A. Problem und Ziel
- Die Insolvenzordnung enthält nur sehr pauschale Regelungen dazu, wie der Insolvenzverwalter das ihm anvertraute fremde Vermögen zu verwalten hat und wie diese Verwaltung kontrolliert wird. Dies hat in einigen Fällen eine Veruntreuung von Insolvenzvermögen durch die Verwalter vereinfacht. Zugleich haben sich bei den einzelnen Gerichten und Verwalterkanzleien unterschiedliche Verfahrensweisen herausgebildet. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vorauswahlliste führen zusätzlich dazu, dass die Gerichte mit einer größeren Anzahl von Insolvenzverwaltern als in der Vergangenheit zusammenarbeiten müssen. Auch die Insolvenzverwalter sind auf der anderen Seite zunehmend nicht mehr nur schwerpunktmäßig bei einem Insolvenzgericht, sondern in verschiedenen Gerichtsbezirken tätig. Unterschiedliche Verfahrensgestaltungen belasten zunehmend den Arbeitsablauf sowohl auf Seiten der Gerichte als auch der Verwalter mit unnötigem Koordinierungsaufwand.
- Durch die wenig ausgeprägte Detaillierung bleibt der Ablauf des Insolvenzverfahrens für solche Gläubiger und potenziellen Investoren unverständlich, die mit dem deutschen Insolvenzrecht in seiner praktischen Handhabung nicht vertraut sind. Dies wirkt sich nachteilig auf den Standort Deutschland aus.
- Die mit der Schaffung der Insolvenzordnung verbundene Erwartung, dass die Gläubiger selbst das Verfahren aktiv mitgestalten und zugleich auch eine Kontrollfunktion gegenüber dem Insolvenzverwalter wahrnehmen, hat sich nicht erfüllt. In der Praxis spielen die Gläubiger in vielen Verfahren nur eine passive Rolle.
B. Lösung
- Das Insolvenzverfahren wird transparenter gestaltet. Die Aufgaben der Gerichte und Verwalter werden genauer definiert, die Möglichkeiten der gerichtlichen Kontrolle des Insolvenzverwalters verbessert.
- Es werden qualitative Mindestanforderungen an die vom Verwalter einzureichenden Unterlagen und für die Tätigkeit der Gerichte festgelegt. Die Gläubiger werden durch verbesserte Information verstärkt in das Verfahren einbezogen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Bund
- 2. Länder
- a. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- b. Vollzugsaufwand
Das Gesetz standardisiert Verfahrensschritte und Maßnahmen der Auswahl von und der Aufsicht über Insolvenzverwalter. Soweit einige Gerichte bisher hinter diesen Standards zurückgeblieben sind, kann hier ein Mehraufwand entstehen. Umgekehrt mag bei anderen Gerichten eine Verringerung des Arbeitsaufwandes eintreten. Generell ist die Standardisierung von Verfahrensabläufen geeignet, den zur Bearbeitung des Einzelfalles erforderlichen Zeitaufwand zu verringern. Genauer bestimmen lässt sich der entstehende Mehr- oder Minderaufwand jedoch nicht.
E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es werden einige wenige Dokumentations- und Informationspflichten neu eingeführt, die zur effektiven Ausübung der Aufsicht über die Insolvenzverwalter notwendig sind. Dies betrifft die Führung einer Liste der angelegten Anderkonten, den Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Begründung der Anzeige über den Eintritt der Masseunzulänglichkeit.
Dies wird in der Regel keine messbare Auswirkung auf die Bürokratiekosten in den Verwalterbüros haben, da die Verwalter in den meisten Fällen bisher schon im eigenen Interesse entsprechende Dokumentationen vorgenommen und dem Gericht Informationen erteilt haben werden.
Im Übrigen werden nur bereits bestehende Informationspflichten vereinheitlicht.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (GAVI)
Der Bundesrat hat in seiner 837. Sitzung am 12. Oktober 2007 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (GAVI)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 Abs. 4 wird aufgehoben.
- 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a Elektronische Verfahrensführung
- (1) Tabellen und Verzeichnisse, die Zwischenberichte und die Schlussrechnung sowie dazugehörige Anlagen können maschinell erstellt und bearbeitet werden. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Inhalt und Gliederung dieser Dokumente zu treffen.
- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Einreichung und Führung der in Absatz 1 genannten Dokumente sowie deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- (3) Soweit dem Gericht Unterlagen in elektronischer Form zur Verfügung stehen, in die nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ein Einsichtsrecht besteht, kann auch ein direkter Zugriff der Verfahrensbeteiligten hierauf mittels Online-Verfahren eröffnet werden. Auf diesem Wege kann das Gericht den Beteiligten auch die wesentlichen Ergebnisse der Zwischenberichte nach § 58 Abs. 1 zur Verfügung stellen."
- 3. § 21 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- "6. einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten."
- 4. In § 29 Abs. 1 werden die Wörter "Im Eröffnungsbeschluss" durch die Wörter "Mit dem Eröffnungsbeschluss" ersetzt.
- 5. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Eröffnungsbeschluss" die Wörter "und die Terminsbestimmung" eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "ist der Beschluss" durch die Wörter "sind der Beschluss und die Terminsbestimmung" ersetzt.
- 6. § 58 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- "(1a) Sofern das Gericht keine anderweitige Anordnung trifft, hat der Insolvenzverwalter nach Ablauf von jeweils sechs Monaten, beginnend mit dem Datum der ersten Gläubigerversammlung, dem Gericht einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung einzureichen."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- "(3) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die für die Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts und eine Entlassung des Insolvenzverwalters aus dem Amt aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, den für die Kanzleisitze des Verwalters örtlich zuständigen Insolvenzgerichten, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen."
- 7. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
§ 58a Inhalt der Zwischenberichte
- (1) Die Berichte über den Sachstand und die Geschäftsführung nach § 58 haben mindestens eine fortgeschriebene Vermögensübersicht sowie das fortgeschriebene Verzeichnis der Massegegenstände entsprechend den §§ 151, 153 und eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Berichtszeitraum zu enthalten. Wird das schuldnerische Unternehmen fortgeführt, so ist anstelle der Übersicht und des Verzeichnisses das vorläufige Ergebnis der Betriebsfortführung mitzuteilen. Die Kontenbestände sind in geeigneter Form nachzuweisen.
