A. Problem und Ziel
- Die Europäische Gemeinschaft und das Königreich Dänemark haben am 19. Oktober 2005 das Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Abkommen) gezeichnet (ABl. EU (Nr. ) L 299 S. 62).
- Vertragsparteien sind die Europäische Gemeinschaft auf der einen Seite und das Königreich Dänemark auf der anderen Seite. Die Regelungen dieses Abkommens sind Bestandteil des Gemeinschaftsrechts. Durch sie werden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG (Nr. ) L 12 S. 1, Brüssel I-Verordnung) mit geringfügigen Anpassungen auch im Verhältnis zu Dänemark mit unmittelbarer Wirkung anwendbar. Allerdings bedarf das Abkommen in einigen Punkten der Ergänzung durch innerstaatliches Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten, um seine praktische Durchführung zu sichern. Es soll sechs Monate nach der Notifizierung der Annahme durch die Vertragsparteien in Kraft treten.
B. Lösung
- Der Gesetzentwurf enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
- Sie werden in das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG) eingestellt.
- Dieses Gesetz regelt nämlich bereits die Durchführung der Brüssel IV-erordnung im Verhältnis zu den anderen EG-Mitgliedstaaten.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
- Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht.
- Die Ausführung des Gesetzes wird keine Auswirkung auf die Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. August 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering
Fristablauf: 22.09.06
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift werden nach den Wörtern "zur Durchführung von Verordnungen" die Wörter "und Abkommen" eingefügt.
- 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 3. § 1 wird wie folgt geändert:
- 4. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter ", in denen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung gilt," gestrichen.
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, die jeweils durchzuführende Verordnung oder das jeweils durchzuführende Abkommen Anwendung findet.
- 5. § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5 Zustellungsempfänger
- (1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des § 184 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann."
- 6. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 erster Teilsatz wird wie folgt gefasst:
"Die Landesregierungen werden für die Ausführung von Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen nach diesem Gesetz und für die Durchführung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnungen und Abkommen ermächtigt, ".
- b) Satz 2 letzter Teilsatz wird wie folgt gefasst:
", die Verordnung (EG) Nr. 044/2001 sowie das Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen jeweils allein ausgeübt werden."
- 7. In Teil 2 werden der Überschrift von Abschnitt 6 die Wörter "und Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" angefügt.
- 8. § 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
- 1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat;
- 2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Verpflichteten entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist.
Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
Dementsprechend finden § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat."
§ 17 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) wird wie folgt gefasst:
- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann."
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU (Nr. ) L 299 S. 62) für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. Das Datum des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Probleme des geltenden Rechts
Dänemark nimmt an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) nicht teil (Artikel 69 EG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Amsterdamer Vertrag). Dadurch ist in der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der internationalen Zuständigkeit der Gerichte sowie der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen eine gespaltene Rechtslage entstanden:
- - Unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme von Dänemark gilt die Verordnung (EG) Nr. 044/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung, ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1).
- - Im Verhältnis der EG-Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union schon am 30. April 2004 angehört haben, zu Dänemark ist weiterhin das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 in der Fassung des Vierten Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996 (Brüsseler Übereinkommen) anwendbar.
- - Die EG-Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union zum 1. Mai 2004 beigetreten sind haben sich in Artikel 5 Abs. 2 der Beitrittsakte verpflichtet, dem Brüsseler Übereinkommen beizutreten. Zu diesem Beitritt ist es bisher nicht gekommen, so dass im Verhältnis dieser Staaten zu Dänemark noch etwaige Vorschriften in völkerrechtlichen Verträgen oder in ihrem autonomen internationalen Zivilverfahrensrecht gelten.
Die Brüssel I-Verordnung ist zwar aus dem für Dänemark verbindlichen Brüsseler Übereinkommen hervorgegangen. Sie enthält aber sowohl im Bereich der internationalen Zuständigkeit als auch im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung abweichende Vorschriften, die der modernen Rechtsentwicklung Rechnung tragen und zur weiteren Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtsverkehrs beitragen. Das insoweit geltende internationale Zivilverfahrensrecht in den neuen Mitgliedstaaten weicht sowohl vom Brüsseler Übereinkommen als auch von der Brüssel I-Verordnung ab.
