Das Bundesministerium des Innern hat ergänzend eine bereinigte, informatorische Fassung des Ratsdokuments 10482/07 "Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz" übersandt.
- Folgendes Dokument ist identisch mit dem Text des Ratsdokuments Dok. Nr. 10482/07. Es handelt sich um eine inoffizielle, nur informatorische Fassung zur Verbesserung der Lesbarkeit:
Entwurf
Entscheidung des Rates1 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Rat der europäischen Union
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft; insbesondere auf Artikel 203,
auf Vorschlag der Kommission2,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen6 muss in wesentlichen Punkten geändert werden, damit die Reaktion der Europäischen Union auf Notfälle kohärenter und effizienter gestaltet werden kann. Im Interesse der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung dieser Entscheidung.
- (2) In den vergangenen Jahren war ein deutlicher Anstieg der Häufigkeit und Schwere von Naturkatastrophen sowie von Menschen verursachter Katastrophen zu verzeichnen, welche den Verlust von Menschenleben und den Verlust von Sachwerten, einschließlich Kulturgütern, die Zerstörung wirtschaftlicher und sozialer Infrastrukturen sowie Umweltschäden zur Folge hatten.
- (3) Die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Umsetzung der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. Juli 1991 zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung zwischen Mitgliedstaaten bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen7 haben zum Schutz von Menschen, Umwelt und Sachwerten beigetragen. Das von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 98/685/EG des Rates8 gebilligte Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) hat zur weiteren Verbesserung der Verhütung und Bewältigung von Industrieunfällen beigetragen.
- (4) Mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom wurde ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (nachstehend "das Verfahren" genannt) begründet. Der allgemeine Zweck des Verfahrens besteht darin, in solchen Notlagen auf ein entsprechendes Ersuchen hin Unterstützung bereitzustellen und eine bessere Koordinierung der Hilfeleistungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu ermöglichen, wobei die besonderen Erfordernisse der abgelegenen Gebiete, der Regionen in äußerster Randlage und sonstiger Regionen oder Inseln der Gemeinschaft berücksichtigt werden. In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Länder, die für Hilfe im Katastrophenfall auf das Verfahren zurückgegriffen haben, erheblich gestiegen. Das Verfahren soll im Hinblick auf eine effizientere und deutlichere Demonstration europäischer Solidarität sowie die Entwicklung einer europäischen Krisenreaktionsfähigkeit auf der Grundlage der Katastrophenschutzmodule der Mitgliedstaaten gestärkt werden, wie es vom Europäischen Rat in den Schlussfolgerungen der Tagung vom 16. und 17. Juni 20059sowie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 13. Januar 2005 zur Tsunami-Katastrophe gefordert wurde.
- (5) Das Verfahren trägt den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren internationalen Verpflichtungen gebührend Rechnung. Diese Entscheidung darf daher die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, die sich auf die in dieser Entscheidung behandelten Bereiche beziehen, nicht beeinträchtigen.
- (6) Das Verfahren wird die Reaktion auf alle Arten von schweren Notfällen, einschließlich Natur- und von Menschen verursachter Katastrophen, Terroranschlägen und Technologiekatastrophen, Strahlen- und Umweltunfällen, die sich inner- oder außerhalb der Gemeinschaft ereignen einschließlich unfallbedingter Meeresverschmutzung im Sinne der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung10 erleichtern. Katastrophenhilfe kann in all diesen Notfällen zur Ergänzung der einschlägigen Kapazitäten des betroffenen Landes angefordert werden.
- (7) Prävention ist für den Schutz von Natur-, Technologie- und Umweltkatastrophen von großer Bedeutung; daher müssen Überlegungen über entsprechende weitere Maßnahmen angestellt werden. Durch einen Beitrag zur Weiterentwicklung von Erkennungs- und Frühwarnsystemen sollte die Gemeinschaft die Mitgliedstaaten bei der Minimierung der Reaktionszeit im Fall von Katastrophen und für die Warnung der EU-Bürger unterstützen. Diese Systeme sollten bestehende Informationsquellen berücksichtigen und darauf aufbauen
- (8) Auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit im Notfall Einsatzteams rasch mobilisiert und mit der gebotenen Flexibilität koordiniert werden können und damit die effektive Reaktionsfähigkeit und Komplementarität von Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams, Einsatzteams und sonstigen Ressourcen erforderlichenfalls durch ein Ausbildungsprogramm sichergestellt werden kann. (8a) Zu den weiteren Vorkehrungen zählt die Zusammenfassung von Informationen über die erforderlichen medizinischen Ressourcen und die Förderung der Nutzung neuer Technologien. Diese Informationen betreffen medizinische Ressourcen, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung stellen könnten, nachdem ein Ersuchen um Hilfe im Rahmen des Verfahrens ergangen ist. Nach Artikel 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist kein Mitgliedstaat verpflichtet, Auskünfte zu erteilen deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht. (8b) Die Entwicklung zusätzlicher Module für Katastrophenschutzeinsätze, die Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen und die auf eine uneingeschränkte Interoperabilität abzielen sollte als Beitrag zur Entwicklung einer Krisenreaktionsfähigkeit auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes in Betracht gezogen werden. Die Module werden auf Ebene der Mitgliedstaaten organisiert und unterstehen deren Leitung und Kommando.
