Der Deutsche Bundestag hat in seiner 55. Sitzung am 11. Oktober 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 19/4881 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung - Drucksache 19/3373 - in beigefügter Fassung angenommen.
</p>
Fristablauf: 23.11.18
Erster Durchgang: Drucksache. 208/18 (PDF)
Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes
Das Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Sicherheitstechnik" die Wörter "und Sicherheit in der Informationstechnik" eingefügt.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Schutz der Alleinstellung der Akkreditierungsstelle
(1) Es ist verboten,
- 1. unberechtigt eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
durchzuführen oder
- 2. durch Bestätigung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder in sonstiger Weise den Anschein zu erwecken, Akkreditierungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
durchzuführen, insbesondere dadurch, dass
- a) die Erfüllung von Anforderungen bestätigt wird, die Anforderungen aus harmonisierten Normen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
inhaltlich ganz oder teilweise entsprechen, wenn im Übrigen eine unberechtigte Akkreditierung im Sinne der Nummer 1 durchgeführt wird oder
- b) eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
die Bezeichnung "Akkreditierung" oder eine dieser Bezeichnung entsprechende Bezeichnung in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union, jeweils auch in einer abweichenden Schreibweise, unberechtigt für von ihr ausgeführten Konformitätsbewertungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
verwendet.
In Zweifelsfällen entscheidet die Akkreditierungsstelle, ob im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Bezeichnung berechtigt geführt wird. Ist die Bezeichnung in der Firma oder als Zusatz zur Firma oder im Namen oder als Zusatz zum Namen eines Vereines verwendet, teilt die Akkreditierungsstelle dem zuständigen Registergericht ihre Entscheidung mit.
(2) Ein Tätigwerden im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wird nicht durch die Erklärung ausgeschlossen, dass die Tätigkeit keine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
sei.
(3) Die Akkreditierungsstelle kann die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Feststellung eines Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung eines künftigen Verstoßes gegen ein Verbot des Absatzes 1 erforderlich sind. Dazu kann die Akkreditierungsstelle insbesondere
- 1. Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ganz oder teilweise untersagen oder
- 2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a die Verwendung der Bezeichnung "Akkreditierung" oder einer dieser Bezeichnung entsprechenden Bezeichnung in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union, jeweils auch in einer abweichenden Schreibweise, untersagen.
Besteht der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen ein Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und liegt Gefahr im Verzug vor, kann die Akkreditierungsstelle Maßnahmen nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 auch vorläufig anordnen. Ist im Falle des Satzes 2 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, die Bezeichnung in der Firma oder als Zusatz zur Firma oder im Namen oder als Zusatz zum Namen eines Vereines verwendet, unterrichtet die Akkreditierungsstelle das zuständige Registergericht.
(4) Die in Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeit anderer Behörden, wegen Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Maßnahmen zu erlassen, wird nicht berührt. § 1 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 3 Befugnisse gegenüber Konformitätsbewertungsstellen".
- b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle darf keine Konformitätsbewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
ohne Akkreditierung durchführen, wenn durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist, dass die Konformitätsbewertungsstelle für diese Konformitätsbewertung akkreditiert sein muss. § 1a Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden."
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Vorschuss auf Gebühren
Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungsstelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird."
5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:
" § 32 Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse".
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 6a Absatz 1 werden jeweils die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4" ersetzt.
3. § 11a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe " § 34d Absatz 1" die Wörter "oder Absatz 2" eingefügt.
- b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter " § 34d Absatz 7, auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2" durch die Angabe " § 34d Absatz 10" ersetzt.
4. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:
" § 32 Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse
(1) Soweit Prüfungsverfahren nicht vollständig durch Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt geregelt sind, kann in ihnen bestimmt werden, dass die Industrie- und Handelskammern, wenn diese für die Durchführung von Prüfungen zuständig sind, durch Satzung Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln. Regelungen sind insbesondere erforderlich über
- 1. die genaue Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses, insbesondere hinsichtlich der Anzahl und der Qualifikation seiner Mitglieder,
- 2. die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Abberufung,
- 3. das Verfahren des Prüfungsausschusses, insbesondere über die Beschlussfassung und den Ausschluss von der Mitwirkung,
- 4. die Dauer der Prüfung,
- 5. die Zulassung zum praktischen Teil der Prüfung,
- 6. den Gegenstand und die Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung nach § 13c Absatz 2 Satz 1,
- 7. den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung,
- 8. die Bewertung der Prüfungsleistungen,
- 9. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
- 10. die Wiederholungsprüfung sowie
- 11. die Niederschrift über die Prüfung.
(2) Soweit in Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt für die Auswahl von Prüfungsfragen für Sachkundeprüfungen die Bildung von Aufgabenauswahlausschüssen vorgesehen ist, obliegt die Errichtung der Aufgabenauswahlausschüsse nach Maßgabe des Satzes 2 den Industrie- und Handelskammern, die sich dabei der in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten Stelle (gemeinsame Stelle) bedienen. In den Rechtsverordnungen sind Einzelheiten zur Einrichtung der Aufgabenauswahlausschüsse, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung, zu bestimmen."
5. § 34c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Satz 1 Nr. 1 bis 6" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt.
6. § 34d Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden."
7. § 34g Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird das Wort "Gewerbetreiben" durch das Wort "Gewerbetreibenden" ersetzt.
- b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:
- "6. die Struktur der Vergütung der in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen sowie die Verpflichtung, Interessenkonflikte zu vermeiden und bestehende offenzulegen,
- 7. die Pflicht, sich die erforderlichen Informationen über die jeweilige Finanzanlage einschließlich des für diese bestimmten Zielmarktes im Sinne des § 63 Absatz 4 in Verbindung mit § 80 Absatz 12 des Wertpapierhandelsgesetzes zu beschaffen und diese bei der Anlageberatung und Anlagevermittlung zu berücksichtigen."
8. Nach § 14, Absatz 2 Nummer 7b wird folgende Nummer 7c eingefügt:
"7c. entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet,".
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.