A. Problem und Ziel
- Der Entwurf regelt die Einzelheiten des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG).
- Betroffen sind Personen, die in nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen auf Flugplätzen in beruflichem oder nicht beruflichem Zusammenhang tätig werden, Personal von Unternehmen, das auf Grund seiner Tätigkeit außerhalb von Flugplätzen die Möglichkeit hat, die Sicherheit des Luftverkehrs unmittelbar zu beeinträchtigen sowie Luftfahrer und entsprechende Flugschüler von Flugzeugen, Drehflüglern, Luftschiffen und Motorseglern.
B. Lösung
- Entwurf einer Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkunqen
- Durch die Verordnung entstehen für Bund, Länder und Kommunen keine Kosten.
E. Sonstiqe Kosten
- In beruflichem Zusammenhang stehende Zuverlässigkeitsüberprüfungen wurden bereits in vergleichbarem Umfang auf der Grundlage von § 29d des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) a.F. durchgeführt. Aufgrund der Ausdehnung des zu überprüfenden Personenkreises auf sog. Privatpiloten (Luftfahrer und entsprechende Flugschüler) werden diesen geringfügige Kosten für die Zuverlässigkeitsüberprüfung entstehen.
- Die Festlegung des Wiederholungszeitraumes der Zuverlässigkeitsüberprüfung für alle Personenkreise auf fünf Jahre wird insbesondere für die Luftfahrtindustrie zu einer finanziellen Entlastung führen. Die sog. Privatpiloten werden mit zusätzlichen Kosten belastet.
- Der Gebührenrahmen liegt gegenwärtig zwischen 5 und 256 Euro, dieser Ra hmen soll in der vorgesehenen Luftsicherheits-Kostenverordnung auf ein niedrigeres Niveau festgelegt werden. Tatsächlich werden derzeit für Überprüfungen nach der geltenden Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV) pro Betroffenen je nach Bundesland jährlich ca. 15 bis 40 Euro erhoben.
- Weder Richtung noch Umfang möglicher Veränderungen von Einzelpreisen infolge der Neuregelung können quantifiziert werden. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Juli 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
- Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) Vom ...
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1
- (1) Die Luftsicherheitsbehörde überprüft die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen nach Maßgabe des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und nach Maßgabe dieser Verordnung.
- (2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt
- 1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes vor Erteilung einer Zugangsberechtigung zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes,
- 2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes vor Übertragung der Tätigkeit,
- 3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Luftsicherheitsgesetzes vor der Beleihung oder vor der Beauftragung mit einer Aufgabe, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet, oder
- 4. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes mit Aufnahme der Ausbildung, vor der Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer nach § 4 Abs. 1 LuftVG oder vor der Anerkennung ausländischer Erlaubnisse für Luftfahrer, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet.
§ 2
- (1) Die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen wird überprüft
- 1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes von der Luftsicherheitsbehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich das Flugplatzgelände nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes oder der überlassene, nicht allgemein zugängliche Bereich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes befindet,
- 2. im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes von der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Luftsicherheitsbehörde, soweit das Unter nehmen keinen Sitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes hat, ist der Ort der Niederlassung maßgeblich, oder
- 3. im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes von der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Luftsicherheitsbehörde, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet; soweit der Antragsteller keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes hat, erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung von der am Sitz der Luftfahrtbehörde für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde.
- (2) Sind Personen nach Absatz 1 Beschäftigte von Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung, erfolgt abweichend von Absatz 1 die Überprüfung durch die Luftsicherheitsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Unternehmens befindet. Soweit die in Satz 1 genannten Unternehmen als herrschende Unternehmen mit mehreren abhängigen Luftfahrtunternehmen oder sonstigen Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung als Konzern ( § 18 des Aktiengesetzes) zusammengefasst sind, ist auch für die Zuverlässigkeitsüberprüfung der in den abhängigen Unternehmen Beschäftigten der Sitz des herrschenden Unternehmens maßgeblich. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zugangsberechtigung nach § 10 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt davon unberührt.
§ 3
§ 4
§ 5
Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.
§ 6
- (1) Über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes unterrichtet:
- 1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, der gegenwärtige Arbeitgeber, das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sowie die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
- 2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, der gegenwärtige Arbeitgeber sowie die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
- 3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene und die beteiligten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, oder
- 4. bei Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sowie die beteiligten Polizeivollzugs-und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.
