862. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2009
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 2 FeV)
Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
- "1. In § 10 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Artikels 5 der Verordnung <wie Vorlage>" durch die Wörter " § 2 <wie Vorlage>" ersetzt."
Begründung:
Behebung eines redaktionellen Versehens.
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu -, 2, 3, 7 und 8 (Inhaltsübersicht, § 4 Absatz 1a - neu -, Zwischenüberschrift in Abschnitt II Nummer 4, § 26a, § 27, Anlage 7a (zu § 26a), Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Muster 5 - neu - und 6 - neu - FeV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Nummer 1 ist folgende Nummer 01 voranzustellen:
"01. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Zwischenüberschrift in Abschnitt II Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. Sonderbestimmungen für das Führen von Dienst- und Einsatzfahrzeugen
- b) In Abschnitt II Nummer 4 wird nach der Angabe "§ 26 Dienstfahrerlaubnis" die Angabe "§ 26a Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste" eingefügt."
- b) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
- "1a. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste können zur Erfüllung ihrer Aufgaben abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4750 kg auch mit einer Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes und bei einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 7500 kg auch mit einer Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes geführt werden, wenn der Inhaber dieser Fahrberechtigung seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B ist." ".
- c) Nach Nummer 1a - neu - ist folgende Nummer 1b einzufügen:
- d) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:"
§ 26a Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
- (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, eine Fahrberechtigung nach Muster 6 der Anlage 8 erteilen, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 7500 kg berechtigt. Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zu der Fahrerlaubnis von ihrem Inhaber während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. § 26 Absatz 2 Satz 1 sowie § 27 Absatz 4 gelten entsprechend.
- (2) Der Bewerber um eine Fahrberechtigung hat eine Ausbildung in einer Fahrschule mit einer Fahrschulerlaubnis der Klasse CE zu absolvieren, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu 7500 kg zulässige Gesamtmasse zum Gegenstand hat, und seine Befähigung in einer praktischen Fahrprüfung nach Anlage 7 Nummer 2 nachzuweisen. Ein Fahrlehrer ist zur Ausbildung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE besitzt. Für die praktische Ausbildung gelten die §§ 1, 3, 5 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3, § 6 Absatz 1 und Anlagen 3 und 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung entsprechend. Die besonderen Ausbildungsfahrten nach § 5 Absatz 3 und Anlage 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind im Umfang von je 45 Minuten für die Schulung auf Bundes- oder Landstraßen, Autobahnen oder auf Kraftfahrtstraßen und bei Dämmerung durchzuführen.
- (3) Die Durchführung der Prüfung obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr im Sinne des § 69 Absatz 1. Abweichend von Anlage 7 Nummer 2.2.8 kann ein Prüfungsfahrzeug ohne EG-Kontrollgerät mit einer Länge von mindestens 5,0 m und einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg verwendet werden. Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn er dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem Muster 5 in Anlage 8 vorlegt.
- (4) Beantragt der Inhaber einer Fahrberechtigung während der Dauer der Mitgliedschaft in einer Organisation nach Absatz 1 Satz 1 die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse C1, gilt § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 entsprechend, wenn die Fahrberechtigung mindestens zwei Jahre vor der Antragstellung erteilt worden ist und die Mitgliedschaft seit mindestens zwei Jahren besteht.".
- e) Nummer 3 und Nummer 7 sind zu streichen.
- f) Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:
"8. In Anlage 8 wird die Angabe "Anlage 8 (zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3)" durch die Angabe "Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 26a, § 48 Absatz 3)" ersetzt und nach Muster 4 werden folgende Muster 5 und 6 eingefügt:
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Anpassung von Inhaltsverzeichnis und Überschriften im Zusammenhang mit den Fahrberechtigungen.
Zu Buchstabe b:
Klarstellung, dass die genannten Einsatzfahrzeuge abweichend von der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch mit einer Fahrberechtigung nach § 26a oder mit einer Fahrberechtigung gemäß der landesrechtlichen Regelungen geführt werden können.
Zu Buchstabe c und d:
Durch die Ergänzungen wird klargestellt, dass die Ausbildung in einer Fahrschule mit einer Fahrschulerlaubnis der Klasse CE durch einen Fahrlehrer mit der notwendigen Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE erfolgen und die Prüfung durch einen Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei den technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV oder DEKRA) abgenommen werden muss. Ferner wird ein einheitliches Muster für eine Ausbildungsbescheinigung und einheitliches Muster für den Nachweis der Fahrberechtigung eingeführt. Weiterhin müssen die Bedingungen an das Prüfungsfahrzeug entsprechend angepasst werden. Der Satz 3 des Absatzes 1 soll klarstellen, dass die Fahrberechtigung an die Mitgliedschaft bei einer der genannten Organisationen gebunden ist und sicherstellen, dass der Bestand der Fahrberechtigung an den Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B gebunden ist. Ferner soll mit dieser Regelung klargestellt werden, dass beim Umtausch einer Fahrberechtigung in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C1 die Eignung zum Führen eines Fahrzeuges der Gruppe 2 gegeben ist. Die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Absatz 9 und die Untersuchung des Sehvermögens gemäß § 12 Absatz 6 sind nachzuweisen. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen wird die Fahrberechtigung prüfungsfrei ohne Ausbildung in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C1 umgetauscht.
