Der Bundesrat hat in seiner 826. Sitzung am 13. Oktober 2006 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Anliegen der Kommission, die Untersuchungen des OLAF effizienter zu gestalten.
Hinsichtlich der vorgesehenen Regelungen zur Verbesserung des Informationsaustauschs gibt der Bundesrat allerdings Folgendes zu bedenken:
Auf der Grundlage des Verordnungsvorschlags ist zu befürchten, dass die nationalen Ermittlungen zu Zwecken der Strafverfolgung durch ein unabgestimmtes vorheriges Tätigwerden des OLAF beeinträchtigt werden. Die späteren Beschuldigten können zum einen durch "Vor"-Ermittlungen des OLAF gewarnt sein, bevor es zu nationalen Ermittlungen zu Zwecken der Strafverfolgung kommt. Zum anderen muss das Ziel der Untersuchungen des OLAF nicht in jedem Fall mit dem Ermittlungsziel der Strafverfolgungsbehörden übereinstimmen, weil der Sachverhalt verschieden gewertet wird. Hierdurch könnten Ermittlungsansätze verloren gehen. Dies gilt es zu vermeiden.
Für den Fall, dass das OLAF aus Opportunitätserwägungen oder auf Grund der Prioritäten seiner Untersuchungstätigkeit beschließt, keine Untersuchungen zu einem bestimmten Sachverhalt einzuleiten, sollte dessen Generaldirektor bei externen Untersuchungen - ebenso wie bei internen Untersuchungen gegenüber den jeweiligen EU-Institutionen (Artikel 5 Abs. 5 des Verordnungsvorschlags) - verpflichtet und nicht nur befugt sein, die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats über die ihm vorliegenden Informationen in Kenntnis zu setzen, damit diese gegebenenfalls eigene Ermittlungen durchführen können (Artikel 5 Abs. 5 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 3 Abs. 4).
Wenn in dem nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellten Bericht Sachverhalte festgestellt werden, die eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können, sollte der abschließende Untersuchungsbericht - ebenso wie bei externen Untersuchungen (Artikel 9 Abs. 3) - in jedem Fall an die Justizbehörden bzw. Strafverfolgungsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats übermittelt werden. Die Ausnahmevorschrift in Artikel 9 Abs. 3a Satz 2, die dem Generaldirektor des OLAF ein Ermessen einräumt, wenn aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine weitere Verfolgung nicht gerechtfertigt erscheint, sollte gestrichen werden.
Durch die geplante Verpflichtung des OLAF, die jeweils betroffenen EU-Institutionen über laufende interne Untersuchungen in Kenntnis zu setzen und dabei bestimmte Informationen zu übermitteln, damit diese im Stande sind, konservatorische oder administrative Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gemeinschaft zu ergreifen, könnten Ermittlungen der nationalen Behörden, die unter Umständen ein Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen haben, beeinträchtigt werden. Artikel 6 Abs. 5a sollte daher so ausgestaltet werden, dass dies vermieden wird.
Schließlich sollte das in Artikel 15a geregelte Komitologieverfahren grundlegend mit dem Ziel überarbeitet werden, die Verfahrensgarantien in der Verordnung selbst abschließend zu regeln. Jedenfalls bedarf Artikel 15a der Klarstellung. Weder aus dem Verordnungsvorschlag noch aus dessen Begründung ergibt sich, was unter den "Durchführungsmaßnahmen zur Anwendung der Verfahrensgarantien", die zukünftig nach dem Komitologieverfahren erlassen werden können, zu verstehen ist.