973. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2018 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 2b Absatz 1 Satz 1, Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 1, Satz 2, Satz 3 Nummer 1, Nummer 2 SchwPestV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. § 2b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte angefahren worden ist, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2018/1689
/EU vom 8. November 2018 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebiet gelegen ist, und mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte im Inland angefahren wird, sind nach Maßgabe des Satzes 2 zu reinigen und zu desinfizieren."
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 17 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit ein Betrieb nach Satz 1 angefahren wird, § 17 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit eine Schlachtstätte nach Satz 1 angefahren wird."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Betriebs, der" durch die Wörter "Betriebs oder der Schlachtstätte, der oder die" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Betrieb, der" durch die Wörter "Betrieb oder die Schlachtstätte, der oder die" ersetzt.
- cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Betriebs" die Wörter "oder der dort genannten Schlachtstätte" eingefügt.
- bbb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden nach dem Wort "Betrieb" die Wörter "oder eine Schlachtstätte" eingefügt."
Begründung:
Die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen von Transportfahrzeugen gelten derzeit nur für das Anfahren von Betrieben. In der Betriebsdefinition nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Schweinepest-Verordnung sind davon Schlachtstätten nicht erfasst. Aus Gründen der Seuchenprävention ist die Ergänzung erforderlich, um eine Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge nach dem Entladen der Schweine und vor dem erneuten Anfahren einer Schweinehaltung zu gewährleisten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 11 Absatz 2 Nummer 5 SchwPestV)
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
"a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben." "
Begründung:
Redaktionelle Klarstellung.
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 12 Absatz 2 SchwPestV)
In Artikel 1 ist Nummer 7 wie folgt zu fassen:
"7. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter "gelten § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c, Absatz 3 und 4 und § 6 Absatz 3" durch die Wörter "gilt § 4 Absatz 2 bis 4" ersetzt."
Begründung:
Die Reglementierungen eines Kontaktbestandes sollten den Beschränkungen eines Verdachtsbestandes entsprechen und nicht darüber hinausgehen (vergl. Richtlinie 2002/60/EG Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Artikel 4). Die vorgesehenen Änderungen verbieten in den Kontaktbeständen das Verbringen von Schweinefleisch und Schweinesperma, Eizellen sowie Embryonen, welche in Gegensatz dazu aus Verdachtsbeständen unter Genehmigungsvorbehalt verbracht werden können. Hinsichtlich des Seuchenrisikos sind Kontaktbetriebe nicht strenger zu bewerten als Verdachtsbetriebe. Die Ausnahmen unter Genehmigungsvorbehalt für den Verdachtsbetrieb müssen gleichermaßen auch für den Kontaktbetrieb gelten.
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe 0a - neu - (§ 14f Absatz 1 Nummer 5 - neu - SchwPestV)
In Artikel 1 Nummer 12 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe 0a voranzustellen:
"0a. In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden." "
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe d ist dem § 14f Absatz 5 folgender Satz anzufügen:
"Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 5 genehmigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind."
Begründung:
Redaktionelle Klarstellung.
Die Richtlinie 2002/60/EG fordert in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b drittes Tiret ein Verbringungsverbot von Schweinen aus Betrieben, welche im ausgewiesenen Seuchengebiet (gefährdetes Gebiet) gelegen sind. Hinsichtlich der nachfolgenden Neufassung der Ausnahmeregelungen von den Verbringungsverboten in § 14f Absatz 5 dient diese Änderung der Klarstellung. Es soll eine analoge Regelung wie bei der Bekämpfung der Schweinepest (KSP) bei Wildschweinen in § 14a Absatz 5 Nummer 2 der Schweinepest-Verordnung aufgenommen werden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c (§ 14f Absatz 4 Nummer 2 SchwPestV)
In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c ist das Wort "Anhang" jeweils durch das Wort "Kapitel" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Richtigstellung.