Zu Buchstabe e:
Streichung Nummer 3:
Die Möglichkeit der prüfungsfreien Umschreibung von Fahrberechtigungen in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C1 ist bereits in § 26a Absatz 4 n. F. geregelt.
Streichung Nummer 7:
Diese Regelungen bleiben dem Landesrecht vorbehalten.
Zu Buchstabe f:
Vorlage einheitlicher Muster für die Ausbildungsbescheinigung und den Nachweis über die Fahrberechtigung.
3. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - (§ 76 Nummer 11a Satz 1 und 2 - neu - FeV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:
Begründung:
Durch die Abschaffung verschiedener Fristenregelungen mit Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) führen die derzeit geltenden Übergangsregelungen zu unterschiedlichen Verfahrensweisen bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Erlöschen. Auf Grund des Beschlusses des Bund-Länder-Fachausschusses Fahrerlaubnisrecht/Fahrlehrerrecht vom 25./26. März 2009 soll durch die nun vorliegende Änderung eine einheitliche Verfahrensweise sichergestellt werden.
4. Zu Artikel 3 (Anlage 1 (zu § 1) 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 201, 202, 202.1, 202.10 - neu -, 206, 227 Satz 2, 227.6 - neu -, 3. Abschnitt, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 402, 402.5 GebOst)
Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Anlage 1 zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865), die zuletzt durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 2, Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift der Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung
- b) In der Gebühren-Nummer 201 werden in Spalte 2 die Wörter ";
Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste" angefügt.
- c) In der Gebühren-Nummer 202 werden in Spalte 2 nach den Wörtern "Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung" die Wörter ", Erteilung einer Fahrberechtigung" eingefügt.
- d) In der Gebühren-Nummer 202.1 werden in Spalte 2 nach den Wörtern "Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung" die Wörter ", Umschreibung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste in eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 ( § 26a Absatz 4 FeV)" eingefügt.
- e) Nach Gebühren-Nummer 202.9 wird folgende Gebühren-Nummer 202.10 eingefügt:
202.10 Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste. 19,20
- f) In der Gebühren-Nummer 206 werden in Spalte 2 nach den Wörtern "Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;" die Wörter "Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen;" eingefügt.
- g) In der Gebühren-Nummer 227 wird in Satz 2 die Angabe "Nummern 227.2 und 227.3" durch die Angabe "Nummer 227.3" ersetzt.
- h) Nach Gebühren-Nummer 227.5 wird folgende Gebühren-Nummer 227.6 eingefügt:
227.6 Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen 26,30
2. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift der Nummer 1 werden nach dem Wort "Fahrerlaubnis" die Wörter "oder eine Fahrberechtigung" angefügt.
- b) In der Gebühren-Nummer 402 werden nach dem Wort "Fahrerlaubnis" die Wörter "oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste" eingefügt.
- c) In der Gebühren-Nummer 402.5 werden in Spalte 2 die Wörter "oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste" angefügt."
Als Folge sind in Gebühren-Nummer 227.2 die Wörter ", Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen" zu streichen.
Begründung:
Zu Ziffer 1 Buchstaben a bis e:
Schaffung der notwendigen gebührenrechtlichen Tatbestände im Zusammenhang mit der Erteilung und Umschreibung der Fahrberechtigungen. In der Gebühren-Nummer 202.10 ist die Ausfertigung des Nachweises der Fahrberechtigung in dem Erteilungstatbestand inbegriffen.
Zu Ziffer 1 Buchstabe f:
Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeVÄndV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl. I. S. 1338) wurde die Möglichkeit der Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, von der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr in die Fahrerlaubnis-Verordnung überführt. Darüber hinaus wurde mit der 3. FeVÄndV den Fahrerlaubnisbehörden die Möglichkeit eröffnet, bezüglich der Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung zu erlassen. Bisher wurde die Gebühr für diese Maßnahmen über den allgemeinen Auffangtatbestand abgedeckt.
Analog der Ergänzung der Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Eintragungen im Verkehrszentralregister wird hiermit auch in der GebOSt ein eigenständiger Gebührentatbestand für diese Maßnahmen geschaffen.
Zu Ziffer 1 Buchstaben g und h:
Die Erhöhung der Gebühr um 15,30 € bei fehlenden Daten im Zusammenhang mit der Erteilung einer Betriebserlaubnis/Erteilung einer Genehmigung nach § 13 EG-FGV ist entbehrlich, da die Daten den vorliegenden Gutachten entnommen werden können. In Satz 2 ist deshalb Gebühren-Nummer 227.2 zu streichen. Bei der Änderung der Gebühren-Nummer 227 im Zusammenhang mit der EG-FGV wurden irrtümlicherweise die Gebühren für die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und die Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums für ein Saisonkennzeichen nicht gesondert mit dem bisherigen Gebührensatz ausgewiesen. Der Antrag dient der Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustands.
Zu Ziffer 2:
Schaffung der notwendigen gebührenrechtlichen Tatbestände im Zusammenhang mit der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste für die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer.