Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte, ihre Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union auszuüben
KOM (2005) 280 endg.; Ratsdok. 10774/05
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 13. Juli 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 096/97 = AE-Nr. 970292,
Drucksache 907/04 (PDF) = AE-Nr. 043465 und
Drucksache 168/05 (PDF) = AE-Nr. 050650
Vom Umdruck des fremdsprachigen Finanzbogens ist abgesehen worden, dieser wird als Folgedokument an die Länder verteilt.
Begründung
1) Hintergrund der Vorschläge
- Gründe und Ziele
Die Achtung und die Förderung der Grundrechte zählen zu den Grundprinzipien und den wichtigsten Zielen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die Grundrechte gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und unterliegen wie dieses einer gerichtlichen Kontrolle. Ihre Bedeutung wurde mit der Proklamation der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Jahr 2000 herausgestellt. Zur Verwirklichung der Grundrechte bedarf es geeigneter Lenkungsmechanismen, damit gewährleistet ist, dass den Grundrechten bei der Politikgestaltung und Beschlussfassung der Union umfassend Rechnung getragen wird. Hierfür ist nicht nur ein angemessener Rechtsrahmen erforderlich, sondern es müssen auch geeignete Strukturen geschaffen und ausreichende Mittel bereitgestellt werden.
Am 13. Dezember 2003 betonten die Vertreter der Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates, dass es wichtig ist, Daten zur Achtung der Menschenrechte zu sammeln und auszuwerten, damit die Menschenrechtspolitik der Union auf dieser Grundlage konzipiert werden kann; daher verständigten sie sich darauf, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (European Monitoring Centre on Racism and Xenophobia - EUMC) auszubauen und ihr Mandat so auszuweiten, dass sie zu einer Agentur für Menschenrechte wird. Die Kommission erklärte sich einverstanden und bekundete ihre Absicht, einen Vorschlag zu unterbreiten, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der EUMC entsprechend geändert wird.
Das Konzept einer Menschenrechtsagentur fand auch in das am 4./5. November 2004 angenommene "Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union" Eingang. Am 16./17. Dezember 2004 rief der Europäische Rat zur weiteren Umsetzung der Vereinbarung über die Errichtung einer EU-Agentur für Menschenrechte auf, die im Hinblick auf die Verbesserung der Kohärenz und Schlüssigkeit der EU-Menschenrechtspolitik eine wichtige Rolle übernehmen werde. Entsprechend der Mitteilung "Strategische Ziele 2005-2009, Europa 2010: Eine Partnerschaft für die Erneuerung Europas - Wohlstand, Solidarität und Sicherheit", die die Kommission am 26. Januar 2005 annahm, muss dem Schutz der Grundrechte mit der Errichtung einer Europäischen Agentur für Grundrechte oberste Priorität im europäischen Handeln zukommen.
Das Europäische Parlament forderte in seinem am 26. Mai 2005 verabschiedeten "Bericht über die Förderung und den Schutz der Grundrechte: die Rolle der nationalen und der europäischen Institutionen, einschließlich der Agentur für Grundrechte" die Kommission auf, einen Legislativvorschlag betreffend die Agentur zu unterbreiten.
Der Vorschlag zielt darauf ab, das Mandat der EUMC auszuweiten und eine Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu errichten. So soll ein Fachzentrum für Grundrechtsfragen auf EU-Ebene entstehen. Mit der Schaffung einer Agentur wird die Charta greifbarer; die enge Verbindung zu der Charta spiegelt sich in der Bezeichnung der Agentur wider.
- Allgemeiner Kontext
Der Beschluss, das Mandat der EUMC so auszuweiten, dass diese zu einer Agentur für Grundrechte wird, steht im Einklang mit den in den Artikeln 2, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union verankerten besonderen Verpflichtungen der Union zur Achtung und Stärkung der Grundrechte.
Mit der Errichtung der Agentur wird die Politik fortgeführt, die mit den der EUMC gesetzten Zielen begonnen wurde; diese hat nämlich bereits die Aufgabe, den Institutionen der Union und den Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel an die Hand geben, damit sie bei der Konzeption und Umsetzung der Unionspolitik ihrer Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte nachkommen können. Daher konzentriert sich die EUMC in erster Linie auf die Erhebung und Auswertung von Daten zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und entsprechende Ursachenanalysen.
Bei ihrem Amtsantritt verpflichtete sich die derzeitige Kommission, die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu fördern und so bald wie möglich erste Schritte zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Grundrechte einzuleiten. Diese Maßnahme wurde auch in das Arbeitsprogramm der Kommission für 2005 aufgenommen.
Aus juristischen Gründen unterbreitet die Kommission zwei separate Vorschläge betreffend die Errichtung der Agentur: einen Vorschlag für eine Verordnung auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und einen Vorschlag für einen Beschluss auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union zur Betrauung der Agentur mit Aufgaben in den Bereichen nach Titel VI EUV. Diese Begründung gilt gleichermaßen für beide Vorschläge.
- Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften
Die Arbeitsweise der EUMC ist derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 geregelt, die durch die vorgeschlagene Verordnung aufgehoben wird.
Der wichtigste Unterschied zwischen den bestehenden Rechtsvorschriften und den Vorschlägen besteht darin, dass die Vorschläge den Anwendungsbereich von der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf alle in der Charta genannten Grundrechtsbereiche ausweiten; davon unberührt bleiben diejenigen Bereiche, die bereits durch die Tätigkeiten anderer Gemeinschaftsagenturen abgedeckt sind. Die Hauptaufgaben werden dieselben bleiben, sie werden jedoch präzisiert.
Die Schlussfolgerungen der 2002 vorgenommenen Bewertung der EUMC wurden berücksichtigt. Gemäß diesen Schlussfolgerungen muss die EUMC folgende Anstrengungen unternehmen: Konzentration auf das Sammeln von Daten, enge Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, schwerpunktmäßige Ausrichtung der Tätigkeit auf die Prioritäten der Union, Straffung der Verwaltung und Steigerung der Effizienz.
Der Vorschlag trägt horizontalen Bestimmungen über das Finanzmanagement, den Zugang zu Dokumenten und die Gemeinschaftsagenturen Rechnung.
- Kohärenz mit anderen Politiken und Zielen der Union
In allen Politikbereichen der Union müssen die Grundrechte geachtet werden. Durch Bereitstellung von Fachwissen und Gewährung von Unterstützung auf dem Gebiet der Grundrechte wird die Agentur dazu beitragen, dass sich die Qualität anderer Unionspolitiken verbessert.
2) Konsultation Interessierter Kreise und Folgenabschätzung
- Konsultation interessierter Kreise
Konsultationsmethoden, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden
Die Kommission veröffentlichte am 25. Oktober 2004 eine Mitteilung über eine Agentur für Grundrechte und leitete damit eine öffentliche Konsultation zum Mandat, zu den Rechten, Themenbereichen und Aufgaben sowie zur Struktur einer solchen Agentur ein. Die Konsultation bestand zum einen aus einer schriftlichen Konsultation und zum anderen aus einer öffentlichen Anhörung.
