art. 98 Abs. 1 | Art. 27 |
Art. 98 Abs. 2 | Art. 30 |
Art. 99 Abs. 1 | Art. 31 Abs. 1 |
Art. 99 Abs. 2 | Art. 31 Abs. 1 |
Art. 99 Abs. 3 | Art. 31 Abs. 2 |
Art. 99 Abs. 4 | Art. 32 Abs. 1, 2 und 3 |
Art. 99 Abs. 5 | Art. 32 Abs. 4 |
Art. 99 Abs. 6 | Art. 45 |
Art. 100 Abs. 1 | Art. 35 |
Art. 100 Abs. 2 | Art. 36 |
Art. 100 Abs. 3 | Art. 35 |
Art. 101 Abs. 1 | Art. 18 Abs. 1 und 4; Art. 24; Art. 28 Abs. 1 und 2; Art. 33 Abs. 1 und 2; Art. 37 Abs. 1 und 2 |
Art. 101 Abs. 2 | |
Art. 101 Abs. 3 | Art. 40 Abs. 3 |
Art. 101 Abs. 4 | Art. 40 Abs. 4 |
Art. 101A Abs. 1 | Art. 18 Abs. 2; Art. 33 Abs. 3; Art. 37 Abs. 3 |
Art. 101A Abs. 2 | Art. 18 Abs. 2; Art. 33 Abs. 3; Art. 37 Abs. 3 |
Art. 101A Abs. 3 | Art. 57 Abs. 1 |
Art. 101A Abs. 4 | Art. 57 Abs. 2 |
Art. 101A Abs. 5 | Art. 57 Abs. 7 |
Art. 101A Abs. 6 | Art. 53 Abs. 2; Art. 57 Abs. 4, 5 und 6 |
Art. 101B Abs. 1 | Art. 18 Abs. 3; Art. 28 Abs. 3 |
Art. 101B Abs. 2 | Art. 18 Abs. 3; Art. 28 Abs. 3; Art. 58 Abs. 8 |
Art. 101B Abs. 3 | Art. 58 Abs. 1 und 2 |
Art. 101B Abs. 4 | Art. 53 Abs. 2; Art. 58 Abs. 3 |
Art. 101B Abs. 5 | Art. 58 Abs. 5 |
Art. 101B Abs. 6 | Art. 58 Abs. 6 |
Art. 101B Abs. 7 | Art. 58 Abs. 8 |
Art. 101B Abs. 8 | Art. 58 Abs. 4 |
Art. 102 Abs. 1 | Art. 40 Abs. 1 |
Art. 102 Abs. 2 | Art. 42 Abs. 1 und 2 |
Art. 102 Abs. 3 | Art. 40 Abs. 2 |
Art. 102 Abs. 4 | |
Art. 102 Abs. 5 | Art. 54 Abs. 1 |
Art. 103 | Art. 11 |
Art. 104 Abs. 1 | |
Art. 104 Abs. 2 | |
Art. 104 Abs. 3 | |
Art. 105 | Art. 43 Abs. 1 |
Art. 106 Abs. 1 | Art. 43 Abs. 2 |
Art. 106 Abs. 2 | Art. 43 Abs. 3 |
Art. 106 Abs. 3 | Art. 43 Abs. 4 |
Art. 107 | Art. 43 Abs. 6 |
Art. 108 Abs. 1 | Art. 7 Abs. 1 |
Art. 108 Abs. 2 | |
Art. 108 Abs. 3 | Art. 6; Art. 7 Abs. 1; Art. 9 Abs. 1 |
Art. 108 Abs. 4 | Art. 7 Abs. 3 |
Art. 109 Abs. 1 | Art. 50 Abs. 1; Art. 51 Abs. 1, 2 und 3 |
Art. 109 Abs. 2 | Art. 51 Abs. 4 |
Art. 110 | Art. 51 Abs. 1 und 5; Art. 53 Abs. 1 |
Art. 111 Abs. 1 | Art. 52 |
Art. 111 Abs. 2 | |
Art. 112 Abs. 1 | Art. 19 Abs. 1 und 2; Art. 25 Abs. 1 und 2; Art. 29 Abs. 1 und 2; Art. 34 Abs. 1, 2 und 3; Art. 43 Abs. 7 |
Art. 112 Abs. 2 | Art. 43 Abs. 7 |
Art. 112 Abs. 3 | Art. 19 Abs. 3; Art. 25 Abs. 3; Art. 29 Abs. 3; Art. 34 Abs. 4; Art. 38 Abs. 5 |
Art. 112 Abs. 4 | Art. 19 Abs. 2; Art. 25 Abs. 2; Art. 29 Abs. 2; Art. 34 Abs. 3; Art. 38 Abs. 4 |
Art. 112A Abs. 1 | Art. 47 Abs. 1 |
Art. 112A Abs. 2 | Art. 47 Abs. 2 |
Art. 113 Abs. 1 | Art. 38 Abs. 1, 2 und 3 |
Art. 113 Abs. 2 | Art. 14 Abs. 3, 4, 5 und 6 |
Art. 113A Abs. 1 | Art. 47 Abs. 1 |
Art. 113A Abs. 2 | Art. 47 Abs. 2 |
Art. 114 Abs. 1 | Art. 53 Abs. 1 |
Art. 114 Abs. 2 | Art. 53 |
Art. 115 Abs. 1 | Art. 53 Abs. 3 |
Art. 115 Abs. 2 | |
Art. 115 Abs. 3 | |
Art. 115 Abs. 4 | |
Art. 116 Abs. 1 | Art. 54 Abs. 1 |