- (2) Einzelne Positionen sind nur zu erläutern, soweit dies neben der Vorlage der in Absatz 1 genannten Unterlagen erforderlich erscheint. Auf Anforderung des Gerichts sind die Einnahmen und Ausgaben zu belegen."
- 8. § 59 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c eingefügt:
- "(1a) Der entlassene Verwalter hat an den neu bestellten Verwalter alle im Rahmen der Verwaltung in Besitz genommenen Gegenstände einschließlich der Geschäftsunterlagen herauszugeben. In die von ihm angelegten Verfahrensakten hat er dem neu bestellten Verwalter Einsicht zu gewähren. § 58 Abs. 2 gilt für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters entsprechend. (1b) Das Gericht kann durch Beschluss auch die Herausgabe bestimmter Sachen anordnen; in diesem Fall finden auf die Vollstreckung der Herausgabeverpflichtung die §§ 883 bis 886 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. § 766 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt. (1c) Das Gericht kann anordnen, dass Guthaben, die auf für das Verfahren angelegten Anderkonten geführt werden, ganz oder teilweise an den neuen Verwalter auszukehren sind. Die §§ 829 und 834 bis 836 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Einziehung der Forderung nur auf ein vom neuen Verwalter für das Verfahren angelegtes Anderkonto zulässig ist; § 835 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- "(2) Gegen die Entlassung und die Entscheidungen des Gerichts nach den Absätzen 1b und 1c steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entlassung steht dem Verwalter, dem Gläubigerausschuss oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu."
- 9. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
§ 60a Allgemeine Berufshaftpflichtversicherung
- (1) Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, eine allgemeine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Verwaltertätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden für die Dauer des Insolvenzverfahrens zu unterhalten. Das Bestehen dieser Versicherung hat der Insolvenzverwalter dem Gericht jederzeit auf Verlangen und den Gläubigern auf Verlangen in der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, nachzuweisen.
- (2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Insolvenzverwalter zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines Verfahrens, mögen diese auf dem Verhalten des Insolvenzverwalters oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
- (3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:
- 1. für Ersatzansprüche aus wissentlicher Pflichtverletzung,
- 2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
- 3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
- 4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Insolvenzverwalters vor außereuropäischen Gerichten,
- 5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Insolvenzverwalters.
- (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 1 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Beschränkt der Verwalter seine Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen auf die Übernahme von Verbraucherinsolvenzverfahren, so beträgt die Mindestversicherungssumme 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
- (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
- (6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, den für die Kanzleisitze des Insolvenzverwalters zuständigen Insolvenzgerichten die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
- (7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestversicherungssummen anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen."
- 10. § 66 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
- "Die Rechnungslegung besteht mindestens aus dem Schlussbericht, der Schlussrechnung und der auf den Zeitpunkt der Rechnungslegung zu erstellenden Vermögensübersicht einschließlich des fortgeschriebenen Verzeichnisses der Massegegenstände. Wird das schuldnerische Unternehmen fortgeführt, so ist anstelle der Vermögensübersicht und des Verzeichnisses das Ergebnis der Betriebsfortführung mitzuteilen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "1 bis 2a" ersetzt.
- 11. Dem § 73 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- "(3) Die Gläubigerversammlung kann eine Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beschließen, die von der Festsetzung in der nach § 65 erlassenen Rechtsverordnung abweicht, insbesondere kann sie eine Pauschalvergütung beschließen, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu verwaltenden Masse oder den zu erwartenden Aufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses geboten erscheint. Die Vergütung kann nicht zu Lasten der Staatskasse geltend gemacht werden, soweit sie über den Betrag hinausgeht, der sich bei Anwendung der Rechtsverordnung ergeben würde."
- 12. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- "Sind seit der letzten Gläubigerversammlung mindestens zwei Jahre vergangen, so ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Versammlung schon dann einzuberufen, wenn die Summe der Rechte und Forderungen der antragstellenden Gläubiger ein Zehntel der Summe aller Rechte und Forderungen beträgt; abweichend von Nummer 4 genügt ein Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe."
- 13. Nach § 149 wird folgender § 149a eingefügt:
§ 149a Anderkontenführung, Bargeldgeschäfte
- (1) Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die zur Insolvenzmasse gehören, sind stets von anderen Sondervermögen oder vom Vermögen des Insolvenzverwalters getrennt zu verwalten. Geld ist unverzüglich einem Sonderkonto für fremde Gelder (Anderkonto) zuzuführen. Für jede verwaltete Masse ist ein gesondertes Anderkonto zu führen. Das Anderkonto darf nur zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs genutzt werden, der in Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht. Für Depots gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend (Anderdepot).
- (2) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der Kreditinstitute zu führen, bei denen Anderkonten oder Anderdepots eingerichtet sind (Anderkontenliste). In dieses Verzeichnis sind einzutragen:
- 1. die Anschrift des Kreditinstituts,
- 2. die Nummer des Anderkontos bzw. Anderdepots,
- 3. das gerichtliche Geschäftszeichen des Insolvenzverfahrens,
- 4. der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Kontenführung.
- (3) Bargeldgeschäfte soll der Insolvenzverwalter nur vornehmen, wenn sie nach Anlass und Umfang ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführung entsprechen. Hat der Insolvenzverwalter entgegen Satz 1 Bargeldgeschäfte vorgenommen, sind diese im nächsten Zwischenbericht nach § 58 oder, wenn vor Abschluss des Verfahrens kein Bericht mehr zu erstellen ist, mit der Schlussrechnung gesondert aufzuführen und zu begründen."
- 14. Dem § 151 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- "Die einzelnen Massegegenstände sind so zu kennzeichnen, dass ihr Verbleib über den gesamten Verlauf des Insolvenzverfahrens nachvollzogen werden kann."
- 15. Dem § 153 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
- "Die einzelnen Positionen sind, soweit erforderlich, zu erläutern. Die einzelnen Massegegenstände sind so zu kennzeichnen, dass ihr Verbleib über den gesamten Verlauf des Insolvenzverfahrens nachvollzogen werden kann."
- 16. § 208 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- "Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist zu begründen."
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
- "(4) Bestimmt das Gericht einen Termin nach § 29, so ist dieser auch zur Unterrichtung der Insolvenzgläubiger durchzuführen. Im Termin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners, ihre Ursachen und die Gründe für den Eintritt der Masseunzulänglichkeit zu berichten."
Artikel 2
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- "(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer allgemeinen Haftpflichtversicherung abgegolten. Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind dem Verwalter die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Versicherung als Auslagen, auch neben dem Pauschsatz des § 8 Abs. 3, zu erstatten."