Die schriftliche Konsultation wurde damit eröffnet, dass die Kommissionsmitteilung auf die Website "Freiheit, Sicherheit und Recht" gestellt wurde; bis zum 17. Dezember 2004 konnten per E-Mail Beiträge übermittelt werden. Hundert Antworten gingen ein, darunter Beiträge aus zehn Mitgliedstaaten, von europäischen und internationalen Gremien, nationalen Stellen, die für Menschenrechts- und Gleichstellungsfragen zuständig sind, Akademikern, Privatbürgern und fast 60 Nichtregierungsorganisationen (NRO).
Die öffentliche Anhörung fand am 25. Januar 2005 statt. Dazu fanden sich über 200 angemeldete Teilnehmer - Vertreter der oben genannten Akteure - ein.
Alle Dokumente zur Konsultation, einschließlich der schriftlichen Antworten, eines Berichts, in dem diese ausgewertet wurden, sowie eines Berichts über die Anhörung wurden auf der Website "Freiheit, Sicherheit und Recht" veröffentlicht und können über folgende Website abgerufen werden:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/consulting_public/fundamental_rights_agen cy/index_en.htm
Zusammenfassung und Berücksichtigung der Antworten
Die Errichtung einer Agentur wurde grundsätzlich einhellig befürwortet. Einigkeit bestand auch darüber, dass die Agentur unabhängig von den EU-Institutionen, Mitgliedstaaten und NRO sein müsse. In den meisten Beiträgen wurde betont, dass Überschneidungen mit der auf nationaler und internationaler Ebene bereits geleisteten Arbeit vermieden werden müssten. Auf der Grundlage von Synergieeffekten sollte die Agentur Beziehungen zu anderen Gremien und Organisationen, insbesondere zum Europarat, aufbauen.
Es bestand weitgehend Einigkeit darüber, dass die Charta als Bezugspunkt für das Mandat der Agentur dienen sollte. Interessenvertreter forderten außerdem, dass die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auch den Schwerpunkt der Tätigkeit der künftigen Agentur bilden sollte. Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches zeichnete sich ein gewisser Konsens dahingehend ab, dass die Agentur ihre Tätigkeit auf die Union und deren Mitgliedstaaten konzentrieren sollte. Eine Vielzahl von Interessenvertretern machten jedoch andere Vorschläge; zum Beispiel wurde die Ausweitung des Mandats der Agentur auf die Bewerberländer angeregt.
Die Frage einer etwaigen Zuständigkeit der Agentur in Bezug auf Artikel 7 EUV wurde kontrovers gesehen: Während sich die Mitgliedstaaten im Allgemeinen sehr vorsichtig zu dieser Frage äußerten, sprachen sich NRO dafür aus, dass der Agentur in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle zukommen soll.
Viele nützliche Vorschläge wurden bezüglich der Aufgaben der Agentur unterbreitet: Erhebung von Daten; Verarbeitung von Daten im Hinblick auf deren bessere Vergleichbarkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten; Auswertung der erhaltenen Daten; Ausarbeitung von Berichten, Gutachten und eventuell Empfehlungen; Netzwerkarbeit sowie proaktive Förderung der Grundrechte durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Verbreitung der Arbeitsergebnisse der Agentur und Erstellung von Schulungsmaterial.
In diesem Vorschlag werden diejenigen der oben genannten Aspekte berücksichtigt, über die weitgehend Einigkeit herrschte.
- Heranziehen von Fachwissen
Externe Fachleute mussten nicht herangezogen werden.
- Folgenabschätzung
Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden fünf mögliche politische Optionen zur Verwirklichung der politischen Ziele geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die "Statusquo-Option" nicht geeignet wäre, um der Charta eine angemessene Bedeutung zu verleihen und die aktuellen Probleme anzugehen, die im Folgenabschätzungsbericht im Einzelnen dargelegt werden.
Zwei Optionen sahen nur Beobachtungsaufgaben vor: Eine "Agentur für gezielte Beobachtung" würde in einer begrenzten Zahl von Themenbereichen mit besonders engen Bezügen zur EU-Politik Informationen über die Grundrechte zusammentragen. Das Mandat würde sich auf die "fachliche Unterstützung" erstrecken. Eine "Agentur für allgemeine Beobachtung" hätte ein ähnliches Mandat, das jedoch mehr Themenbereiche abdecken würde. Mit diesen Optionen würden die gegenwärtigen Probleme zwar angegangen, allerdings nur in begrenztem Maße. Die erste Option hätte nur eine geringfügige Verbesserung der Datenqualität zur Folge. Die zweite wäre ineffizient und würde das Risiko einer zu breiten Streuung der Ressourcen in sich bergen. Es würde zu Überschneidungen mit der Arbeit anderer internationaler, europäischer und nationaler Organisationen kommen. In der öffentlichen Konsultation gingen die Meinungen zur Effizienz dieser Optionen auseinander. Durch die zweite Option könnte die Konzentration auf Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verwässert werden.
Die Option "Agentur für eine möglichst umfassende Beobachtung und Bewertung" sieht vor, dass die Agentur - unter anderem für die Zwecke von Artikel 7 EUV - beobachtet, ob die Grundrechte innerhalb und außerhalb des politischen Rahmens der Union eingehalten werden. Im Hinblick auf die Verwirklichung der politischen Ziele wäre diese Option sehr wirksam. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass den Gemeinschaftsbefugnissen rechtliche Grenzen gesetzt sind. Außerdem hätte die Option beträchtliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge. Darüber hinaus bestünde wegen des breiten Tätigkeitsfeldes die Gefahr einer Arbeitsüberlastung der Agentur, und es käme zu
Überschneidungen mit der Arbeit anderer einschlägig tätiger Einrichtungen. Die Konzentration auf Rassismus und Fremdenfeindlichkeit könnte verwässert werden. Ein solches Mandat könnte zu Reibungen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen führen, so das Ergebnis der öffentlichen Konsultation.
Diese Überlegungen lassen darauf schließen, dass die Option "Agentur für eine gezielte Beobachtung und Bewertung der Politikbereiche der Union" am ehesten dazu geeignet ist, die politischen Ziele zu verwirklichen und die ermittelten Probleme anzugehen. Sie trägt bei lediglich mittleren finanziellen Kosten wirksam zur Erreichung der Ziele bei und genießt eine hohe politische Akzeptanz. Bei dieser Option würde sich das Mandat der Agentur auf die Erhebung und Auswertung von Daten über die Grundrechte unter Berücksichtigung aller in der Charta aufgeführten Rechte erstrecken, wobei jedoch in regelmäßigen Abständen festgelegt würde, in welchen dem Unionsrecht unterliegenden Themenbereichen die Agentur Maßnahmen zu treffen hat.
Die Kommission hat die im Arbeitsprogramm angeführte Folgenabschätzung vorgenommen. Der Bericht ist über folgende Website abrufbar:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/consulting_public/fundamental_rights_agen cy/index_en.htm .