Art. 116 Abs. 2 | Art. 54 Abs. 2 |
Art. 117 Abs. 1 | Art. 49 |
Art. 117 Abs. 2 | |
Art. 118 Abs. 1 | Art. 10 Abs. 1 |
Art. 118 Abs. 2 | Art. 10 Abs. 1 |
Art. 118 Abs. 3 | Art. 10 Abs. 3 |
Art. 118 Abs. 4 | Art. 13 |
Art. 119 Abs. 1 | Art. 5 Abs. 1; Art. 64 Abs. 2 |
Art. 119 Abs. 2 | Art. 5 Abs. 2 und 3 |
1 Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates und Beschluss 2001/886/Ji des Rates über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation.
2 Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens (AB1. L 239 vom 22.9.2000, S. 19) unter Berücksichtigung der Änderungen des Übereinkommens infolge der Annahme des Beschlusses 2005/211/Ji über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung, AB1. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.
3 Schlussfolgerungen des Rates zum SiS ii vom 5./6. Juni 2003, 29. April und 14. Juni 2004 sowie Stellungnahmen und Entschließungen des Europäischen Parlaments T4-0082/1997, T5-0610/2002, T5-0611/2002, T5-0391/2003, T5-0392/2003 und T5-0509/2003.
4 Wenn der Vorschlag der Kommission für das instrument zum Schutz personenbezogener Daten im Rahmen von Titel Vi des Vertrags über die Europäische Union vorliegt, ist der Bezug auf das Übereinkommen Nr. 108108 zu ersetzen, damit dieses neue instrument für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieses Beschlusses gilt.
5 AB1. J L 64 vom 2.3.2004, S. 45 ff.
6 AB1. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.
7 AB1. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
8 AB1. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
9 Ratsdokument 13054/04.
10 AB1. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.
11 AB1. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.
12 AB1. C ... vom ..., S. ....
13 AB1. C ... vom ..., S. ....
14 AB1. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Übereinkommen zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/211/Ji des Rates.
15 AB1. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.
16 AB1. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.
17 AB1. L
18 AB1. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.
19 AB1. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
20 AB1. L 12 vom 17.1.2004, S. 47.
21 AB1. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.
22 AB1. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.
23 AB1. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
24 AB1. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
25 AB1. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
26 AB1. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.
27 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
28 AB1. L 239 vom 22.9.2000, S. 439.
29 AB1. L 64 vom 2.3.2004.