- (2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 beinhaltet:
- 1. den Familiennamen,
- 2. den Geburtsnamen,
- 3. sämtliche Vornamen,
- 4. das Geburtsdatum,
- 5. den Geburtsort,
- 6. den Wohnsitz,
- 7. die Staatsangehörigkeit,
- 8. das Aktenzeichen,
- 9. die Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung und
- 10. das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung.
- (3) Bei Verneinung der Zuverlässigkeit sind dem Betroffenen die maßgeblichen Gründe hierfür durch einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid mitzuteilen. Die Begründung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und Tatsachen zu gewährleisten. Stammen die Erkenntnisse von einer in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 4 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stelle, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich.
- (4) Über die Verneinung der Zuverlässigkeit sind die anderen Luftsicherheitsbehörden im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes zu unterrichten. Die Unterrichtung enthält die in Absatz 2 genannten Angaben.
- (5) Das Ergebnis einer nach dieser Verordnung durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt im gesamten Bundesgebiet.
§ 7
- (1) Werden den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Bundesbehörden oder Stellen hinsichtlich der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen im Nachhinein bedeutsame Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz bekannt, sind diese verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde hierüber unverzüglich zu unterrichten. Werden der Luftsicherheitsbehörde nachträglich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt, oder entstehen nachträglich Zweifel an der Identität des Betroffenen, so hat die Luftsicherheitsbehörde zu prüfen, ob sich hieraus eine neue Bewertung der Zuverlässigkeit ergeben kann, die zur Rücknahme oder zum Widerruf der Feststellung der Zuverlässigkeit führt.
- (2) Für die Dauer der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 kann bei Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.
- (3) Wird das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung zurückgenommen oder widerrufen, gelten die Mitteilungspflichten des § 6 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
§ 8
- Von der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind ausgenommen:
- 1. Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes, wenn diese nur gelegentlich, in der Regel bis zu einem Tag im Monat, Zugang zu den nicht allgemeinen zugänglichen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes erhalten sollen, sowie
- 2. Beamte des Polizeivollzugsdienstes und der Zollverwaltung.
§ 9
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom B. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625), geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), außer Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
- Berlin, den Der Bundesminister des Innern
Begründung
A. Allgemeines
Die Verordnung regelt Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG). Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG geregelte Verpflichtung zur Überprüfung, die auf Antrag des Betroffenen erfolgt, trägt den unabdingbaren Sicherheitserfordernissen des Luftverkehrs Rechnung. Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung obliegt gemäß § 16 Abs. 2 LuftSiG den Ländern in Bundesauftragsverwaltung.
Gegenwärtig erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen auf der Grundlage des § 7 LuftSiG in Verbindung mit der Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV) vom 8. Oktober 2001, die auf der Grundlage des § 29d (a.F.) des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) erlassen worden ist. Die LuftVZÜV gilt bis zum Inkrafttreten der LuftSiZÜV weiter fort, jedoch nur für den bisher nach § 29d LuftVG (a.F.) bestimmten Personenkreis.
Durch § 7 LuftSiG wurde der zu überprüfende Personenkreis u.a. auf die erlaubnispflichtigen Luftfahrer ausgedehnt, die Nachberichtspflicht der beteiligten Bundesbehörden eingeführt sowie für Ausländer die Befugnis zur Abfrage des Ausländerzentralregisters eingerichtet.
Insbesondere auf Grund der Erweiterung des zu überprüfenden Personenkreises um die erlaubnispflichtigen Luftfahrer von Flugzeugen, Drehflüglern, Luftschiffen und Motorseglern und entsprechende Flugschüler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 LuftVG in die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist die Überarbeitung der Verordnung erforderlich. Von dieser Erweiterung sind im Wesentlichen die sog. Privatpiloten und außerhalb von Luftfahrtunternehmen tätige Berufspiloten erfasst. Auf Grund dieser sich durch § 7 LuftSiG ergebenden Änderungen sieht § 17 Abs. 1 LuftSiG den Erlass einer Verordnung vor.
