A. Problem und Ziel
Durch den Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sind als andere Werkvermittler. Um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden.
B. Lösung
Es werden folgende Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vorgeschlagen:
Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Jedoch ist ein Schutz nur vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die Anbieter von Suchmaschinen und Anbieter von solchen Diensten im Netz geboten, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten, da deren Geschäftsmodell in besonderer Weise darauf ausgerichtet ist, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen. Nicht erfasst werden deshalb andere Nutzer, wie z.B. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer. Die vorgeschlagene Regelung bedeutet damit keine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten anderer Nutzer und für Verbraucher. Ihre Rechte und Interessen werden durch das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht berührt.
Presseverlage können nur von Anbietern von Suchmaschinen und Anbietern von solchen Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen und nur sie müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Dies gilt nicht für die reine Verlinkung und Nutzungen im Rahmen der Zitierfreiheit.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz führt zu Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. In welcher Höhe dieser entsteht, lässt sich derzeit mit verhältnismäßigem Aufwand nicht abschätzen und ist somit mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Erfüllungsaufwand der Verwaltung ist mit dem Entwurf nicht verbunden.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 31. August 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.10.12
Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 87e folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers
§ 87f Presseverleger
§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts § 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers".
2. Nach § 87e wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:
"Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers
§ 87f Presseverleger
- (1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
- (2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionelltechnische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.
§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
- (1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
- (2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
- (3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
- (4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.
§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers
Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: erster Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf sieht entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage vor. Damit soll gewährleistet werden, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sind als andere Werkvermittler; zugleich soll damit der Schutz von Presseerzeugnissen im Internet verbessert werden.
II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick
Mit der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage soll dem neu entstandenen Schutzbedürfnis der Presseverleger Rechnung getragen werden. Die Forderung nach dem Schutz der verlegerischen Leistung wurde schon im 19. Jahrhundert erhoben. Schon damals beklagten Zeitungsverleger, dass konkurrierende Blätter Artikel ohne eigene Recherche veröffentlichten und damit die verlegerische Leistung anderer ausbeuteten. Vor der digitalen Revolution war dem Schutzbedürfnis der Verleger durch den gesetzlichen Schutz für die veröffentlichten Texte und Fotos hinreichend Rechnung getragen. Heute sehen sich jedoch Presseverlage zunehmend damit konfrontiert, dass andere Nutzer für die eigene Wertschöpfung systematisch auf die verlegerische Leistung zugreifen und diese in einer Weise nutzen, die über das bloße Verlinken weit hinausgeht. Angesichts dieser Entwicklung muss der Gesetzgeber die wirtschaftlichen Interessen von Presseverlegern auf der einen Seite und kommerziellen Nutzern auf der anderen Seite neu ausbalancieren. Die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts darf jedoch nicht als ein gesetzgeberischer Schutz von alten, überholten Geschäftsmodellen missverstanden werden. Das neue Leistungsschutzrecht kann und soll kein Korrektiv für Strukturveränderungen des Marktes sein, auf die Presseverleger vor allem mit neuen Angeboten reagieren müssen.
Das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger, das neben dem bestehenden rechtlichen Schutz der Urheber gewährt werden soll, wird auch den Belangen der Urheber, d.h. vor allem der Journalisten, gerecht: Dies gewährleistet die ausdrückliche Regelung des Verhältnisses beider Rechte in § 87g Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), wonach das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers nicht zum Nachteil des Urhebers geltend gemacht werden kann. Ferner gewährleistet § 87h UrhG die angemessene Beteiligung des Urhebers an der Vergütung, die durch die Lizenzierung des neuen Leistungsschutzrechts generiert wird. Die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage liegt damit wirtschaftlich auch im Interesse der am Presseerzeugnis beteiligten Urheber.
Da geänderte Rahmenbedingungen für Presseverleger im Internet zugleich die Rahmenbedingungen für die Internet-Nutzung insgesamt betreffen, soll das neue Leistungsschutzrecht nur in dem begrenzten Umfang gewährleistet werden, wie dies zum Schutz berechtigter verlegerischer Interessen erforderlich ist. Erforderlich ist ein Schutz nur vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter von solchen Diensten im Netz, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten. Denn deren Geschäftsmodell ist in besonderer Weise darauf ausgerichtet, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen. Erfasst sind also unabhängig von ihrer technischen Ausgestaltung auch entsprechende Dienste, die nicht das gesamte Internet durchsuchen, sondern lediglich einzelne, ausgewählte Bereiche hiervon, also auch so genannte News-Aggregatoren, soweit sie nach Art einer Suchmaschine ihre Treffer generieren oder ihre Ergebnisse darstellen. Demgegenüber werden Dienste nicht erfasst, die die verlegerische Leistung auf andere Weise nutzen, z.B. indem sie dem Internet-Nutzer aufgrund eigener Wertung eine Auswahl von Presseerzeugnissen anzeigen. Auch Suchfunktionen innerhalb des eigenen Datenbestandes werden vom Leistungsschutzrecht nicht betroffen. Es gilt auch nicht für andere Nutzer, wie z.B. Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien, Blogger oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer. Die vorgeschlagene Regelung bedeutet damit keine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten anderer Nutzer und für Verbraucher. Ihre Rechte und Interessen werden durch das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht berührt.