- 2. In § 17 Satz 1 wird die Angabe "95 Euro" durch die Angabe "190 Euro" ersetzt.
- 3. Dem § 18 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
- "Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der 5 vom Hundert der festgesetzten Vergütung für jedes Jahr der Tätigkeit, höchstens jedoch 100 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit beträgt. Der Pauschsatz darf 20 vom Hundert der festgesetzten Vergütung nicht überschreiten."
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 2 § 5a Abs. 1 und 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Die Thematik einer verbesserten Kontrolle der Insolvenzverwalter ist aus Anlass mehrerer Fälle von Veruntreuungen mit Schäden in Millionenhöhe in das öffentliche Blickfeld gerückt. Bei einer genaueren Analyse der Fälle zeigt sich, dass die Insolvenzordnung nur sehr wenige Vorschriften dazu enthält, wie der Verwalter das ihm anvertraute fremde Vermögen zu verwalten hat und wie diese Verwaltung kontrolliert wird - im Gegensatz etwa zur hohen Regelungsdichte für die Berufsausübung der Notare bei der Verwaltung fremder Gelder.
Dabei kann es aber nicht darum gehen, durch repressive Regelungen die Insolvenzverwalter einer verschärften Kontrolle zu unterwerfen. Hierdurch würde ein Misstrauen gegenüber allen Angehörigen dieses Berufsstandes zum Ausdruck gebracht, das völlig unangebracht wäre. Der Entwurf setzt vielmehr auf eine transparentere Verfahrensführung zur Vorbeugung. Durch größere Transparenz sind kriminelle Verhaltensweisen schneller erkennbar, so dass auch schneller auf diese Erkenntnisse reagiert werden kann. Zum anderen sind auch auf Seiten des Gerichts Standards für die gebotene Prüfung zu setzen.
Dies dient auch der Stärkung des Standorts Deutschland. In den letzten Jahren ist eine verstärkte Tendenz zu beobachten, Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Möglichkeit nicht in Deutschland, sondern in England zu stellen. Das englische Insolvenzrecht gilt als gläubiger- und sanierungsfreundlicher, das deutsche Insolvenzverfahren hingegen als unübersichtlich und schwerfällig. Durch eine verbesserte Transparenz und standardisierte Verfahrensführung wird der Ablauf des Verfahrens auch für solche Gläubiger und potenziellen Investoren verständlicher, die mit dem deutschen Insolvenzrecht nicht vertraut sind.
Die hier beschriebenen Anforderungen werden zwar bereits jetzt von vielen Gerichten und Verwaltern erfüllt oder übertroffen. Dies steht jedoch einer Festlegung von Mindeststandards nicht entgegen. Durch klare inhaltliche Vorgaben werden einheitliche Voraussetzungen für alle Beteiligten geschaffen. Damit wird zum einen ein hinreichendes Niveau garantiert, zum anderen - auf Verwalterseite - auch für eine vergleichbare Ausgangslage im Wettbewerb gesorgt.
Zugleich sind die Gläubiger nach Möglichkeit wieder verstärkt in das Verfahren einzubeziehen. Die mit der Schaffung der Insolvenzordnung verbundene Erwartung, dass die Gläubiger selbst das Verfahren aktiv mitgestalten und zugleich auch eine Kontrollfunktion gegenüber dem Insolvenzverwalter wahrnehmen, erfüllt sich in den seltensten Fällen.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vorauswahlliste führen dazu, dass die Gerichte mit einer größeren Anzahl von Insolvenzverwaltern als in der Vergangenheit zusammenarbeiten müssen. Auch die Insolvenzverwalter sind auf der anderen Seite zunehmend nicht mehr nur schwerpunktmäßig bei einem Insolvenzgericht, sondern in verschiedenen Gerichtsbezirken tätig. Es wird daher zukünftig nicht mehr ausreichend sein, dass sich ein Insolvenzgericht mit "seinen" Insolvenzverwaltern auf ein bestimmtes Verfahren einigt. Unterschiedliche Vorgaben der Gerichte belasten den Arbeitsablauf in den Verwalterbüros; auf der anderen Seite werden die vom Gericht zu bewältigenden Prüfungen dadurch erschwert, dass die Verwalter in Aufbau und Inhalt höchst unterschiedliche Tabellen, Verzeichnisse, Berichte und Schlussrechnungen einreichen. Auch hier kann eine Standardisierung dabei helfen, sowohl den Insolvenzverwaltern wie auch den Gerichten die tägliche Arbeit und die Kommunikation miteinander zu vereinfachen.
Dabei sind die Möglichkeiten des elektronischen Datenaustausches zu nutzen; dies soll zugleich der Vorbereitung eines elektronischen Rechtsverkehrs in Insolvenzverfahren dienen.
Die Insolvenzordnung stellt keine Anforderungen an die Ausübung des Berufs des Insolvenzverwalters, mit Ausnahme der Regelung in § 56 Abs. 1 InsO, dass eine geeignete Person zu bestellen sei. Dies ist darin begründet, dass sich die Insolvenzordnung nicht mit dem Berufsbild als solchem befasst, sondern nur das einzelne Insolvenzverfahren in den Blick nimmt. Ohne den Gerichten im übrigen detaillierte Kriterien für die Eignung eines Verwalters vorgeben zu wollen, soll jedenfalls das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung geregelt werden, die für den Schutz der übrigen Verfahrensbeteiligten von besonderer Bedeutung ist.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Strukturierung der Verzeichnisse, Tabellen, und Berichte
Um den Arbeitsablauf sowohl bei den Gerichten als auch bei den Verwaltern zu vereinfachen, sollen die von letzteren einzureichenden Tabellen und Verzeichnisse in Inhalt, Gliederung und Gestaltung standardisiert werden können. Hierzu sieht der Gesetzentwurf eine Verordnungsermächtigung vor. Hinzu tritt eine einheitlich vorgegebene Frist für die regelmäßige Berichterstattung über den Verfahrensstand. Auch dies dient der Arbeitserleichterung für die Gerichte, die dann in der Regel keine Anforderungsschreiben mehr versenden müssen, wie auch der besseren Planbarkeit in den Verwalterbüros. Zur Qualitätssicherung wird ein Mindestinhalt für die Zwischenberichte festgelegt.