3) rechtliche Elemente des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Die Charta dient als Bezugspunkt für das Mandat der Agentur. Die Agentur wird im Rahmen der Gemeinschaftsbefugnisse nach Maßgabe der Verordnung tätig; der Anwendungsbereich wird jedoch mit dem gleichzeitig vorgeschlagenen Ratsbeschluss auf Angelegenheiten der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ausgeweitet.
Die Agentur prüft, ob in der Union, in den Mitgliedstaaten (bei der Durchführung des Rechts der Union) und in denjenigen Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern, die sich an der Agentur beteiligen, die Grundrechte gewahrt werden. Außerdem kann die Kommission die Agentur ersuchen, Informationen und Analysen über Drittländer vorzulegen, mit denen die Gemeinschaft Assoziierungsabkommen oder Abkommen mit Menschenrechtsbestimmungen geschlossen oder Verhandlungen über solche Abkommen eröffnet hat oder mit denen sie die Aufnahme entsprechender Verhandlungen plant.
Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen. Die thematischen Tätigkeitsbereiche werden in einem Mehrjahresrahmen angegeben, der durch eine Durchführungsverordnung unter Beteiligung der politisch rechenschaftspflichtigen Gemeinschaftsorgane festgelegt wird und die Arbeitsbereiche der Agentur abgrenzt. Diese Vorgehensweise liegt im Interesse der Effizienz und trägt dem geringen Handlungsspielraum der Gemeinschaftsagenturen Rechnung, die technische Aufgaben ausführen und keine eigene politische Agenda aufstellen sollen. In diesen Themenbereichen wird die Agentur in völliger Unabhängigkeit Daten über die praktischen Auswirkungen von Maßnahmen der Union auf die Grundrechte und über bewährte Praktiken zum Schutz und zur Förderung der Grundrechte zusammentragen und bewerten, Gutachten über politische Entwicklungen im Bereich der Grundrechte ausarbeiten, die Öffentlichkeit für diese Problematik sensibilisieren und den Dialog mit der Zivilgesellschaft fördern sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Vernetzung mit verschiedenen Akteuren dieses Bereichs einleiten. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Agentur nicht über einen Streitbeilegungsmechanismus verfügt.
Der Rat kann auf das Fachwissen der Agentur zurückgreifen, sofern er dies während eines auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission eingeleiteten Verfahrens nach Artikel 7 EUV für zweckmäßig erachtet. Die Agentur wird jedoch keine systematische ständige Überwachung der Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 7 vornehmen.
Die Agentur wird die bestehenden Mechanismen zur Überwachung der Grundrechtsnormen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene ergänzen. Damit Synergieeffekte erzielt werden, soll sie - wie in Kapitel 7 des Folgenabschätzungsberichts dargelegt - eng mit den relevanten Organisationen und Gremien zusammenarbeiten. Die Arbeiten im Bereich der Statistik werden mit den Maßnahmen im Einklang stehen, die im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft ausgearbeitet werden. Im Hinblick auf eine gute Zusammenarbeit und die Vermeidung von Überschneidungen wird die Agentur eine enge institutionelle Beziehung zum Europarat und den relevanten Gemeinschaftsagenturen und Unionsgremien aufbauen, vor allem zum Europäischen Gender-Institut, zu dem die Kommission am 8. März 2005 einen Vorschlag unterbreitete. Insbesondere durch entsprechende Bestimmungen im Mehrjahresrahmen wird gewährleistet, dass die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Gremien beachtet und angemessene Synergieeffekte erzielt werden.
Der Vorschlag trägt den Leitlinien Rechnung, die in dem von der Kommission am 25. Februar 2005 angenommenen Entwurf einer Interinstitutionellen Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen aufgestellt wurden. Aufgrund der Unabhängigkeit und der speziellen Aufgaben dieser Agentur, sowie der Notwendigkeit, die Kontinuität mit der EUMC, auf der sie aufbaut, zu bewahren, und im Interesse der Synergien mit dem Europarat und den nationalen Stellen, die mit der Überwachung der Einhaltung der Grundrechte betraut sind, wird jedoch in dem Vorschlag die besondere Struktur der EUMC in Bezug auf den Verwaltungsrat beibehalten. Daher werden dem Verwaltungsrat weiterhin je ein von jedem Mitgliedstaat, vom Europarat und vom Europäischen Parlament benannter unabhängiger Sachverständiger angehören. Aufgrund dieser Formel ist die Unabhängigkeit der Agentur von den Institutionen der Gemeinschaft und den Regierungen der Mitgliedstaaten gewährleistet, als logische Konsequenz der besonderen Aufgabenwahrnehmung dieser Agentur in dem Bereich der Grundrechte, und stellt sicher, dass sowohl das umfassende Fachwissen aus den Bereichen der Gemeinschaftspolitik als auch die Sichtweise des Europarates in die Arbeit der Agentur einfließen. Da das vom Europäischen Parlament benannte Mitglied zudem vom Parlament unabhängig sein muss und in keinerlei Beziehung zu diesem stehen darf, ist die Beteiligung dieses Mitglieds an der Verwaltung der Agentur durchaus mit der Haushaltskontrollaufgabe des Parlaments zu vereinbaren. Das Stimmrecht des vom Europarat benannten Mitglieds ist so definiert, dass es nicht zu einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der institutionellen Eigenständigkeit einer Gemeinschaftseinrichtung kommt.
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung ist Artikel 308 EGV. Ein allgemeines Ziel der Gemeinschaft besteht darin, dafür Sorge zu tragen, dass bei ihrem Tätigwerden die Grundrechte in vollem Umfang gewahrt werden. Die Errichtung der Agentur wird zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen, ohne dass hierfür im Vertrag besondere Befugnisse vorgesehen sind.
Die geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Betrauung der Agentur mit Aufgaben in den Bereichen nach Titel VI EUV bilden die Artikel 30, 31 und 34 EUV.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:
Die Haupttätigkeiten der Agentur werden darin bestehen, Daten aus der gesamten Union zusammenzutragen und zu analysieren, Gutachten auszuarbeiten und Informationen zu verbreiten und somit dazu beizutragen, dass die Union bei ihrem Tätigwerden die Grundrechte in vollem Umfang wahrt. Aufgrund der eindeutig europäischen Ausrichtung dieser Aufgaben können die Ziele der Agentur nicht ausreichend von den Mitgliedstaaten verwirklicht werden.
Durch eine Maßnahme der Gemeinschaft lassen sich die Ziele des Vorschlags aus folgenden Gründen besser erreichen:
Die Agentur wird ein einheitliches System der Datenerhebung und -analyse anwenden müssen, das die Kompatibilität und Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet und somit eine methodisch verlässliche vergleichende Bewertung der Situation auf europäischer Ebene ermöglicht. Dies ist nur durch eine Maßnahme auf EU-Ebene erfolgreich zu verwirklichen.