Der Informationsfluss im Internet wird durch die vorgeschlagene Regelung nicht beeinträchtigt. Schon im Jahre 2003 hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 - "Paperboy"), dass eine bloße Verlinkung keine Verletzung des Urheberrechts ist. Dies soll auch hinsichtlich der Verletzung des neuen Leistungsschutzrechts für Presseverlage gelten. Das neue Schutzrecht ermöglicht es also nicht, eine Verlinkung zu verbieten. Für das Leistungsschutzrecht für Presseverleger sollen ferner auch die Schranken des Urheberrechts gelten, also vor allem auch die Zitierfreiheit.
Mit der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger wird den Presseverlagen ein eigenes Schutzrecht gewährt, das sie in die Lage versetzt, einfacher und umfassender gegen Rechtsverletzungen im Internet vorzugehen. Presseverleger müssen bei Verletzungshandlungen nun nicht mehr den komplexen Nachweis der Rechtekette führen, sondern können unmittelbar aus eigenem Recht vorgehen und insbesondere auch Unterlassungsansprüche geltend machen.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 des Grundgesetzes (Urheberrecht).
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
3. Erfüllungsaufwand
Das Gesetz führt zu Erfüllungsaufwand. In welcher Höhe dieser entsteht, lässt sich derzeit mit verhältnismäßigem Aufwand nicht abschätzen und ist somit mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich.
Mit der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage (§ 87f Absatz 1 Satz 1 UrhG-E) wird den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt,
Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Schon bisher konnten Presseverlage Rechte in dem Umfang geltend machen, wie sie ihnen durch die Urheber, d.h. insbesondere die Journalisten, vertraglich eingeräumt worden waren. Künftig können Presseverlage auf der Grundlage eines eigenen verwandten Schutzrechtes agieren.
Mit diesem Leistungsschutzrecht wird ein neues Rechtsinstrument geschaffen. Dementsprechend kann bei der Einschätzung des Vergütungsaufkommens nicht auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Auch von Seiten der begünstigten Presseverleger liegen keine Schätzungen vor. Der Entwurf enthält im Übrigen keine zwingenden Vorgaben dazu, wie das Leistungsschutzrecht durchzusetzen ist; so ist insbesondere nicht geregelt, dass das Leistungsschutzrecht durch den Rechtsinhaber selbst zu lizenzieren ist oder dass Dritte mit der Rechtewahrnehmung zu beauftragen sind. Vor diesem Hintergrund sind auch insoweit keine Prognosen zum Erfüllungsaufwand möglich.
4. Weitere Kosten
Mit der Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage werden die Presseverlage von gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen und Suchmaschinen entsprechenden Diensten ein Entgelt für die Online-Nutzung von Presseerzeugnissen verlangen können. Das zu erwartende Vergütungsaufkommen lässt sich nicht beziffern. Ein signifikanter Anstieg des Preisniveaus und damit auch des Verbraucherpreisniveaus wird nicht erwartet.
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Weil mit Abschnitt 7 neue Regelungen zum Schutz des Presseverlegers in den Teil 2 des Urheberrechtsgesetzes eingefügt werden, war die Inhaltsübersicht zu ergänzen.
Zu Nummer 42
Zu Abschnitt 7 (Schutz der Presseverleger)
Zu § 87f
§ 87f Absatz 1 bestimmt, dass Rechtsinhaber des Leistungsschutzrechts der Presseverleger ist. Er ist derjenige, der die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung erbringt, die für die Publikation eines Presseerzeugnisses erforderlich ist, und er ist es auch, der durch die gerade in der digitalen Welt leicht mögliche gewerbliche Online-Nutzung des Presseerzeugnisses durch Dritte geschädigt wird. Wie bei dem vergleichbaren Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (§ 85 Absatz 1 Satz 2 UrhG) gilt auch hier, dass der Presseverleger nicht ausschließlich eine natürliche Person ist, die Presserzeugnisse herstellt. Vielmehr entsteht dann, wenn das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt wird, das Leistungsschutzrecht bei dem Inhaber des Unternehmens. Maßgeblich ist hier, wie auch bei der entsprechenden Regelung in § 85 Absatz 1 Satz 2 UrhG, wer den wirtschaftlichen Erfolg verantwortet und wem dieser zuzurechnen ist.