- (9) Bei schweren Notfällen in der Gemeinschaft oder unmittelbar drohenden Notfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können oder die zu Hilfeersuchen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten führen können, müssen entsprechende Mitteilungen gegebenenfalls über ein bewährtes und zuverlässiges gemeinsames Notfallkommunikations- und Informationssystem weitergeleitet werden.
- (10) Durch das Verfahren sollte es ermöglicht werden, Hilfseinsätze so zu organisieren und zu koordinieren, dass ein besserer Schutz vor allem der Menschen, aber auch der Umwelt und der Sachwerte, einschließlich Kulturgütern, gewährleistet wird, wodurch der Verlust von Menschenleben, die Zahl der Verletzten sowie materielle, wirtschaftliche und ökologische Schäden reduziert und die Ziele des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität greifbarer umgesetzt werden können. Die verstärkte Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen sollte auf einer gemeinschaftlichen Infrastruktur für den Katastrophenschutz basieren, die aus einem Beobachtungs- und Informationszentrum und einem von der Kommission und den Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten betriebenen gemeinsamen Notfallkommunikations- und -informationssystem besteht. Es sollte auch einen Rahmen dafür bieten, validierte Notfalldaten zu sammeln, diese an die Mitgliedstaaten weiterzugeben und die bei den Einsätzen gesammelten Erfahrungen auszutauschen.
- (11) Die Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Auskunft über die Verfügbarkeit der von dem betroffenen Land erbetenen Katastrophenhilfe, einschließlich der Verfügbarkeit militärischer Mittel und Fähigkeiten zu geben.
- (12) Die Verfügbarkeit angemessener Beförderungsmittel muss im Hinblick auf die Entwicklung einer Krisenreaktionsfähigkeit auf Gemeinschaftsebene verbessert werden. Die Gemeinschaft sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen, indem sie das Zusammenlegen der Transportressourcen der Mitgliedstaaten erleichtert und gegebenenfalls zur Finanzierung zusätzlicher Transportmittel beiträgt.
- (13) ...
- (14) ...
- (15) Bei Katastrophenschutzeinsätzen außerhalb der Gemeinschaft sollte das Verfahren, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen erleichtern und unterstützen. Die Hilfseinsätze außerhalb der Gemeinschaft können entweder eigenständig oder als Beitrag zu einem Einsatz unter Leitung einer internationalen Organisation durchgeführt werden; hierfür sollte die Gemeinschaft ihre Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen ausbauen. (15a) Die Vereinten Nationen haben, sofern sie vertreten sind, eine allgemeine Koordinierungsfunktion bei Katastrophenschutzeinsätzen in Drittländern. Die im Rahmen dieses Verfahrens geleistete Katastrophenschutzhilfe sollte mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Akteuren koordiniert werden, um den Nutzen der verfügbaren Ressourcen zu maximieren und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Die verbesserte Koordinierung der Katastrophenhilfe durch das Verfahren ist Voraussetzung für die Gesamtkoordination und die Gewährleistung eines umfassenden europäischen Beitrags zu den Katastrophenschutzmaßnahmen insgesamt. In schweren Notfällen, bei denen Hilfe sowohl im Rahmen des Verfahrens als auch der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe11 geleistet wird, sollte die Kommission die Effizienz, Kohärenz und Komplementarität der Gesamtreaktion der Gemeinschaft sicherstellen.
- (16) Das Gemeinschaftsverfahren könnte außerdem ein Instrument zur Erleichterung und Unterstützung der Krisenbewältigung in Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission vom 29. September 2003 zur Anwendung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz bei der Krisenbewältigung im Sinne des Titels V des Vertrags über die Europäische Union sein. Diese Entscheidung berührt nicht die Zuständigkeit und die Rolle des Vorsitzes bei der Krisenbewältigung im Rahmen des Titels V. (16a) Das Verfahren könnte - was Katastrophenschutzmaßnahmen betrifft - auch zur Unterstützung der konsularischen Hilfe für EU-Bürger bei schweren Notfällen in Drittländern angewendet werden sofern die konsularischen Stellen der Mitgliedstaaten darum ersuchen. (16b) Wird der Einsatz militärischer Mittel und Fähigkeiten für angemessen erachtet, so werden bei der Zusammenarbeit mit dem Militär die vom Rat oder seinen zuständigen Gremien festgelegten Modalitäten, Verfahren und Kriterien für die Bereitstellung militärischer Mittel und Fähigkeiten für den Schutz der Zivilbevölkerung im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz befolgt. (16c) Der Einsatz militärischer Mittel sollte ferner den Grundsätzen der einschlägigen VN-Richtlinien entsprechen. (16d) Die Beteiligung von Beitrittsländern .. und die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern Bewerberländern sowie mit internationalen und regionalen Organisationen sollten möglich sein.
