Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 01. August 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 28. Juli 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 28. Juli 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 089/00 = AE-Nr. 000383 und
Drucksache 251/07 (PDF) = AE-Nr. 070333
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit dem Rechtsrahmen für eine Europäische Forschungsinfrastruktur soll der gemeinsame Aufbau und Betrieb von Forschungseinrichtungen von europäischem Interesse durch mehrere Mitgliedstaaten und mit dem FuE-Rahmenprogramm assoziierte Länder vereinfacht werden. Er wird entwickelt als Reaktion auf Anfragen aus den Mitgliedstaaten und von Wissenschaftlerkreisen, da die verfügbaren einzelstaatlichen und internationalen Rechtsformen nicht in jeder Hinsicht adäquat sind.
- Allgemeiner Kontext
Seit die EU-Kommission im Januar 2000 ihre Mitteilung "Hin zu einem Europäischen Forschungsraum" veröffentlicht hat, ist die Idee von einem gemeinsamen Europäischen Forschungsraum (EFR) Leitprinzip sämtlicher FuE-Maßnahmen der Gemeinschaft und Kernstück bei der Verwirklichung der Forschungsziele der Lissabon-Strategie. Im Grünbuch "Der Europäische Forschungsraum: Neue Perspektiven" von 2007 werden mehrere Schlüsselbereiche herausgestellt, in denen ein wirkungsvolles Vorgehen im Rahmen von Partnerschaften zwischen Mitgliedstaaten erhebliche Vorteile für das Forschungssystem Europas bewirken und dabei helfen könnte, eine "fünfte Grundfreiheit" in Europa zu begründen - den freien Verkehr von Wissen.
In diesem Zusammenhang wird als eines der Kernelemente des ehrgeizigen EFR-Konzepts die "Schaffung von Forschungsinfrastrukturen von Weltniveau" genannt, wodurch wiederum Wachstum, Beschäftigung und die Grundlage für eine dynamische und wissensgestützte europäische Wirtschaft entstehen.
Forschungsinfrastrukturen spielen bei der Weiterentwicklung von Wissen und Technologie eine immer größere Rolle. So sind zum Beispiel Observatorien für die Umweltwissenschaften, Datenbanken in der Genomik und in den Sozialwissenschaften, Bildgebungssysteme oder Reinräume für die Nanoelektronik, Strahlenquellen für die Materialforschung oder Superrechner wesentliche Instrumente für den Aufbau von Wissen. Indem sie einzigartige Forschungsdienstleistungen anbieten junge Menschen an die Wissenschaft heranführen und Einrichtungen untereinander vernetzen, können Forschungsinfrastrukturen dabei helfen, die Forschungslandschaft zu strukturieren und damit eine Schlüsselrolle beim Aufbau eines effizienten Forschungs- und Innovationsumfelds übernehmen. Indem sie eine "kritische Masse" von Akteuren und Investitionen zusammenführen, tragen sie zur wirtschaftlichen Entwicklung auf nationaler, regionaler und europäischer Ebene bei.
Sie bilden daher das Kernstück des "Dreiecks des Wissens" aus Forschung, Bildung und Innovation.
Da sich die Pionierbereiche der Forschung weiterentwickeln und unsere Technologien immer fortschrittlicher werden, werden die Forschungsinfrastrukturen zunehmend komplexer und kostspieliger, was häufig dazu führt, dass sie für eine einzelne Forschungsgruppe, Region oder Nation oder sogar einen Kontinent nicht mehr realisierbar sind. Dies wurde auf den Tagungen des Rates "Wettbewerbsfähigkeit" vom 1.-3. Juli 2004 und vom 25.-26. November 2004 herausgestellt: Der Rat kam überein, dass als Teil der Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums die Stärkung der wettbewerblichen Forschung, die Vermeidung einer Zersplitterung der Anstrengungen und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschungsinfrastrukturen erforderlich sind. Der Rat wies darauf hin, wie notwendig die Entwicklung einer europäischen Strategie auf dem Gebiet der Forschungsinfrastrukturen sei, und beauftragte ESFRI, das Europäische Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen, mit der Entwicklung eines strategischen "Fahrplans" für die nächste Generation von Forschungsinfrastrukturen in Europa.
Der Rat "Wettbewerbsfähigkeit" vom 30. Mai 2008 betonte erneut, dass es notwendig sei Forschungsinfrastrukturen auf europäischer Ebene zu entwickeln, unter anderem auf der Grundlage einer effizienten Koordinierung und eines geeigneten rechtlichen Rahmens. Im Oktober 2006 veröffentlichte ESFRI den allerersten Europäischen Fahrplan für Forschungsinfrastrukturen mit 35 Hauptprojekten von europäischem Interesse, die in den nächsten 10 bis 20 Jahren zu entwickeln sind. Die Herausforderung besteht nunmehr in der Verwirklichung dieser Projekte.
Allerdings liegt - abgesehen von den knappen Ressourcen und der Komplexität der technischen und organisatorischen Aspekte - eine Hauptschwierigkeit beim Aufbau neuer europäischer Forschungsinfrastrukturen im Fehlen eines adäquaten Rechtsrahmens, der die Gründung einer geeigneten Partnerschaft mit Partnern aus unterschiedlichen Ländern ermöglicht.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Aus jüngsten unter der Schirmherrschaft von ESFRI durchgeführten Arbeiten geht hervor dass bestehende Rechtsformen im einzelstaatlichen Recht (z.B. die französische "société civile", die deutsche "Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)", die "limited liability company (Ltd)" des Vereinigten Königreichs oder die niederländische "stichting" (Stiftung)) den Erfordernissen dieser neuen Forschungsinfrastrukturen nicht gerecht werden. Die Analyse fällt ähnlich aus für bestehende Rechtsformen nach internationalem oder Gemeinschaftsrecht (internationale/zwischenstaatliche Organisationen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen). ESFRI kam daher zum Schluss, dass es notwendig ist, einen neuen speziellen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für den Aufbau europäischer Forschungsinfrastrukturen, an denen mehrere Mitgliedstaaten mitwirken, zu entwickeln.
Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt soll der gemeinsame Aufbau und Betrieb von Forschungseinrichtungen von europäischem Interesse durch mehrere Mitgliedstaaten und mit dem FuE-Rahmenprogramm assoziierte Länder vereinfacht werden und die Weiterentwicklung der europäischen Politik für Forschungsinfrastrukturen unterstützt werden. Dies dürfte die bereits seit 2004 - insbesondere durch ESFRI - erzielten Fortschritte ergänzen. Zur Vorbereitung dieser Initiative wurde eine weit reichende Anhörung durchgeführt, einschließlich einer Analyse durch Sachverständige und einer Konsultation der beteiligten Interessengruppen.
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Durch die rasche Einrichtung neuer europäischer Forschungsinfrastrukturen - wie sie z.B. ESFRI bestimmt hat - könnten die horizontalen Ziele der Europäischen Union leichter und schneller erreicht werden.
Wachstum und Beschäftigung:
Der Bau, der Betrieb und die Instandhaltung solcher Anlagen wirken sich erheblich auf Angebot und Nachfrage aus. Zum Beispiel haben die heutigen CCD-Kameras (Konsumgüter) oder die Verwendung einer speziellen Software für ophthalmologische Untersuchungen ihren Ursprung in den technologischen Entwicklungen, die in den vergangenen zwanzig Jahre in den großen Observatorien für optische Astronomie erfolgten. "Zukunftsfähiges Europa": Europäische Forschungsinfrastrukturen helfen dabei, unsere Umwelt besser zu verstehen oder neue Energiekonzepte zu entwickeln. Wie auf dem Rat "Energie" vom 28. Februar 2008 herausgestellt wurde, helfen Forschungsinfrastrukturen dabei, die Wissensgrundlage von Forschern und Forschungsinstituten in der Gemeinschaft zu verbessern und auszuweiten. Sie bauen Hindernisse ab, die der Mobilität entgegenstehen, sind Anziehungspunkt für Humankapital von Weltrang und verbessern die wissenschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet der Technologien für erneuerbare Energien (SET-Plan). "Wissensgesellschaft": Europäische Forschungsinfrastrukturen sind für zahlreiche Forscher und Nutzer Ausgangspunkt für den effizienten Zugang zu weltweiten wissenschaftlichen Kenntnissen. Man sollte nicht vergessen, dass das Internet vor vielen Jahren im CERN entstand. Heute verbinden Millionen Kilometer von Glasfaserkabeln die verschiedenen wissenschaftlichen Kompetenzzentren, Forschungszentren und Hochschulen und bilden damit das Rückgrat eines effizienten, schnellen und zuverlässigen wissenschaftlichen Kommunikations- und Informationssystems.
Europa als Partner in der Welt: Die rasche Entwicklung europäischer Forschungsinfrastrukturen wird sich spürbar in der Attraktivität des Europäischen Forschungsraums niederschlagen. Australien, Indien, Russland und die USA haben bereits großes Interesse an einer Beteiligung an der Entwicklung der von ESFRI genannten Projekte geäußert.
Bessere Rechtsetzung (und Vereinfachung der Rechtsvorschriften):
Schließlich könnte der Rat durch eine Optimierung des Rechtsrahmens auf europäischer Ebene die Verwaltung der verschiedenen Dossiers, die mit der Gründung neuer europäischer Forschungseinrichtungen verbunden sind, rascher und effizienter gestalten, indem eine einzige Rechtsgrundlage anstatt mehrerer einzelstaatlicher verwendet wird.
Die Verordnung ergänzt andere im Zusammenhang mit dem EFR entwickelte Gemeinschaftsinitiativen, wie die Mitteilung über die gemeinsame Planung der Forschungsprogramme1. Mit ihr wird außerdem die Tätigkeit des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) ergänzt, das Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) aufbaut, in dem es die besten Ressourcen aus Hochschul-, Forschungs- und Unternehmenskreisen in Partnerschaften zusammenführt.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Kreise und Nutzung von Sachverstand
Bei der Abfassung dieses Vorschlags berücksichtigte die Kommission die von vielen Interessengruppen geäußerten Standpunkte. ESFRI organisierte 2006 in Zusammenarbeit mit der GD Forschung zwei Workshops mit den wichtigsten Interessengruppen. Auf den beiden Workshops wurde deutlich, dass die bestehenden Rechtsformen auf einzelstaatlicher, Gemeinschafts- oder internationaler Ebene für europäische Forschungsinfrastrukturen nicht ausreichen.
Eine Gruppe von Rechtsexperten hat 2007 eine Durchführbarkeitsstudie über die Einführung eines europäischen Rechtsinstruments für europäische Forschungsinfrastrukturen erstellt. Die Gruppe kam zu dem Schluss, dass eine auf Artikel 171 EG-Vertrag gestützte EG-Verordnung eine Lösung sein könnte.
Am 3. März 2008 fand eine Zusammenkunft der Interessenvertreter statt. Zu den Teilnehmern gehörten Vertreter der Projekte des ESFRI-Fahrplans, Vertreter europäischer Forschungseinrichtungen und Rechtsexperten mit eingehenden Kenntnissen des Themenbereichs.
Eine große Mehrheit der Experten war sich einig darüber, dass eine neue Rechtsform auf Gemeinschaftsebene sinnvoll sei, und war mit der groben Ausrichtung des Entwurfs der Kommission einverstanden.
Die Kommission setzte 2008 ferner eine beratende Sachverständigengruppe ("Diskussionsforum") ein und konsultierte diese. Das Diskussionsforum befürwortete nachdrücklich die Option der Entwicklung eines neuen gemeinschaftlichen Rechtsinstruments für europäische Forschungsinfrastrukturen. Nach Auffassung seiner Mitglieder würde ein solches Rechtsinstrument, das andere bestehende Rechtsformen ergänzt den Entscheidungsprozess für neue Infrastrukturen vereinfachen und verkürzen.
- Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates war Gegenstand einer Folgenabschätzung der Kommission, in der die potenziellen Folgen der vorgeschlagenen Rahmenverordnung mit Alternativen verglichen wurden, insbesondere mit dem "Businessas-Usual"-Szenario und 3 weiteren Szenarios:
Die Option 1 - "keine spezielle EU-Maßnahme" - entspricht der jetzigen Situation, bei der jedes Konsortium in einem Adhoc-Verfahren herauszufinden versucht, welche bestehende Rechtsform für sein Projekt die sinnvollste sein könnte.