Der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereichen von Flugplätzen wird in von der Zuverlässigkeitsüberprüfung unabhängigen Verfahren erteilt. Zunächst ist der in § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 LuftSiG genannte Personenkreis nach den Regelungen dieser Verordnung auf seine Zuverlässigkeit zu überprüfen. Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben, darf den Betroffenen gemäß § 7 Abs. 6 LuftSiG kein Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzes erteilt werden. Auf der Grundlage der Zuverlässigkeitsüberprüfung entscheidet die Luftsicherheitsbehörde nach § 10 Abs. 1 LuftSiG, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen der Zugang erteilt werden darf bzw. zu entziehen ist. Sofern die Zuverlässigkeit des Betroffenen positiv festgestellt wurde, kann der Flughafen im Anschluss zum Nachweis der Zugangsberechtigung einen entsprechenden Flughafenausweis ausstellen.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Flughafenunternehmer oder das Luftfahrtunternehmen zur Ausstellung des Ausweises nicht verpflichtet ist, da das Hausrecht des Flughafens unberührt bleibt und die Unternehmen insoweit dem Betroffenen aus Gründen des Hausrechts trotz festgestellter Zuverlässigkeit und vorhandener Zugangsberechtigung den Zugang zu seinen Anlagen verweigern können.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung der sog. Privatpiloten und außerhalb von Luftfahrtunternehmen tätigen Berufspiloten sowie Flugschülern ist Bestandteil der Unterlagen, die mit dem Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes am 15. Januar 2005 gemäß § 4 Abs. 1 LuftVG von diesen Betroffenen bei der zuständigen, die Erlaubnis für Luftfahrer erteilenden, Luftfahrtbehörde vorgelegt werden müssen. Gegenwärtige Inhaber einer Erlaubnis für Luftfahrer müssen seit dem Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes von der Luftfahrtbehörde über das Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung informiert werden und im Rahmen einer angemessenen Frist zur Vorlage des Ergebnisses der Überprüfung aufgefordert werden Die erforderlichen Anpassungen in der Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO) werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorgenommen.
In beruflichem Zusammenhang stehende Zuverlässigkeitsüberprüfungen wurden bereits in vergleichbarem Umfang auf der Grundlage von § 29d LuftVG (a.F.) durchgeführt. Aufgrund der Ausdehnung des zu überprüfenden Personenkreises auf die sog. Privatpiloten uid außerhalb von Luftfahrtunternehmen tätigen Berufspiloten sowie entsprechende Flugschüler werden diesen Kosten für die Zuverlässigkeitsüberprüfung entstehen.
Die Festlegung des Wiederholungszeitraumes der Zuverlässigkeitsüberprüfung für alle Personenkreise auf fünf Jahre wird insbesondere für die Luftfahrtindustrie zu einer finanziellen Entlastung führen. Die sog. Privatpiloten werden mit zusätzlichen Kosten belastet.
Der Gebührenrahmen liegt gegenwärtig zwischen 5 und 256 Euro, dieser Rahmen soll in der vorgesehenen Luftsicherheits-Kostenverordnung auf ein niedrigeres Niveau festgelegt werden. Tatsächlich werden derzeit für Überprüfungen nach der LuftVZÜV pro Betroffenen je nach Bundesland jährlich ca. 15 bis 40 Euro erhoben.
Ob die Kostenbelastungen bzw. Kostenentlastungen bei den Regelungsadressaten einzelpreiswirksame Kostenschwellen verändern und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiswirksam ausschöpfen, lässt sich nicht abschätzen. Gleichwohl dürften diese marginalen Einzelpreisänderungen aufgrund ihres geringen Volumens nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- und Verbraucherpreisniveau zu induzieren.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Im Absatz 1 wird grundsätzlich klargestellt, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des § 7 LuftSiG und der vorliegenden Verordnung erfolgt.
Im Absatz 2 wird der Personenkreis bezeichnet, für den eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 LuftSiG durchzuführen ist und der Zeitpunkt präzisiert, zu dem die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt. Im Interesse einer einheitlichen Umsetzung des § 7 Abs. 1 LuftSiG sind die Luftsicherheitsbehörden verpflichtet, die Personen, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 LuftSiG erfüllen, vor der Ausstellung eines Ausweises zum Betreten der dort genannten Bereiche und Anlagen, vor der Beleihung, vor Beauftragung ihrer Tätigkeit oder mit der Aufnahme einer Ausbildung als Luftfahrer auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 erfolgt vor Erteilung einer Zugangsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen. Zu diesem Personenkreis gehören Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Flugplätzen erteilt werden soll, d.h. das Personal des Flugplatzbetreibers, der ansässigen Luftfahrt- und anderer Unternehmen. Dazu gehören auch Piloten, die für die Luftfahrtunternehmen tätig sind. Dieser Personenkreis wird im Rahmen der Erforderlichkeit des Zugangs zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen überprüft und ist damit in der Lage, diesen Nachweis bei der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen.