II. Lösung
- 1. Um diese unterschiedliche Rechtslage in der Europäischen Gemeinschaft zu überwinden und auch im Verhältnis zu Dänemark die moderne Brüssel I-Verordnung anwenden zu können, haben die Europäische Gemeinschaft und das Königreich Dänemark am 19. Oktober 2005 das Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Abkommen, ABl. EU (Nr. ) L 299 S. 62) gezeichnet. Die Erstreckung der Brüssel IV-erordnung auf Dänemark ist derzeit nur durch eine solche völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark zu erreichen.
Denn der Anwendungsbereich einer EG-Verordnung kann nur durch Rechtsinstrumente des Europäischen Gemeinschaftsrechts, in diesem Fall durch ein Gemeinschaftsabkommen, ausgedehnt werden. Die Europäische Gemeinschaft verfügt über Vertragsschlusskompetenz, weil sie mit der Brüssel I-Verordnung im geregelten Bereich bereits Gemeinschaftsrecht erlassen hat. Dänemark ist hieran gemäß Artikel 69 EG nicht gemeinschaftsrechtlich gebunden und akzeptiert die Anwendung dieser Verordnung nur aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages.
- 2. Das Abkommen besteht aus dreizehn Artikeln.
Artikel 1 formuliert das Ziel des Abkommens. Die Vorschriften der Brüssel I-Verordnung sollen grundsätzlich auch für Dänemark gelten. Sie sollen somit in der ganzen Europäischen Gemeinschaft angewandt und einheitlich ausgelegt werden. Das gilt auch für technische Änderungen der Anhänge I bis VI dieser Verordnung, die in dem dafür vorgesehenen Verfahren zukünftig vorgenommen werden.
Artikel 2 Abs. 1 erklärt zu diesem Zweck die Bestimmungen der Brüssel I-Verordnung, wie sie aus dem Anhang des Abkommens hervorgehen, sowie die Durchführungsbestimmungen auf die Beziehungen zwischen Dänemark und den anderen Mitgliedstaaten für anwendbar. Artikel 2 Abs. 2 modifiziert im Verhältnis zu Dänemark allerdings zugleich einige Artikel der Brüssel I-Verordnung, um Besonderheiten des dänischen Rechts zu berücksichtigen, denen schon im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens Rechnung getragen worden ist (dort z.B. Artikel 44 Abs. 2,
Artikel V a des Protokolls vom 27. September 1968 zu dem Brüsseler Übereinkommen).
Darüber hinaus ergänzt Artikel 2 auch die Anhänge der Verordnung, um ihre praktische Anwendung zu sichern.
Artikel 3 und 4 regeln, unter welchen Voraussetzungen Änderungen der Brüssel IV-erordnung oder ihrer Anhänge nach Inkrafttreten des Abkommens auch im Verhältnis zu Dänemark Wirkung erlangen. Dänemark muss diese Änderungen innerhalb der bestimmten Frist annehmen. Andernfalls kann das Abkommen als beendet angesehen werden.
Nach Artikel 5 gelten völkerrechtliche Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft aufgrund ihrer durch die Brüssel I-Verordnung begründeten Außenkompetenz schließt nicht für Dänemark. Darüber hinaus sichert diese Vorschrift der Brüssel I-Verordnung grundsätzlichen Anwendungsvorrang. Völkerrechtliche Vereinbarungen mit anderen Staaten, die den Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung berühren, wird Dänemark nur dann schließen, wenn die Europäische Gemeinschaft zustimmt und wenn das Verhältnis zwischen der Übereinkunft und dem vorliegenden Abkommen zufriedenstellend geregelt ist. Bei der Aushandlung von Übereinkommen mit Bezug zur Brüssel I-Verordnung wird das Königreich Dänemark seine Position mit derjenigen der Europäischen Gemeinschaft koordinieren.
Artikel 6 regelt die Stellung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) bei der Auslegung des Abkommens. Dänische Gerichte können unter denselben Voraussetzungen wie die Gerichte anderer Mitgliedstaaten dem EuGH Fragen zur Auslegung des Abkommens vorlegen. Dänische Gerichte sollen, soweit es in Verfahren vor dänischen Gerichten auf die Auslegung des Abkommens einschließlich der Brüssel I-Verordnung ankommt, wie die Gerichte anderer Mitgliedstaaten die Rechtsprechung des EuGH zu den Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel IV-erordnung berücksichtigen. Dänemark erhält wie die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 68 Abs. 3 des EG-Vertrages Gelegenheit, dem EuGH auch direkt Auslegungsfragen zu stellen.