Besonders wichtig für die Prüfbarkeit des Verfahrensablaufes ist es, die Verwaltung und Verwertung einzelner Vermögensgegenstände über die gesamte Verfahrensdauer hinweg verfolgen zu können. Daher sieht der Entwurf vor, dass die einzelnen Massegegenstände - beginnend mit dem Verzeichnis der Massegegenstände über die einzelnen Zwischenberichte hinweg bis hin zur Schlussrechnung - so mit Ordnungskennzeichen zu versehen sind, dass ihr Verbleib ohne weitere Schwierigkeiten nachvollzogen werden kann.
2. Strukturierung der Schlussrechnung
Die Schlussrechnungen der Verwalter unterscheiden sich nach Inhalt und Aufbau erheblich. Dies erschwert die Arbeit der Gerichte. Bei den Gerichten bestehen andererseits sehr unterschiedliche Vorstellungen davon, was Inhalt der Schlussrechnungsprüfung ist, und wie intensiv die Prüfung ausfallen sollte. Dies kann auf der einen Seite zu einer nur oberflächlichen Prüfung und möglichen Amtshaftungsansprüchen führen oder auf der anderen Seite zu übertriebenem Arbeitsaufwand. Ebenso wie die sonstigen vom Verwalter einzureichenden Unterlagen soll daher auch die Schlussrechnung in Aufbau und Gestaltung vereinheitlicht werden können. Hierdurch werden die Prüfungsabläufe vereinfacht. Hinzu treten, wie bereits bei den Zwischenberichten, die Festlegung eines Mindestinhalts der Schlussrechnung und von Regelanforderungen an die Prüfung auf Seiten des Gerichts.
3. Vorbereitung des elektronischen Rechtsverkehrs
Auf Grund einer Verordnungsermächtigung für die Länder kann der elektronische Rechtsverkehr eingeführt werden, sobald hierfür die technischen Voraussetzungen bestehen. Zugleich soll eine Online-Einsicht der übrigen Verfahrensbeteiligten in solche Dokumente ermöglicht werden, die dem Gericht in elektronischer Form zur Verfügung stehen und in die ohnehin ein Einsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten besteht. Die elektronische und weitgehend automatisierte Abwicklung verbessert die Informationsmöglichkeiten der Gläubiger und entlastet die Gerichte von Einsichtnahme- und Übersendungsersuchen. Bei der Einrichtung des Systems wird nur darauf zu achten sein, dass ein Missbrauch soweit wie möglich ausgeschlossen wird und nur die Verfahrensbeteiligten Zugriff auf die Dokumente aus ihrem Verfahren haben.
4. Aufsicht des Insolvenzgerichts, Pflichten des Insolvenzverwalters
- a) Die Möglichkeiten des Gerichts, Aufsichtsmaßnahmen gegen Insolvenzverwalter zu ergreifen, sollen verbessert werden.
Ist der Insolvenzverwalter wegen erheblicher Pflichtverstöße oder wegen des Verdachts auf Unterschlagungen von allen Verfahren entbunden worden, müssen die Unterlagen und Verfahrensakten möglichst umgehend von ihm herausgegeben werden, um die Verfahren weiterführen und eventuell Fehlverhalten aufklären zu können. Gerade in derartigen Situationen sind die Vollstreckungsmöglichkeiten des § 58 Abs. 2 InsO - Festsetzung von Zwangsgeld - jedoch völlig unzureichend. Die Vollstreckungsmöglichkeiten sollen daher für diese Fälle durch eine Verweisung auf die Herausgabevollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verschärft werden. Diese ist weitaus effektiver als die Festsetzung von Zwangsgeld, da sie die unmittelbare Suche nach den herauszugebenden Gegenständen und die Zwangsräumung ermöglicht.
Aus der gerichtlichen Praxis wird auch von Problemen bei der Übertragung von Anderkonten-Guthaben auf den neu bestellten Verwalter berichtet. Einige Banken lassen die Vorlage des Bestellungsbeschlusses als Legitimation für eine Übertragung der Guthaben auf Konten des neuen Verwalters nicht ausreichen. Hier soll eine gerichtliche Anordnung der Übertragung Abhilfe schaffen.
- b) Es gibt keinen Mechanismus, durch den sichergestellt ist, dass das Insolvenzgericht von Zivil-, Straf- und Vollstreckungsverfahren gegen Insolvenzverwalter Kenntnis erhält. Dies wäre aber wünschenswert, um möglichst frühzeitig von Anhaltspunkten, die für einen Vermögensverfall oder für Straftaten gegen die Insolvenzmasse sprechen, Kenntnis zu erlangen und weitere Ermittlungen einleiten zu können. Der Entwurf schafft die datenschutzrechtlichen Grundlagen für eine entsprechende Ergänzung der Anordnungen über Mitteilungen in Zivil- und in Strafsachen (MiZi und MiStra). In Betracht kommt eine Mitteilungspflicht entsprechend der für andere rechtsberatende Berufe geltenden (Nr. 23 der MiStra bzw. Abschnitt XXIII. der MiZi).
- c) Weiter sieht der Entwurf die Einführung einer Pflichtversicherung vor. Gesetzliche Vorschriften zu einer Pflichtversicherung der Insolvenzverwalter gibt es bisher nicht - im Gegensatz zu anderen Berufen, in denen fremdes Vermögen betreut wird, etwa § 19a BNotO oder § 51 BRAO.
5. Stärkung der Gläubigerbeteiligung
In vielen umfangreichen Insolvenzverfahren ist eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft betriebswirtschaftlich hoch qualifizierter Gläubiger im Gläubigerausschuss zu beklagen. Dies ist besonders bedauerlich vor dem Hintergrund der dem Gläubigerausschuss obliegenden Aufgaben der Geschäfts- und Rechnungsprüfung. Eine der Hauptursachen hierfür ist die - für diesen Personenkreis - relativ geringe Vergütung, die sich auf höchstens 95 Euro pro Stunde beläuft. Die Bandbreite der festsetzungsfähigen Vergütung ist daher anzuheben. Zugleich soll es der Gläubigerversammlung ermöglicht werden, eine noch höhere Vergütung zu beschließen, wenn sie dies im Hinblick auf die im Ausschuss zu erfüllenden Aufgaben oder zur Gewinnung bestimmter Personen für diese Aufgaben für erforderlich erachtet.
