Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 753/02 = AE-Nr. 023003,
Drucksache 301/04 (PDF) = AE-Nr. 041381, AE-Nr. 042496 und AE-Nr. 100004
Brüssel, den 27.9.2012
COM (2012) 548 final
2012/0261 (COD)
{SWD(2012) 278 final}
{SWD(2012) 279 final}
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
Allgemeiner Kontext
Zahlreiche chemische Stoffe werden in einer Vielzahl wichtiger industrieller Verfahren (z.B. bei der Synthese von Kunststoffen, pharmazeutischen Erzeugnissen, Kosmetika, Parfums, Waschmitteln und Aromastoffen) verwendet, und es wird aufgrund dieser legalen Verwendungsmöglichkeiten auf regionalen und globalen Märkten mit ihnen gehandelt. Einige dieser chemischen Stoffe können jedoch für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden. Jene chemischen, für einen legalen Zweck produzierten Stoffe, die für die illegale Drogenherstellung missbraucht werden können, werden Drogenausgangsstoffe genannt.
Drogenausgangsstoffe werden nur selten von jenen Tätern hergestellt, von denen sie in der illegalen Drogenherstellung verwendet werden, da ihre Erzeugung häufig eine große industrielle Infrastruktur erfordert. Deshalb wird versucht, diese Stoffe aus dem legalen Handel abzuzweigen.
Der Handel mit Drogenausgangsstoffen an sich ist wegen ihrer bedeutenden legalen Verwendungsmöglichkeiten nicht verboten. Um jedoch zu verhindern, dass Drogenausgangsstoffe zum Zweck der illegalen Drogenherstellung abgezweigt werden, wurde auf internationaler Ebene durch Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (im Folgenden "Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988") ein spezifischer Rechtsrahmen geschaffen. Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens und ist ihren Verpflichtungen durch zwei Rechtsakte nachgekommen: die Verordnung (EG) Nr. 273/2004, in der die Überwachung des Intra-EU-Handels mit Drogenausgangsstoffen geregelt ist, und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005, in der der Außenhandel geregelt ist. Mit dem EU-Rechtsrahmen wird die Überwachung und Kontrolle des legalen Handels mit Drogenausgangsstoffen gewährleistet. Die Wirtschaftsbeteiligten, d.h. Hersteller, Händler, Vermittler, Einführer, Ausführer und Großhändler von chemischen Stoffen, die im legalen Handel mit Drogenausgangsstoffen tätig sind, müssen Maßnahmen gegen Diebstahl ergreifen, ihre Kunden prüfen, verdächtige Vorgänge aufdecken und diese den Behörden melden. Diese Partnerschaft zwischen der Industrie und den Behörden ist für das reibungslose Funktionieren des Rechtsrahmens von wesentlicher Bedeutung.
Die Behörden überwachen Unternehmen, die mit Drogenausgangsstoffen handeln, um sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß ihren aus den Rechtsvorschriften erwachsenden Verpflichtungen nachkommen; zu diesem Zweck führen die Behörden Kontrollen vor Ort durch und wenden administrative Verfahren an, z.B. die Erteilung einer Erlaubnis und Registrierungen.
Gründe und Ziele des Vorschlags
Illegale Händler von Drogenausgangsstoffen kaufen die von ihnen benötigten Stoffe in verschiedenen Weltregionen und nutzen so die Schwächen in den Kontrollsystemen zu ihrem eigenen Vorteil aus. Mit diesem Vorschlag soll eine spezifische Schwäche beseitigt werden, die in der Europäischen Union aufgedeckt wurde, als große Mengen von Essigsäureanhydrid, dem wichtigsten Drogenausgangsstoff für Heroin, aus dem Intra-EU-Handel abgezweigt wurden: Von der im Jahr 2008 weltweit sichergestellten Gesamtmenge an Essigsäureanhydrid entfielen 75 % auf Beschlagnahmungen in der EU. Der Missbrauch von Heroin trägt seit den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zu Problemen der öffentlichen Gesundheit in Europa bei. Auf Heroin entfällt immer noch der größte Anteil an Morbidität und Mortalität im Zusammenhang mit Drogenmissbrauch in der Europäischen Union.