Option 2 entspricht einer "leichten" Form des Eingreifens von Seiten der Europäischen Kommission, bei der denjenigen, die europäische Infrastrukturen aufbauen, bei der Bestimmung von Problempunkten und Erfordernissen, beim Austausch von Informationen über die Lösung dieser Probleme und bei der Erarbeitung von vorbildlichen Methoden geholfen wird.
Option 3 entspricht der Gründung von gemeinsamen Unternehmen durch die Gemeinschaft nach Artikel 171 EG-Vertrag in einzelnen Fällen, d. h. jeweils dann, wenn ein Bedarf entsteht.
Option 4 ist eine direktere Lösung für das anstehende Problem. Sie schlägt eine Legislativmaßnahme vor, mit der ein neues Rechtsinstrument geschaffen wird, das auf die Erfordernisse europäischer Forschungsinfrastrukturen zugeschnitten ist und das auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene bestehende Formen ergänzt. Dabei ist auch vorgesehen dass der Gesetzgeber die Europäische Kommission bevollmächtigt, den Status "Europäische Forschungsinfrastruktur" zu verleihen.
Aus einer vergleichenden Bewertung der verschiedenen Strategieoptionen geht eindeutig hervor, dass Option 4 die effektivste und effizienteste Art ist, die strategischen Ziele des Vorschlags zu erreichen. Insbesondere hat die vorgeschlagene Rahmenverordnung eindeutige Vorteile gegenüber sonstigen Möglichkeiten. Durch sie entstünde ein leichteres, schnelleres und kosteneffizienteres Verfahren für die Gründung neuer europäischer Forschungsinfrastrukturen. Sie hätte alle Merkmale, die eine Rechtsform für europäische Forschungsinfrastrukturen aufweisen sollte. Mit ihr nähme die Anzahl europäischer Forschungsinfrastrukturen zu, und es könnte zur Erreichung sozioökonomischer, ökologischer und gesellschaftlicher Ziele beigetragen werden.
Außerdem trüge sie zur Weiterentwicklung einer europäischen Strategie für Forschungsinfrastruktur bei. Schließlich würde mit der vorgeschlagenen Rahmenverordnung die Attraktivität der Europäischen Union auf internationaler Ebene als Forschungsstandort durch die Stärkung des EFR erhöht.
Allerdings können Mitgliedstaaten bei der Gründung neuer Forschungsinfrastrukturen von europäischer Dimension auch auf einschlägige bestehende internationale, nationale oder europäische Rechtsformen (zum Beispiel die EVTZ und die EWIV) zurückgreifen.
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Indem sie einzelstaatliche oder zwischenstaatliche Regelungen ergänzt, wird die vorgeschlagene Rahmenverordnung einen gemeinsamen Rechtsrahmen auf der Grundlage von Artikel 171 EG-Vertrag schaffen. Sie wird die wichtigsten Merkmale Europäischer Forschungsinfrastrukturen (ERI) sowie klare Verfahren festlegen, mit der der Gesetzgeber diesen Status verleiht.
Eine ERI ist eine juristische Person mit Rechtspersönlichkeit und uneingeschränkter Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die in allen Mitgliedstaaten anerkannt ist. Ihre Grundlage ist die Mitgliedschaft: ihre Mitglieder (Mitgliedstaaten, Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen) tragen gemeinsam zur Erreichung der Ziele einer ERI bei, die in erster Linie im Aufbau und Betrieb einer Forschungsinfrastruktur von europäischer Bedeutung liegen. Ihr interner Aufbau ist sehr flexibel, so dass die Mitglieder in der Satzung ihre Rechte und Pflichten, die Organe und deren Zuständigkeiten sowie weitere interne Regelungen festlegen können. Die Haftung der Mitglieder für die Schulden der ERI wird grundsätzlich beschränkt auf ihre jeweiligen Beiträge; in der Satzung wird jedoch eine gewisse Flexibilität eingeräumt, um solche Regelungen zu ändern. Anwendbares Recht ist das Gemeinschaftsrecht, das Recht des Sitzstaates oder in Bezug auf bestimmte sicherheitsbezogene und technische Angelegenheiten das Recht des Staates, in dem die Einrichtung betrieben wird. Die Satzung und deren Durchführungsbestimmungen müssen mit diesem anwendbaren Recht vereinbar sein. Die ERI ist außerdem als eine internationale Einrichtung bzw. eine internationale Organisation im Sinne der Richtlinien über die Mehrwertsteuer, über die Verbrauchersteuern und über die Vergabe öffentlicher Aufträge anzusehen.
Sie ist somit von der Mehrwertsteuer und von Verbrauchersteuern befreit, und ihre Vergabeverfahren fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge.
Eine ERI wird im Einklang mit der Rechtsgrundlage des Artikels 171 EG-Vertrag mit einer Entscheidung der Kommission, die auf der Grundlage von ihr vom Rat übertragenen Durchführungsbefugnissen handelt (Artikel 202 EG-Vertrag), gegründet.
Die Kommission wird auf Antrag derjenigen tätig, die Gründungsmitglieder der ERI werden wollen. Die Entscheidung zur Gründung der ERI wird nach dem Beratungsverfahren erlassen. Dank dieses Verfahrens dürfte die Errichtung von Strukturen, die für die effiziente Durchführung europäischer Forschung erforderlich sind einschließlich derer, die im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unterstützt werden, angekurbelt werden. Dadurch dürfte auch ein zügigerer Ablauf möglich sein, als wenn einzelne Entscheidungen vom Rat getroffen würden. Der komplexe Prozess des Aufbaus internationaler Forschungsinfrastrukturen würde somit vereinfacht und unkoordinierte Tätigkeiten würden vermieden.
Die Europäische Kommission wird das Gesamtmanagement des neuen Rechtsrahmens und die Überwachung der Einhaltung der Verordnung durch die ERI übernehmen. Fünf Jahre nach ihrer Verabschiedung wird die Kommission über ein Expertengremium eine Bewertung dieses Rechtsrahmens durchführen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten.
