Der Deutsche Bundestag hat in seiner 61. Sitzung am 8. November 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 19/5580 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich - Drucksachen 19/4459, 19/4731 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 30.11.18
Erster Durchgang: Drucksache. 389/18 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Aufsicht hierüber obliegt der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde." "
- b) Die bisherigen Nummern 1 bis 9 werden die Nummern 2 bis 10.
- c) In der neuen Nummer 2 Buchstabe c wird Absatz 2 wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden
- 1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
- 2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
- 3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
- 4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden."
- bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
" § 16a bleibt unberührt."
- cc) Im neuen Satz 6 werden die Wörter "Ausbau oder Neubau" durch die Wörter "Bau oder zur Änderung" ersetzt.
- d) Die neue Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. § 22 wird wie folgt geändert:
- e) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 Buchstabe c wird Absatz 2 wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
- 2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
- 3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
- 4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden."
- bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
" § 17 bleibt unberührt."
- cc) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter "Ausbau oder oder Neubau" durch die Wörter "Bau oder zur Änderung" ersetzt.
- b) In Nummer 6 wird § 18g Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende zu führen, wenn die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist und sich der Beurteilungspegel aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung weder um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4, den §§ 4 und 5 und der Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung dürfen nicht erstmalig überschritten werden."
- c) In Nummer 9 wird die Tabelle wie folgt geändert:
- aa) Der laufenden Nummer 1 werden die folgenden Spaltenüberschriften vorangestellt:
- bb) Die laufende Nummer 41 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Bezeichnung |
"41 | Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Köln, Mannheim, München) und Knoten (Hannover)". |
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "wächst dem Bund" das Wort "lastenfrei" eingefügt."
- b) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden die Nummern 2 bis 8.
- c) Die neue Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden,
- 1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
- 2. wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern,
- 3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
- 4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden." "
- d) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. In Anlage 2 wird der Tabelle folgende Nummer 7 angefügt:
Lfd.Nr. | Bezeichnung |
"7 | Elbe-Seitenkanal "." |
4. Artikel 5 wird durch die folgenden Artikel 5 bis 9 ersetzt:
"Artikel 5
Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
Das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Soweit für die Erfüllung der übertragenen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Gesellschaft
- 1. die Befugnis übertragen, Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu erteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden, und
- 2. zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als der für Zahlungen zuständigen Stelle übertragen.
Die notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden. Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 6
Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung".
2. § 5 Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jederzeit bei der Landesregierung und im Falle des Absatzes 2 jederzeit beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beantragen, die Bestimmung der Höhe der Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu ändern."
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
Das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Bund trägt die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesstraßen, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht, und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens für die Bundesstraßen in seiner Baulast, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht. Er gilt den Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die 5 v.H. der Baukosten beträgt."
- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Übergangsbestimmungen
(1) Der Bund trägt bis zum 31. Dezember 2020 die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens für die Bundesautobahnen. Er gilt den Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht für Bundesautobahnen entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die 6 v.H. der Baukosten für Bundesautobahnen bis zum 31. Dezember 2020 beträgt.
(2) Der Bund gilt den Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung für Bundesautobahnen bis zum 31. Dezember 2020 entstehen, durch Zahlung von Pauschalen in den Jahren 2021 bis 2023 ab. Die Höhe dieser Pauschalen beträgt im Jahr 2021 5 v.H., im Jahr 2022 3 v.H. und im Jahr 2023 1 v.H. der Baukosten für Bundesautobahnen im Jahr 2020."
Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 18 wird aufgehoben.
2. Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c werden aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1a tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Jahres] in Kraft.
(4) Die Artikel 6 und 8 Nummer 2 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
(5) Die Artikel 7 und 8 Nummer 1 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft."