A. Problem und Ziel
Die Hochwasserereignisse in den großen Flussgebietseinheiten der Oder in den Jahren 1997 und 2010, der Elbe in den Jahren 2002, 2006 und jetzt im Juni 2013, der Donau in den Jahren 1999, 2002, 2005 und 2013, des Rheins in den Jahren 1993 und 1995 sowie anderer deutscher Flussgebiete zeigen, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Hochwasserschutz an den Flüssen Deutschlands noch zügiger voranzutreiben. Ereignisse wie 1997, 2002 und jetzt 2013 können jederzeit erneut auftreten und zeigen, wie wichtig ein funktionierender Hochwasserschutz ist. Daher ist es erforderlich, Bau und Planung von Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes weiter zu beschleunigen.
B. Lösung
Um dieses Ziel zu erreichen sind für Maßnahmen des Hochwasserschutzes im Verwaltungsprozessrecht Rechtsschutzmöglichkeiten zu straffen und im Wasserhaushaltsgesetz ergänzende Modifikationen des Verwaltungsverfahrensrechts vorzunehmen. Hierzu gehört auch, den Wiederaufbau zerstörter öffentlicher Hochwasserschutzanlagen auf gleicher Linie verfahrensfrei zu stellen und das sog. "Küstenschutzprivileg" auch für Gewässer im Binnenland vorzusehen.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Im Gegenteil werden durch die beschleunigte Umsetzung von öffentlichen Hochwasserschutzmaßnahmen inflationsbedingte Preissteigerungen vermieden und damit Investitionskosten und somit auch Steuermittel eingespart.
Die Übertragung der neuen erstinstanzlichen Zuständigkeit für Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes von überörtlicher Bedeutung auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof kann zu einer höheren Geschäftsbelastung des Gerichts führen. Allerdings ist die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit auf Vorhaben von überörtlicher Bedeutung begrenzt, sodass sich in Anbetracht des hohen Konfliktpotenzials dieser Ausbaumaßnahmen nur eine unwesentliche Mehrbelastung ergeben wird, die mit dem bisherigen Personalbestand wahrgenommen werden kann. Bereits unter der geltenden Rechtslage ist das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof mit den Sachverhalten befasst, weil der Instanzenzug bei solchen Projekten regelmäßig ausgeschöpft wird.
Die Verwaltungsgerichte werden durch die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bzw. des Verwaltungsgerichtshofs entlastet, weil der Instanzenzug für Hochwasserschutzmaßnahmen von überörtlicher Bedeutung verkürzt wird.
2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand für die Länder wird durch die Änderungen im Verwaltungsprozess- und Wasserrecht tendenziell reduziert, namentlich durch die Anordnung des Sofortvollzugs bei öffentlichen Hochwasserschutzmaßnahmen.
Die vorgesehenen Regelungen zur Beschleunigung der Verwaltungsverfahren können zu einer stärkeren Belastung der Vollzugsbehörden führen, weil Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes schneller und zügiger unter Beachtung stringenter Fristen durchzuführen sind. Allerdings enthält das Hochwasserschutzbeschleunigungsgesetz zahlreiche Erleichterungen für die Verfahrensdurchführung. So entfällt beispielsweise die aufwendige Begründung im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung oder unwesentliche Planänderungen bedürfen zukünftig keines neuen
Verfahrens. Insgesamt wird die durch die beschleunigte Durchführung der Verwaltungsverfahren begründete Mehrbelastung bei den Vollzugsbehörden durch Verfahrensvereinfachungen und den Verzicht auf Verfahren ausgeglichen. Eine verlässliche Einschätzung des Umfangs der mit dem Entwurf eventuell einhergehenden Einsparungen und Mehrbelastungen ist nicht möglich, weil sich das für eine Schätzung erforderliche Zahlenmaterial gar nicht oder nur durch Untersuchungen gewinnen ließe, die mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Zeit verbunden sind.
3. Kosten für Wirtschaft und Privathaushalte
Durch das Gesetz werden keine zusätzlichen Kosten für Unternehmen und Wirtschaft sowie Privathaushalte entstehen. Im Gegenteil werden durch zügige Umsetzung von Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes Milliardenschäden für die Wirtschaft, Private und nicht zuletzt für die öffentliche Hand vermieden.
E. Bürokratiekosten
Es entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Die Regelungen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren dienen dazu, Bürokratie im Rahmen der Realisierung von öffentlichen Hochwasserschutzmaßnahmen abzubauen bzw. zu beschränken.
