Punkt 40 der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a eingefügt:
"3a. § 3 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
- "12a. Entschädigungen aus öffentlichen Kassen für die Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in den Vertretungen der Gemeinden und Kreise sowie ihrer Verbände und Ausschüsse bis zur Höhe von insgesamt 3 600 Euro jährlich. Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend.""
Begründung
Förderungswürdigen Gemeinsinn beweisen die zahlreichen Bürgerinnen und Bürger, die als ehrenamtliche Mitglieder in den kommunalen Vertretungen mitwirken. Sie erhalten zwar regelmäßig eine finanzielle Entschädigung; auf diese ist in vielen Fällen aber Einkommensteuer zu entrichten. Dies stößt bei den Betroffenen zunehmend auf Unverständnis und erschwert es, engagierte Bürgerinnen und Bürger zu finden, die bereit sind, sich den insbesondere hohen zeitlichen Belastungen eines derartigen Ehrenamtes auszusetzen. Die Schwierigkeiten bei der Suche nach geeigneten Vertretern in den kommunalen Gremien belegen dies eindrucksvoll.
Angesichts der großen Bedeutung der kommunalen Vertretungen ist es erforderlich, diese ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerlich zu entlasten.
Die Höhe der Steuerbefreiung ist so gewählt, dass den "einfachen" Mitgliedern in kommunalen Vertretungen die ihnen zustehende Entschädigung ohne steuerliche Belastung gezahlt werden kann.