- (17) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse12 erlassen werden.
- (18) Die Ziele des Verfahrens, einschließlich der sich aus dem Verfahren ergebenden Vorteile, nämlich Verringerung des Verlustes von Menschenleben und Schadensbegrenzung, können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und können daher aufgrund des Ausmaßes oder der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Sind die Katastrophenschutzkapazitäten eines betroffenen Mitgliedstaats durch einen schweren Notfall überlastet, so sollte dieser Mitgliedstaat zur Ergänzung seiner eigenen Katastrophenschutzressourcen auf das Gemeinschaftsverfahren zurückgreifen können. Die Gemeinschaft kann daher Maßnahmen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip von Artikel 5 EG-Vertrag treffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (19) Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sind Befugnisse für den Erlass dieser Entscheidung lediglich in Artikel 308 bzw. Artikel 203 vorgesehen.
Hat folgende Entscheidung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 1
Mit dieser Entscheidung wird ein Gemeinschaftsverfahren (nachstehend "das Verfahren" genannt) zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Katastrophenschutzeinsätzen in schweren Notfällen oder unmittelbar drohenden schweren Notfällen eingeführt.
Der durch das Verfahren gewährleistete Schutz betrifft vor allem die Menschen, aber auch Umwelt und Sachwerte einschließlich Kulturgütern bei Natur- und von Menschen verursachten Katastrophen, Terroranschlägen und Technologiekatastrophen, Strahlen- und Umweltunfällen, einschließlich der unfallbedingten Meeresverschmutzung, die sich innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union ereignen, unter besonderer Berücksichtigung der abgelegenen Gebiete, der Regionen in äußerster Randlage und sonstiger Regionen oder Inseln der Gemeinschaft .
Das Verfahren darf nicht die Verpflichtungen berühren, die sich aus den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Atomgemeinschaft oder der geltenden internationalen Übereinkünfte ergeben.
Artikel 2
- Das Verfahren umfasst eine Reihe von Komponenten und Maßnahmen, zu denen unter anderem folgende gehören:
- (1) Ermittlung der in den Mitgliedstaaten für Hilfseinsätze bei Notfällen verfügbaren Einsatzteams und sonstigen Unterstützung,
- (2) Entwicklung und Durchführung eines Ausbildungsprogramms für die Einsatzteams und für sonstiges Unterstützungspersonal sowie für die Experten der für die Evaluierung und/oder Koordinierung zuständigen Teams,
- (3) Workshops, Seminare und Pilotprojekte zu wichtigen Einsatzaspekten,
- (4) Aufstellung und Entsendung der für die Evaluierung und/oder Koordinierung zuständigen Teams,
- (5) Schaffung und Verwaltung eines rund um die Uhr erreichbaren und unmittelbar reaktionsfähigen Beobachtungs- und Informationszentrums (MIC), das den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke des Verfahrens zur Verfügung steht,
- (6) Einrichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle (CECIS), um den Informationsaustausch zwischen dem Beobachtungs- und Informationszentrum und den operativen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten zu ermöglichen,
- (7) Beiträge zur Entwicklung von Detektions- und Frühwarnsystemen für Katastrophen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten treffen könnten, um eine rasche Reaktion der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen, sowie zu deren Einrichtung durch Studien und Evaluierungen zur Notwendigkeit und Realisierbarkeit dieser Systeme und durch Maßnahmen, durch die darauf hingewirkt wird, diese Systeme untereinander und mit dem MIC- und dem CECIS zu vernetzen. Diese Systeme berücksichtigen die bestehenden Informations-, Überwachungs- und Detektionssysteme und bauen auf ihnen auf.
- (8) [...]
- a) Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungs- und Transportmitteln durch
- i) Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstung und Transportmittel, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstung oder Transportmittel zu erleichtern;
- ii) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von und dem Zugang zu Transportmitteln, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können;
- iii) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können
- b) Ergänzung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transportmittel durch Bereitstellung zusätzlicher Transportmittel, die erforderlich sind, um eine rasche Reaktion bei größeren Notfällen zu gewährleisten;
- (8a) Unterstützung der konsularischen Hilfe für EU-Bürger - was Katastrophenschutzmaßnahmen betrifft - bei schweren Notfällen in Drittländern, sofern die konsularischen Stellen der Mitgliedstaaten darum ersuchen;
- (9) weitere im Rahmen des Verfahrens erforderliche Unterstützungs- und Ergänzungsmaßnahmen, wie sie in Artikel 4 der Entscheidung des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz genannt sind.