Zu diesem Personenkreis zählen weiter die Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen und sonstige Personen, denen in nicht beruflich bedingtem Zusammenhang regelmäßig Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzes gewährt werden soll.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen im Sinne Absatz 2 Nr. 2 erfolgt vor der Übertragung einer Tätigkeit mit unmittelbarem Einfluss auf die Luftsicherheit außerhalb der nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes. Dazu gehören beispielsweise Beschäftigte, die als Sicherheitsbeauftragte nach der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABI. EG (Nr. ) L 355 S. 1; VO (EG) 2320/2002) der in § 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG genannten Unternehmen benannt sind. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung soll aber auch bei den Beschäftigten der Unternehmen außerhalb des Sicherheitsbereiches eines Flugplatzes erfolgen, die die abschließende Kontrolle der Fracht- oder Postsendungen entsprechend der o.g. Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 unmittelbar vor dem Verbringen zum Flugplatz vornehmen, weil insbesondere diese Beschäftigten im Rahmen der Befähigung, entsprechende Kontrollmaßnahmen vorzunehmen, sog. Insiderwissen erwerben.
Die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung aller Beschäftigten der in § 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG genannten Unternehmen ist jedoch nicht vorgesehen (z.B. bei Personal mit ausschließlicher Verwaltungstätigkeit, Personal in Stadtbüros). Sie ist nur bei den genannten Beschäftigtengruppen mit unmittelbarem Einfluss auf die Luftsicherheit zulässig.
Die Festlegung der Beschäftigten, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben, obliegt den für die Aufsicht über die Sicherheitsmaßnahmen zuständigen Luftsicherheitsbehörden gemäß § 8 oder 9 LuftSiG in Abstimmung mit den Arbeitgebern.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen im Sinne von Absatz 2 Nr. 3 erfolgt vor der Beleihung (z.B. als Luftsicherheitsassistent) oder der Beauftragung mit einer Tätigkeit, um zu verhindern, dass Personen eine Arbeit als Fluggastkontrollkraft aufnehmen und ggf. dabei Insiderwissen erwerben, ohne vorab auf ihre Zuverlässigkeit überprüft worden zu sein.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen im Sinne von Absatz 2 Nr. 4 ist Bestandteil der Unterlagen, die seit dem Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes am 15. Januar 2005 gemäß § 4 Abs. 1 LuftVG von diesen Betroffenen bei der zuständigen Luftfahrtbehörde vorgelegt werden müssen. Im Übrigen erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen im Sinne von Absatz 2 Nr. 4 mit der Aufnahme einer Ausbildung als erlaubnispflichtiger Luftfahrer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LuftVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 LuftVG. Soweit Luftfahrer eine Erlaubnis für Luftfahrer in anderen Staaten erworben haben, erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung im Rahmen der Anerkennung der Erlaubnis für Luftfahrer.
Dieser Personenkreis benötigt in der Regel keinen regelmäßigen Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Flugplätzen, weil sich diese Piloten meist auf kleineren Flugplätzen der allgemeinen Luftfahrt bewegen, auf denen eine Festlegung von nicht allgemein zugänglichen Bereichen in der Regel nicht erforderlich ist. Nach der VO (EG) Nr. 2320/2002 und dem Luftsicherheitsgesetz dürfen die sog. kleineren Flugplätze unter bestimmten Voraussetzungen von den dort vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen abweichen.
Zu § 2
§ 2 regelt die Zuständigkeit der für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung verantwortlichen Behörden.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 stellt fest, dass für die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen mit Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen grundsätzlich von der Luftsicherheitsbehörde des Landes vorgenommen wird, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Flugplatzgelände bzw. der überlassene Bereich eines Luftfahrtunternehmens befindet. Das Luftfahrt-Bundesamt ist keine Behörde im Sinne des § 7 LuftSiG.
Für Personen nach Satz 1 Nr. 2, die ohne den Flugplatz zu betreten, gleichwohl unmittelbaren Einfluss auf die Luftsicherheit haben können, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung von der für den Unternehmenssitz oder einer Niederlassung des Unternehmens, falls dieses keinen Sitz in Deutschland hat, oder alternativ von der für den Arbeitsort zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzunehmen. Sind die Personen gleichzeitig Beschäftigte von in Nummer 1 erfassten Unternehmen, ist die dort bezeichnete Luftsicherheitsbehörde zuständig.