Der Entwurf beschränkt sich darauf, dem Presseverleger ein Leistungsschutzrecht hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des Presseerzeugnisses einzuräumen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, die Frage zu entscheiden, die gegenwärtig dem Bundesgerichtshof vorliegt (Az. I ZR 116/10, "myvideo"), nämlich ob für die Online-Nutzung auch das Vervielfältigungsrecht für den Upload auf den Server als selbstständige Nutzungshandlung lizenziert werden kann bzw. lizenziert werden muss. Das Leistungsschutzrecht soll nach der Koalitionsvereinbarung die Durchsetzung von Rechten im Internet gewährleisten. Dieser Schutz wird schon dann gewährleistet, wenn die Presseverleger das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( § 19a UrhG) erhalten. Das Vervielfältigungsrecht ist für den Schutz der Presseverleger im Internet nicht notwendig.
Das Ausschließlichkeitsrecht des Presseverlegers als ein Verbotsrecht erfasst im Übrigen nur das Recht, das Presseerzeugnis - sei es unmittelbar oder mittelbar - zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Abweichend vom gewerbe- oder steuerrechtlichen Gewerbebegriff erfasst die Zugänglichmachung "zu gewerblichen Zwecken" jede Zugänglichmachung, die mittelbar oder unmittelbar der Erzielung von Einnahmen dient sowie jede Zugänglichmachung, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht. Der Schutz, den Urheber und sonstige Leistungsschutzberechtigte hinsichtlich ihrer Werke und Schutzgegenständen gegen eine rechtswidrige Nutzung im Internet genießen, bleibt jedoch in vollem Umfang erhalten und wird von dieser Neuregelung nicht tangiert.
Das Leistungsschutzrecht schützt bereits kleine Teile des Presseerzeugnisses. Hier kann nichts anderes gelten, als das, was der Bundesgerichtshof mit Blick auf das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller in seinem Urteil "Metall auf Metall" (Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) ausgeführt hat. Ebenso wie beim Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers der Schutzgegenstand nicht der Tonträger selbst ist, ist auch hier nicht das Presseerzeugnis selbst Schutzgegenstand, sondern die zur Festlegung des Presseerzeugnisses erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Presseverlegers. Die unternehmerische Leistung umfasst jeden Teil des Presseerzeugnisses; die erforderlichen Mittel müssen für einen kleinen Teil genauso bereitgestellt werden, wie für die gesamte Festlegung einer Ausgabe. In diese unternehmerische Leistung greift auch derjenige ein, der nur kleine Teile nutzt.
Der Informationsfluss im Internet wird durch die vorgeschlagene Regelung nicht beeinträchtigt. So wird eine bloße Verlinkung von dem Leistungsschutzrecht nicht erfasst und bleibt weiterhin zulässig. Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahre 2003 entschieden (Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 - "Paperboy"), dass durch das Setzen eines Links auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingegriffen wird. Dies gilt ebenso für das neue Leistungsschutzrecht des Presseverlegers.
Nach § 87f Absatz 2 UrhG-E knüpft das Leistungsschutzrecht an eine konkrete Festlegung des Verlagsprodukts an, nämlich an das Presseerzeugnis als Ausdruck der Verlegerleistung. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise die Veröffentlichung erfolgt, ob also das Presseerzeugnis lediglich offline, in elektronischer Form oder kombiniert offline und online publiziert wird. Geschützt ist jedoch nicht jede Festlegung. Die Festlegung muss vielmehr Teil einer Sammlung journalistischer Beiträge sein, die nicht einmalig, sondern fortlaufend unter einem Titel erscheint. Damit wird eine redaktionelle Auswahl ebenso vorausgesetzt wie ein regelmäßiges Erscheinen der journalistischen Beiträge. Eine bloße Nachrichtenzusammenstellung ist daher vom Schutz nicht umfasst. Auch Beiträge, die überwiegend der Eigenwerbung dienen, wie Publikationen zur Kundenbindung bzw. Neukundengewinnung, genießen keinen Schutz.
