Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 21. Juni 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 31. Mai 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 463/97 = AE-Nr. 971870, AE-Nr. 032874, Drucksache 511/05 (PDF) und Drucksache 512/05 (PDF)
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Ziel
Am 21. August 2003 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen ("Schengener Übereinkommen") hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Dienststellen zum Schengener Informationssystem ("SIS")1. Über diesen Vorschlag muss das Europäische Parlament jetzt in zweiter Lesung befinden.
Der vorliegende Vorschlag verfolgt generell denselben Zweck wie der im August 2003 vorgelegte Vorschlag, nämlich Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrug und illegalem Handel mit gestohlenen Fahrzeugen im Rahmen der in Titel V des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ("EG-Vertrag") vorgesehenen gemeinsamen Verkehrspolitik und insbesondere im Interesse eines gut funktionierenden Binnenmarktes auf der Grundlage eines effizienten Informationsaustauschs. An der zu diesem Zweck konkret vorgeschlagenen Maßnahme - Zugriffsrecht für die Kfz-Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten auf bestimmte Kategorien von im SIS erfassten Daten - ändert sich ebenfalls nichts.
Die Kommission hat sich strikt an den vorerwähnten Vorschlag gehalten und nur formale Änderungen eingefügt, um die Kohärenz mit den neuen Rechtsinstrumenten für die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachstehend "SIS II") zu gewährleisten. Die in dem früheren Vorschlag enthaltenen Verweise auf das Schengener Übereinkommen werden so geändert, dass sie mit den rechtlichen Rahmenbestimmungen von SIS II übereinstimmen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Kfz-Zulassungsstellen nach dem neuen Rechtsrahmen für das SIS II auf genau dieselben SIS-Daten Zugriff haben, zu denen ihnen der Verordnungsvorschlag von 2003 bei Inkrafttreten Zugang gewähren wird2.
1.2. Hintergrund
Das SIS
Das SIS ist ein im Rahmen des Schengener Übereinkommen eingerichtetes Informationssystem, das im Zusammenhang mit der Einführung verschiedener Politiken zur Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzkontrollen der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Wege des Informationsaustauschs dient, damit die Sicherheit in diesem Raum nicht gefährdet wird. Dank eines automatischen Abfrageverfahrens können die betreffenden Behörden Informationen zu Ausschreibungen von Personen und Sachen erlangen. Diese Informationen werden insbesondere bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zur Durchführung von Personenkontrollen an den Außengrenzen oder im nationalen Hoheitsgebiet und bei der Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln herangezogen. Im Zuge der Erweiterung beschloss der Rat 2001 die Entwicklung von SIS II und betraute die Kommission mit dieser Aufgabe. Das System sollte auf dem neuesten technischen Entwicklungsstand sein und die problemlose Geltende Bestimmungen und verwandte Vorschläge
Rechtsgrundlage des SIS sind die Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens. Die in einem zwischenstaatlichen Rahmen verabschiedeten Bestimmungen wurden nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam in den institutionellen und rechtlichen Rahmen der Europäischen Union einbezogen3. In mancherlei Hinsicht unterscheiden sie sich jedoch vom Gemeinschaftsrecht. Da dabei nicht die klassischen EG-Rechtsinstrumente wie Verordnungen und Richtlinien zum Einsatz kamen, könnte ihr rechtlicher Wert angezweifelt werden, zumal sie aus nahe liegenden Gründen ohne Beteiligung der Gemeinschaftsorgane4 und vor allem ohne Mitwirkung des Europäischen Parlaments angenommen wurden.
Da bei SIS II zwei Säulen ineinander greifen, hat die Kommission beschlossen, zwei Vorschläge zu unterbreiten: einen Vorschlag für eine Verordnung, deren Rechtsgrundlage Titel IV des EG-Vertrags bildet, und einen Vorschlag für einen Beschluss zur Einrichtung, zum Betrieb und zur Nutzung von SIS II auf der Grundlage von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ("EU-Vertrag"). Diese beiden Instrumente, die Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens ersetzen sollen, müssen durch ein Instrument ergänzt werden, das den Kfz-Zulassungsstellen Zugang zu SIS II gewährt. Letzteres Instrument, das auf Titel V des EG-Vertrags beruht, vervollständigt somit den SIS-II-Rechtsrahmen und soll Artikel 102a ersetzen, der nach Annahme des Kommissionsvorschlags vom August 2003 in das Schengener Übereinkommen aufgenommen werden sol1.