Artikel 7 enthält eine Regelung zur Durchsetzung abkommenskonformen Verhaltens.
Artikel 8 umschreibt den räumlichen Anwendungsbereich des Abkommens und ermöglicht seine Ausdehnung.
Artikel 9 enthält eine Artikel 66 Brüssel I-Verordnung nachgebildete Übergangsvorschrift.
Artikel 10 grenzt in Anlehnung an Artikel 54b Abs. 2 des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) die Geltungsbereiche zwischen der Brüssel I-Verordnung und dem Abkommen ab.
Artikel 11 und 12 enthalten Regelungen über die Beendigung, die Kündigung und das Inkrafttreten des Abkommens.
Artikel 13 erklärt die Abkommenstexte in allen Sprachen der EG-Mitgliedstaaten für verbindlich.
- 3. Das Abkommen schafft mit der Erstreckung der Vorschriften der Brüssel I-Verordnung auf den Mitgliedstaat Dänemark in Deutschland unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Damit die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auf dieser Rechtsgrundlage zwischen Deutschland und Dänemark praktisch funktioniert, bedarf es ergänzender nationaler Vorschriften. Die Bestimmungen im Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) zur Durchführung der Brüssel I-Verordnung (z.B. § 55 und 56 AVAG) gelten nicht automatisch auch für die Durchführung des Abkommens. Sie sollten aber wegen des weitgehend gleichen Inhalts von Verordnung und Abkommen grundsätzlich auch für das Abkommen anwendbar sein. Deshalb bedarf es der Durchführungsvorschriften in diesem Entwurf.
Zusätzlich sollen die Vorschriften über den Zustellungsempfänger nach § 5 AVAG und die Beschwerdefrist nach § 55 AVAG vereinfacht werden.
Eine Einstellung der Durchführungsvorschriften in das Buch 11 der ZPO kommt nicht in Betracht. Wie andere völkerrechtliche Verträge und Gemeinschaftsrechtsakte macht das vorliegende Abkommen die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten von der Durchführung eines Zwischenverfahrens abhängig. Hierfür ist auch zukünftig das AVAG der richtige Standort. Denn es enthält bewährte Regelungen für das Vollstreckbarerklärungsverfahren.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass der Durchführungsbestimmungen ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren).
Die Befristung des Gesetzes ist nicht geboten, da mit ihm eine dauerhafte justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit Dänemark auf dem Gebiet der internationalen Gerichtszuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angestrebt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass Dänemark seinen Vorbehalt gegen die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Gemeinschaft in näherer Zukunft aufgeben wird und das Abkommen damit überflüssig wird. Aufgrund der positiven Erfahrungen mit der Brüssel I-Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen im Verhältnis zu anderen EG-Mitgliedstaaten erscheint eine fristgebundene Überprüfung der nunmehr vorgeschlagenen, nahezu identischen Durchführungsbestimmungen entbehrlich. Hierfür spricht auch, dass der bilaterale Rechtverkehr mit Dänemark nach dem Brüsseler Übereinkommen und den Vorschriften des AVAG reibungslos verläuft.
IV. Kosten und Preise
Eine Kostenbelastung entsteht durch das Gesetz weder für Bund, Länder und Kommunen noch für die Wirtschaftsunternehmen. Die Ausführung des Gesetzes wird sich weder auf Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, auswirken.
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Das Gesetz hat keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes - AVAG)
Zum Titel Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) wird zukünftig auch für die Durchführung von Abkommen der Europäischen Gemeinschaft anwendbar sein. Dies sollte schon im Titel des Gesetzes herausgestellt werden.
Zur Inhaltsübersicht Die amtliche Inhaltsübersicht wird an den vorgesehenen Stellen aktualisiert.
Zu § 1
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 stellt klar, dass die Vorschriften des AVAG grundsätzlich auch für die Durchführung des vorliegenden Abkommens gelten.
Die Aufzählung in Nr. 2 wird unter dem Oberbegriff "Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft" offen gehalten auch für die Durchführung anderer Gemeinschaftsabkommen, die ein Vollstreckbarerklärungsverfahren vorsehen.
Zu § 2
Der Hinweis in Nr. 1 auf die Brüssel I-Verordnung und die damit verbundene Differenzierung zwischen Mitgliedstaaten kann entfallen, weil der Mitgliedstaat Dänemark durch das Abkommen nunmehr auch an die Vorschriften dieser Verordnung gebunden ist.