Satz 1 Nr. 3 weist die Zuständigkeit für die Zuverlässigkeitsüberprüfung von erlaubnispflichtigen Luftfahrern und Flugschülern der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu. Die Zuständigkeitsregelung ist unabhängig von der für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftfahrtbehörde. Die hiervon betroffenen erlaubnispflichtigen Luftfahrer benötigen in der Regel keinen regelmäßigen Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Flugplätzen. Soweit die erlaubnispflichtigen Luftfahrer doch Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines (großen) Flugplatzes begehren, soll der Antrag auf Grund der im Anschluss begehrten Ausweiserteilung durch den Flugplatzbetreiber auch über diesen beantragt werden. Für Luftfahrer, die keinen Wohnsitz im Inland haben, gilt eine Auffangzuständigkeit am Sitz der lizenzerteilenden Luftfahrtbehörde.
Absatz 2 Satz 1 stellt als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit (allein) auf die Beschäftigung bei einem inländischen Luftfahrtunternehmen und dessen Firmensitz ab. Der Verweis auf den gesamten Absatz 1 ist notwendig, weil er - zusammen mit dem neuen Satz 2 - insbesondere sicherstellt, dass die Überprüfungen für Personen nach Absatz 1 Nr. 2, soweit sie bei einer Tochtergesellschaft eines Luftfahrtunternehmens beschäftigt sind, und für Flugschüler ebenfalls zentralisiert werden. Absatz 2 Satz 2 gewährleistet, dass die auf Basis der derzeit geltenden LuftVZÜV teilweise umstrittene Frage, ob die zentrale Zuständigkeit auch für weitere Luftfahrtunternehmen in einem Unternehmensverbund sowie sonstige Konzerngesellschaften gilt, eindeutig beantwortet wird.
Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung ersetzt nicht die Entscheidung der jeweils örtlich zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Zugangsberechtigung gemäß § 10 LuftSiG In deren Entscheidungskompetenz darf eine für den Flugplatz nicht zuständige Luftsicherheitsbehörde nicht eingreifen.
Zu § 3
Absatz 1 bestimmt, dass der Antrag zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung einen Monat vor dem vorgesehenen Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen, vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit oder mit Beginn der Ausbildung als Luftfahrer, d.h. rechtzeitig genug vor dem ersten Alleinflug, bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde gestellt werden soll. Dadurch wird gewährleistet, dass die Luftsicherheitsbehörden hinreichend Zeit haben, die bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden vorhandenen Erkenntnisse abzufragen.
Gemäß Absatz 2 ist der Antrag von Personen mit beruflich oder nicht beruflich bedingtem Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzes oder überlassenen Bereichen unter Einhaltung des Dienstweges (soweit zutreffend über den Arbeitgeber) an die Luftsicherheitsbehörde zu richten.
Das Verfahren der Antragstellung über das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen versetzt diese zudem in die Lage, vorab die Notwendigkeit des beruflich oder privat begründeten Zugangs zu diesen Bereichen überprüfen zu können. Dadurch soll verhindert werden, dass Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfung den Luftsicherheitsbehörden ohne sachliche Notwendigkeit vorgelegt werden.
Personen im Sinne von Satz 2 Nr. 2 leiten den Antrag in der Regel über den Arbeitgeber der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu. Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, d.h. in der Regel erlaubnispflichtige Luftfahrer, die sich auf den kleineren Flughäfen bewegen, stellen den erforderlichen Antrag unmittelbar bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde.
Stellen erlaubnispflichtige Luftfahrer nachweislich keinen Antrag auf eine Zuverlässigkeitsüberprüfung, führt dies gemäß § 4 LuftVG Abs. 1 und 3 zum Entzug einer erteilten Lizenz für Luftfahrer durch die Luftfahrtbehörde.
Absatz 3 regelt im Einzelnen, welche Angaben von den jeweiligen Personen an die zuständige Luftsicherheitsbehörde zu übermitteln sind. Der in Satz 2 Nummer 4 aufgeführte Nachweis zur erteilten oder angestrebten Erlaubnis für Luftfahrer schließt auch die Benennung der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Luftfahrtbehörde ein, da sich diese sowohl nach dem Ausbildungsort als auch nach dem Wohnsitz des Antragstellers richten kann.
