836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
A
Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe b (§ 32 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 - neu - WeinV)
In Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe b ist § 32 Abs. 8 Satz 1 wie folgt zu ändern:
Begründung
Nach der Verordnung sollen bei Verwendung der Angaben "im Barrique / Fass / (...)nfass [Angabe des verwendeten Holzes] gegoren / ausgebaut / gereift" mindestens 75 % des entsprechenden Weines im Holzbehältnis der angegebenen Art ausgebaut sein. Die Mindestzeitdauer, die der Wein im jeweiligen Holzbehältnis lagern muss, wird auf 6 Monate (bei Rotwein), bzw. 4 Monate (bei anderem als Rotwein) festgelegt. Diese Vorgaben haben sich bewährt und sind fachlich sinnvoll.
Um den Weinbaubetrieben und auch der Weinüberwachung klare und nachvollziehbare Regelungen an die Hand zu geben, ist es darüber hinaus notwendig, die seit 1996 nach der Weinverordnung für die Verwendung des Begriffs "Barrique" tolerierbare Obergrenze in Bezug auf die Fassgröße beizubehalten.
Das übliche Barrique-Fass hat eine Größe von rund 225 Litern. Dieses geringe Volumen ist notwendig, um durch intensiven Kontakt zwischen Wein und Holz den gewünschten Geschmackseindruck zu erreichen. Da in geringem Umfang teilweise auch Fässer mit etwas größerem Volumen verwendet werden, wurde die Obergrenze auf 350 Liter festgelegt. Diese Regelung hat sich bewährt und sollte beibehalten werden.
Dadurch wird auch aus Gründen des Verbraucherschutzes sichergestellt, dass ein mit der Angabe "Barrique" ausgelobter Wein auf Grund des speziellen Fassausbaus die barriquetypischen sensorischen Merkmale aufweist.
2. Zu Artikel 2 Nr. 22a - neu - (Anlage 7a Abschnitt 1 WeinV)
In Artikel 2 ist nach Nummer 22 folgende Nummer 22a einzufügen:
"22a. Anlage 7a Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummern 63a bis 63e werden wie folgt gefasst:
"63a. Imazamox
63b. Imazosulfuron
63c. Iodsulfuron-Methyl-Natrium
63d. Indoxacarb
63e. Ioxynil"
- b) Die Nummern 78a bis 78c werden durch folgende Nummern 78a bis 78d ersetzt:
"78a. Milbemectin (Summe aus MA4 +8,9Z-MA4)
78b. Molinat
78c. Monolinuron
78d. Myclobutanil"
Begründung
Die Änderung dient der Bereinigung redaktioneller Unstimmigkeiten der Anlage 7a, die im Zuge der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 22. August 2007 (BGBl. I S. 2129) entstanden sind.
3. Zu Artikel 3a - neu - (§ 2 Abs. 3 Satz 5 - neu -, Abs. 3a - neu -, § 6 Abs. 7 - neu - AromV)
Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
"Artikel 3a Änderung der Aromenverordnung Die Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
- "Satz 3 gilt nicht für den in Anlage 4 bezeichneten Stoff Cumarin; Absatz 3a bleibt unberührt."
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Ein verzehrfertiges Lebensmittel darf nur so hergestellt werden, dass sein Gehalt an Cumarin in dem in den Verkehr gebrachten Lebensmittel
- 1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 oder auf der Verwendung anderer aromatisierender Zutaten, die diese Stoffe von Natur aus enthalten, beruht und
- 2. die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet."
2. Dem § 6 wird folgender Ansatz 7 angefügt:
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3a ein Lebensmittel herstellt."
Folgeänderungen:
Begründung
Wissenschaftliche Gremien haben sich in der Vergangenheit wiederholt mit der gesundheitlichen Bewertung von Cumarin beschäftigt. In ihrer jüngsten Stellungnahme kommt die EFSA zu dem Schluss, dass die Daten einen nichtgenotoxischen Wirkmechanismus der Tumor-Induktion unterstützen. Die vorherigen Stellungnahmen des Scientific Committee on Food (SCF) der Europäischen Kommission von 1994 und 1999 waren demgegenüber von einem genotoxischen Mechanismus ausgegangen. Vor diesem Hintergrund erscheint die derzeitige Regelung über das Verbot des Inverkehrbringens verzehrfertiger Lebensmittel, deren Gehalte an Cumarin die in der Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen überschreiten, nicht mehr geboten; eine im Vorfeld des Inverkehrbringens angesiedelte entsprechende Herstellungsregelung erscheint ausreichend. Diese Herstellungsregelung, die für im Inland hergestellte Erzeugnisse gilt, wird für andere als im Inland hergestellte Erzeugnisse ergänzt durch das gesetzliche Verbot in § 53 Abs. 1 Satz 1 LFGB, wonach Erzeugnisse, die nicht den im Inland geltenden Vorschriften entsprechen, nicht in das Inland verbracht werden dürfen. Verstöße gegen § 53 Abs. 1 Satz 1 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 60 Abs. 2 Nr. 24 LFGB.
Der mit der vorgesehenen Änderung gewählte Ansatz einer Umsetzung der Richtlinie 88/388/EWG als Herstellungsregelung in Verbindung mit einem Einfuhrverbot steht in Einklang mit deren Systematik in Artikel 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 11.
B
- 4. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.