Gesetzesantrag der Freistaaten Sachsen, Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Hochwasserschutzmaßnahmen (Hochwasserschutzbeschleunigungsgesetz - HWSBG)
Freistaat Sachsen
Dresden, den 2. Juli 2013
Der Ministerpräsident
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Sächsische Staatsregierung und die Bayerische Staatsregierung haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Hochwasserschutzmaßnahmen (Hochwasserschutzbeschleunigungsgesetz - HWSBG) mit dem Antrag zuzuleiten, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz im Deutschen Bundestag einbringen möge.
Ich bitte Sie, diesen Gesetzesantrag gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen Stanislaw Tillich
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Hochwasserschutzmaßnahmen (Hochwasserschutzbeschleunigungsgesetz - HWSBG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 48 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 68 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 2 gilt für Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie für Gewässerausbaumaßnahmen, die der Verbesserung des Hochwasserschutzes dienen, entsprechend."
2. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) Nach § 70 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen für Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes gelten folgende besondere Vorschriften:
- 1.
- a) die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Plans nach § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beträgt zwei Wochen,
- b) die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes soll zwei Monate nicht überschreiten,
- c) bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend von § 76 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes keines neuen Planfeststellungsverfahrens.
- 2. Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung ist nicht erforderlich, soweit es sich um die Wiederherstellung von Deich- und Dammbauten auf der vorhandenen Trasse in einen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand handelt. Ein Fall der vorhandenen Trasse liegt auch dann vor, wenn aufgrund technischer Bestimmungen wie DIN-Vorschriften die Aufstandsfläche oder Kubatur des Deiches oder Dammes größer wird, da zum Beispiel Deichverteidigungswege vorzusehen sind oder der Freibord anzupassen ist, soweit die Linienführung als solche nicht geändert wird.
- 3. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder gegen eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt."
- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Hochwasserereignisse in den großen Flussgebietseinheiten der Oder in den Jahren 1997 und 2010, der Elbe in den Jahren 2002, 2006 und jetzt im Juni 2013, der Donau in den Jahren 1999, 2002, 2005 und 2013, des Rheins in den Jahren 1993 und 1995 sowie anderer deutscher Flussgebiete zeigen, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Hochwasserschutz an den Flüssen Deutschlands noch zügiger voranzutreiben. Ereignisse wie 1997, 2002 und jetzt 2013 können jederzeit erneut auftreten und zeigen, wie wichtig ein funktionierender Hochwasserschutz ist. Hochwasservorsorgemaßnahmen dienen dem Schutz von Leib, Leben, Infrastruktureinrichtungen und Sachwerten. Gerade auch im Hinblick auf tendenziell steigende Hochwasserabflüsse und zunehmende Häufigkeiten sind bestehende Schwachstellen bei der Realisierung von Hochwasserschutzmaßnahmen zu beheben. Daher ist es erforderlich, Bau und Planung von Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes weiter zu beschleunigen.
Um dieses Ziel zu erreichen sind für Maßnahmen des Hochwasserschutzes im Verwaltungsprozessrecht Rechtsschutzmöglichkeiten zu straffen und im Wasserhaushaltsgesetz ergänzende Modifikationen des Verwaltungsverfahrensrechts vorzunehmen. Hierzu gehört auch, den Wiederaufbau zerstörter öffentlicher Hochwasserschutzanlagen auf gleicher Linie verfahrensfrei zu stellen und das sog. "Küstenschutzprivileg" auch für Gewässer im Binnenland vorzusehen.
Die Gesetzgebungskompetenz für die Verwaltungsgerichtsordnung und das Wasserrecht ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. . 1 und 32 GG.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Verwaltungsgerichtsordnung)
Mit der Aufnahme in den Katalog des § 48 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshofs (VGH) festgelegt. Dadurch wird in der Hauptsache die Prüfung auf eine gerichtliche Tatsacheninstanz reduziert. Außerdem entfällt die Beschwerdemöglichkeit nach § 146 VwGO (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Öffentliche Hochwasserschutzmaßnahmen von überörtlicher Bedeutung haben eine grundlegende Funktion und Wirkungsweise. Für Planfeststellungsverfahren (und gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 VwGO für Plangenehmigungen) als bedeutende Vorhaben des öffentlichen Hochwasserschutzes wird durch die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit beim VGH bzw. OVG eine Beschleunigung erreicht, die im Hinblick auf den Schutz von Leib, Leben und bedeutenden Sachwerten gerechtfertigt ist. Die Definition der überörtlichen Bedeutung ist dem Begriff des § 38 BauGB entnommen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur überörtlichen Bedeutung kann entsprechend angewandt werden. Damit sind insbesondere folgende Anwendungsfälle erfasst: Damm- und Deichbauten sowie Rückhaltebecken, die sich auf das Gebiet mindestens zweier Gemeinden oder bei Großgemeinden mindestens zweier Gemeindeteile erstrecken oder Hochwasserschutzvorhaben, die in einer Gemeinde errichtet werden, sich jedoch auf mindestens zwei Gemeinden oder bei Großgemeinden auf mindestens zwei Gemeindeteile auswirken können.
Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes sind insbesondere Deich- und Dammbauten, gesteuerte Flutpolder, Notentlastungsräume, Hochwasserrückhaltebecken, Talsperren oder Maßnahmen zur Steigerung der natürlichen Retention durch Aufweitung von Flussräumen. Der Begriff Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes erfasst somit nicht nur bauliche Maßnahmen, sondern auch jede gewässerverändernde Maßnahme mit positiven Auswirkungen des Ablaufs der Hochwasserwelle, wie z.B. die Aufweitung von Flussräumen.
Zu Nummer 1
Das sog. Küstenschutzprivileg wird auf Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes erweitert.
Zu Nummer 2
Die Verfahrensdauer von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes führt zu erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung der Maßnahmen und gefährdet damit die zügige Sicherstellung eines effektiven Hochwasserschutzes. Der neue Absatz 2 enthält daher eine Reihe von Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung und - vereinfachung. Die Vorschrift greift dabei bereits bestehende Regelungen in Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere § 109 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19.02.2010, auf, die in einem aktuellen Entwurf zur Neufassung des Sächsischen Wassergesetzes (Landtagsdrucksache 5/10658) zusammengefasst sind.
Zu Nr. 1 Buchst. a):
Die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Plans nach § 73 Absatz 2 VwVfG wird von einem Monat auf zwei Wochen verkürzt.
Zu Nr. 1 Buchst. b):
Die Frist zur Abgabe einer behördlichen Stellungnahme nach § 73 Absatz 3a Satz 1 VwVfG wird für den Regelfall von drei auf zwei Monate verkürzt.
Zu Nr. 1 Buchst. c):
Nach § 76 Absatz 2 VwVfG kann die Planfeststellungsbehörde bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Der Verzicht auf ein Planfeststellungsverfahren wird nach der vorgesehenen Regelung nicht mehr in das Ermessen der Planfeststellungsbehörde gestellt und nicht an zusätzliche Bedingungen geknüpft.
Zu Nr. 2:
Satz 1 regelt, dass die Wiederherstellung von Deich- und Dammbauten auf der vorhandenen Trasse in einen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand keiner Zulassung bedarf. Eine ähnliche Regelung ist auch in § 94 Absatz 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 enthalten. Satz 2 stellt klar, dass auch für den Fall der durch technische Bestimmungen bedingten Vergrößerung der Aufstandsfläche oder Kubatur der Deiche eine Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erforderlich ist. Beispielhaft werden die Errichtung von Deichverteidigungswegen oder die Anpassung des Freibord genannt. Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften, z.B. nach Naturschutzrecht, bleiben unberührt.
Zu Nr. 3:
Die verwaltungsprozessualen Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Hochwasserschutz orientieren sich an dem Regelungsmodell des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl S. 2833) etwa in § 14e Wasserstraßengesetz (WaStrG), § 17e Bundesfernstraßengesetz (FStrG), § 18e Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) und § 43e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen entfällt nach Satz 1 kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO)., ohne dass der Sofortvollzug durch die Planfeststellungsbehörde eigens angeordnet werden müsste. In Satz 2 wird flankierend angeordnet, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids bzw. ab Kenntnis neuer Tatsachen bei Gericht zu stellen und zu begründen ist. Vorbild für die Sätze 3 bis 5 sind entsprechende Regelungen in § 14e Absatz 2 Sätze 3 und 4 WaStrG, § 18e Absatz 2 Sätze 3 und 4 AEG, § 17e Absatz 2 Sätze 3 und 4 FStrG, § 43e Absatz 2 Sätze 3 und 4 EnWG sowie § 14e Absatz 4 WaStrG, § 18e Absatz 4 AEG und § 43e Absatz 2 EnWG.
Zu Artikel 3
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.