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Somit muss das Subsidiaritätsprinzip eingehalten werden, damit eine Maßnahme der Gemeinschaft gerechtfertigt ist. Hierfür müssen zwei Aspekte beurteilt werden: Erstens ist wichtig sicherzugehen, dass die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können (Erforderlichkeitsprüfung). Drei Optionen werden vorgeschlagen um das ermittelte Problem - d.h. das Fehlen eines angemessenen Rechtsrahmens für europäische Forschungsinfrastrukturen - anzugehen:
- (1) Koordinierungsmaßnahme auf europäischer Ebene für die Entwicklung vorbildlicher Vorgehensweisen;
- (2) Aufbau von gemeinsamen Unternehmen und
- (3) Entwicklung eines speziellen Rechtsrahmens auf Gemeinschaftsebene.
Zur Verwirklichung dieser Optionen ist die Gemeinschaft am besten in der Lage, für die erste auf der Grundlage von Artikel 165 und für die beiden anderen über Artikel 171.
Der zweite zu berücksichtigende Aspekt betrifft die Frage, ob und wie die Ziele durch Maßnahmen von Seiten der Gemeinschaft besser erreicht werden könnten (Prüfung des europäischen Mehrwerts). Die Beweggründe für eine europäische Maßnahme sind in der grenzüberschreitenden Art des Problems angesiedelt (Errichtung von Rechtsrahmen durch mehrere Mitgliedstaaten). Zwar gibt es alternative Lösungen, die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen werden; allerdings werden die administrativen und rechtlichen Abläufe, die in der Regel bei solchen zwischenstaatlichen Regelungen zu befolgen sind, als zu langwierig, schwierig und schwerfällig angesehen.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Verordnungsentwurf ist sehr kurz und überlässt die internen Regelungen für die geplante Infrastruktur den Mitgliedern der Europäischen Forschungsinfrastruktur, d. h. den Mitgliedstaaten, Drittstaaten und zwischenstaatlichen Organisationen.
Anwendbares Rechts ist größtenteils das innerstaatliche Recht des Landes des satzungsmäßigen Sitzes oder des Landes, in dem die Anlage betrieben wird.
Die Menge an Informationen, die die ERI und ihre Mitglieder der Kommission vorlegen müssen, wird auf das notwendige Mindestmaß begrenzt, das es der Kommission ermöglicht, die Einhaltung der Rahmenverordnung durch die Infrastruktur zu prüfen.
Aus diesen Gründen entspricht der Vorschlag dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
- Wahl des Instruments
Der Rahmen, der generell für eine potenziell große Anzahl von juristischen Personen gelten wird, die ERI, die gemäß Artikel 171 EG-Vertrag gegründet werden, erfordert eine Verordnung des Rates.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird der gemeinsame Aufbau und Betrieb europäischer Forschungseinrichtungen durch mehrere Mitgliedstaaten und assoziierte Staaten vereinfacht. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die zur Durchführung der in der Rechtsgrundlage für das 7. Forschungsrahmenprogramm vorgesehenen Maßnahme zu den Forschungsinfrastrukturen hinzukommt.
5. Weitere Angaben
- Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für Gemeinschafts- und einzelstaatliche Behörden vereinfacht.
Durch eine Optimierung des Rechtsrahmens auf europäischer Ebene könnte der Rat die Verwaltung der verschiedenen Dossiers, die mit der Gründung neuer europäischer Forschungseinrichtungen verbunden sind, rascher und effizienter gestalten, indem eine einzige Rechtsgrundlage anstatt mehrerer einzelstaatlicher verwendet wird.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERI)
Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171 und Artikel 172 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission2, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Laut Artikel 171 EG-Vertrag kann die Gemeinschaft gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Gemeinschaftsprogramme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind.
- (2) Die Unterstützung und Weiterentwicklung von Forschungsinfrastrukturen in Europa ist nach wie vor ein aktuelles Ziel der Gemeinschaft, was sich jüngst im Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)5 und insbesondere in der Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm "Kapazitäten"6 niederschlug.
- (3) Während die herkömmliche Unterstützung für die Nutzung und Entwicklung europäischer Forschungsinfrastrukturen im Wesentlichen in Form von Finanzhilfen für bestehende Forschungsinfrastrukturen in den Mitgliedstaaten erfolgte, wurde in den letzten Jahren deutlich, dass zusätzliche Anstrengungen erforderlich sind, damit die Entwicklung neuer Strukturen durch die Schaffung eines geeigneten Rechtsrahmens, der deren Aufbau und Betrieb auf Ebene der Gemeinschaft vereinfachen sollte, gefördert wird.
- (4) Dieses Erfordernis wurde bei zahlreichen Gelegenheiten sowohl auf politischer Ebene durch die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft als auch von den verschiedenen Akteuren der europäischen Forschungskreise, wie Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen, zum Ausdruck gebracht.
- (5) Während die zentrale Rolle von wissenschaftlichen Forschungsinfrastrukturen von Weltniveau für die Erreichung der im Dritten Teil Titel XVIII des EG-Vertrags niedergelegten FTE-Ziele der Gemeinschaft daher seit langem in den gemeinschaftlichen FTE-Rahmenprogrammen ihren Niederschlag findet, sind die Regeln für die Gründung, die Finanzierung und den Betrieb dieser Strukturen noch sehr uneinheitlich und von der jeweiligen Region abhängig. Wenn man bedenkt, dass sich europäische Forschungsinfrastrukturen im Wettbewerb mit den globalen Partnern der Gemeinschaft befinden, die in großem Umfang in moderne, groß angelegte Forschungsinfrastrukturen investieren und dies auch in Zukunft tun werden, und dass diese Infrastrukturen zunehmend komplexer und kostspieliger werden, was häufig dazu führt, dass sie für einen einzelnen Mitgliedstaat oder sogar einen Kontinent nicht mehr realisierbar sind, ist es nun an der Zeit, das volle Potenzial des Artikels 171 des EG-Vertrags durch die Schaffung eines Rahmens auszuschöpfen und weiterzuentwickeln der die Verfahren und Bedingungen für die Gründung und den Betrieb europäischer Forschungsinfrastrukturen auf Gemeinschaftsebene beinhaltet, die für die effiziente Durchführung der FTE-Programme der Gemeinschaft benötigt werden. Dieser neue Rechtsrahmen würde sonstige, weniger spezialisierte Rechtsformen ergänzen, die nach einzelstaatlichem, internationalem oder Gemeinschaftsrecht bestehen (wie die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) oder der Europäische Verband für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)).
