Punkt 33 der 847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 28a Abs. 1 und 2 Satz 1 und 4 - neu - BDSG)
In Artikel 1 Nr. 6 ist § 28a wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Die Übermittlung von Angaben über eine Forderung an Auskunfteien, die nach § 29 Abs. 1 geschäftsmäßig personenbezogene Daten speichern, um sie zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Betroffenen zu übermitteln, ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist und
- 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt und die Forderung zwei Wochen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht beglichen worden ist,
- 2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt, vom Schuldner im Prüfungstermin nicht bestritten und zwei Wochen nach Feststellung nicht beglichen worden ist,
- 3. die Forderung vom Betroffenen ausdrücklich anerkannt und zwei Wochen nach Anerkennung nicht beglichen worden ist,
- 4. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen berechtigt fristlos gekündigt worden ist und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat,
- 5. die Forderung durch Mahnbescheid, gegen den Widerspruch nicht eingelegt worden ist, festgestellt ist und einen Monat nach Zustellung des Mahnbescheides noch nicht beglichen worden ist, oder
- 6. die Forderung noch nicht nach §§ 704, 794 der Zivilprozessordnung der Zwangsvollstreckung unterliegt, aber nach den Gesamtumständen Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Betroffenen anzunehmen ist; dies ist in der Regel der Fall, wenn
- a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit von der die Übermittlung vornehmenden Stelle mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
- b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens [sechs Wochen]* liegen,
- c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen frühestens bei der ersten Mahnung und spätestens zwei Wochen vor der Übermittlung der Angaben darüber unterrichtet hat, dass seine Daten übermittelt werden wenn er die Forderung nicht begleicht oder keine berechtigten Einwände gegen die Forderung geltend macht, und d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.
Die Übermittlung nach Satz 1 unterbleibt, wenn und solange das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung gegenüber dem Interesse der Auskunftei an der Kenntnis der Daten überwiegt. Sofern von der Übermittlungsbefugnis nach Satz 1 Gebrauch gemacht worden ist, sind auch zu Gunsten des Betroffenen wirkende Veränderungen der Forderungen zu übermitteln, wenn und solange dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die in Satz 1 Nr. 1, 2, 3, und 5 bestimmten Fristen sind nicht einzuhalten, wenn Angaben über die Forderung bereits nach Satz 1 Nr. 6 übermittelt worden sind. Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle selbst die Daten nach § 29 verwendet."
- * Bei Annahme von Ziffer 5 der Drucksache 548/1/08: acht Wochen.
- b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
Nach der Angabe "Nr. 2, 8 oder" ist die Angabe "Nr. " zu streichen und der Halbsatz "es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung gegenüber dem Interesse der Auskunftei an der Kenntnis der Daten offensichtlich überwiegt" durch den Halbsatz "wenn die Daten von den Auskunfteien ausschließlich zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit gespeichert, verarbeitet oder genutzt werden" zu ersetzen.
- bb) Nach Satz 3 ist folgender Satz einzufügen:
Die Übermittlung nach Satz 1 unterbleibt, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt.
Begründung
Zu Buchstabe a
Satz 1 entspricht weitgehend § 28a Abs. 1 des Gesetzentwurfs. Abweichend davon wird die Übermittlung von Angaben zur Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit ausdrücklich auf "Kreditauskunfteien" beschränkt. Die genaue Bezeichnung des Übermittlungszwecks führt bei Auskunfteien, denen die Daten übermittelt werden, über die Regelung des § 29 Abs. 1 und 2 BDSG zugleich zu Verwendungs-, insbesondere Übermittlungsbeschränkungen.
Abweichend vom Gesetzentwurf wird die übermittelnde Stelle mit Rücksicht auf die in Satz 1 Nr. 1 bis 6 festgelegten strengen Übermittlungskriterien von der Prüfung freigestellt, ob die Übermittlung im Einzelfall zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich als gegeben anzunehmen.
Satz 1 Nr. 1 bis 3 stimmen weitgehend mit den entsprechenden Regelungen des Gesetzentwurfs überein.
Satz 1 Nr. 4 entspricht weitgehend Nummer 5 des Gesetzentwurfs, verlangt aber dass die Kündigung erstens berechtigt und zweitens tatsächlich erfolgt ist.
Satz 1 Nr. 5 trifft für Fälle des Vorliegens eines Mahnbescheides, dem nicht widersprochen worden ist, eine von nachfolgender Nummer 6 abweichende Sonderregelung.