Daneben ist die Transparenz der Verfahrensführung für die Gläubiger zu verbessern. So ist bei lang andauernden Verfahren in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren ein Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung unter erleichterten Bedingungen möglich. Gleiches gilt für die Erläuterung der Ursachen einer nachträglich angezeigten Masseunzulänglichkeit. Hier gibt es bisher keinen Begründungszwang für den Insolvenzverwalter und damit auch keine Möglichkeit der Überprüfung, ob die Masseunzulänglichkeit tatsächlich vorliegt und ob sie gegebenenfalls auf Fehlverhalten des Insolvenzverwalters beruht.
Mittelfristig mit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sollen die Gläubiger die Möglichkeit erhalten, sich jederzeit bei Gericht in "ihr Verfahren" einloggen und die dort zur Verfügung gestellten Unterlagen ansehen zu können (vgl. oben II. 3). Auch soll das Gericht die Möglichkeit erhalten, dort vom Verwalter gelieferte wesentliche Informationen über den Verfahrensstand einstellen zu können, etwa zur voraussichtlichen Verfahrensdauer oder zu der zu erwartenden Quote. Damit dürfte in vielen Fällen dem Informationsbedürfnis der Gläubiger Rechnung getragen sein, ohne dass das Gericht mit der Beantwortung von Anfragen belastet wird.
III. Auswirkung des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
Mit Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte ist nicht zu rechnen. Insbesondere wird auch die Anhebung des Vergütungsrahmens für Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht zu einer messbaren Steigerung der Ausgaben führen. Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vergütung in der Regel aus der Insolvenzmasse gezahlt wird und nur in Fällen der Masselosigkeit oder Masseunzulänglichkeit der Staatskasse zur Last fällt. In diesen Fällen wird es sich jedoch in der Regel um eher einfach gelagerte Sachverhalte handeln, in denen entweder überhaupt kein Gläubigerausschuss bestellt wird oder die Vergütung am unteren Rand der Spanne anzusiedeln sein wird und damit den bereits nach jetziger Gesetzeslage anfallenden Kosten entspricht.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IV. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (das bürgerliche Recht, das gerichtliche Verfahren).
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (§ 5 Abs. 4)
§ 5 Abs. 4 kann aufgehoben werden, da die elektronische Verfahrensführung umfassend in einem neuen § 5a geregelt werden soll, vgl. hierzu Nummer 2.
Zu Nummer 2 (§ 5a - neu -)
Der neu einzufügende § 5a enthält die zur Standardisierung sowie zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs notwendigen Verordnungsermächtigungen. Die nähere Festlegung von Inhalt und Gliederung der Verzeichnisse, Tabellen, Berichte und der Schlussrechnung sowie etwaiger Anlagen soll bundeseinheitlich erfolgen, um die in mehreren Ländern und bundesweit tätigen Verwalter nicht mit unterschiedlichen Standards zu belasten. Die elektronische Einreichung und die weitere justizinterne Aktenführung, also insbesondere die weitere Behandlung und Speicherung der eingereichten Dokumente, muss dagegen jedes Land selbst vorgeben und an sein justizeigenes IT-System anpassen können. Die Absätze 1 und 2 enthalten dementsprechend unterschiedliche Verordnungsermächtigungen.
Absatz 3 enthält die Möglichkeit, Dokumente den Verfahrensbeteiligten mittels Online-Einsicht zugänglich zu machen. Die Möglichkeit der Online-Einsicht verbessert die Informationsmöglichkeiten der Gläubiger und entlastet die Gerichte von Einsichtnahme- und Übersendungsersuchen. Die Einrichtung eines solchen Systems setzt voraus, dass ausreichende Vorkehrungen gegen einen Missbrauch getroffen werden. Insbesondere ist über ein Identifizierungsverfahren sicherzustellen, dass nur die Verfahrensbeteiligten Zugriff auf die Dokumente aus ihrem Verfahren haben.
Die Internet-Einsicht betrifft nicht die gesamte Verfahrensakte sondern ist beschränkt auf einzelne Dokumente, in die nach anderen besonderen Vorschriften ein Einsichtsrecht besteht. Dies sind insbesondere die bisher auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme bereit zu haltenden Unterlagen, wie z.B. die in § 154 InsO benannten Verzeichnisse und Übersichten, die Insolvenztabelle nach § 175 Abs. 1 InsO und eine Entscheidung über die Berichtigung eines Verzeichnisses nach § 194 Abs. 3 InsO.
Absatz 3 Satz 2 ermöglicht es, eine "Kurzübersicht" über den Verfahrensstand für die Beteiligten zur Verfügung zu stellen. In Betracht kommen namentlich die aus dem letzten Zwischenbericht des Verwalters ersichtlichen Daten über die voraussichtliche Verfahrensdauer und eine zu erwartende Quote. Mit diesen Möglichkeiten dürfte sich der überwiegende Teil der Informationsinteressen der Verfahrensbeteiligten abdecken lassen.
Zu Nummer 3 (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 - neu -)
In Insolvenzverfahren mit größeren Vermögensmassen sind häufig bereits im Eröffnungsverfahren Entscheidungen zu treffen, die für das weitere Verfahren von erheblicher Bedeutung sind. Vor allem die Weichen für eine erfolgreiche Unternehmensfortführung werden häufig in den ersten Wochen nach dem Insolvenzantrag und nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. In diesen Verfahren ist es sinnvoll, gleich zu Beginn auf die Kompetenz der Gläubiger zurückgreifen zu können. Diese kommen zum einen in der Regel aus demselben Wirtschaftszweig wie der Schuldner, haben insofern auch das erforderliche Wissen, zu einer erfolgreichen Sanierung beizutragen und haben auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer erfolgreichen Sanierung des Schuldners.
Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses bereits im Eröffnungsverfahren ist in der Insolvenzordnung aber bislang nicht geregelt und in der Praxis umstritten. Daher sorgt eine Aufnahme in den Katalog möglicher Sicherungsmaßnahmen für Klarheit.
Hinsichtlich der Aufgaben, Beschlussfassung und Vergütung der Mitglieder wird auf die Vorschriften über den im eröffneten Verfahren eingesetzten Gläubigerausschuss verwiesen.
Zu Nummer 4 (§ 29 Abs. 1)
Die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung ist technisch von der Terminsbestimmung zu trennen. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet der Richter, während die nachfolgenden Termine vom Rechtspfleger wahrgenommen werden. Dieser sollte daher auch über die Terminszeit entscheiden können. § 29 Abs. 1 InsO sieht jedoch eine einheitliche Entscheidung auch über die Terminierung im Eröffnungsbeschluss vor. Durch die geänderte Formulierung wird auch eine getrennte Entscheidung ermöglicht; eine gemeinsame Bestimmung in einem Beschluss bleibt nach wie vor als alternative Verfahrensweise zulässig.