In Nr. 2 wird die Auflistung der dort bezeichneten Titel um solche Entscheidungen, die auf der Grundlage des in § 1 Abs. 1 Nr. 2b bezeichneten Abkommens ergangen sind erweitert.
Zu § 5
Diese Neufassung orientiert sich am Wortlaut von § 17 Abs. 1 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes. Die Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ergibt sich aus Artikel 40 Abs. 2 Brüssel I-Verordnung.
Sie dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens. Die mit der Zustellung im Ausland verbundenen Verzögerungen werden vermieden. Die Vorschrift soll zukünftig deshalb grundsätzlich auch für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 AVAG benannten völkerrechtlichen Verträge über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gelten.
Nach Absatz 2 bedarf es der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht, wenn die antragstellende Person das Verfahren nicht selbst betreibt, sondern einen Verfahrensbevollmächtigten benannt hat. Verfahrensbevollmächtigter kann in Verfahren mit Pflicht zur anwaltlichen Vertretung ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt oder eine Person sein, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003, BGBl. I S. 2074) berechtigt ist, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Deutschland auszuüben.
Verfahrensbevollmächtigter kann in Verfahren ohne Pflicht zur anwaltlichen Vertretung aber auch eine sonstige vertretungsberechtigte natürliche oder juristische Person sein, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sicherzustellen ist in jedem Fall aber, dass an diesen Verfahrensbevollmächtigten in rechtlich vorgeschriebener Form im Inland zugestellt werden kann. Ansonsten geht der beabsichtigte Beschleunigungseffekt verloren. Auf den Ort der Zulassung eines Rechtsanwalts sowie auf den Wohnsitz oder den Geschäftsraum einer anderen Person soll es zukünftig nur noch im Zusammenhang mit der Abschätzung ankommen, ob eine Inlandszustellung möglich ist.
Sollte das befasste Gericht zu der Auffassung gelangen, eine Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten sei als Auslandszustellung vorzunehmen, so ist die antragstellende Person zur Rechtswahrung verpflichtet, nach Absatz 1 einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu bestellen.
Zu § 34
Die Konzentrationsermächtigung der Landesjustizverwaltungen wird auf das Abkommen ausgedehnt.
Zu § 55
Aus Gründen der Rechtsvereinfachung soll die Beschwerdefrist bei allen Zustellungen ins Ausland, in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat, zwei Monate betragen. Vorbild für diese Regelung ist § 24 Abs. 3 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes. Obwohl die Neuregelung - entsprechend dem Text der Brüssel I-Verordnung - nur vom Wohnsitz spricht, gilt sie auch, wenn der Verpflichtete eine juristische Person ist (siehe in diesem Zusammenhang Artikel 60 der Brüssel I-Verordnung).
Eine Änderung von § 56 AVAG erscheint nicht erforderlich, da die Artikel 54, 57 und 58 der Brüssel I-Verordnung durch das Abkommen nicht modifiziert werden. § 56 AVAG gilt - ohne Änderung des Wortlauts - auch im Anwendungsbereich des Abkommens. Erfasst werden somit auch Sachverhalte, in denen Entscheidungen, öffentliche Urkunden und Prozessvergleiche aus Deutschland zur Vollstreckung in Dänemark anstehen.
Im AVAG (§ 5 Abs. 2) und im Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (§ 17 Abs. 2) sollen zukünftig inhaltsgleiche Vorschriften für die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gelten. Nach Artikel 30 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 27. November 2003 (ABl. EG (Nr. ) L 338, S. 1) hat die antragstellende Person ebenso wie nach Artikel 40 Abs. 2 der Brüssel I-Verordnung im Vollstreckungsstaat einen Zustellungsbevollmächtigten anzugeben, an den in Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland Zustellungen vorgenommen werden können. Deshalb werden die Vorschriften einander angepasst.
Zu Artikel 3 - (Bekanntmachungserlaubnis)
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) ist in den letzten Jahren mehrfach und an vielen Stellen geändert worden. Das Bundesministerium der Justiz soll deshalb ermächtigt werden, eine Neubekanntmachung dieses Gesetzes vorzunehmen um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Rechtsanwender herzustellen.
Zu Artikel 4 - (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Regelung ergibt sich aus Artikel 12 des Abkommens. Das Datum des Inkrafttretens soll im Bundesgesetzblatt, Teil I, bekannt gemacht werden.