Der Deutsche Bundestag hat in seiner 136. Sitzung am 12. November 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/6667 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze - Drucksachen 18/5920, 18/6290 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 18.12.15
Erster Durchgang: Drucksache. 352/15 (PDF)
1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
"Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (FinanzkontenInformationsaustauschgesetz - FKAustG)
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 5 Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Kapitalanlagesetzbuchs
Artikel 8 Inkrafttreten."
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- bb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
- (2) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzinstitute haben die Daten und Informationen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten soweit dies zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 erforderlich ist.
- (3) Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die bei der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 erstellten Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Jahres,
- 1. in dem die Finanzinstitute oder Dienstleister im Sinne des § 9 Absatz 4 die Informationen nach Absatz 2 erhoben haben, oder
- 2. in dem das Konto aufgelöst wird, soweit die Unterlagen nach Satz 1 für die weitere Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 benötigt werden."
- b) § 5 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Prüfung der Einhaltung der den Finanzinstituten nach diesem Gesetz auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten, besonderen Sorgfaltspflichten sowie ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten zuständig. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten entsprechend."
- c) Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Erhebung der steuerlichen Ansässigkeit nach Satz 1 gelten die von den Finanzinstituten geführten Konten insoweit als Konten, für die die Melde- und Sorgfaltspflichten nach diesem Gesetz einzuhalten sind; dies schließt auch die Erhebung der Steueridentifikationsnummer ein."
- d) In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " §§ 13, 14 und 15" durch die Wörter " §§ 13 und 14 bis 17" ersetzt.
- e) § 19 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 7 Satz 1 wird jeweils das Wort "Warengeschäften" durch das Wort "Warengeschäfte" ersetzt.
- bb) In Nummer 17 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter "den Anspruch auf Einzelverbriefung von Inhaberanteilen ausgeschlossen hat" durch die Wörter "keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt" ersetzt.
- f) In § 28 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "fünftausend Euro" durch die Wörter "fünfzigtausend Euro" ersetzt.
3. Nach Artikel 5 werden die folgenden Artikel 6 und 7 eingefügt:
"Artikel 6
Änderung des Zerlegungsgesetzes
§ 7 Absatz 7a des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(7a) Die Absätze 1 bis 7 sind für die Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 und 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zerlegung vorläufig nach den für das Jahr 2011 ermittelten Prozentsätzen erfolgt; sie sind ferner für die Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zerlegung vorläufig nach den für das Jahr 2013 ermittelten Prozentsätzen erfolgt. Die endgültige Zerlegung der Lohnsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 erfolgt, wenn die hierzu erforderlichen Datengrundlagen zur Verfügung stehen. Für die endgültige Zerlegung der Lohnsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 sind die Prozentsätze nach den Verhältnissen im jeweiligen Feststellungszeitraum gemäß den Absätzen 1 bis 3 festzusetzen; dabei dürfen die Prozentsätze für das Jahr 2013 vor den Prozentsätzen für das Jahr 2012 festgestellt werden."
Artikel 7
Änderung des Kapitalanlagesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 344 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:
" § 100a Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens
Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus dem Übergang eines Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1 ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn sie fristgerecht und vollständig im Sinne der §§ 18 bis 20 des Grunderwerbsteuergesetzes angezeigt werden. Für Erwerbsvorgänge im Sinne des Satzes 1 findet die Vorschrift des § 17 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nur, wenn der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt, weil das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Sondervermögen zu verwalten,
- 1. gemäß § 99 Absatz 1 aufgrund der Kündigung des Verwaltungsrechts während einer Aussetzung der Rücknahme gemäß § 257 oder
- 2. gemäß § 257 Absatz 4
erloschen ist, und das Immobilien-Sondervermögen gemäß § 100 Absatz 2 abgewickelt und an die Anleger verteilt wird. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer entfällt rückwirkend für die Grundstücke bzw. die Anteile an Immobilien-Gesellschaften oder Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen von Immobilien-Gesellschaften, die von der Verwahrstelle nicht innerhalb von drei Jahren durch einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang veräußert oder übertragen werden. Die Verwahrstelle hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist nach Satz 4 den Verbleib aller inländischen erhaltenen Grundstücke sowie der Anteile an Immobilien-Gesellschaften oder Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen von Immobilien-Gesellschaften dem zuständigen Finanzamt nachzuweisen. Wird die Nachweispflicht nach Satz 5 nicht erfüllt, entfällt die Befreiung rückwirkend."
3. Folgender § 357 wird angefügt:
" § 357 Übergangsvorschrift zu § 100a
§ 100a ist mit Wirkung vom ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] anzuwenden.
§ 100a ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 39 Absatz 1 des Investmentgesetzes erfolgt, weil das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Sondervermögen zu verwalten,
- 1. gemäß § 38 Absatz 1 des Investmentgesetzes aufgrund der Kündigung des Verwaltungsrechts während einer Aussetzung der Rücknahme gemäß § 81 des Investmentgesetzes oder
- 2. gemäß § 81 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der Fassung vom 5. April 2011 erloschen ist und das Immobilien-Sondervermögen gemäß § 39 Absatz 2 des Investmentgesetzes abgewickelt und an die Anleger verteilt wird, sofern der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle erst ab dem ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] erfolgt ist." "
4. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 8.