Der vorliegende Vorschlag nimmt, obwohl es dabei um den Zugang zu SIS II geht, ausschließlich Bezug auf den Beschluss über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung von SIS II im Rahmen der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit, der die Ausschreibung von gestohlenen, unterschlagenen oder sonst wie abhanden gekommenen Gegenständen regelt. Hierzu gehören auch Bestimmungen über den Zweck der Ausschreibungen und die zugriffsberechtigten Behörden. Die Verweise in dem vorliegenden Vorschlag auf den Beschluss stehen im Einklang mit der Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, die sich an beiden Rechtsinstrumenten beteiligen.
Zeitplan
Die Rechtsinstrumente, die SIS II regeln, sollten zügig angenommen werden, damit die Einrichtung des neuen Systems und insbesondere die Migration vom jetzigen System zu SIS II vorbereitet werden kann.
2. Rechtliche Aspekte
2.1. Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage des Vorschlags bildet Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d EG-Vertrag. Danach erlässt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag und nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen "alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften" zur Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik. Die Regelung des Zugangs der Kfz-Zulassungsstellen zu SIS II ist als eine solche zweckdienliche Vorschrift zur weiteren Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik anzusehen, da sie den betreffenden Stellen ermöglicht, vor der Zulassung eines Fahrzeugs dessen Status zu überprüfen.
Der Vorschlag vom August 2003 für eine Verordnung zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Dienststellen zum Schengener Informationssystem beruht auf derselben Rechtsgrundlage.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union unterliegen Vorschläge und Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands den einschlägigen Bestimmungen der Verträge, und zwar nach Absatz 2 desselben Artikels auch dann, wenn der Rat die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls genannten Maßnahmen nicht beschlossen hat. Dies ist derzeit der Fall bei den Artikeln 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens. Die Wahl von Artikel 71 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag bedeutet, dass sich der Zugang der Kfz-Zulassungsstellen zum SIS auf den EG-Vertrag stützt.
2.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Die Prüfung nach dem Subsidiaritätsprinzip ergab, dass sich das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich der Zugang der Kfz-Zulassungsstellen zu SIS II, nur durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene verwirklichen lässt. Es bedarf gemeinsamer Vorschriften, um den Zugang zu einem System zu regeln, in das die Mitgliedstaaten Informationen von gemeinsamem Nutzen über Personen und Sachen eingeben, die einen Beitrag zur Umsetzung verschiedener Politiken im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen wie auch im Bereich der Außengrenzen, der Visaerteilung und sonstiger Maßnahmen mit Bezug zur Freizügigkeit leisten.
Das Abrufen der SIS-II-Daten ist den zuständigen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten, darf nur zu den in dieser Verordnung genannten Zwecken erfolgen und muss auf das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Maß beschränkt bleiben.
2.3. Wahl des Rechtsinstruments
Da für den Zugriff auf im System gespeicherte Daten einheitliche, unmittelbar anwendbare Vorschriften gelten müssen, ist die Verordnung hier das geeignete Rechtsinstrument. Die Verordnung enthält genaue, an keinerlei Vorbehalte geknüpfte Vorschriften, die unmittelbar und in gleicher Weise anwendbar und für alle bindend sind und von den Mitgliedstaaten nicht erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.
2.4. Beteiligung Norwegens, Islands und der Schweiz
In Bezug auf die Position Norwegens und Islands bestimmt Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses des Rates 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands5, dass das SIS, einschließlich der Bestimmungen über den Schutz und die Sicherheit der dazugehörigen Daten, sowie die Bestimmungen über die Funktionsweise der nationalen Stellen des SIS und den Austausch von Auskünften zwischen diesen nationalen Stellen (System SIRENE) sowie die Auswirkungen der Ausschreibungen von Personen im SIS, nach denen gefahndet wird, um sie mit dem Ziel der Auslieferung festzunehmen, einer der Bereiche des Schengen-Besitzstands ist, an denen sich diese beiden Länder beteiligen. Ungeachtet der doppelten Rechtsgrundlage wäre es undenkbar, Norwegen und Island von einem der Aspekte im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des SIS, bei dem es sich schließlich um ein einmaliges Informations- und Abfragesystem handelt, auszuschließen. Daher werden diese beiden Länder bei der Weiterentwicklung des SIS, einschließlich des Zugangs der Kfz-Zulassungsstellen zu dem System, in vollem Umfang assoziiert.