Artikel 2a
- Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck:
- a) "schwerer Notfall" jede Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Vermögenswerte hat oder haben kann und Anlass zu einem Hilfeersuchen im Rahmen des Verfahrens geben kann;
- b) "Reaktion" jede Maßnahme, die im Rahmen des Verfahrens während eines schweren Notfalls oder anschließend zur Bewältigung seiner unmittelbaren Auswirkungen getroffen wird;
- c) "Vorsorge" eine Handlungsbereitschaft und -fähigkeit in personeller und materieller Hinsicht aufgrund vorsorglicher Maßnahmen, die eine wirksame und rasche Reaktion auf Notfälle ermöglicht;
- d) "Frühwarnung" die rechtzeitige und wirksame Weitergabe von Informationen, die ein Handeln zur Vermeidung oder Verringerung von Risiken ermöglicht und die Bereitschaft zur wirksamen Reaktion sicherstellt;
- e) "Modul" ein unabhängiges und autonomes vorab festgelegtes aufgaben- und bedarfsorientiertes Spektrum an Kapazitäten der Mitgliedstaaten oder ein mobiles operatives Team der Mitgliedstaaten als Kombination aus personellen und materiellen Mitteln, das gekennzeichnet ist durch seine Fähigkeit zum Einsatz und zur Aufgabenerfüllung.
Kapitel II
Vorsorge
Artikel 3
- 1. Die Mitgliedstaaten ermitteln vorab Einsatzteams in ihren zuständigen Diensten, insbesondere in ihren Katastrophenschutzdiensten oder anderen Notfalldiensten, die für Einsätze verfügbar sein oder sehr kurzfristig zusammengestellt sowie binnen zwölf Stunden nach dem Hilfeersuchen entsandt werden könnten. Sie berücksichtigen, dass die Zusammensetzung des Teams an den jeweiligen Notfall und seine besonderen Erfordernisse anzupassen ist.
- 2. Die Mitgliedstaaten benennen Experten, die bei Notfällen in einem für die Evaluierung und/oder Koordinierung zuständigen Team an Ort und Stelle eingesetzt werden können.
- 3. Die Mitgliedstaaten arbeiten auf freiwilliger Basis an der Entwicklung von Modulen insbesondere zur Deckung des vorrangigen Einsatz- oder Unterstützungsbedarfs im Rahmen des Verfahrens, die:
- a) aus Ressourcen aus einem oder mehreren Staaten, die an dem Verfahren teilnehmen, bestehen;
- b) in der Lage sind, Aufgaben in den Reaktionsgebieten wahrzunehmen;
- c) in der Lage sind, ihre Aufgaben im Einklang mit anerkannten internationalen Leitlinien wahrzunehmen, und daher
- - sehr kurzfristig nach Eingang eines Hilfeersuchens eingesetzt werden können,
- - für einen bestimmten Zeitraum unabhängig und autonom arbeiten können, wenn die Umstände vor Ort dies erfordern;
- d) die Interoperabilität mit anderen Modulen gewährleisten;
- e) im Hinblick auf die Erfüllung der Interoperabilitätsanforderungen nach den Buchstaben a und d geschult und geübt sind;
- f) unter die Aufsicht einer Person gestellt sind, die für ihren Einsatz verantwortlich ist;
- g) in der Lage sind, Unterstützung für andere EU-Organe und/oder internationale Organisationen, insbesondere die VN, zu leisten.
- 4. Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit, gegebenenfalls sonstige, in den zuständigen Diensten möglicherweise verfügbare Unterstützung, z.B. Fachpersonal und spezielle Ausrüstung für besondere Notfälle, bereitzustellen sowie etwaige Ressourcen von Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen heranzuziehen.
- 4a. Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können vorbehaltlich geeigneter Sicherheitsvorkehrungen Informationen über einschlägige militärische Mittel und Fähigkeiten bereitstellen, die als Teil der Katastrophenhilfe im Rahmen des Verfahrens eingesetzt werden könnten, wie z.B. Transport, logistische oder medizinische Unterstützung, falls es keine anderen Möglichkeiten der Unterstützung gibt.
- 5. Die Mitgliedstaaten übermitteln binnen sechs Monaten nach Annahme dieser Entscheidung die entsprechenden allgemeinen Informationen über die Teams, Experten, Module und sonstige Unterstützung gemäß den Absätzen 1 bis 4 und teilen etwaige Aktualisierungen unverzüglich mit sowie über die medizinischen Ressourcen gemäß Artikel 4 Buchstabe e.
- 6. Die Mitgliedstaaten treffen, falls gewünscht, mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um die rasche Beförderung der von ihnen angebotenen Katastrophenhilfe sicherzustellen.
- 7. Die Mitgliedstaaten benennen die Kontaktstellen und unterrichten die Kommission darüber.