- (6) Der Begriff "Forschungsinfrastruktur" bezieht sich auf Einrichtungen, Ressourcen und damit verbundene Dienstleistungen, die von Wissenschaftlern für Spitzenforschung in ihrem jeweiligen Gebiet genutzt werden. Unter diese Definition fallen Großgeräte oder Instrumente für Forschungszwecke; Wissensressourcen der wissenschaftlichen Forschung wie Sammlungen, Archive oder strukturierte Informationen; IKT-Infrastrukturen wie GRID, Rechner, Software und Kommunikationssysteme; sonstige einzigartige Einrichtungen, die zur Erreichung von Exzellenz in der Forschung wichtig sind. Solche Forschungsinfrastrukturen können "an einem einzigen Standort angesiedelt" oder "verteilt" (ein organisiertes Netz von Ressourcen) sein.
- (7) Im Gegensatz zu gemeinsamen Technologieinitiativen (GTI), die als gemeinsame Unternehmen gegründet werden, bei denen die Gemeinschaft Mitglied ist und zu denen sie Finanzbeiträge leistet, sollte eine Europäische Forschungsinfrastruktur ("European Research Infrastructure", im folgenden "ERI" genannt) nicht als eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung7 gestaltet werden, sondern als eine juristische Person, bei der die Gemeinschaft nicht unbedingt ein Mitglied ist und zu der sie keine Finanzbeiträge im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe f der Haushaltsordnung leistet.
- (8) In Anbetracht der engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft bei der Planung und Durchführung ihrer jeweiligen Forschungstätigkeiten, die sich ergänzen sollen, wie in den Artikeln 164 und 165 des EG-Vertrags festgelegt, sollte es Aufgabe der interessierten Mitgliedstaaten sein, allein oder zusammen mit anderen qualifizierten Einrichtungen, ausgehend von ihren Tätigkeiten der Forschung und Entwicklung und den Erfordernissen der Gemeinschaft, ihren jeweiligen Bedarf für die Errichtung von Forschungsinfrastrukturen zu bestimmen. Aus den gleichen Gründen sollte eine Mitgliedschaft in einer ERI interessierten Mitgliedstaaten offen stehen, wobei die Beteiligung qualifizierter Drittländer und zwischenstaatlicher Sonderorganisationen möglich ist.
- (9) Eine gemäß dieser Verordnung gegründete Europäische Forschungsinfrastruktur sollte den Aufbau und den Betrieb einer Forschungsinfrastruktur zur Aufgabe haben. Dies sollte auf nicht wirtschaftlicher Grundlage erfolgen, damit Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Um Innovationen und den Wissens- und Technologietransfer anzukurbeln sollte es einer ERI gestattet sein, begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten zu bestimmten Bedingungen durchzuführen. Die Errichtung von Forschungsinfrastrukturen wie ERI schließt nicht aus, dass Forschungsinfrastrukturen von gesamteuropäischem Interesse, die eine andere Rechtsform haben, gleichfalls als solche anerkannt werden, die zur Verwirklichung des vom Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) entwickelten Fahrplans und zum Fortschritt der europäischen Forschung beitragen. Die Kommission wird dafür sorgen dass die ESFRI-Mitglieder und sonstige interessierte Kreise über solche alternativen Rechtsformen informiert werden.
- (10) Forschungsinfrastrukturen sollten dabei helfen, die wissenschaftliche Exzellenz der Gemeinschaftsforschung und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft durch die effiziente Unterstützung europäischer Forschungstätigkeiten mittel- und langfristig zu sichern. Hierzu sollten sie den europäischen Wissenschaftskreisen insgesamt tatsächlich offen stehen und das Bestreben haben, die europäischen wissenschaftlichen Kapazitäten über den jetzigen Stand hinaus auszubauen und damit zur Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums beizutragen.
- (11) Damit ein effizientes Verfahren für die Gründung einer ERI möglich ist, ist es notwendig dass Körperschaften, die eine ERI gründen wollen, einen Antrag bei der Kommission stellen, die mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger prüfen muss, ob die vorgeschlagene Forschungsinfrastruktur mit dieser Verordnung in Einklang steht.
- (12) Aus Gründen der Transparenz sollte die Entscheidung über die Gründung einer ERI im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Aus denselben Gründen sollte dieser Entscheidung ein Auszug aus der Satzung, aus dem die wesentlichen Teilaspekte hervorgehen, beigefügt werden.
- (13) Damit sie ihre Aufgaben auf die effizienteste Art durchführen kann, sollte die ERI ab dem Zeitpunkt, zu dem die Gründungsentscheidung wirksam wird, Rechtspersönlichkeit und weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzen. Damit das anwendbare Recht bestimmt werden kann, sollte sie einen satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitglieds einer ERI haben, das ein Mitgliedstaat oder ein mit einem gemeinschaftlichen Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration assoziiertes Land ist.
- (14) Zu den Mitgliedern einer ERI müssen zumindest drei Mitgliedstaaten gehören und sie kann qualifizierte Drittländer und zwischenstaatliche Sonderorganisationen als Mitglieder aufnehmen. Deshalb sollte eine ERI für den Zweck der Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem8, der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren9 und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge10 in Übereinstimmung mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen als eine internationale Einrichtung bzw. internationale Organisation gelten. Um die Forschungstätigkeit der ERI wirkungsvoller zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten und teilnehmenden Drittländer sämtliche möglichen Maßnahmen treffen, um einer solchen ERI die weitestgehenden Befreiungen von sonstigen Steuern zu gewähren.
- (15) Im Einklang mit der Gemeinschaftsdimension dieses Rechtsinstruments sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam die Mehrheit der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung einer ERI innehaben.
- (16) Für die Umsetzung dieses Rahmens sollten in der Satzung genauere Bestimmungen festgelegt werden, auf deren Grundlage die Kommission prüfen sollte, ob ein Antrag mit dem von dieser Verordnung aufgestellten Rahmen übereinstimmt.