Satz 1 Nr. 6 lehnt sich an Nummer 4 des Gesetzentwurfs an. Die Regelungen zur fristgerechten Unterrichtung über die vorgesehene Übermittlung werden aber konkretisiert. Außerdem wird die Frist zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung von Daten an Auskunfteien von vier auf sechs Wochen verlängert. Der Betroffene muss auch dann, wenn er sich in einem mehrwöchigen Urlaub o. ä. befunden hat, nach Kenntnisnahme der Mahnungen noch ausreichend Gelegenheit haben, die Forderung zu bestreiten oder den Anspruch zu befriedigen. Eine kürzere Frist ist in Fällen der Nummer 6 wegen der erheblichen wirtschaftlichen Folgen, die mit einer Speicherung der Daten im Datenbestand einer Auskunftei verbunden sind, nicht vertretbar. Die Annahme, dass bei Vorliegen der in Buchstaben a bis d genannten Voraussetzungen Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit vorliegt, kann im Einzelfall widerlegt werden, z.B. dann, wenn es um dubiose Forderungen von Unternehmen mit zweifelhaften Geschäftspraktiken (fingierte Verträge) geht.
Im Unterschied zum Gesetzentwurf wird dem Betroffenen in den Fällen der Nr. 1, 2, 3, und 5 die Möglichkeit gegeben, die Übermittlung der Daten an Auskunfteien abzuwenden, wenn offene Forderungen nach Erklärung der Vollstreckbarkeit, der wiederholten Mahnung zügig beglichen werden. Würden die Daten sofort übermittelt und in den Datenbestand von Auskunfteien eingestellt wären unrichtige Schlüsse auf die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Betroffenen nicht zu vermeiden. Dies würde schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigen. Eine Karenzzeit von zwei Wochen reicht generell aus; sie muss allerdings bei Mahnbescheiden einen Monat nach Zustellung betragen, weil innerhalb der ersten zwei Wochen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid erhoben werden kann.
Satz 2 trägt Fallgestaltungen Rechnung, bei denen das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung überwiegt oder zumindest am Hinausschieben der Übermittlung an Auskunfteien. Ein solcher Fall läge etwa vor wenn ein Betroffener einen größeren Betrag zahlen muss und durch Bankbestätigung oder auf andere Weise nachweist, dass ihm die erforderlichen Mittel kurz nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Übermittlung von Daten an Auskunfteien zulässig wäre, zur Verfügung stehen werden.
Den Interessen der Auskunfteien und den schutzwürdigen Belangen der Kunden bei einer Datenübermittlung an Auskunfteien ist bei der in § 28a vorgesehenen Abwägung gleiches Gewicht einzuräumen. Durch die in § 28a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzentwurfs enthaltene Einschränkung, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen "offensichtlich" überwiegen müsse, wird den Interessen der Auskunfteien jedoch ein zu weitgehender Vorrang eingeräumt der aus Sicht des Datenschutzes nicht gerechtfertigt ist. Daher ist der Maßstab für die Interessenabwägung aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu übernehmen.
Satz 3 verpflichtet die übermittelnden Stellen zu Nachmeldungen gegenüber Auskunfteien, wenn und solange dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist. Eine Nachmeldung dürfte danach solange vorzunehmen sein, wie die negativen Daten im Auskunftsbestand der Auskunftei gespeichert sind; in der Regel in Hinblick auf § 35 Abs. 2 Satz 2 - neu - mindestens bis zum Ende des dritten Jahres, dass der Übermittlung an die Auskunftei folgt. Die Nachmeldung hat Nachmeldepflichten sind schon jetzt - auch mit Blick auf § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes - Gegenstand von Verträgen zwischen Auskunfteien und übermittelnden Unternehmen, um zu gewährleisten dass Datenbestände der Auskunfteien aktuell und richtig sind.
Satz 4 bestimmt, dass die in Satz 1 festgelegten Karenzzeiten für die Übermittlung von Daten an Auskunfteien nicht zu beachten sind, wenn die Daten bereits nach einer anderen Nummer des Satzes 1 übermittelt worden sind.
Satz 5 stellt klar, dass Inkassounternehmen, die auch als Kreditauskunfteien tätig sind, Daten aus dem Inkassobereich nicht uneingeschränkt für Auskunfteizwecke verwenden dürfen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa und bb
Die Ausführungen in Absatz 1 der Begründung zu Buchstabe a gelten entsprechend.
Gegenüber dem Gesetzentwurf wird die Übermittlung von Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung eines Vertragsverhältnisses betreffend ein Bankgeschäft an Auskunfteien nur zugelassen wenn die Auskunfteien die Daten ausschließlich zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen speichern, verarbeiten oder nutzen. Die Daten dürfen schon auf Grund ihrer Sensibilität nicht für andere Zwecke verwendet werden, ansonsten würde das Bankgeheimnis ausgehöhlt.