Artikel 4
- 1. Die Kommission übernimmt folgende Aufgaben:
- a) Einrichtung und Verwaltung des MIC;
- b) Einrichtung und Verwaltung des CECIS;
- c) Beiträge zur Entwicklung von Detektions- und Frühwarnsystemen für Katastrophen gemäß Artikel 2 Absatz 7
- d) Sie trägt dafür Sorge, dass schnellstmöglich kleine Expertenteams zusammengestellt und entsandt werden können, deren Mitglieder den Auftrag haben
- (i) den Katastrophenhilfebedarf des hilfeersuchenden Mitgliedstaats angesichts der in den Mitgliedstaaten und im Rahmen des Verfahrens verfügbaren Hilfe zu beurteilen
- (ii) bei Bedarf die Koordinierung der Katastrophenschutzeinsätze vor Ort zu fördern und, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist, die Verbindung mit den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Landes herzustellen;
- e) bei schweren Notfällen Zusammenstellung der Angaben über die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung einer Serum- und Impfstoffproduktion oder anderer erforderlicher medizinischer Ressourcen sowie über die entsprechenden Reserven, die bereitgestellt werden könnten;
- f) Erstellung eines Programms zur Auswertung der bei den Einsätzen im Rahmen dieses Verfahrens gesammelten Erfahrungen und Verbreitung der entsprechenden Erkenntnisse über das Informationssystem;
- g) im Sinne des Verfahrens Empfehlung und Förderung der Einführung und des Einsatzes neuer Technologien;
- h) Ergreifen der Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstaben a und b;
- i) Schaffung der Kapazität für die grundlegende logistische Unterstützung der Evaluierungs- und/oder Koordinierungsexperten;
- j) Ergreifen sonstiger im Rahmen des Verfahrens erforderlicher Unterstützungs- oder Ergänzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz.
- 2. Die Kommission erstellt ein Ausbildungsprogramm zur Verbesserung der Koordinierung der Katastrophenschutzeinsätze durch Kompatibilität und Komplementarität der Einsatzteams im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder gegebenenfalls sonstiger Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 4 und durch Verbesserung der Kompetenz der mit der Evaluierung betrauten Experten. Das Programm schließt gemeinsame Kurse und Übungen sowie ein Austauschsystem ein, in dessen Rahmen Einzelpersonen in andere Mitgliedstaaten entsandt werden können.
Kapitel III
Reaktion
Artikel 5
- 1. Bei schweren Notfällen in der Gemeinschaft oder unmittelbar drohenden Notfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können, unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem der Notfall eingetreten ist, unverzüglich die Kommission und diejenigen Mitgliedstaaten, die von dem Notfall betroffen sein könnten.
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Verpflichtung zur Unterrichtung bereits in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft oder bestehender internationaler Vereinbarungen geregelt ist.
- 2. Bei schweren Notfällen in der Gemeinschaft oder unmittelbar drohenden schweren Notfällen, die zu Hilfeersuchen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten führen können, unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem der Notfall eingetreten ist, unverzüglich die Kommission, wenn mit einem möglichen Hilfeersuchen über das MIC zu rechnen ist, damit die Kommission gegebenenfalls die übrigen Mitgliedstaaten unterrichten und ihre zuständigen Dienststellen mobilisieren kann.
- 3. Diese Unterrichtung erfolgt gegebenenfalls über CECIS.
Artikel 6
Bei einem schweren Notfall in der Gemeinschaft kann ein Mitgliedstaat ein Hilfeersuchen an das MIC oder unmittelbar an die anderen Mitgliedstaaten richten. Das Hilfeersuchen muss so konkret wie möglich sein.
Artikel 7
- Im Fall eines Hilfeersuchens über das MIC muss die Kommission nach Eingang des Ersuchens je nach Lage unverzüglich
- (1) das Ersuchen an die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten weiterleiten
- (2) die Bereitstellung von Teams, Experten, Modulen und sonstigen Einsatzmitteln zu erleichtern
- (3) validierte Informationen über die Notfalllage zu sammeln und an die Mitgliedstaaten weiterzuleiten
Artikel 8
- 1. Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem hilfeersuchenden Staat dies entweder über das MIC oder auf direktem Wege mit, wobei er angibt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen er Hilfe leisten kann. Unterrichtet ein Mitgliedstaat den hilfeersuchenden Mitgliedstaat unmittelbar so teilt er dies auch dem MIC mit. Das MIC hält die Mitgliedstaaten auf dem Laufenden.
- 2. Der ersuchende Mitgliedstaat ist für die Leitung der Hilfseinsätze zuständig. Die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats legen die Leitlinien fest und stecken erforderlichenfalls den Rahmen der den Einsatzteams übertragenen Aufgaben ab. Die Einzelheiten der Ausführung dieser Aufgaben bleiben dem vom hilfeleistenden Mitgliedstaat benannten Verantwortlichen überlassen.