Die Agentur wird auf europäischer Ebene tätig und soll Informationen bereitstellen, anhand deren sich die Effizienz der Politiken in und zwischen den Mitgliedstaaten bewerten lässt; somit soll in Bezug auf die Konzeption und Ausrichtung der Politiken ein Mehrwert erzielt werden.
Der Anwendungsbereich des Vorschlags wird auf die Bereiche begrenzt, in denen sich die Ziele nicht zufrieden stellend ausschließlich von den Mitgliedstaaten verwirklichen lassen.
Daher steht der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Verhältnismäßigkeitsprinzip
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Da die bereits bestehende Stelle die Grundlage bilden soll, können das vorhandene Fachwissen und die bisherigen Erfahrungen genutzt und somit die Ziele angemessen verwirklicht werden.
Gemäß der Folgenabschätzung wird die für die Errichtung der Agentur gewählte politische Option unter Berücksichtigung des Ziels der Tätigkeit der Agentur - Schaffung idealer Voraussetzungen für die Achtung der Rechte aller EU-Bürger und -Einwohner - ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis bei der Zuweisung der vorgeschlagenen Ressourcen ermöglichen.
Wahl der Rechtsinstrumente Vorgeschlagene Rechtsinstrumente: Verordnung, Beschluss Diese Instrumente sind aus folgenden Gründen angemessen:
Eine Verordnung ist ein geeignetes Rechtsinstrument zur Errichtung einer Gemeinschaftsagentur.
Für die Betrauung der Agentur mit Aufgaben in den Bereichen nach Titel VI EUV eignet sich ein Ratsbeschluss am besten.
4) finanzielle Auswirkungen
Der Jahreshaushalt der EUMC beläuft sich auf 8,2 Mio. EUR; das Personal der Beobachtungsstelle besteht aus 37 Mitarbeitern. Die Agentur soll ihre Tätigkeit mit einem erheblich erweiterten Mandat am 1. Januar 2007 aufnehmen. Erfahrungsgemäß nimmt die Errichtung einer Agentur zwei bis drei Jahre in Anspruch und es ist zu erwarten, dass für eine erhebliche Mandatsausweitung dieselbe Zeit benötigt wird. Um der unumgänglichen Übergangsphase Rechnung tragen zu können, wird daher für den Zeitraum 2007-2013 eine kontinuierliche Aufstockung der Haushaltsmittel vorgeschlagen. So werden folgende Finanzmittel veranschlagt: Haushalt 2007: 16 Mio. EUR; 2008: 20 Mio. EUR; 2009: 21 Mio. EUR; 2010: 23 Mio. EUR; 2011: 26 Mio. EUR; 2012: 28 Mio. EUR; 2013: 29 Mio. EUR. Als Personal werden insgesamt 100 Mitarbeiter vorgeschlagen.
5) ZUSÄTZLICHE Angaben
- Vereinfachung
Der Vorschlag sieht die Vereinfachung von Rechtsvorschriften vor.
Er ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1035/97, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003 des Rates. Das Ersetzen der genannten Verordnung trägt zur Vereinfachung und Präzisierung von Rechtsvorschriften bei.
- Aufhebung geltender Vorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden geltende Vorschriften aufgehoben.
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates
zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte der Rat der Europäischen Union
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Werte sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.
(2) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union5 werden die Rechte bekräftigt, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten6, aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben.
(3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten (bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts) müssen die Grundrechte wahren.
(4) Eine gründlichere Kenntnis der Grundrechtsproblematik in der Union und eine umfassendere Sensibilisierung der Öffentlichkeit für diese Problematik tragen dazu bei, die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu gewährleisten. Dieses Ziel könnte besser verwirklicht werden, wenn eine Gemeinschaftsagentur errichtet wird, die damit betraut wird, Informationen und Daten über Grundrechtsangelegenheiten bereitzustellen. Außerdem gehört die Schaffung effizienter Institutionen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte zu den gemeinsamen Zielen der Völkergemeinschaft und der Europäischen Länder, wie auch in der Empfehlung Nr. R (97) 14 vom 30. September 1997 des Ministerkomitees des Europarates bekräftigt wird.
(5) Die Vertreter der Mitgliedstaaten verständigten sich auf der Tagung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2003 darauf, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 19977 eingerichtete Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) auszubauen und ihr Mandat so auszuweiten, dass sie zu einer Agentur für Menschenrechte wird.
(6) Die Kommission erklärte sich einverstanden und bekundete ihre Absicht, einen Vorschlag zu unterbreiten, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 entsprechend geändert wird. Am 25. Oktober 2004 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung über eine Agentur für Grundrechte8, auf deren Grundlage sie eine breit angelegte öffentliche Konsultation durchführte.
(7) Daher sollte aufbauend auf der bestehenden Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit eine Agentur der Europäischen Union für Grundrechte errichtet werden, die den relevanten Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung gewährt und ihnen Informationen und Fachkenntnisse bereitstellt, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.
(8) Bei der Errichtung der Agentur wird den Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen, welche die Kommission im Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung9 vom 25. Februar 2005 vorgeschlagen hat, gebührend Rechnung getragen werden.
(9) Die Agentur sollte sich bei ihrer Tätigkeit auf die Grundrechte beziehen, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert und insbesondere in der Charta der Grundrechte verankert sind. Die enge Verbindung zu dieser Charta sollte sich in der Bezeichnung der Agentur widerspiegeln. Die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur sollten in einem Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der die Arbeitsbereiche der Agentur abgrenzt, die entsprechend den allgemeinen institutionellen Grundsätzen keine eigene politische Grundrechte-Agenda aufstellen sollte.
(10) Die Agentur sollte objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen über die Entwicklung der Lage der Grundrechte zusammentragen, diese Informationen bezüglich der Ursachen, Folgen und Auswirkungen von Grundrechtsmissachtungen analysieren und Beispiele bewährter Praktiken in diesem Bereich untersuchen. Netze sind wirksame Instrumente für eine aktive Informationserhebung und -bewertung.
(11) Unbeschadet der im Vertrag festgelegten legislativen und gerichtlichen Verfahren sollte die Agentur das Recht haben, von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Gutachten für die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts auszuarbeiten.
(12) Der Rat sollte die Möglichkeit haben, die Agentur im Rahmen des gemäß Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union eingeleiteten Verfahrens um fachliche Unterstützung zu ersuchen.
(13) Die Agentur sollte einen Jahresbericht über die Lage der Grundrechte in der Union, deren Achtung durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU und durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union vorlegen. Außerdem sollte die Agentur themenspezifische Berichte über Aspekte erstellen, die für die Politik der Union von besonderer Bedeutung sind.
(14) Die Agentur sollte Maßnahmen ergreifen, um die breite Öffentlichkeit für die Grundrechte zu sensibilisieren und sie über die Möglichkeiten und Verfahren zur Durchsetzung der Grundrechte zu informieren, ohne sich jedoch selbst mit Einzelbeschwerden zu befassen.