- (17) Es ist notwendig, dafür zu sorgen, dass einerseits eine ERI genügend Flexibilität hat, um ihre Satzung zu ändern, und andererseits die Gemeinschaft, die die ERI gründet, über bestimmte wesentliche Aspekte die Kontrolle behält. Wenn eine Änderung eine Angelegenheit betrifft, die unter den der Entscheidung zur Gründung der ERI beigefügten Auszug aus der Satzung fällt, muss eine solche Änderung vor ihrem Inkrafttreten mit einer Kommissionsentscheidung, die nach demselben Verfahren zu erlassen ist wie diejenige zur Gründung der ERI, genehmigt werden. Jede sonstige Änderung ist der Kommission zu melden, die die Gelegenheit hat, Einwände zu erheben wenn sie die Auffassung vertritt, dass sie dieser Verordnung zuwiderläuft. Wird kein Einwand erhoben, sollte eine entsprechende Bekanntmachung mit einer kurzen Zusammenfassung der Änderung veröffentlicht werden.
- (18) Eine ERI muss sich mit eigenen Organen für das effektive Management ihrer Tätigkeiten versehen. In der Satzung sollte festgelegt werden, wie diese Organe die ERI rechtlich vertreten.
- (19) Die ERI muss ihre Tätigkeiten gemäß soliden Haushaltsgrundsätzen durchführen, damit sie ihre finanzielle Verantwortung wahrnehmen kann.
- (20) ERI können mit Hilfe der Finanzinstrumente der Kohäsionspolitik in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/9911 mitfinanziert werden.
- (21) Damit sie ihre Aufgaben so effizient wie möglich erfüllen kann, sollte eine ERI als logische Konsequenz ihrer Rechtspersönlichkeit für ihre Schulden haftbar sein. Damit die Mitglieder geeignete Lösungen für ihre Haftung finden können, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, dass in der Satzung verschiedene Haftungsregelungen, die über die auf die Beiträge der Mitglieder beschränkte Haftung hinausgehen vorgesehen werden.
- (22) Da die ERI nach Gemeinschaftsrecht gegründet wird, sollte für sie Gemeinschaftsrecht neben dem Recht des Landes, indem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gelten. Allerdings kann die ERI in einem anderen Land tätig sein. In diesem Fall sollte das Recht dieses Landes in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und am Arbeitsplatz, den Umweltschutz, den Umgang mit gefährlichen Stoffen und die Erteilung erforderlicher Genehmigungen gelten. Daneben sollten für eine ERI ihre Satzung, die in Übereinstimmung mit den oben genannten Rechtsquellen angenommen wird, und mit der Satzung vereinbare Durchführungsbestimmungen gelten.
- (23) Damit ausreichend kontrolliert werden kann, ob diese Verordnung eingehalten wird, sollte eine ERI der Kommission ihren Jahresbericht sowie Informationen über Umstände übermitteln, die die Erfüllung der Aufgaben der ERI ernsthaft zu beeinträchtigen drohen. Erhält die Kommission über den Jahresbericht oder anderweitig Hinweise darauf, dass die ERI gegen diese Verordnung oder sonstiges anwendbares Recht in schwer wiegender Weise verstößt, verlangt sie Erklärungen und/oder Maßnahmen von der ERI und/oder ihren Mitgliedern. In Extremfällen und wenn keine Abhilfemaßnahmen getroffen werden, kann die Kommission die Entscheidung zur Gründung der ERI aufheben; dadurch wird die Auflösung der ERI eingeleitet.
- (24) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Errichtung eines Rahmens für europäische Forschungsinfrastrukturen zwischen Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung nicht ausreichend erreicht werden können, sind sie wegen der grenzüberschreitenden Art des Problems besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen. Daher kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (25) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden 12 -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
- 1. Diese Verordnung legt einen Rahmen mit den Anforderungen und Verfahren für die Gründung einer Europäischen Forschungsinfrastruktur (im Folgenden "ERI" genannt) sowie den Folgen einer solchen Gründung fest.
- 2. Sie gilt für Forschungsinfrastrukturen von gesamteuropäischem Interesse.
Artikel 2
Aufgaben und sonstige Tätigkeiten
- 1. Aufgabe einer ERI ist es, eine Forschungsinfrastruktur aufzubauen und zu betreiben.
- 2. Eine ERI erfüllt ihre Aufgabe auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Allerdings kann sie eng mit ihrer Aufgabe verbundene, begrenzte ökonomische Tätigkeiten durchführen sofern sie die Erfüllung dieser Aufgabe nicht gefährden.
- 3. Die ERI führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten und rechnet sie zu Marktpreisen ab, oder sie berechnet Vollkosten zuzüglich einer angemessenen Marge, falls die Marktpreise nicht ermittelt werden können.
Artikel 3
Anforderungen an die Infrastruktur
- Die von einer ERI aufzubauende Forschungsinfrastruktur erfüllt folgende Kriterien:
- (a) sie ist notwendig für die Durchführung europäischer Forschungstätigkeiten und insbesondere für die effiziente Ausführung der Gemeinschaftsprogramme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration;
- (b) sie stellt einen Mehrwert für die Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums und eine erhebliche Verbesserung auf den einschlägigen wissenschaftlichen und technologischen Gebieten auf internationaler Ebene dar;
- (c) die europäischen Forscherkreise, zu denen Forscher aus den Mitgliedstaaten und aus den mit den gemeinschaftlichen Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration assoziierten Ländern gehören, können effektiv auf sie zugreifen und
- (d) sie trägt zur Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration bei.
Artikel 4
Antrag auf Gründung einer ERI
- 1. Die Juristischen Personen, die die Gründung eine ERI beantragen (im Folgenden "Antragsteller" genannt), stellen einen Antrag bei der Kommission. Der Antrag wird schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft eingereicht und enthält Folgendes:
- (a) ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen zur Gründung der ERI;
- (b) die vorgeschlagene Satzung im Sinne des Artikels 9;
- (c) eine technische und wissenschaftliche Beschreibung der von der ERI aufzubauenden und zu betreibenden Forschungsinfrastruktur, in der insbesondere auf die in Artikel 3 festgelegten Anforderungen eingegangen wird;
- (d) einen Auszug aus der Satzung, der die im Anhang aufgeführten Angaben enthält.