- 3. Bittet der ersuchende Mitgliedstaat die Einsatzteams, den Einsatz in seinem Namen zu leiten; In diesem Falle, bemühen sich die von den Mitgliedstaaten und von der Gemeinschaft entsandten Teams, ihre Einsätze untereinander zu koordinieren.
- 4. Werden für die Evaluierung und/oder Koordinierung zuständige Teams entsandt, so erleichtern sie die Koordinierung zwischen den Einsatzteams und stellen die Verbindung mit den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats her.
Artikel 9
- 1. Bei schweren Notfällen außerhalb der Gemeinschaft können die Artikel 6, 7 und 8 auf Ersuchen auch bei Katastrophenschutzeinsätzen außerhalb der Gemeinschaft Anwendung finden.
Solche Einsätze können entweder als eigenständiger Hilfseinsatz oder als Beitrag zu einem Einsatz unter Leitung einer internationalen Organisation erfolgen.
Die in diesem Artikel enthaltenen Koordinierungsregelungen gelten nur für die Hilfe, die im Rahmen des Verfahrens geleistet wird.
Die nach diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen berühren nicht die nach Titel V des Vertrags über die Europäische Union ergriffenen Maßnahmen.
- 2. Wird Katastrophenhilfe gemäß Absatz 1 als Reaktion auf ein über das MIC verbreitetes Hilfeersuchen geleistet so gewährleistet der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führt (Vorsitz), die Gesamtkoordinierung der Katastrophenschutzeinsätze unter Beachtung der operativen Koordinierungsrolle der Kommission gemäß Absatz 4.
- 3. Bezüglich der politischen und strategischen Koordinierung nimmt der Vorsitz insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- - er bewertet, ob der etwaige Einsatz des Verfahrens als Mittel zur Erleichterung und Unterstützung der Krisenbewältigung zweckmäßig ist;
- - falls er dies für erforderlich hält, nimmt er Beziehungen zu dem betroffenen Drittland auf politischer Ebene auf und hält Verbindung zu diesem Land in allen Phasen des Notfalls, was den globalen politischen und strategischen Rahmen für den Hilfseinsatz betrifft;
Der Vorsitz kann gegebenenfalls einen anderen Mitgliedstaat auffordern, die Verantwortung für diese politische und strategische Koordinierung ganz oder teilweise zu übernehmen oder er kann die Kommission auffordern, diese Koordinierung zu unterstützen.
- 4. Die operative Koordinierung wird von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitz im Rahmen der politischen und strategischen Koordinierung nach Absatz 3 wahrgenommen.
Die operative Koordinierung umfasst gegebenenfalls die folgenden Tätigkeiten:
- a) Führen eines ständigen Dialogs mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten, um im Rahmen des Verfahrens einen wirksamen und kohärenten europäischen Katastrophenschutzbeitrag zu den globalen Hilfsmaßnahmen zu leisten, wozu insbesondere Folgendes gehört:
- i) unverzügliche Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über die vollständigen Hilfeersuchen,
- ii) Entsendung von Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams vor Ort, die eine Bewertung der Situation und des Bedarfs vornehmen und/oder die operative Koordinierung vor Ort der im Rahmen des Verfahrens geleisteten Hilfe unterstützen,
- iii) Erstellung von Bedarfsanalysen in Zusammenarbeit mit den Evaluierungs- und/ oder Koordinierungsteams und anderen Akteuren, einschließlich anderer Dienststellen der EU,
- iv) Austausch einschlägiger Bewertungen und Analysen mit allen relevanten Akteuren,
- v) Bereitstellung einer Übersicht über die von den Mitgliedstaaten und über andere Quellen angebotene Hilfe,
- vi) Beratung bezüglich der Art der erforderlichen Hilfe, um zu gewährleisten, dass die geleistete Katastrophenhilfe den Bedarfsanalysen entspricht"
- vii) Unterstützung bei der Überwindung etwaiger praktischer Schwierigkeiten bei der Hilfeleistung in Bereichen wie Transit und Zoll;
- b) Aufnahme von Kontakten zu dem betroffenen Drittland zu technischen Details wie genauer Hilfsbedarf, Annahme von Angeboten und praktische Vorkehrungen für die Annahme und Verteilung der Hilfe vor Ort;
- c) Aufnahme von Kontakten zu oder Zusammenarbeit mit dem VN-Büro für die Koordinierung der humanitären Angelegenheiten (OCHA), falls dieses vor Ort vertreten ist, und zu bzw. mit anderen Akteuren, die zu den globalen Hilfeleistungen beitragen, um für größtmögliche Synergien zu sorgen, Komplementarität anzustreben und Überschneidungen und Lücken zu vermeiden;
- d) Aufnahme von Kontakten zu allen einschlägigen Akteuren, insbesondere in der Schlussphase des Hilfseinsatzes im Rahmen des Verfahrens, um eine reibungslose Übergabe zu erleichtern.