(15) Die Agentur sollte möglichst eng mit allen relevanten Programmen, Gremien und Agenturen der Gemeinschaft und Gremien der Union zusammenarbeiten, um Überschneidungen - insbesondere mit dem künftigen Europäischen Gender-Institut - zu vermeiden.
(16) Die Agentur sollte eng mit dem Europarat zusammenarbeiten. Diese Kooperation sollte gewährleisten, dass Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Agentur und denen des Europarates vermieden werden; so sind insbesondere Maßnahmen zur Erzielung von Synergieeffekten wie der Abschluss eines bilateralen Kooperationsabkommens und die Beteiligung einer vom Europarat ernannten und mit angemessenem Stimmrecht ausgestatteten unabhängigen Persönlichkeit an den Verwaltungsstrukturen der Agentur, wie dies derzeit bei der EUMC der Fall ist, zu erarbeiten.
(17) Mit Hinblick auf die speziellen Aufgaben der Agentur sollte jeder Mitgliedstaat einen unabhängigen Sachverständigen in den Verwaltungsrat entsenden. Die Zusammensetzung dieses Rats soll die Unabhängigkeit der Agentur sowohl von den Institutionen der Gemeinschaft als auch von den Regierungen der Mitgliedstaaten gewährleisten und das umfassende Fachwissen auf dem Gebiet der Grundrechte einfließen lassen.
(18) Dem Europäischen Parlament fällt eine bedeutende Rolle auf dem Gebiet der Grundrechte zu. Es sollte daher eine unabhängige Persönlichkeit zum Mitglied des Verwaltungsrats der Agentur ernennen.
(19) Es sollte ein Konsultationsforum eingerichtet werden, damit die verschiedenen sozialen Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für die Grundrechte engagieren, in den Strukturen der Agentur vertreten sind und somit eine effiziente Zusammenarbeit mit allen Beteiligten aufgebaut werden kann.
(20) Die Agentur sollte das einschlägige Gemeinschaftsrecht betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 0210), den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Verordnung (ED Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 20001 ) und die Sprachen (Verordnung Nr. 1 vom 15. April 5812 und Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 199413) anwenden.
(21) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 200214 mit der Rahmenfinanzregelung für die Gemeinschaftseinrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften15 ist auf die Agentur anwendbar, sowie auch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 199916 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).
(22) Die Agentur sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und in Bezug auf die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die von dieser geschlossenen Abkommen sowie die Arbeitsverträge mit dem Personal der Beobachtungsstelle als Nachfolgeeinrichtung dieser Stelle gelten. Die Agentur sollte ihren Sitz ebenfalls in Wien haben; auf diese Stadt hatten sich die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrem Beschluss vom 2. Juni 1997 zur Bestimmung des Sitzes der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit17 verständigt.
(23) Da die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse18 sind, sollten sie nach dem in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden.
(24) Da das Ziel der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Bereitstellung vergleichbarer und verlässlicher Informationen und Daten auf europäischer Ebene, um die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Grundrechte zu unterstützen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(25) Der Beitrag der Agentur zur uneingeschränkten Achtung der Grundrechte im Rahmen des Gemeinschaftsrechts dürfte sich förderlich auf die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft auswirken; die zum Erlass dieser Verordnung erforderlichen Befugnisse sind nur in Artikel 308 EG-Vertrag vorgesehen.
(26) Der Rat sollte die Möglichkeit haben, einen Beschluss nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union zu erlassen, mit dem die Agentur ermächtigt wird, ihre Tätigkeiten auch in den von diesem Titel abgedeckten Bereichen auszuüben.
(27) Da die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates für die Errichtung der Agentur erheblich geändert werden müsste, sollte sie im Interesse der Klarheit ersetzt werden -
HAT folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Gegenstand, ZIEL, Anwendungsbereich, Aufgaben und Tätigkeitsbereiche
Artikel 1 Gegenstand
Hiermit wird eine Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden "Agentur" genannt) errichtet.
Artikel 2 Ziel
Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.
Artikel 3 Anwendungsbereich
- 1. Die Agentur führt ihre Aufgaben zum Zwecke der Verwirklichung des Ziels gemäß Artikel 2 nach Maßgabe der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Zuständigkeiten der Gemeinschaft aus.
- 2. Bei der Ausführung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert und insbesondere in der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.
- 3. Unbeschadet des nachfolgenden Absatzes und von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 27 und Artikel 28 befasst sich die Agentur bei ihrer Tätigkeit mit der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts.
- 4. Unbeschadet Artikel 27 legt die Agentur auf Ersuchen der Kommission Informationen und Analysen über die in dem Ersuchen genannten Grundrechtsfragen in Bezug auf Drittländer - insbesondere die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder - vor, mit denen die Gemeinschaft Assoziierungsabkommen oder Abkommen mit Menschenrechtsbestimmungen geschlossen oder Verhandlungen über solche Abkommen eröffnet hat oder mit denen sie die Aufnahme entsprechender Verhandlungen plant.
Artikel 4 Aufgaben
- 1. Zur Verwirklichung des in Artikel 2 genannten Ziels nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:
- a) Sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet relevante objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen und Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten, Unionsinstitutionen, Gemeinschaftsagenturen, Forschungszentren, nationalen Stellen, Nichtregierungsorganisationen, relevanten Drittländern und internationalen Organisationen übermittelt werden.
- b) Sie entwickelt Methoden, in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf europäischer Ebene zu erzielen.
- c) Sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen sowie Vor- und Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an solchen Arbeiten oder fördert sie - gegebenenfalls und soweit mit ihren Prioritäten und ihrem Jahresarbeitsprogramm vereinbar auch auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission. Sie veranstaltet ferner Sachverständigensitzungen und richtet im Bedarfsfall Adhoc-Arbeitsgruppen ein.
- d) Sie arbeitet von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Schlussfolgerungen und Gutachten zu allgemeinen Themen für die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts aus.
- e) Sie gewährt dem Rat fachliche Unterstützung, wenn dieser gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union einen Bericht unabhängiger Persönlichkeiten über die Lage in einem Mitgliedstaat benötigt oder wenn sie mit einem Vorschlag gemäß Artikel 7 Absatz 2 befasst wird und der Rat - im Einklang mit dem in den entsprechenden Absätzen von Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren - die Agentur um eine solche fachliche Unterstützung ersucht hat.
- f) Sie veröffentlicht einen Jahresbericht über die Lage der Grundrechte, worin sie auch auf Beispiele bewährter Praktiken hinweist.
- g) Sie veröffentlicht themenspezifische Berichte auf der Grundlage ihrer Analysen, Forschungsarbeiten und Erhebungen.
- h) Sie veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht.
- i) Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, den Sozialpartnern, Forschungszentren und Vertretern der zuständigen Behörden sowie anderen Personen oder Stellen, die sich mit den Grundrechten befassen, insbesondere durch Netzwerkarbeit, Förderung des Dialogs auf europäischer Ebene und gegebenenfalls Beteiligung an Diskussionen oder Sitzungen auf nationaler Ebene.