Absatz 4 verpflichtet den Antragsteller auf Verlangen der Luftsicherheitsbehörde, die Angaben nach Absatz 3 durch weitere, geeignete Nachweise zu belegen. So kann die Luftsicherheitsbehörde z.B. zum Nachweis von Wohnsitzen die Vorlage von Meldebescheinigungen oder vergleichbarer amtlicher Dokumente verlangen. Hat der Betroffene zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort weniger als zehn Jahre im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes, darf die Luftsicherheitsbehörde entsprechend der Begründung zum Luftsicherheitsgesetz vom Betroffenen zusätzlich Zeugnisse seines Aufenthaltsstaates verlangen, aus denen sich seine Zuverlässigkeit ergibt. Dies gilt insbesondere auch bei kürzerer Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland.
Absatz 5 legt den Zeitraum bis zu einer notwendigen Wiederholungsüberprüfung auf 5 Jahre fest. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass trotz einer langjährigen unbeanstandeten Tätigkeit in Ausnahmefällen Persönlichkeitsveränderungen zu einer Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs führen können.
Für die erlaubnispflichtigen Luftfahrer ist, unabhängig von den anderen Voraussetzungen des § 4 LuftVG, insbesondere auch von der Verlängerung der Berechtigung der Lizenz für Luftfahrer aus anderen Gründen, das Ergebnis der durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung gleichfalls alle fünf Jahre bei der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen.
Bei rechtzeitig erfolgter Antragstellung für die Wiederholungsüberprüfung gilt der Antragsteller als zuverlässig, solange keine entgegenstehende Entscheidung durch die Luftsicherheitsbehörde getroffen wurde.
Die Festlegung der Sperrfrist in Satz 3 soll verhindern, dass unzuverlässige Personen durch erneute Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung das kostenintensive und arbeitsaufwändige Überprüfungsverfahren sofort wieder in Gang setzen und damit in erheblichem Umfang die Kapazitäten der Luftsicherheitsbehörden binden. Diese Sperrfrist kann jedoch unterschritten werden, wenn der Betroffene nachgewiesen hat, dass die Gründe für eine Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.
Zu § 4
Absatz 1 regelt, dass die Luftsicherheitsbehörden die Zuverlässigkeit des Antragstellers innerhalb eines Monats überprüfen sollen. Die Zeitdauer der Überprüfung kann sich jedoch verlängern, sofern sich im Einzelfall Verzögerungen aufgrund erforderlicher Nachfragen zur weiteren Klärung oder durch die Mitwirkung der Betroffenen, z.B. Beschaffung von Nachweisen aus dem Ausland, ergeben.
Absatz 2 legt fest, dass das Ersuchen der jeweils zuständigen Luftsicherheitsbehörde an die nach Landesrecht zuständige Polizeibehörde zu richten ist. Landesrechtlich zuständige Polizeivollzugsbehörden werden in der Regel die Landeskriminalämter sein. Es wird sichergestellt, dass in jedem Fall auch die Polizeivollzugsbehörde beteiligt wird, in deren Zuständigkeitsbereich der Betroffene seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, weil erfahrungsgemäß nur die für den Wohnsitz zuständigen Behörden zuverlässig und umfassend Auskunft über eine Person erteilen können; nur sie verfügen über alle bedeutsamen Informationen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Betroffenen erforderlich sind. Bedeutsame Informationen sind in der Regel alle Erkenntnisse, die auf ein strafbares Verhalten hindeuten können, auch wenn sie ggf. im Einzelfall nicht zu einer Verurteilung, sondern z.B. zu einer Einstellung gegen Zahlung einer Geldbuße führten. Unter Umständen werden die Erkenntnisse der verschiedenen Bundes- und Landesbehörden erst im Zusammenhang zu für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen. Regelmäßig wird die Abfrage des Bundeszentralregisters erfolgen und bei Ausländern eine Abfrage des Ausländerzentralregisters. Darüber hinaus ist die Luftsicherheitsbehörde befugt, soweit im Einzelfall erforderlich, Auskünfte von den übrigen genannten Behörden und Stellen einzuholen. Das schließt auch eine Abfrage bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ein, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vorliegen und dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlich ist. Bei Personen, bei denen auf Grund ihres Lebenslaufs oder Lebensalters keine Angaben in den Unterlagen der Behörde zu erwarten sind, kann auf eine Abfrage verzichtet werden. Die §§ 20 und 21 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) sind zu beachten.