Trotz der Trennung in technischer Hinsicht ist die aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung vorgeschriebene Gleichzeitigkeit beider Beschlüsse aber beizubehalten.
Die Neufassung kehrt damit zurück zu der flexibleren Gestaltung unter Geltung der Konkursordnung, von der die Insolvenzordnung ohne erkennbaren Grund abweicht.
Zu Nummer 5 (§ 30)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 6 (§ 58 Abs. 1a - neu -, 3)
Zu Buchstabe a
Die Anforderung von Zwischenberichten verursacht bei den Gerichten einen erheblichen Schriftverkehr. Der neue Absatz 1a legt daher eine Regelberichtsfrist von sechs Monaten fest, beginnend mit dem Berichtstermin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Eine turnusmäßige Berichtspflicht von sechs Monaten ist ohnehin vielfach in der Praxis üblich. Im Einzelfall kann das Gericht eine abweichende Bestimmung treffen. Dies kann etwa eine kürzere Frist zu Beginn eines umfangreichen Verfahrens, aber auch eine längere Frist bei einfach gelagerten Sachverhalten oder gegen Ende eines Verfahrens sein.
Zu Buchstabe b
Absatz 3 wird in den neu gefassten § 59 übernommen, der sich insgesamt mit der Entlassung eines Verwalters während eines laufenden Verfahrens und dessen Folgen befasst (vgl. unten zu Artikel 1 Nr. 8). Er kann daher an der bisherigen Stelle entfallen. Stattdessen wird neu eine datenschutzrechtlich erforderliche gesetzliche Grundlage für eine Erweiterung der Mitteilungspflichten nach MiZi und MiStra eingeführt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Parallelvorschrift des § 36a Abs. 3 BRAO. Welche Mitteilungen im Einzelnen den in § 58 Abs. 3 InsO normierten Voraussetzungen entsprechen, wird - ebenso wie bei den übrigen Berufsgruppen - erst in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften konkretisiert.
Eine Schwierigkeit besteht allerdings darin, dass "der Insolvenzverwalter" nicht immer als solcher erkennbar ist. Entsprechende Mitteilungspflichten bestehen zwar hinsichtlich der Verfahren gegen Rechtsanwälte und Steuerberater; diese werden der zuständigen Kammer mitgeteilt. Es wird jedoch nicht überprüft, ob der Rechtsanwalt oder Steuerberater schwerpunktmäßig als Insolvenzverwalter tätig ist. Da viele Insolvenzverwalter zudem überregional tätig sind, müssten, um eine lückenlose Information sicher zu stellen, gegebenenfalls alle Insolvenzgerichte in Deutschland unterrichtet werden. Der entsprechende Verwaltungsaufwand für eine solche möglichst vollständige Mitteilungspflicht erscheint gegenüber dem daraus zu erzielenden Nutzen aber unverhältnismäßig. Daher ist nur eine Mitteilungspflicht bei als solchen erkennbaren Insolvenzverwaltern an das jeweilige örtliche Insolvenzgericht vorgesehen, auch wenn hierdurch aus den oben genannten Gründen nur eine lückenhafte Information erreicht werden kann. Es kann aber jedenfalls im Regelfall davon ausgegangen werden, dass am Kanzleisitz auch der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Unterhält der Verwalter an mehreren Orten Büros oder Niederlassungen, so sind alle zuständigen Insolvenzgerichte zu benachrichtigen.
Zu Nummer 7 (§ 58a - neu -)
Der neu einzufügende § 58a InsO-E befasst sich mit dem Inhalt der nach § 58 vorzulegenden Zwischenberichte. Er enthält dabei lediglich Mindeststandards. Sollten aus Anlass des konkreten Verfahrens weitere Darlegungen erforderlich sein, ist daher eine entsprechende Anforderung durch das Gericht nicht ausgeschlossen.
Absatz 1 legt in Grundzügen den Mindestinhalt der Zwischenberichte fest. Das fortgeschriebene Verzeichnis der Massegegenstände und die fortgeschriebene Vermögensübersicht nehmen Bezug auf die §§ 151 und 153 InsO. Die bei Aufstellung dieser Unterlagen verwendeten Ordnungskennzeichen sind in den Zwischenberichten in gleicher Weise zu benutzen, so dass der Verbleib der Gegenstände und ihre ordnungsgemäße Verwertung ausgehend vom Verzeichnis der Massegegenstände und vom Vermögensverzeichnis über alle Zwischenberichte bis zur Schlussrechnung leicht nachvollzogen werden kann.
Diesem Erfordernis kann bei einer Betriebsfortführung mit stets wechselndem Bestand der Masse jedoch nicht Rechnung getragen werden. Soweit und solange das schuldnerische Unternehmen fortgeführt wird, ist daher stattdessen die Mitteilung des vorläufigen Ergebnisses der Betriebsfortführung vorgesehen.
Eine Zwischenabrechnung wird nicht gefordert. Jedoch ist eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben - zunächst ohne Belege - vorzulegen. Hierdurch wird erreicht, dass die entsprechenden Positionen in den Verwalterbüros zeitnah gebucht werden müssen. Dies dient der Vorbeugung gegen mögliche Manipulationen. Es wird erschwert, - wie in der Vergangenheit vorgekommen - im Sinne eines Schneeballsystems Einnahmen aus späteren Verfahren zur Deckung von unzulässigen Entnahmen in früheren Verfahren "umzubuchen".
Diese Unterlagen und Angaben sollten in der Regel ausreichen, dem Gericht einen Überblick über den Sachstand zu verschaffen und eine überschlägige Prüfung der Verwaltung zu ermöglichen. Weitere Erläuterungen sind daher nach Absatz 2 Satz 1 nur hinzuzufügen, soweit sie zum Verständnis erforderlich sind.
Als Mindestanforderung an den Nachweis der Richtigkeit des Zwischenberichtes ist ein Nachweis über die aktuellen Kontenstände vorgesehen. Hier wird im Allgemeinen ein aktueller Kontoauszug ausreichen. Dem Gericht bleibt jedoch nach Absatz 2 Satz 2 vorbehalten, im Einzelfall weitere Nachweise zur Überprüfung der Angaben zu fordern.