- j) Sie organisiert mit den Beteiligten Konferenzen, Kampagnen, Rundtischgespräche, Seminare und Sitzungen auf europäischer Ebene, um ihre Arbeit zu fördern und die Arbeitsergebnisse zu verbreiten.
- k) Sie entwickelt eine Kommunikationsstrategie zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit, baut eine für die Öffentlichkeit zugängliche Dokumentation auf und arbeitet Schulungsmaterial aus, in der Zusammenarbeit und vermeidend Überschneidungen mit anderen Informationsquellen.
- 2. Die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 von der Agentur ausgearbeiteten Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte betreffen nicht Fragen der Rechtmäßigkeit von Vorschlägen der Kommission im Sinne von Artikel 250 EG-Vertrag, Stellungnahmen der Organe im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren oder die Rechtmäßigkeit von Handlungen im Sinne von Artikel 230 EG-Vertrag. Sie befassen sich auch nicht mit der Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus dem Vertrag im Sinne von Artikel 226 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist.
Artikel 5 Tätigkeitsbereiche
- 1. Die Kommission legt nach dem in Artikel 29 Absatz 2 vorgesehenen Regelungsverfahren einen Mehrjahresrahmen für die Agentur fest. Der Rahmen
- a) erstreckt sich auf fünf Jahre;
- b) enthält die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur, zu denen stets die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gehört;
- c) steht mit den Prioritäten der Union im Einklang, die in den strategischen Zielen der Kommission festgelegt wurden;
- d) trägt den finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur angemessen Rechnung und
- e) enthält Bestimmungen zur Vermeidung thematischer Überschneidungen mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft.
- 2. Die Agentur führt ihre Aufgaben in den im Mehrjahresrahmen festgelegten Themenbereichen aus. Dies berührt nicht den Umstand, dass die Agentur - nach Maßgabe ihrer finanziellen und personellen Ressourcen - Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e, die diese Themenbereiche nicht betreffen, Folge leisten kann.
- 3. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihres Jahresarbeitsprogramms und nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen wahr.
- 4. Das gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a anzunehmende Jahresarbeitsprogramm steht im Einklang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm der Kommission, einschließlich der Forschungsarbeiten und der statistischen Maßnahmen im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft.
Kapitel 2
ARBEITSMETHODEN und Zusammenarbeit
Artikel 6 Arbeitsmethoden
Artikel 7 Beziehungen zu relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft
Die Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft. Die Kooperationsmodalitäten werden gegebenenfalls in Vereinbarungen festgelegt.
Artikel 8 Zusammenarbeit mit Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene
- 1. Die Agentur arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen und Stellen zusammen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf europäischer Ebene für Grundrechtsfragen zuständig sind.
- 2. Die administrativen Modalitäten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 müssen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen und sind vom Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, anzunehmen. Erklärt sich die Kommission mit diesen Modalitäten nicht einverstanden, so werden diese vom Verwaltungsrat nochmals überprüft und erforderlichenfalls in abgeänderter Form mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder angenommen.
Artikel 9 Zusammenarbeit mit dem Europarat
Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihr Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 5, mit denen des Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 EG-Vertrag ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Dieses Abkommen sieht die Verpflichtung des Europarates vor, im Einklang mit Artikel 11 eine unabhängige Persönlichkeit in den Verwaltungsrat der Agentur zu entsenden.
Kapitel 3
Organisation
Artikel 10 Zusammensetzung der Agentur Die Agentur besteht aus:
- a) einem Verwaltungsrat,
- b) einem Exekutivausschuss,
- c) einem Direktor,
- d) einem Forum.
Artikel 11 Verwaltungsrat
- 1. Dem Verwaltungsrat gehören folgende Persönlichkeiten mit angemessener Erfahrung im Bereich der Grundrechte und in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen Sektors an:
- a) je eine von jedem Mitgliedstaat benannte unabhängige Persönlichkeit,
- b) eine vom Europäischen Parlament benannte unabhängige Persönlichkeit,
- c) eine vom Europarat benannte unabhängige Persönlichkeit und
- d) zwei Vertreter der Kommission.
Die in Buchstabe a genannten Verwaltungsratmitglieder sind Personen
- - mit verantwortungsvollen Aufgaben in der Verwaltung einer unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitution oder
- - mit in anderen unabhängigen Institutionen oder Gremien erworbenem gründlichem Fachwissen im Bereich der Grundrechte.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann von einem anderen die oben genannten Bedingungen erfüllenden Mitglied vertreten werden.
Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats wird veröffentlicht und von der Agentur auf ihrer Website regelmäßig aktualisiert.
- 2. Die Amtszeit der ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.
Erfüllt jedoch ein Mitglied nicht mehr die Kriterien, aufgrund deren es ernannt wurde, so setzt es die Kommission und den Direktor der Agentur unverzüglich hiervon in Kenntnis. Der Beteiligte ernennt für die noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied.
- 3. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden für die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter verfügt über eine Stimme.
- 4. Der Verwaltungsrat trägt dafür Sorge, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben ausführt. Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz der Agentur. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
- a) Er verabschiedet jährlich das Jahresarbeitsprogramm der Agentur auf der Grundlage eines vom Direktor der Agentur unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit den finanziellen und personellen Ressourcen im Einklang stehen. Es ist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- b) Er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und h genannten Jahresberichte an, in denen er insbesondere die erzielten Ergebnisse den im Jahresarbeitsprogramm vorgegebenen Zielen gegenüberstellt; diese Berichte sind spätestens zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen.
- c) Er ernennt den Direktor der Agentur und enthebt ihn erforderlichenfalls seines Amtes.
- d) Er verabschiedet den Entwurf des Jahreshaushaltsplans und stellt den endgültigen Jahreshaushaltsplan der Agentur fest.
- e) Er verfügt gegenüber dem Direktor über Disziplinargewalt.
- f) Er stellt im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5 einen jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auf, den er der Kommission übermittelt.
- g) Er nimmt auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Geschäftsordnung der Agentur an.
- h) Er nimmt im Einklang mit Artikel 20 Absatz 11 auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Finanzregelung der Agentur an.
- i) Er erlässt im Einklang mit Artikel 23 Absatz 3 die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
- j) Er verabschiedet im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 die Verfahren für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
- 5. Mit Ausnahme der in Absatz 4 Buchstaben a, b, c, d, g und h genannten Aufgaben kann der Verwaltungsrat jede seiner Zuständigkeiten an den Exekutivausschuss delegieren.
- 6. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; hiervon ausgenommen sind Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben a, c, d und e, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die vom Europarat benannte Person darf nur an den Abstimmungen über Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben a und b teilnehmen.
- 7. Unbeschadet zusätzlicher außerordentlicher Sitzungen beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat einmal jährlich ein. Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Verwaltungsrats ein.