Gemäß Absatz 3 sollen die beteiligten Polizeivollzugsbehörden alle dort vorhandenen bedeutsamen Informationen mitteilen, die beispielhafte Aufzählung der Dateien ist nicht abschließend und muss durch ggf. nur landesintern vorliegende Informationen ergänzt werden.
Gleiches gilt für die Beteiligung der nach Landesrecht zuständigen Behörde für Verfassungsschutz. Die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems der Bundes und der Länder schließt nicht die Nutzung zusätzlicher landesinterner Informationen aus.
Absatz 4 bestimmt, dass, soweit im Einzelfall erforderlich, die dort aufgeführten Bundesbehörden zusätzlich um bedeutsame Informationen ersucht werden können.
Absatz 5 bestimmt, dass, soweit ein Betroffener innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung in verschiedenen Bundesländern gewohnt hat, die Luftsicherheitsbehörde auch die Polizeibehörden dieser Länder um Übermittlung dort vorhandener bedeutsamer Informationen ersuchen darf.
Dagegen ist es nicht erforderlich, auch die Verfassungsschutzbehörden dieser Länder um Übermittlung dort vorhandener Informationen zu ersuchen, weil die angefragte Verfassungsschutzbehörde aufgrund der Nachweise in der Verbunddatei NADIS (Nachrichtendienstliches Informationssystem) eventuell bei anderen Verfassungsschutzbehörden vorliegende Erkenntnisse feststellt, diese Behörden um Übermittlung dieser Informationen ersucht und neben den eigenen auch die bei anderen Verfassungsschutzbehörden vorliegenden Informationen der Luftsicherheitsbehörde mitteilen kann.
Absatz 6 bestimmt, dass bei Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes haben, die für den Unternehmenssitz des Arbeitgebers nach Landesrecht zuständigen Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden um die Übermittlung vorhandener Erkenntnisse zu ersuchen sind. Bei ausländischen Luftfahrtunternehmen ist Unternehmenssitz im Sinne dieses Absatzes die jeweilige Deutschland-Direktion. Soweit Personen keinen Wohnsitz in Deutschland haben, sind diese auf Anforderung der Luftsicherheitsbehörde gemäß § 3 Abs. 4 verpflichtet, geeignete Nachweise und Zeugnisse vorzulegen, aus denen sich Erkenntnisse über die Zuverlässigkeit ergeben können.
Absatz 7 ermächtigt die Luftsicherheitsbehörde zur Einholung von Auskünften von Strafverfolgungsbehörden und verpflichtet den Betroffenen zur Vorlage weiterer geeigneter Nachweise. So sind z.B. Gerichtsurteile auf Anforderung der Luftsicherheitsbehörde vorzulegen.
Zu § 5
§ 5 stellt fest, dass die Zuverlässigkeit eines Betroffenen zu verneinen ist, wenn Zweifel daran verbleiben. Eine mangelnde Mitwirkung des Antragstellers, z.B. eine erbetene Vorlage von Straffreiheitserklärungen oder einer Bescheinigung für die Zuverlässigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002) oder das Fehlen einer ausreichenden Grundlage für die Überprüfung der Zuverlässigkeit kann zur Verneinung der Zuverlässigkeit führen
Zu § 6
Absatz 1 differenziert nach Personengruppen die Behörden und Stellen, die eine Mitteilung des Ergebnisses der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhalten. Die einer Verneinung der Zuverlässigkeit zugrunde liegenden Erkenntnisse werden nicht mitgeteilt. Entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 3 LuftSiG dürfen diese Informationen dem Arbeitgeber nur weitergeleitet werden, soweit diese für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich sind.
Absatz 2 präzisiert die zu übermittelnden Angaben über das Ergebnis der Zuverlässigkeit an die nach Absatz 1 festgelegten Übermittlungsempfänger. Das Ergebnis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ist "zuverlässig" oder "nicht zuverlässig". Eine Begründung zur Verneinung der Zuverlässigkeit ist nicht Bestandteil des Ergebnisses. Die genannten Angaben dürfen gleichfalls in automatisierten Dateien gespeichert werden. Die Verwendung der Angaben richtet sich nach § 6 LuftSiG in Verbindung mit § 7 Absatz 11 des LuftSiG.