Bei Internet-Blogs ist zu differenzieren. Sie gibt es in zahlreichen Varianten. Wenn ein Blog sich als eine redaktionell ausgewählte Sammlung journalistischer Beiträge darstellt, die fortlaufend unter einem Titel erscheint, wird auch ein Blogger durch das neue Leistungsschutzrecht geschützt und ist damit vergütungsberechtigt, wenn andere seinen Blog nutzen. Ist z.B. ein Blogger hauptberuflich als freiberuflicher Journalist tätig und setzt er sich auf seinem Blog mit seinem Schwerpunktthema auseinander, dann handelt er, wenn er hierbei Presseerzeugnisse von Dritten nutzt, zu gewerblichen Zwecken. Wenn sich sein Blog als eine verlagstypische Leistung darstellt, kommt der Blogger in den Genuss des neuen Leistungsschutzrechts.
Das Leistungsschutzrecht schützt das Presseerzeugnis in seiner konkreten Festlegung und nicht die darin enthaltenen Schriftwerke sowie sonstige Elemente wie Graphiken, Lichtbilder oder Bewegtbilder. Der Schutz dieser Werke und Leistungsschutzgegenstände bestimmt sich nach den geltenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Presseverleger können dementsprechend weiterhin wegen einer Verletzung der Urheberrechte bzw. sonstigen Leistungsschutzrechten nach Maßgabe der Verträge zwischen den Urhebern bzw. Leistungsschutzberechtigten auf der einen Seite und den Presseverlegern auf der anderen Seite vorgehen.
Zu § 87g
Als vermögensrechtliches Leistungsschutzrecht ohne persönlichkeitsrechtlichen Inhalt ist das Recht des Presseverlegers verkehrsfähig und als Ganzes nach § 87g Absatz 1 UrhG-E übertragbar. Insoweit gilt nichts anderes als für das Recht des Tonträger- oder Filmherstellers. Satz 2 verweist wie auch die Regelungen anderer Leistungsschutzrechte auf die §§ 31 und 33 UrhG und erklärt diese für entsprechend anwendbar. Damit kann ein Presseverleger einem anderen das Recht einräumen, das Presseerzeugnis auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.
Die Schutzdauer ist in Absatz 2 geregelt. Hier erscheint die Dauer von einem Jahr seit Veröffentlichung angemessen und ausreichend.
Das Recht des Presseverlegers an dem Presseerzeugnis entsteht unbeschadet der hierin enthaltenen Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten an den von ihnen geschaffenen Werken und nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenständen. Nach Absatz 3 kann das Leistungsschutzrecht nicht zum Nachteil der am Presseerzeugnis beteiligten Urheber und Leistungsschutzberechtigten ausgeübt werden. Den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten ist es damit z.B. weiterhin möglich, im Internet Eigenwerbung für von ihnen verfasste Beiträge zu betreiben, ohne in das Leistungsschutzrecht einzugreifen.
Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger wird - wie andere Leistungsschutzrechte auch - nur im Rahmen von Schrankenregelungen gewährleistet. Nach Absatz 4 Satz 1 ist es zulässig, Presserzeugnisse oder Teile hiervon öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und von gewerblichen Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, erfolgt. Dies gilt selbstverständlich nicht für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, die in den Presserzeugnissen enthalten sind. Die gesetzlich zulässige Nutzung beurteilt sich hier weiterhin nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen der §§ 44a ff. UrhG.
Der Presseverleger wird so vor der systematischen Nutzung seiner verlegerischen Leistung durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und von gewerblichen Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, geschützt, die ihr spezifisches Geschäftsmodell gerade auf diese Nutzung ausgerichtet haben.
Andere Nutzer, wie z.B. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer, werden somit nicht erfasst. Ihre Rechte und Interessen werden durch das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht für Presseverleger mithin nicht berührt.
Nach Absatz 4 Satz 2 sind auf das Leistungsschutzrecht für Presseverleger die Schrankenregelungen, die im Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes das ausschließliche Recht des Urhebers einschränken, entsprechend anwendbar. Damit bleibt insbesondere das im Pressebereich wichtige Zitatrecht nach § 51 UrhG erhalten, sofern die konkrete Festlegung als Grundlage des Zitats genutzt wird.
Zu § 87h
Die vorgeschlagene Regelung trägt auch den Interessen der Urheber dadurch ausreichend Rechnung, dass sie ausdrücklich einen Beteiligungsanspruch des Urhebers an der Verwertung des Leistungsschutzrechts vorsieht. Damit wird die in den §§ 11 und 32 UrhG zum Ausdruck kommende verfassungsrechtlich begründete Wertung bekräftigt, wonach der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Übergangsfrist ermöglicht es der urheberrechtlichen Praxis, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.