- 5. Die Kommission kann gegebenenfalls von Fall zu Fall zusätzliche operative Aufgaben im Benehmen mit dem Vorsitz wahrnehmen.
- 6. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitz die Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii benennen. Diese Teams setzen sich aus Experten und einem Teamleiter zusammen, die von den Mitgliedstaaten von Fall zu Fall zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission wählt die Experten und den Leiter eines Teams auf der Grundlage ihrer Befähigungen und Erfahrung aus, unter anderem auch anhand des Niveaus der im Hinblick auf das Verfahren absolvierten Schulung, der bisherigen Erfahrung mit Missionen im Rahmen des Verfahrens und anderer internationaler Hilfseinsätze. Die Auswahl erfolgt ferner auf der Grundlage anderer Kriterien, einschließlich Sprachkenntnisse, damit sichergestellt ist, dass das Team als Ganzes über die erforderlichen Fähigkeiten für die konkrete Situation verfügt.
Das MIC hält enge Kontakte zu den Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams und bietet ihnen Unterstützung und Beratung.
- 7. Der Vorsitz und die Kommission gewährleisten eine enge Zusammenarbeit und führen in allen Phasen des Notfalls einen ständigen Dialog bezüglich des Einsatzes.
Die operative Koordinierung wird umfassend in die Gesamtkoordinierung des VN-OCHA integriert falls dieses vor Ort vertreten ist; dabei wird die leitende Rolle des OCHA beachtet.
Die Koordinierung im Rahmen des Verfahrens berührt weder die bilateralen Kontakte zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und dem betroffenen Land noch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen. Diese bilateralen Kontakte können auch dazu genutzt werden, einen Beitrag zur Koordinierung im Rahmen des Verfahrens zu leisten.
Es wird eine Synergie und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union oder der Gemeinschaft angestrebt. Insbesondere gewährleistet die Kommission die Komplementarität und die Kohärenz der Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens und der nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe finanzierten Maßnahmen.
Bei schweren Notfällen außerhalb der Gemeinschaft sollte der etwaige Einsatz militärischer Mittel und Fähigkeiten, die zur Unterstützung des Katastrophenschutzes zur Verfügung stehen, mit den Grundsätzen der einschlägigen VN-Richtlinien im Einklang stehen.
- 8. Die Koordinierungsrolle des Vorsitzes und der Kommission gemäß diesem Artikel berührt nicht die Zuständigkeiten und Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Teams, Module und andere Unterstützung, einschließlich militärischer Mittel und Fähigkeiten. Insbesondere darf die Koordinierung durch den Vorsitz und die Kommission nicht die Erteilung von Anweisungen oder Befehlen an die Teams, Module und anderen Mittel und Fähigkeiten der Mitgliedstaaten nach sich ziehen, die freiwillig gemäß der Koordinierung auf Ebene der Zentrale und vor Ort eingesetzt werden.
- 9. Um die Koordinierung nach Absatz 8 zu ermöglichen und einen umfassenden Beitrag zu den globalen Hilfsmaßnahmen sicherzustellen,
- - halten alle Mitgliedstaaten, die Katastrophenhilfe nach Absatz 1 als Reaktion auf ein über das MIC verbreitetes Hilfeersuchen leisten, das MIC umfassend über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden,
- - unterhalten die Teams und Module der Mitgliedstaaten vor Ort, die im Rahmen des Verfahrens an dem Einsatz teilnehmen, enge Kontakte zu den Koordinierungs- und/oder Evaluierungsteams des MIC vor Ort.
Artikel 10
- Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens geleistete Katastrophenhilfe durch das Ergreifen der Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 8 unterstützen und ergänzen.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 11
- Das Verfahren steht den Beitrittsländern offen:
- Weitere Drittländer sowie internationale und regionale Organisationen können an den Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen zwischen diesen Drittländern und der Gemeinschaft teilnehmen.
Artikel 12
Zum Zwecke der Durchführung dieser Entscheidung benennen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden und unterrichten die Kommission darüber.
Artikel 13
- Die Kommission legt nach den Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen, insbesondere für folgende Bereiche, fest:
- (1) die für Hilfseinsätze verfügbaren Ressourcen gemäß Artikel 3;
- (2) das MIC gemäß Artikel 2 Absatz 5;
- (3) das CECIS gemäß Artikel 2 Absatz 6,
- (4) die für die Evaluierung und/oder Koordinierung zuständigen Teams gemäß Artikel 2 Absatz 4, einschließlich der Kriterien für die Auswahl der Experten;
- (5) das Ausbildungsprogramm gemäß Artikel 2 Absatz 2;
- (6) die Module nach Artikel 3 Absatz 3;
- (7) die Frühwarnsysteme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
- (8) Informationen über medizinische Ressourcen gemäß Artikel 4 Absatz 1;
- (9) die Einsätze innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 sowie die Einsätze außerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 9.