Zu Nummer 8 (§ 59 Abs. 1a - neu - bis 1c - neu -, 2)
In § 59 werden nun alle Vorschriften zu einem Verwalterwechsel und dessen Folgen zusammengefasst, konkretisiert und um gegebenenfalls notwendige Zwangsmaßnahmen erweitert.
Absatz 1a definiert die elementaren Pflichten zur geordneten Übergabe der Verfahren an den neu bestellten Verwalter und übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 58 Abs. 3 InsO.
Absatz 1b verschärft die Vollstreckungsmöglichkeiten gegen einen Verwalter, dessen Amt beendet ist, sofern er ohne ausreichenden Grund Unterlagen oder Massegegenstände zurückbehält. Durch die Verweisung auf die Herausgabevollstreckung nach der Zivilprozessordnung wird die gezielte Suche nach den herauszugebenden Gegenständen unmittelbar vor Ort ermöglicht. Dies ist dann besonders wichtig, wenn der bisherige Verwalter wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten entlassen wurde und sich nun dem Zugriff des Insolvenzgerichts entzieht. Als Grundlage für eine derartige, in geschützte Rechtspositionen des Vollstreckungsschuldners eingreifende Vollstreckung ist allerdings ein ausdrücklicher gerichtlicher Beschluss zu fordern, in dem die herauszugebenden Gegenstände bezeichnet sind.
Absatz 1c enthält die Möglichkeit, durch gerichtlichen Beschluss die Guthaben von Anderkonten auf den neuen Verwalter zu übertragen. Die bloße Vorlage des Entlassungs- und Neubestellungsbeschlusses reicht nicht immer aus, um bei den Kreditinstituten die Auskehrung der Guthaben an den neuen Verwalter zu erreichen, was in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten führt. Der neue Verwalter ist auf eine zügige Übertragung der Guthaben angewiesen, um die Liquidität des schuldnerischen Unternehmens erhalten zu können. Es soll daher eine besondere gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Anordnung des Gerichts geschaffen werden.
Der Beschluss ist in seiner Ausgestaltung an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsrechts der Zivilprozessordnung angelehnt. Absatz 1c Satz 1 enthält auch die Möglichkeit, eine nur teilweise Übertragung anzuordnen, damit noch ausstehenden Vergütungsansprüchen des entlassenen Verwalters Rechnung getragen werden kann. Satz 2 beschränkt die Einziehung auf ein vom neuen Verwalter angelegtes Anderkonto, so dass auch bei einem Verwalterwechsel dem Gedanken des § 149a InsO-E (vgl. Artikel 1 Nr. 13) Rechnung getragen wird.
Absatz 2 enthält die notwendige Anpassung der Beschwerdemöglichkeiten an die Änderungen der vorhergehenden Absätze.
Zu Nummer 9 (§ 60a - neu -)
Die Vorschrift lehnt sich an die Parallelvorschrift des § 51 BRAO an. Die Haftpflichtversicherung ist solange zu unterhalten, wie dem Verwalter mindestens ein Insolvenzverfahren zugewiesen ist.
Die Höhe der Mindestversicherungssumme liegt bei 1,5 Mio. Euro. Dieser Betrag erscheint bei der Übernahme auch von Regelinsolvenzverfahren angemessen, aber auch ausreichend, um die üblichen Risiken aus der Verwaltertätigkeit abzudecken. Ähnliche Mindestversicherungssummen werden vielfach auch von den Gerichten in den von ihnen entworfenen Bewerbungsbögen zur Insolvenzverwalterauswahl gefordert. Macht ein Insolvenzverwalter von der in § 56 Abs. 1 Satz 2 InsO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, seine Tätigkeit auf Verbraucherinsolvenzverfahren zu beschränken, so wird im Hinblick auf das geringere Schadenrisiko auch eine Versicherungssumme von 500 000 Euro als ausreichend angesehen.
Wie bereits zur Änderung des § 58 Abs. 3 in Nummer 6 Buchstabe b ausgeführt, ist im Zweifel anzunehmen, dass an den Orten, an denen der Verwalter ein Büro unterhält, auch der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit liegt. Daher sollen die für diese Orte zuständigen Insolvenzgerichte über eine Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages unterrichtet werden. Dies ermöglicht es dem Insolvenzgericht, die von ihm als geboten angesehenen Konsequenzen zu ziehen, also etwa den Verwalter von seiner Vorauswahlliste zu streichen.
Über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO gilt die Versicherungspflicht auch bereits für vorläufige Insolvenzverwalter.
Zu Nummer 10 (§ 66)
Zu Buchstabe a
In Absatz 1 wird in Grundzügen der Mindestinhalt der Schlussrechnung festgelegt. Teil der Gesamtrechnung ist jedenfalls ein abschließender Bericht nebst den Unterlagen, die auch einem Zwischenbericht nach § 58a InsO-E beizufügen sind, sowie die eigentliche Schlussrechnung. Ebenso wie in § 58a InsO-E wird unterschieden zwischen Verfahren, in denen eine Liquidation des schuldnerischen Unternehmens erfolgt und solchen, in denen das Unternehmen fortgeführt wird.
Zu Buchstabe b
Absatz 2 enthält die Mindestprüfungsaufgaben des Gerichts. Für die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben in der Schlussrechnung ist die Durchführung einer angemessenen Anzahl von Stichproben notwendig, aber auch ausreichend. Daneben wird klargestellt, dass nur die Rechtmäßigkeit, nicht aber eine Überprüfung des Verwalterhandelns auf seine wirtschaftliche Zweckmäßigkeit Aufgabe des Gerichts ist.
Zu Buchstabe c
Die Vorschrift enthält die notwendige Folgeänderung.
Zu Nummer 11 (§ 73 Abs. 3 - neu -)
Die Änderung enthält die Befugnis der Gläubigerversammlung, eine über den Rahmen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung hinausgehende Vergütung oder eine abweichende Berechnungsart der Vergütung für Mitglieder des Gläubigerausschusses zu beschließen. Sie hat damit freie Hand, die von ihr gewünschten Personen durch entsprechende Bezahlung für eine Mitarbeit im Gläubigerausschuss zu gewinnen. Dabei darf aber die Staatskasse nicht durch die prinzipiell unbeschränkte Beschlussmöglichkeit der Gläubiger belastet werden. Daher schließt Satz 2 eine Festsetzung von Vergütungsanteilen, die über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinausgehen, zu Lasten der Staatskasse aus. Um einen Missbrauch der Gestaltungsfreiheit zu Lasten anderer Insolvenzgläubiger auszuschließen, ist die Befugnis zur Überschreitung des Vergütungsrahmens auf solche Fälle beschränkt, in denen sie im Gesamtinteresse aller Gläubiger liegt.