- 2. Die Kommission prüft den Antrag. Im Zuge der Prüfung kann sie die Stellungnahmen unabhängiger Sachverständiger, insbesondere auf dem Gebiet der geplanten Tätigkeiten der ERI, einholen. Das Ergebnis einer solchen Prüfung wird den Antragstellern mitgeteilt; diese werden bei Bedarf aufgefordert, den Antrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu ergänzen oder zu ändern.
Artikel 5
Entscheidung über den Antrag
- 1. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 21 genannten Verfahren
- (a) erlässt die Kommission eine Entscheidung zur Gründung der ERI, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, oder
- (b) lehnt die Kommission den Antrag ab, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind.
- 2. Die Entscheidung über den Antrag wird den Antragstellern mitgeteilt. Die Entscheidung zur Gründung der ERI wird außerdem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.
- 3. Der im Antrag enthaltene Auszug aus der Satzung wird der Entscheidung zur Gründung der ERI als Anhang beigefügt.
Artikel 6
Status einer ERI
- 1. Eine ERI besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung zur Gründung der ERI wirksam wird.
- 2. Eine ERI verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die im Recht dieses Mitgliedstaats juristischen Personen zuerkannt wird. Insbesondere kann sie bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten.
- 3. Die ERI ist eine internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG und eine internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 92/12/EWG und von Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/18/EG.
- 4. Die Mitgliedstaaten treffen unter Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen sämtliche möglichen Maßnahmen, um der ERI die weitestgehenden Befreiungen von Steuern zu gewähren, die zu den in Absatz 3 genannten hinzukommen.
Artikel 7
Sitz und Name
- 1. Der satzungsmäßige Sitz einer ERI befindet sich im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das ein Mitgliedstaat oder ein mit einem Gemeinschaftsprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration assoziiertes Land ist.
- 2. Im Namen einer ERI sollten die Worte "Europäische Forschungsinfrastruktur" oder die Abkürzung "ERI" enthalten sein.
Artikel 8
Mitgliedschaft
- 1. Folgende Körperschaften können Mitglieder einer ERI sein:
- (a) Mitgliedstaaten;
- (b) Drittländer;
- (c) zwischenstaatliche Organisationen.
- 2. Eine ERI muss stets zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben. Weitere Mitgliedstaaten können jederzeit zu in der Satzung festgelegten fairen und angemessenen Bedingungen als Mitglieder beitreten.
- 3. Die Mitgliedstaaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der in Artikel 12 Buchstabe a genannten Mitgliederversammlung einer ERI.
- 4. Mitgliedstaaten oder Drittländer können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Abgeltung bestimmter Leistungen von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaft(en), einschließlich Regionen, oder privatrechtlichen Körperschaft(en), die im öffentlichen Auftrag tätig wird bzw. werden, vertreten werden.
- 5. Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen, die eine Mitgliedschaft in einer ERI beantragen, erkennen an, dass die ERI Rechtspersönlichkeit und Rechts- und Geschäftsfähigkeit gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 besitzt und dass sie Vorschriften unterliegt die in Anwendung des Artikels 16 bestimmt werden.
- 6. Drittländer, die eine Mitgliedschaft in einer ERI beantragen, behandeln eine solche ERI so, wie durch Artikel 6 Absätze 3 und 4 vorgegeben.
Artikel 9
Satzung
- Die Satzung beinhaltet zumindest Folgendes:
- (a) eine Liste der Mitglieder und gegebenenfalls von Körperschaften, die sie vertreten, sowie die Bedingungen und Verfahren für Änderungen der Mitgliedschaft und der Vertretung in Übereinstimmung mit Artikel 8;
- (b) Aufgaben und Tätigkeiten der ERI;
- (c) satzungsmäßiger Sitz in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1;
- (d) Name der ERI in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2;
- (e) Rechte und Pflichten der Mitglieder einschließlich der Verpflichtung, Beiträge zu einem ausgeglichenen Haushalt zu leisten;
- (f) Organe der ERI, ihre Zuständigkeiten und die Art und Weise, in der sie gebildet werden und Entscheidungen treffen, in Übereinstimmung mit den Artikeln 10, 11 und 12;
- (g) Dauer des Bestehens und Verfahren für die Auflösung in Übereinstimmung mit Artikel 17;
- (h) grundsätzliche Regeln für
- (i) den Zugang für Nutzer;
- (ii) den Umgang mit Daten;
- (iii) die wissenschaftliche Bewertung;
- (iv) den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums;
- (v) die Verbreitungspolitik;
- (vi) die Beschäftigungspolitik;
- (vii) die Beschaffungspolitik, welche die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs einhält;
- (viii) gegebenenfalls die Außerbetriebnahme;
- (i) Festlegung der Arbeitssprache(n);
- (j) Verweise auf die Durchführungsbestimmungen der Satzung.
- Die Satzung ist auf der Website der ERI und an ihrem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich.
Artikel 10
Änderungen der Satzung, die eine Änderung des Auszugs aus der Satzung erforderlich machen
Artikel 11
Sonstige Änderungen der Satzung
- 1. Andere als in Artikel 10 genannte Änderungen der Satzung legt die ERI der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Beschluss vor.
- 2. Die Kommission kann gegen eine solche Änderung innerhalb von sechzig Tag nach Vorlage unter Angabe der Gründe, weshalb die Änderung die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, Einwände erheben.
- 3. Werden keine Einwände erhoben, wird eine Bekanntmachung mit einer kurzen Zusammenfassung der Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
- 4. Die Änderung wird erst wirksam, wenn die Frist für die Erhebung von Einwänden abgelaufen oder von der Kommission aufgehoben worden ist oder wenn ein Einwand zurückgezogen wurde.
- 5. Der Antrag auf Änderung enthält Folgendes:
- (a) den Wortlaut der beschlossenen Änderung einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens;
- (b) die geänderte, konsolidierte Fassung der Satzung;
- (c) die kurze Zusammenfassung der Änderung.