- 8. Der Direktor des Europäischen Gender-Instituts kann den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevanter Gemeinschaftsagenturen und Unionsgremien können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.
Artikel 12 Exekutivausschuss
- 1. Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats und zwei Kommissionsvertretern.
- 2. Der Exekutivausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, um die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten und den Direktor zu unterstützen und zu beraten. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- 3. Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil.
Artikel 13 Direktor
- 1. Die Agentur wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Bewerberliste ernannt wird. Die Ernennung des Direktors erfolgt nach Maßgabe seiner Verdienste, seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten sowie seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Grundrechte. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
- 2. Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Auf Vorschlag der Kommission und nach einer entsprechenden Bewertung kann diese Amtszeit einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. Im Rahmen der Bewertung prüft die Kommission insbesondere Folgendes: die in der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art und Weise, wie sie zustande gekommen sind, sowie die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre.
- 3. Der Direktor ist verantwortlich für
- a) die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Aufgaben;
- b) die Erstellung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur;
- c) alle Angelegenheiten, die das Personal betreffen, und insbesondere die Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Artikel 23 Absatz 2;
- d) die laufenden Verwaltungsgeschäfte;
- e) die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur im Einklang mit Artikel 20 und
- f) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistungen der Agentur gegenüber deren Zielsetzungen nach fachlich anerkannten Normen. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ergebnisse der Überwachung.
- 4. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.
- 5. Auf Vorschlag der Kommission kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden.
Artikel 14 Grundrechteforum
- 1. Das Forum setzt sich zusammen aus Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Grundrechte und gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus engagieren, von Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, relevanten sozialen Organisationen und Berufsverbänden, Kirchen, religiösen, philosophischen und nichtkonfessionellen Organisationen und von Hochschulen, qualifizierten Sachverständigen sowie Vertretern von europäischen und internationalen Gremien und Organisationen.
- 2. Die Mitglieder des Forums werden im Rahmen eines vom Verwaltungsrat zu beschließenden offenen Auswahlverfahrens ausgewählt. Die Anzahl der Forumsmitglieder wird auf 100 begrenzt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre; sie kann einmal verlängert werden.
- 3. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht Mitglieder des Forums sein, können jedoch an den Forumstreffen teilnehmen.
- 4. Das Forum ermöglicht den Austausch von Informationen über Grundrechtsfragen und die Bündelung von Wissen. Es gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und relevanten Akteuren.
- 5. Das Forum
- - unterbreitet Vorschläge zur Ausarbeitung des gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a zu verabschiedenden Jahresarbeitsprogramms und
- - gibt Rückmeldungen und schlägt auf der Grundlage des gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b anzunehmenden Jahresberichts über die Lage der Grundrechte Folgemaßnahmen vor.
- 6. Den Vorsitz des Forums führt der Direktor. Das Forum kommt einmal jährlich oder auf Antrag des Verwaltungsrats zusammen. Seine Arbeitsweise wird in der Geschäftsordnung der Agentur festgelegt und veröffentlicht.
- 7. Die Agentur stellt die vom Forum benötigte technische und logistische Unterstützung bereit und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit den Forumstreffen wahr.
Kapitel 4
Arbeitsweise
Artikel 15 Unabhängigkeit und öffentliches Interesse
- 1. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.
- 2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und die Mitglieder des Forums verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung ab.
Die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und die Mitglieder des Forums verpflichten sich, unabhängig zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass direkte oder indirekte Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.
Beide Erklärungen werden jährlich in schriftlicher Form abgegeben.
Artikel 16 Zugang zu Dokumenten
- 1. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.
- 2. Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit der Agentur Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
- 3. Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 195 und 230 EG-Vertrag Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.
Artikel 17 Datenschutz
Die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die Agentur.
Artikel 18 Verwaltungskontrolle
Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 EG-Vertrag.
Kapitel 5
Finanzbestimmungen
Artikel 19 Aufstellung des Haushaltsplans
- 1. Alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
- 2. Der Haushaltsplan der Agentur ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
- 3. Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel:
- 4. Die Ausgaben der Agentur umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.
- 5. Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Verwaltungsrat jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf eines Stellenplans umfasst, wird der Kommission spätestens zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet.
- 6. Die Kommission übermittelt den Voranschlag - zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union - dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden "Haushaltsbehörde" genannt).
- 7. Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem
Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 EG-Vertrag der Haushaltsbehörde vorlegt.
- 8. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur. Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.
- 9. Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
- 10. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten; insbesondere gilt dies für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er informiert die Kommission hierüber.
Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat binnen sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.
Artikel 20 Ausführung des Haushaltsplans
- 1. Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
- 2. Spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates ("Haushaltsordnung").
- 3. Spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
- 4. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
- 5. Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.
- 6. Der Direktor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
- 7. Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.
- 8. Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.
- 9. Gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung übermittelt der Direktor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
- 10. Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
- 11. Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 nur abweichen, wenn dies für die Arbeitsweise der Agentur ausdrücklich erforderlich ist und die Kommission zuvor ihre Zustimmung gegeben hat.
Artikel 21 Betrugsbekämpfung
- 1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates uneingeschränkt auf die Agentur anwendbar.
- 2. Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.
- 3. Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.
Kapitel 6
allgemeine Bestimmungen
Artikel 22 Rechtsstellung und Sitz
- 1. Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit.
- 2. Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
- 3. Die Agentur wird von ihrem Direktor vertreten.
- 4. Die Agentur gilt rechtlich als Nachfolgeeinrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Sie übernimmt alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Beobachtungsstelle. Die von der Beobachtungsstelle vor Erlass dieser Verordnung geschlossenen Arbeitsverträge haben weiterhin Gültigkeit.
- 5. Die Agentur hat ihren Sitz in Wien.
Artikel 23 Personal
- 1. Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.
- 2. In Bezug auf ihr Personal übt die Agentur alle Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde zustehen.
- 3. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften fest.
- 4. Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für die Beschäftigung von nationalen Sachverständigen erlassen, die von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden.
Artikel 24 Sprachenregelung
- 1. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 sind auf die Agentur anwendbar.
- 2. Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.
Artikel 25 Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist auf die Agentur anwendbar.
Artikel 26 Zuständigkeit des Gerichtshofes
- 1. Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in von der Agentur geschlossenen Verträgen enthalten ist.
- 2. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch sie selbst oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
In Streitfällen über den Schadensersatz entscheidet der Gerichtshof.
- 3. Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der Artikel 230 oder 232 EG-Vertrag für Entscheidungen über Klagen zuständig, die gegen die Agentur erhoben werden.
Artikel 27 Beteiligung von Bewerberländern oder potenziellen Bewerberländern
- 1. Die Agentur steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der Gemeinschaft ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben und vom Europäischen Rat als Bewerberländer oder potenzielle Kandidaten für einen Beitritt zur Union eingestuft wurden, sofern der zuständige Assoziationsrat eine solche Beteiligung beschließt.