Was die Schweiz anbelangt, stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören; dieser Artikel ist in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens sowie in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens7 zu lesen.
3. finanzielle Auswirkungen
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die nationalen Kfz-Zulassungsstellen an SIS II angeschlossen werden. Der Anschluss muss über die nationale SIS-II-Stelle erfolgen, die im Einklang mit dem geplanten Beschluss über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung von SIS II zu benennen ist.
Die Kommission hat erläutert, welche Folgen sich hieraus für den Haushalt ergeben, und einen gemeinsamen Finanzbogen ausgearbeitet, den sie ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung von SIS II beigefügt hat.
1 KOM (2003) 510 endgültig - 2003/0198(COD).
2 Bei Annahme des Vorschlags vom August 2003 ist der Wortlaut entsprechend anzupassen. technische Integration der neuen Mitgliedstaaten sowie einiger neuer Funktionen ermöglichen.
3 Siehe das durch den Vertrag von Amsterdam dem EG- und dem EU-Vertrag beigefügte Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union.
4 Die Kommission hatte in den Schengener Gremien Beobachterstatus.
5 AB1. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
6 AB1. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.
7 AB1. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 9 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge5 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie unterstützen und bilateral oder multilateral Informationen austauschen sollen, um vor Zulassung eines Fahrzeugs die Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs in dem Mitgliedstaat zu überprüfen, in dem es zuvor zugelassen war. Diese Überprüfung kann unter Zuhilfenahme elektronischer Verbundsysteme erfolgen.
(2) Die Verordnung 0XX/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates6 und der Beschluss 2006/XX/JI über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation ("SIS II")7 bilden die Rechtsgrundlage für SIS II, eine von den Mitgliedstaaten gemeinsam genutzte Datenbank mit Informationen unter anderem über gestohlene, unterschlagene oder sonst wie abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von über 50 ccm.
(3) Die Verordnung 0XX/2006/EG und der Beschluss 2006/XX/JI traten an die Stelle der Artikel 92 bis 119 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen8 ("Schengener Übereinkommen") mit Ausnahme von Artikel 102a, der den Zugang der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen zum Schengener Informationssystem regelt.
(4) Um den für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten Zugang zu SIS II zu verschaffen, ist ein drittes Rechtsinstrument nötig, das auf Titel V EG-Vertrag beruht und die Verordnung 0XX/2006/EG und den Beschluss 2006/XX/JI vervollständigt, indem es Artikel 102a des Schengener Übereinkommens ersetzt.
(5) Laut Beschluss 2006/XX/JI werden in SIS II Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge zwecks Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren in SIS II ausgeschrieben.
(6) Gemäß vorstehendem Beschluss ist der Zugriff auf Ausschreibungen von Sachen in SIS II ausschließlich Polizei-, Grenz- und Zollbehörden sowie den Justizbehörden und Europol vorbehalten.
(7) Zugang zu den Daten in SIS II über Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von über 50 ccm, Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg sowie Fahrzeugscheine und Kfz-Kennzeichen, die gestohlen, unterschlagen, abhanden gekommen oder für ungültig erklärt wurden, sollten ferner genau bezeichnete staatliche oder nichtstaatliche Kfz-Zulassungsstellen erhalten, damit sie überprüfen können, ob es sich bei den ihnen vorgeführten Kraftfahrzeugen um gestohlene, unterschlagene oder sonst wie abhanden gekommene Fahrzeuge handelt.
(8) Diese Stellen müssen auf die betreffenden Daten zugreifen und sie zu Verwaltungszwecken für die ordnungsgemäße Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen verwenden dürfen.
(9) Sofern es sich bei den in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Dienststellen um nichtstaatliche Stellen handelt, ist dieser Zugriff mittelbar zu gewähren, das heißt über eine der Behörden, die gemäß Beschluss 2006/XX/JI über eine Zugangsberechtigung verfügen und für die Einhaltung der Sicherheits- und Geheimhaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sorgen müssen.