Absatz 3 legt fest, dass dem Betroffenen bei Verneinung der Zuverlässigkeit das Ergebnis durch schriftlichen, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid mitzuteilen ist, da die Entscheidung einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) darstellt. Dabei müssen unter Umständen geheimhaltungsbedürftige Erkenntnisse oder Tatsachen geschützt werden. Bei der Abfrage nach § 4 können Erkenntnisse anfallen, deren Mitteilung an den Betroffenen den Zweck des Ermittlungsverfahrens vereiteln oder deren Vorhalt in der Anhörung Vertrauenspersonen der Polizeivollzugs- oder Verfassungsschutzbehörden gefährden würde. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 LuftSiG ist für eine Bekanntgabe der Auskünfte an den Betroffenen das Einvernehmen der beteiligten Stellen erforderlich. Für diese Fälle stellt Satz 3 klar, dass die Luftsicherheitsbehörden mit den in § 7 Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 LuftSiG aufgeführten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden sowie den Strafverfolgungsbehörden Einvernehmen herstellen müssen, ob die vorhandenen Erkenntnisse dem Betroffenen vorgehalten werden können oder ob ein Vorhalt zu unterbleiben hat.
Um zu verhindern, dass Personen, bei denen die Unzuverlässigkeit festgestellt wurde, gegebenenfalls nach Wechsel des Arbeitgebers oder des Wohnsitzes erneut die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragen und damit das aufwändige Überprüfungsverfahren in Gang setzen, bestimmt Absatz 4, dass die Feststellung der Unzuverlässigkeit allen anderen Luftsicherheitsbehörden mitzuteilen ist.
Die gegenseitige Informationspflicht der Luftsicherheitsbehörden nur für den Fall eines negativen Ausgangs der Zuverlässigkeitsüberprüfung trifft nur auf einen Bruchteil von Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu. Dabei handelt es sich um eine Gruppe von Fällen, bei denen bei einer in diesem Zusammenhang gebotenen typisierenden Betrachtungsweise, insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung zur Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung, unterstellt wird, dass für diesen Personenkreis generell ein berechtigtes Informationsinteresse aller Luftsicherheitsbehörden besteht.
Absatz 5 bestimmt, dass alle Luftsicherheitsbehörden das Ergebnis einer von einer anderen Luftsicherheitsbehörde durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung anzuerkennen haben.
Zu § 7
Absatz 1 stellt die Verpflichtung der nach § 7 Abs. 9 LuftSiG beteiligten Bundesbehörden und Stellen zur Mitteilung von nachträglichen Informationen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Betroffenen von Bedeutung sein können, klar (sog. Nachberichtspflicht); d.h. unabhängig von der periodischen Anfrage der Luftsicherheitsbehörde haben die Bundesbehörden sowie der Flugpatzbetreiber, das Luftfahrtunternehmen und der gegenwärtige Arbeitgeber die Verpflichtung, der Luftsicherheitsbehörde unaufgefordert nachträglich derartige Erkenntnisse mitzuteilen. Darüber hinaus ermöglicht Satz 2 auch eine anlassbezogene Überprüfung, wenn sich bereits mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
Durch Absatz 2 hat die Luftsicherheitsbehörde im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für die Dauer der anlassbezogenen Überprüfung den Zugang oder die Tätigkeit zu versagen, für Luftfahrer sind die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes anzuwenden.
Um sicherzustellen, dass im Falle einer Rücknahme oder eines Widerrufes erteilte Flughafenausweise umgehend entzogen werden oder die Tätigkeit nicht weiter ausgeführt wird, bestimmt Absatz 3 durch die Verweisung auf § 6, dass bei Rücknahme oder Widerruf cie dort aufgeführten Regelungen unmittelbar anzuwenden sind.
Zu § 8
Es wird präzisiert, dass Personen, die "nur gelegentlichen Zugang" zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Flugplätzen oder überlassenen Bereichen von Luftfahrtunternehmen haben, in der Regel bis zu einen Tag im Monat, von der Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgenommen sind. Darüber hinaus gilt dies in Übernahme der nach der LuftVZÜV getroffenen Regelung auch für Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder sowie Zollbeamte. Diese werden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit von dem zuständigen Dienstherren einer Überprüfung unterzogen. Zusätzlich gelten die Ausnahmen, die sich bereits unmittelbar aus § 7 Abs. 2 Satz 4 LuftSiG ergeben.
Zu § 9
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.