Zu Nummer 12 (§ 75 Abs. 1 Satz 2 - neu -)
Zur Verfahrensbeschleunigung und besseren Information der Gläubiger über den Verfahrensstand und das weitere geplante Vorgehen sollen die Möglichkeiten, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu verlangen, erweitert werden. Jeweils nach Ablauf von zwei Jahren seit dem letzten Termin werden daher die Schwellenwerte für das Einberufungsverlangen herabgesetzt.
Zu Nummer 13 (§ 149a - neu -)
Absatz 1 normiert die Pflicht zur Führung eines Kontos in jedem Verfahren, sobald Insolvenzmasse zu verwalten ist. Zugleich wird klargestellt, dass sogenannte Poolkonten unzulässig sind. Beides dient der Herstellung transparenter und nachvollziehbarer Zahlungsflüsse.
Um eine Kontrolle weiter zu erleichtern, hat der Insolvenzverwalter eine Liste über die von ihm geführten Anderkonten zu erstellen.
Absatz 3 sieht vor, dass grundsätzlich keine Bargeldgeschäfte vorgenommen werden sollen. Auch dies dient der Herstellung transparenter und kontrollierbarer Zahlungsflüsse. Es lässt sich allerdings die Notwendigkeit zur Vornahme von Bargeldgeschäften nicht in allen Verfahren ausschließen. Zu denken ist hier etwa an die Fortführung von Betrieben, in denen typischerweise Bargeldgeschäfte vorgenommen werden, wie etwa den Einzelhandel. Die Vorschrift ist daher von vornherein auf atypische Bargeldgeschäfte beschränkt. Zusätzlich ist sie als Sollvorschrift ausgestaltet. Denn auch in atypischen Fällen lässt sich die Notwendigkeit von Bargeldgeschäften nicht ganz ausschließen. Zu denken ist etwa an den Fall, dass ein Masseschuldner seine Forderung im Büro des Insolvenzverwalters mit Bargeld begleicht. In diesen Fällen sind aber die Bargeldgeschäfte im nächsten Bericht offenzulegen.
Zu Nummer 14 (§ 151 Abs. 1 Satz 3 - neu -)
Die Änderung setzt die Vorgaben zum Mindestinhalt von Verzeichnissen und zur Nachvollziehbarkeit des Verbleibs einzelner Massegegenstände für das Verzeichnis der Massegegenstände um.
Zu Nummer 15 (§ 153 Abs. 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu -)
Die Änderung setzt die Vorgaben zum Mindestinhalt von Verzeichnissen und zur Nachvollziehbarkeit des Verbleibs einzelner Massegegenstände für das Vermögensverzeichnis um.
Zu Nummer 16 (§ 208 Abs. 1 Satz 1a - neu -, Abs. 4 - neu -)
Zu Buchstabe a
Bei Anzeige einer Masseunzulänglichkeit durch den Verwalter besteht für die Gläubiger keine Möglichkeit einer Überprüfung, ob diese tatsächlich vorliegt, und auf welchen Ursachen sie beruht. Schon die weitere Beteiligung der Insolvenzgläubiger im Verfahren nach Anzeige einer Masseunzulänglichkeit ist in der Praxis streitig. Die Insolvenzgläubiger haben jedoch ein berechtigtes Interesse an den Ursachen und einer weiteren Beteiligung am Verfahren, da sie entgegen der ursprünglichen Einschätzung des Verwalters tatsächlich nicht mehr mit der Ausschüttung einer Quote auf ihre Forderung rechnen können. Der Entwurf sieht daher eine Begründungspflicht des Insolvenzverwalters über Hintergründe und Ursachen der Masseunzulänglichkeit vor.
Zu Buchstabe b
Wegen des großen Aufwandes und der oftmals geringen Teilnehmerzahl erscheint es zwar nicht geboten, stets einen gesonderten Termin allein zur Gläubigerinformation über die Hintergründe der Masseunzulänglichkeit anzusetzen. Findet jedoch aus anderen Gründen ohnehin noch ein Termin statt, so sollte dieser auch dazu genutzt werden, die Gläubigerversammlung über die Hintergründe der Masseunzulänglichkeit zu informieren. Er erhält in diesem Fall einen zusätzlichen Tagesordnungspunkt.
Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 3)
Zusätzlich zur Grundhaftpflichtversicherung ist es weithin üblich, dass bei Verfahren mit hohem zu verwaltendem Vermögen eine gesonderte, verfahrensbezogene Haftpflichtversicherung mit höherer Deckungssumme abgeschlossen wird. Die dafür verauslagten Beträge können eine beträchtliche Höhe erreichen, die durch die Auslagenpauschale des § 8 Abs. 3 InsVV nicht abgedeckt wird. Der Verwalter steht daher vor der Wahl, entweder diese Kosten zu einem erheblichen Anteil selbst zu tragen, oder von einer Pauschalabrechnung Abstand zu nehmen. Letzteres führt sowohl beim Verwalter als auch bei Gericht und den übrigen am Festsetzungsverfahren Beteiligten zu Mehraufwand. Da der Abschluss der Versicherung auch dem Interesse und dem Schutz der Masse dient, sollte der Verwalter diese Kosten auch neben dem Pauschsatz des § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen können.
Zu Nummer 2 (§ 17 Satz 1)
Die Änderung sieht eine Anhebung des Vergütungsrahmens vor, um mehr und besser qualifizierte Personen für eine Mitarbeit im Gläubigerausschuss gewinnen zu können. Eine Verdoppelung der Obergrenze erscheint dabei angemessen. Zusätzlich können die Gläubiger eine noch höhere Vergütung beschließen, vgl. hierzu Artikel 1 Nr. 11.
Zu Nummer 3 (§ 18 Abs. 1 Satz 2 - neu -, 3 - neu -)
Die Änderung übernimmt das bewährte und arbeitssparende Prinzip der Pauschsätze zur Abgeltung von Auslagen auch für die Mitglieder des Gläubigerausschusses. Im Hinblick auf den geringeren Umfang der Tätigkeit sind die Höchstsätze gegenüber § 8 Abs. 3 InsVV niedriger angesetzt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Inkrafttreten der Verordnungsermächtigungen soll vorgezogen werden, damit ein ausreichend langer Vorlauf besteht, innerhalb dessen die Verordnungen erlassen werden können.