(10) Der Beschluss 2006/XX/JI legt fest, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn sich bei dem Zugriff auf die SIS-II-Daten herausstellt, dass die eingegebene Sache im System ausgeschrieben ist.
(11) Für personenbezogene Daten, die von den Kfz-Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten verarbeitetet werden, gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr9. Die Grundsätze dieser Richtlinie werden, soweit es um die Verarbeitung von Personendaten durch Zulassungsstellen im Rahmen von SIS II geht, durch besondere Vorschriften im Beschluss 2006/XX/JI zum Schutz, zur Sicherung und zur Geheimhaltung der Daten und zum Führen von Protokollen ergänzt und verdeutlicht.
(12) Da sich das Ziel der geplanten Maßnahme, nämlich die Einräumung des Rechts auf Zugang zu SIS II für die Kfz-Zulassungsstellen in den Mitgliedstaaten, denen dadurch ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie 1999/37/EG erleichtert werden sollen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in zufrieden stellender Weise verwirklichen lässt und schon allein aufgrund der Eigenschaft des SIS als gemeinsames Informationssystem nur auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, darf die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(13) Was Island und Norwegen anbelangt, so stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in dem Bereich dar, auf den Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses des Rates 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands10 Bezug nimmt.
(14) Was die Schweiz anbelangt, stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören. Dieser Artikel ist in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens11 sowie in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens12 zu lesen.
(15) Diese Verordnung ist ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
1. Die für die Ausstellung von Kraftfahrzeug-Zulassungsbescheinigungen im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten erhalten Zugang zu den in SIS II gemäß Artikel 35 Buchstaben a), b) und f) des Beschlusses 2006/XX/JI Vorbehaltlich des Absatzes 2 erfolgt der Zugriff der betreffenden Dienststellen auf diese Daten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten.
2. Dienststellen gemäß Absatz 1, bei denen es sich um staatliche Stellen handelt, dürfen die in SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abrufen.
3. Dienststellen gemäß Absatz 1, bei denen es sich um nichtstaatliche Stellen handelt, erhalten nur über eine in Artikel 37 des vorgenannten Beschlusses genannte Behörde Zugriff auf die in SIS II gespeicherten Daten. Diese Behörde darf die Daten direkt abrufen und sie an die fragliche Stelle weiterleiten. Der jeweilige Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die betreffende Dienststelle und deren Mitarbeiter verpflichtet werden, etwaige Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Verwendung der ihnen von der staatlichen Stelle übermittelten Daten einzuhalten.
4. Artikel 36 des Beschlusses 2006/XX/JI gilt nicht für die gemäß diesem Artikel gewährte Zugangsberechtigung. Die Weitergabe von Informationen, die die in Absatz 1 genannten Stellen aufgrund der Abfrage von SIS II erhalten haben und die auf eine strafbare Handlung hindeuten, an die Polizei- oder Justizbehörden erfolgt nach innerstaatlichem Recht.
Artikel 2
Diese Verordnung ersetzt Artikel 102a des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem in Artikel 65 Absatz 3 des Beschlusses 2006/XX/JI genannten Zeitpunkt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments | Im Namen des Rates |
Der Präsident | Der Präsident |
1 AB1. C vom , S. .
2 AB1. C vom , S. .
3 AB1. C vom , S. .
4 AB1. C vom , S. .
5 AB1. L 138 vom 01.06.1999, S. 57. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission (AB1. L 10, 16.1.2004, S. 29).
6 AB1. L...
7 AB1. L...
8 AB1. L 239 vom 22.9.2000, S. 19, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 871/2004 (AB1. 162 vom 30.4.2004, S. 29) und Beschluss 2005/211/Ji (AB1. L 68 vom 15.3.2005, S. 44).
9 AB1. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (AB1. L 284 vom 31.10.2003, S. l).
10 AB1. L 176 vom 10.07.1999, S. 31.
11 AB1. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.
12 AB1. L 368 vom 15.12.2004, S. 26. eingegebenen Daten zu dem alleinigen Zweck der Überprüfung, ob das ihnen vorgeführte Fahrzeug gestohlen, unterschlagen oder sonst wie abhanden gekommen ist. Die Artikel 35, 37 und 40 Absatz 1 des vorgenannten Beschlusses bleiben hiervon unberührt.