Artikel 14
Artikel 15
- Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Entscheidung nach ihrer Bekanntgabe alle drei Jahre und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Bewertung.
- Den Schlussfolgerungen sind gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Entscheidung beigefügt.
Artikel 16
- Die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom wird aufgehoben.
- Für Verweise auf die aufzuhebende Entscheidung, die sich ab dann auf die vorliegende Entscheidung beziehen ist die Entsprechungstabelle im Anhang heranzuziehen.
Artikel 17
- Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anlage II
Entsprechungstabelle
Entscheidung des Rates 2001/792/EG, Euratom | Diese Entscheidung |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2, Satz 1 | Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2, Satz 2 | Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 2, Satz 3 | Erwägungsgrund 4, Satz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 dritter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 1 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 5 |
Artikel 1 Absatz 3 sechster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 6 |
- | Artikel 2 Absatz 7 |
- | Artikel 2 Absatz 8 |
| Artikel 2 Absatz 8a |
Artikel 1 Absatz 3 siebter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 9 |
Artikel 2 | Absatz 2a |
Artikel 2 | Artikel 5 |
Artikel 3 Buchstabe a | Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Buchstabe b | Artikel 3 Absatz 2 |
- | Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3 Buchstabe c | Artikel 3 Absatz 5 |
Artikel 3 Buchstabe d | Artikel 3 Absatz 4 |
| Artikel 3 Absatz 4a |
- | Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 3 Buchstabe e | Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 12 |
Artikel 4 Buchstabe a | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 4 Buchstabe b | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |
- | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 4 Buchstabe c | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 4 Buchstabe d | Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Buchstabe e | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 4 Buchstabe f | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 4 Buchstabe g | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 4 Buchstabe h | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h |
- | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i |
- | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j |
Artikel 5 Absatz 1 Einleitende Worte | Artikel 6 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 7 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 6 |
Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 5 | Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 9 Absätze 2 bis 9 |
- | Artikel 10 |
Artikel 7 | Artikel 11 Absatz 1 |
- | Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 1 | - |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d | Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e | Artikel 13 Absatz 5 |
| Artikel 13 Absatz 6 |
| Artikel 13 Absatz 7 |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f | Artikel 13 Absatz |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g | Artikel 13 Absatz |
- | Artikel 13 Absatz 8 |
Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 | - |
Artikel 9 Absatz 3 | Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 4 | Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 10 | Artikel 15 |
- | Artikel 16 |
Artikel 11 | - |
Artikel 12 | Artikel 17 |
Anlage III
Entwurf öffentlicher Erklärungen für das Ratsprotokoll
- 1. Zu Erwägungsgrund 16 und Artikel 9 Absatz 3 erster Gedankenstrich
"Der Rat und die Kommission weisen darauf hin, dass der Vorsitz entsprechend der in Erwägungsgrund 16 genannten Gemeinsamen Erklärung nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und der Kommission in den geeigneten Ratsgremien feststellen kann, dass das Hilfeersuchen eines Drittlands unter die Krisenbewältigung nach Titel V EUV fällt und im Namen des Rates Katastrophenhilfe nach dem Verfahren beantragen kann."
- 2. Zu Erwägungsgrund 16c und Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 5
- "Nach Auffassung des Rates und der Kommission sind unter den in Erwägungsgrund 16 und in Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 5 genannten Leitlinien der Vereinten Nationen die Leitlinien der Vereinten Nationen für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe (Osloer Leitlinien, in der im Mai 2007 verteilten Fassung) und die Leitlinien der Vereinten Nationen für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln zur Unterstützung humanitärer Maßnahmen der Vereinten Nationen in komplexen Notsituationen (MCDA-Leitlinien vom März 2003) zu verstehen."
- 3. Zu Artikel 2 Absätze 4 und 5
- "Der Rat ersucht die Kommission, dafür zu sorgen, dass die vor Ort tätigen Gemeinschaftsteams mit dem Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC) kommunizieren können."
- 4. Zu Artikel 11 Absatz 2
- "Der Rat versteht unter "Vereinbarungen" Abkommen nach Artikel 300 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft."
- 1 Parlamentsvorbehalt von DK/DE .
- 2 ABl. C vom , S. .
- 3 Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- 4 ABl. C 195 vom 18.8.2006, S. 40.
- 5 Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 hat der Generalsekretär des Ausschusses der Regionen dem Rat mitgeteilt, dass der Ausschuss beschlossen hat, keine Stellungnahme abzugeben, da in seiner Stellungnahme vom 26. April 2006 zu Naturkatastrophen (Brände, Überschwemmungen und Dürren) auf die vom Kommissionsvorschlag aufgeworfenen Fragen eingegangen wird.
- 6 ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.
- 7 ABl. C 198 vom 27.7.1991, S. 1.
- 8 ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 1.
- 9 Dok. 10255/1/05 REV 1, Nummer 19.
- 10 ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1.
- 11 ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
- 12 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.