Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Schreiben vom 14. Juni 2013 zu der oben genannten Entschließung wie folgt Stellung genommen:
Mit der 26. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (BtMÄndV) wurden dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) im Juli 2012 28 NPS unterstellt. Die 27. BtMÄndV zur Unterstellung von 25 weiteren NPS (Neue psychoaktive Substanzen) befindet sich bereits im Verordnungsverfahren. Innerhalb eines Jahres werden dann 53 NPS von den Strafvorschriften des BtMG erfasst sein. Die Bundesregierung leistet damit einen wichtigen Beitrag im Vorgehen gegen diese Problematik. Für die Unterstellung von 8 weiteren NPS liegen bereits positive Voten des Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel, der nach § 1 Absatz 2 BtMG im Vorfeld der Aufnahme von Substanzen in die Anlagen des BtMG angehört werden muss, aus seiner Sitzung im Mai 2013 vor.
Synthetische Cannabinoide sowie Phenylethylamine (Amfetamine) und Cathinone machen zwei Drittel aller neuen im Rahmen des europäischen Frühwarnsystems gemeldeten Stoffe aus. Bei einem etwa wöchentlichen Auftreten einer weiteren Substanz in der EU entsteht ein Wettlauf zwischen immer neuen chemischen Varianten bekannter Substanzen und ihrer betäubungsmittelrechtlichen Regelung.
Der komplexen Problematik des Auftretens von immer wieder neuen NPS wird international von verschiedenen Staaten mit unterschiedlichen Herangehensweisen begegnet, wobei noch kein Königsweg gefunden wurde.
Neben der aktiven Erfassung einzelner, verstärkt auftretender und besonders schädlicher Substanzen gibt es z.B. die Möglichkeit, wie von Großbritannien bereits praktiziert, ganze Stoffgruppen dem Betäubungsmittelrecht zu unterstellen. Dabei sind manche Substanzklassen, wie z.B. die Cathinone, in ihrer chemischen Struktur homogener und damit in ihren Varianten verhältnismäßig einfach zu erfassen, während es sich z.B. bei den Cannabinoiden um eine sehr heterogene Klasse handelt.
Die Möglichkeit einer Stoffgruppenunterstellung wird derzeit vom BMG geprüft, dabei stellen sich jedoch hohe wissenschaftliche und verfassungsrechtliche Anforderungen. Insbesondere müssen das Bestimmtheitsgebot für Strafgesetze aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) und das Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 3 GG gewahrt sein. Angedrohte Strafen müssen erforderlich und angemessen sein, auch im Falle einer Stoffgruppenregelung, die eine Vielzahl unterschiedlicher Stoffe erfassen würde und damit auch Substanzen, die nicht oder nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit psychoaktive und gesundheitsgefährdende Wirkungen haben. Angesichts der zwingend einzuhaltenden Vorgaben des deutschen Grundgesetzes können Regelungen anderer Staaten nicht ohne Weiteres übernommen werden. Aus ähnlichen Gründen lehnen andere Staaten, wie die Niederlande, die Einführung von Stoffgruppenregelungen ab.
Zudem wird es immer wieder neue psychoaktive Substanzen geben, die keiner Stoffgruppe zugeordnet werden können und daher weiterhin einzeln erfasst werden müssen. Beispielsweise werden von den 49 NPS, die im Jahr 2011 im Rahmen des europäischen Frühwarnsystems neu gemeldet wurden, nur 16 durch die Stoffgruppen des britischen Betäubungsmittelgesetzes (Misuse of Drugs Act) abgedeckt.
Es gilt außerdem zu beachten, dass der häufig verwendete Begriff "legal highs" irreführend ist. Das Handeltreiben und die Abgabe psychoaktiver Substanzen, selbst wenn sie (noch) nicht dem BtMG unterstellt sind, fallen unter das Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln und damit unter den Straftatbestand des § 95 Absatz 1 Nummer 1 AMG (siehe Urteil des OLG Nürnberg vom 10. Dezember 2012 - 1 St OLG Ss 246/ 12). Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
Siehe Drucksache 317/12(B)