Artikel 12
Aufbau der ERI
- In der Satzung werden zumindest folgende Organe mit folgenden Zuständigkeiten vorgesehen:
- (a) eine Mitgliederversammlung als das Organ mit uneingeschränkter Entscheidungsbefugnis, auch für die Verabschiedung des Haushaltsplans;
- (b) ein von der Mitgliederversammlung ernannter Direktor oder Verwaltungsrat als ausführendes Organ und rechtlicher Vertreter der ERI.
- In der Satzung wird festgelegt, wie die Mitglieder des Verwaltungsrats die ERI rechtlich vertreten.
Artikel 13
Haushaltsgrundsätze, Abschlüsse, Rechnungsprüfung und Versicherung
- 1. Alle Einnahmen und Ausgaben einer ERI werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
- 2. Die Mitglieder einer ERI sorgen dafür, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
- 3. Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot.
- 4. Den Abschlüssen einer ERI wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt.
- 5. Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen gelten für die ERI die Vorschriften des anwendbaren Rechts.
- 6. Eine ERI schließt geeignete Versicherungen zur Deckung sämtlicher speziell mit ihrem Betrieb verbundenen Risiken ab.
Artikel 14
Gemeinschaftsmittel
- Gemeinschaftsmittel für eine ERI können nur gemäß Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vergeben werden.
- Eine Finanzierung im Rahmen der Kohäsionspolitik ist in Übereinstimmung mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch möglich.
Artikel 15
Haftung
- 1. Eine ERI haftet für ihre Schulden.
- 2. Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden der ERI sind beschränkt auf ihre jeweiligen Beiträge zur ERI. Die Mitglieder können in der Satzung festlegen, dass sie eine pauschale Haftung über ihre jeweiligen Beiträge hinaus oder eine unbeschränkte Haftung übernehmen.
- 3. Die Gemeinschaft haftet nicht für Schulden der ERI.
Artikel 16
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- 1. Die ERI unterliegt
- (a) Gemeinschaftsrecht, insbesondere dieser Verordnung und den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1 genannten Entscheidungen;
- (b) bei Angelegenheiten, die in den in Buchstabe a genannten Rechtsakten nicht oder nur teilweise geregelt sind, dem Recht des Staates, in dem die ERI ihren satzungsmäßigen Sitz hat;
- (c) ihrer Satzung, die in Übereinstimmung mit den in den Buchstaben a und b genannten Rechtsquellen beschlossen worden ist;
- (d) ihren mit der Satzung vereinbaren Durchführungsbestimmungen.
- (e) Abweichend von Buchstabe b unterliegt eine ERI dem Recht der Staaten, in denen sie tätig ist, in Bezug auf
- (i) Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bevölkerung und am Arbeitsplatz;
- (ii) Umweltschutz;
- (iii) Umgang mit gefährlichen Stoffen;
- (iv) Erteilung von für ihren Betrieb erforderlichen Genehmigungen.
- 2. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedern und der ERI und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Gemeinschaft eine Partei ist.
- 3. Für Streitigkeiten zwischen einer ERI und Dritten gelten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die nicht in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, bestimmt das Recht des Staates, in dem die ERI ihren satzungsmäßigen Sitz hat, die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.
Artikel 17
Auflösung, Insolvenz
- 1. In der Satzung wird das Verfahren für die Auflösung der ERI festgelegt, die im Anschluss an einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt.
- 2. Unverzüglich nach Annahme des Auflösungsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung und in jedem Fall innerhalb von zehn Tagen nach dieser Annahme unterrichtet die ERI die Kommission. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
- 3. Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens und in jedem Fall innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss unterrichtet die ERI die Kommission. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Die Existenz der ERI endet am Tag der Veröffentlichung dieser Mitteilung.
- 4. Falls die ERI ihre Schulden nicht mehr begleichen kann, teilt sie dies umgehend der Kommission mit. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Artikel 18
Berichterstattung und Kontrolle
Artikel 19
Erforderliche Vorkehrungen
- Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 20
Bericht und Überprüfung
- Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen vor.
Artikel 21
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Artikel 22
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Auszug aus der Satzung
- (1) Name der ERI (Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Buchstabe d): [Name gemäß der Satzung, einschließlich der Worte "Europäische Forschungsinfrastruktur" oder der Abkürzung "ERI"]
- (2) Aufgabe (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9 Buchstabe b): [Aufgabe gemäß der Satzung, die im Aufbau und Betrieb einer Forschungsinfrastruktur besteht]
- (3) Satzungsmäßiger Sitz (Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Buchstabe c): [Verweis auf die kleinste Verwaltungseinheit oder sich selbst regierende Gebietseinheit, z.B. eine Gemeinde]
- (4) Dauer des Bestehens (Artikel 9 Buchstabe g): [z.B. "unbestimmt" oder ein Schlusstermin oder eine bestimmte Zahl von Jahren ab Gründung]
- (5) grundsätzliche Regeln für den Zugang für Nutzer (Artikel 9 Buchstabe h erster Spiegelstrich): [gemäß der Satzung]
- (6) grundsätzliche Regeln für die wissenschaftliche Bewertung (Artikel 9 Buchstabe h dritter Spiegelstrich) [gemäß der Satzung]
- (7) grundsätzliche Regeln für die Verbreitungspolitik (Artikel 9 Buchstabe h fünfter Spiegelstrich) [gemäß der Satzung]
- (8) grundsätzliche Regeln für die Beschäftigungspolitik (Artikel 9 Buchstabe h sechster Spiegelstrich): [gemäß der Satzung]
- (9) grundsätzliche Regeln für die Beschaffungspolitik im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs (Artikel 9 Buchstabe h siebter Spiegelstrich): [gemäß der Satzung]
- (10) Haftungsregelung (Artikel 15 Absatz 2): [gemäß der Satzung und/oder Artikel 15 Absatz 2 Satz 1]
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 KOM (2008) ***, of **.**.2008
- 2 ABl. C vom , S. .
- 3 ABl. C vom , S. .
- 4 ABl. C vom , S. .
- 5 ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
- 6 ABl. L 54 vom 22.2007, S. 101.
- 7 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
- 8 ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die MwSt.-Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11).
- 9 ABl. L 76 vom 23.03.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 30).
- 10 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007 (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1).
- 11 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
- 12 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.