Der Deutsche Bundestag hat in seiner 173. Sitzung am 10. September 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/22238 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs - Drucksache 19/12084 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 09.10.20
Erster Durchgang: Drucksache. 232/19 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Eingangssatz werden die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466)" durch die Wörter "... [Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze, Bundestagsdrucksachen 19/18789, 19/20664]" ersetzt.
b) Nummer 1 Buchstabe a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,".
- bb In Nummer 4 werden die Wörter "den nach der Handwerksordnung errichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts" durch die Wörter "den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen" ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Nach § 8a werden die folgenden §§ 8b und 8c eingefügt:
" § 8b Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.
(2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
- 2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
- 3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
- a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
- b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) § 4 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 4a bis 4d des Unterlassungsklagengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
(1) Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.
(2) Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn
- 1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,
- 2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,
- 3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,
- 4. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,
- 5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
- 6. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder
- 7. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.
(3) Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt." "
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) § 13 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
- 1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
- 2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt."
- bb) § 13a wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 2 werden nach dem Wort "ausgeschlossen" ein Komma und die Wörter "wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt" eingefügt.
- bbb) In Absatz 3 werden nach dem Wort "beeinträchtigt" die Wörter "und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt" eingefügt.
- cc) § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für
- 1. Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
- 2. Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand."
e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
" § 15a Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] bereits rechtshängig sind.
(2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Tages] bereits zugegangen sind." "
f) In Nummer 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe " § 8a Absatz 3" durch die Angabe " § 8b Absatz 3" ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Eingangssatz werden die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)" durch die Wörter "Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Nach § 2b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn
- 1. die Vereinbarung einer offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe verlangt wird,
- 2. die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
- 3. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder
- 4. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden." "
c) Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden die Wörter " § 8a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" durch die Wörter " § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" ersetzt und werden nach dem Wort "soweit" die Wörter "ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und" eingefügt.
- bb In Nummer 3 werden die Wörter "den nach der Handwerksordnung errichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts" durch die Wörter "den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen" und die Wörter "satzungsgemäßen Aufgaben" durch die Wörter "Aufgaben bei der Vertretung selbständiger beruflicher Interessen" ersetzt.
d) In Nummer 3 wird in § 4 Absatz 3 das Wort "satzungsmäßigem" durch das Wort "satzungsmäßigen" ersetzt.
3. In Artikel 3 werden im Eingangssatz die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)" durch die Wörter "Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) § 40a gilt nicht für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] angemeldet wurde." "
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. In § 74 Absatz 2 wird jeweils die Angabe " § 72 Absatz 2" durch die Angabe " § 72 Absatz 3" ersetzt."
6. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 6
Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
In § 7 Absatz 1 Satz 1 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe " § 4a" durch die Angabe " § 4e" ersetzt."
7. In Artikel 7 werden im Eingangssatz die Wörter "Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672)" durch die Wörter "Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.
8. In Artikel 8 werden die Wörter " § 8a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" durch die Wörter " § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" ersetzt.
9. Artikel 9 wird gestrichen.
10. Artikel 10 wird Artikel 9 und in Absatz 2 werden die Wörter "Datum des ersten Tages des neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats" durch die Wörter "Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des ersten auf die Verkündung folgenden Jahres" ersetzt.