- 2. In diesem Fall werden die Modalitäten der Beteiligung durch einen Beschluss des zuständigen Assoziationsrats festgelegt. In dem Beschluss wird präzisiert, welche Fachkenntnisse und Unterstützung dem betreffenden Land angeboten werden sollen, und es werden insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur festgelegt, unter anderem in Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss muss im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften stehen. Er muss vorsehen, dass das sich beteiligende Land eine unabhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Personen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benennen und als Beobachter ohne Stimmrecht in den Verwaltungsrat entsenden kann.
- 3. Die Agentur befasst sich mit der Lage der Grundrechte in den sich gemäß diesem Artikel beteiligenden Ländern in dem entsprechend dem jeweiligen Assoziierungsabkommen relevanten Maße. Die Artikel 4 und 5 gelten sinngemäß.
Artikel 28 Tätigkeiten im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Möglichkeit des Rates, im Einklang mit Titel VI des Vertrags über die Europäische Union die Agentur zu ermächtigen, ihre in dieser Verordnung festgelegten Tätigkeiten auch in den von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union abgedeckten Bereichen auszuüben.
Kapitel 7
Schlussbestimmungen
Artikel 29 Verfahren
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Regelungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 3 jenes Beschlusses anzuwenden.
- 3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.
Artikel 30 Übergangsregelungen
- 1. Die derzeitige Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit läuft am 31. Dezember 2006 ab. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass ein gemäß Artikel 11 eingesetzter Verwaltungsrat seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnimmt.
- 2. Die Kommission leitet das Verfahren zur Ernennung eines Direktors der Agentur gemäß Artikel 13 Absatz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung unverzüglich ein.
- 3. Auf Vorschlag der Kommission kann der Verwaltungsrat bis zum Abschluss des Ernennungsverfahrens gemäß Absatz 2 die laufende Amtszeit des Direktors der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit um höchstens 18 Monate verlängern.
- 4. Ist der Direktor der Beobachtungsstelle nicht bereit oder nicht in der Lage, gemäß Absatz 3 tätig zu sein, ernennt der Verwaltungsrat unter denselben Bedingungen einen Interimsdirektor.
Artikel 31 Bewertungen
- 1. Die Agentur nimmt regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertungen aller ausgabenintensiven Tätigkeiten vor. Sie setzt den Verwaltungsrat von den Ergebnissen dieser Bewertungen in Kenntnis.
- 2. Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.
- 3. Die Agentur gibt bis zum 31. Dezember 2009 eine unabhängige externe Bewertung ihrer Leistungen in den ersten drei Tätigkeitsjahren auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Gegenstand dieser Bewertung sind die Aufgaben und Arbeitsmethoden der Agentur sowie deren Auswirkungen auf den Schutz und die Förderung der Grundrechte; außerdem werden die Synergieeffekte und die finanziellen Auswirkungen einer etwaigen Aufgabenerweiterung analysiert. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt.
Darüber hinaus wird bewertet, inwieweit die Aufgaben, Kompetenzen, Tätigkeitsbereiche oder Strukturen der Agentur abgeändert oder erweitert werden müssen, einschließlich insbesondere struktureller Änderungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der horizontalen Vorschriften über die Regulierungsagenturen nach ihrem Inkrafttreten zu gewährleisten.
- 4. In Absprache mit der Kommission legt der Verwaltungsrat den Zeitplan für die in regelmäßigen Abständen durchzuführenden nachfolgenden externen Bewertungen und deren Umfang fest.
Artikel 32 Überprüfung
- 1. Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Artikel 31 und erteilt der Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen bezüglich der Agentur sowie ihrer Arbeitsmethoden und Aufgaben. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veranlasst ihre Veröffentlichung.
- 2. Nach Prüfung des Bewertungsberichts und der Empfehlungen kann die Kommission, wenn sie dies für erforderlich erachtet, Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten.
Artikel 33 Aufnahme der Tätigkeit der Agentur
Die Agentur nimmt ihre Tätigkeit am 1. Januar 2007 auf.
Artikel 34 Aufhebung
- 1. Die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.
- 2. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 35 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Rates Der Präsident
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
zur Ermächtigung der Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte, ihre Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union auszuüben
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
insbesondere auf Artikel 30, Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Kommission19,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und achtet die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gemäß Artikel 6 des Vertrags ergeben.
(2) Die im Vertrag festgelegten Ziele der Union bestehen unter anderem darin, den Schutz der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten zu stärken, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen sowie für die Demokratie einzutreten und sich dabei auf die in den Verfassungsüberlieferungen und Gesetzen der Mitgliedstaaten sowie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannten Grundrechte zu stützen.
(3) Gemäß Artikel 29 des Vertrags verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft.
(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2006/... des Rates21 wird eine Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Ziel errichtet, den relevanten Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.
(5) Dieser Beschluss bildet die erforderliche Rechtsgrundlage dafür, dass die Agentur unter denselben Bedingungen mit der Wahrnehmung derselben Aufgaben in den Bereichen nach Titel VI "Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" des EU-Vertrags betraut werden kann.
(6) Der Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts setzt in Bezug auf die Maßnahmen nach Titel VI EU-Vertrag voraus, dass die Grundrechte des Einzelnen gewahrt werden. Artikel 30, Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EU-Vertrag bilden demnach die geeignete Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag -
beschliesst:
Artikel 1
Im Einklang mit Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2006/... des Rates wird die Europäische Agentur für Grundrechte hiermit ermächtigt, ihre in der Verordnung (EG) Nr. 2006/... festgelegten Tätigkeiten in den von Titel VI des EU-Vertrags abgedeckten Bereichen auszuüben.
Artikel 2
Die Artikel 2 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 2006/... gelten sinngemäß für die Tätigkeiten der Agentur nach Maßgabe dieses Beschlusses. Bezugnahmen auf Gemeinschaftsrecht in diesen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2006/... gelten als Bezugnahmen auf Unionsrecht im Bereich des Titels VI des EU-Vertrags. Bezugnahmen auf relevante Einrichtungen, Agenturen und Ämter der Gemeinschaft gelten als Bezugnahmen auf relevante Gremien der Union, die durch Titel VI oder auf dessen Grundlage eingerichtet wurden.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Rates Der Präsident
1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. C vom , S. .
4 ABl. C vom , S. .
5 Proklamation am 7. Dezember 2000 in Nizza, ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. l.
6 Unterzeichnung am 4. November 1950 in Rom.
7 ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. l. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003, ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 33.
8 KOM (2004) 693 endg. vom 25.10.2004.
9 KOM (2005) 59 endg. vom 25.2.2005.
10 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
11 ABl. L 8 vom 12.l.2001, S. l.
12 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
13 ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. l. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003, ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13.
14 ABl. L 357 vom 21.12.2002, S. 72, mit Korrigendum im ABl. L 2 vom 7.l.2003, S. 39.
15 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. l.
16 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. l.
17 ABl. C 194 vom 25.6.1997, S. 4.
18 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
19 ABl. C vom , S. .
20 ABl. C vom , S. .
21 ABl. C vom , S. .