Trotz eines sehr signifikanten Rückgangs der sichergestellten Menge an Essigsäureanhydrid in der EU seit 2008 stellt das Internationale Suchtstoffkontrollamt der Vereinten Nationen (INCB1) in seinem Jahresbericht nach wie vor fest, dass die europäischen Rechtsvorschriften für Kontrollmaßnahmen nicht streng genug sind, um die Abzweigung des wichtigsten Drogenausgangsstoffs für Heroin aus dem Intra-EU-Handel zu verhindern.
Am 7. Januar 2010 verabschiedete die Europäische Kommission einen Bericht über die Durchführung und Funktionsweise der geltenden EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf2 Drogenausgangsstoffe, in dem festgestellt wurde, dass die Rechtsvorschriften im Großen und Ganzen gut funktionierten, es jedoch einige Schwachstellen gebe; der Bericht enthielt3 ferner Empfehlungen in Bezug auf diese Schwachstellen .
Mit dem vorliegenden Vorschlag, d.h. durch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, wird der Empfehlung des Kommissionsberichts Rechnung getragen, die Verhinderung der Abzweigung von Essigsäureanhydrid, dem wichtigsten Drogenausgangsstoff für Heroin, aus dem Intra-EU-Handel zu verbessern, indem die Registrierungspflicht, die derzeit nur für jene Wirtschaftsbeteiligten gilt, die Essigsäureanhydrid in Verkehr bringen, auch auf Abnehmer des Stoffes ausgeweitet wird, und indem die harmonisierten Registrierungsvorschriften gestärkt werden, um die Gleichheit solider Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, damit der Binnenmarkt erhalten bleibt und voneinander abweichende nationale Maßnahmen vermieden werden.
Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit den Zielen der EU-Strategie zur45 Drogenbekämpfung 2005-2012 und des EU-Drogenaktionsplans 2009-2012, in denen das Ziel formuliert wurde, die Abzweigung in der bzw. über die Europäische Union von für die illegale Herstellung von Drogen verwendeten Drogenausgangsstoffen und den illegalen Handel damit zu verringern.
Da die Drogenproblematik ein komplexes Phänomen ist, muss ein bereichsübergreifender Ansatz gewählt werden, mit dem sowohl das Angebot als auch die Nachfrage verringert6 werden. Mit der Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen und des illegalen Handels damit wird beabsichtigt, das Angebot an illegalen Drogen zu verringern - das eigentliche Ziel dahinter ist ein hohes Niveau an Schutz, Lebensqualität und gesellschaftlicher Kohäsion für die Bürgerinnen und Bürger der EU, indem der Drogenmissbrauch im Einklang mit der EU-Strategie zur Drogenbekämpfung sowohl verhindert als auch verringert wird. Die Dienststellen der Europäischen Kommission führen derzeit als Vorbereitung der EU-Strategie zur Drogenbekämpfung ab dem Jahr 2013 7 eine Bewertung der EU-Strategie zur Drogenbekämpfung 2005-2012 durch. Mit dieser Bewertung wird jedoch nicht der wichtige Aspekt der "Angebotsverringerung" in Frage gestellt (der die Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen einschließt), und die Europäische Union ist als Vertragspartei in Bezug auf Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 in jedem Fall dazu verpflichtet, auf das Ziel der Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen hinzuarbeiten.
Ein hohes Niveau beim Gesundheitsschutz ist ein grundlegendes Prinzip des Übereinkommens, und dieses Prinzip ist in der Festlegung und Umsetzung aller Politiken und Aktivitäten der Europäischen Union zu gewährleisten. Die Kontrolle der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen trägt zum Schutz der menschlichen Gesundheit bei, insbesondere im Bereich der drogenkonsumbedingten Gesundheitsschäden, in dem die Union nach Maßgabe des Vertrags die Vorbeugungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Drogenmissbrauchs ergänzen soll8.
Die Initiative steht ferner im Einklang mit dem im AEUV festgelegten Prinzip, wonach die Union darauf hinwirken soll, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und anderen9 zuständigen Behörden ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten .
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen
Konsultationen interessierter Kreise, Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Dienststellen der Kommission haben 2009 und zum Jahresanfang 2010 alle Interessengruppen über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 konsultiert und die Ergebnisse in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vorgelegt; dieser wurde am 7. Januar 2010 angenommen10. Im Mai 2010 nahm der Rat Schlussfolgerungen zum Bericht der Kommission an, in denen er die Bedeutung einer fortgesetzten aktiven Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Industrie sowie einer verbesserten Durchführung europäischer Rechtsvorschriften anerkannte. Der Rat forderte die Kommission auf, ein Arbeitsprogramm aufzustellen, um die ermittelten Schwachstellen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten anzugehen und vor Ende 2011 im Anschluss an eine sorgfältige
Beurteilung der potenziellen Auswirkungen auf die Behörden der Mitgliedstaaten und die11 Wirtschaftsbeteiligten Änderungen der Rechtvorschriften vorzuschlagen
Die Kommission entwickelte in der Folge sechs mögliche politische Optionen (Einzelheiten im folgenden Teil) und erörterte sie mit den Vertretern der Mitgliedstaaten und der Industrie im Juni 2010 im Rahmen einer einschlägigen Sitzung der Arbeitsgruppe "Drogenausgangsstoffe" (Drug Precursor Working Group).
Die Mitgliedstaaten sowie Interessengruppen aus der Industrie wurden darüber hinaus vom 23. Juli bis zum 18. Oktober 2010 im Rahmen einer schriftlichen Konsultation zu den sechs Optionen befragt. Es wurden drei große Zielgruppen ermittelt: Hersteller und Händler (Wirtschaftsbeteiligte), Endverwender und zuständige Behörden der Mitgliedstaaten. Zusätzlich wurde vom 1. Oktober bis zum 24. November 2010 eine KMU-Konsultation im Rahmen des Enterprise Europe Network durchgeführt, um zu gewährleisten, dass auch die Belange einer spezifischen Zielgruppe - die der Endverwender von Drogenausgangsstoffen, in der Mehrzahl KMU Berücksichtigung finden.
Zur detaillierten Bewertung der aus jeder einzelnen politischen Option entstehenden Verwaltungskosten für Unternehmen und Behörden gab die Kommission eine Studie bei einem externen Berater in Auftrag.
Folgenabschätzung
Da die nur unzureichende Kontrolle aller am legalen Handel mit Drogenausgangsstoffen beteiligten Wirtschaftsakteure durch die zuständigen Behörden den Kern des Problems darstellt, wird mit allen untersuchten politischen Optionen versucht, den Aspekt der Kontrolle mittels strengerer Melde-, Notifizierungs- und Registrierungspflichten für die Wirtschaftsakteure zu stärken. Die folgenden sechs politischen Optionen wurden einer Folgenabschätzung unterzogen:
Option 1 (Ausgangsoption): keine Maßnahmen: die derzeitigen EU-Rechtsvorschriften bleiben unverändert;
Option 2: strengere Meldepflichten;
Option 3: strengere Regeln und Verpflichtungen für Wirtschaftsbeteiligte in Bezug auf Kundenerklärungen von Endverwendern;
Option 4: Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zu einer systematischen Meldung neuer Endverwender bei den Behörden, um eine Überprüfung zu ermöglichen;
Option 5: Verpflichtung der Endverwender zur Registrierung sowie strengere Anforderungen hinsichtlich der Registrierung;
Option 6: Verschiebung von Essigsäureanhydrid aus der Kategorie 2 der erfassten Stoffe in die Kategorie 1.
Für die Optionen 2 bis 5 wurden zwei Unteroptionen analysiert: entweder spezifische Einschränkung dieser Optionen auf Essigsäureanhydrid oder Anwendung dieser Optionen auf alle erfassten Stoffe der Kategorie 2.
Die Folgenabschätzung 12 führte zu der Gesamtbewertung, dass sowohl die Option 4 (nur für Essigsäureanhydrid) als auch die Option 5 (nur für Essigsäureanhydrid) gute Möglichkeiten wären, um die ausgewiesenen Ziele zu erreichen. Beide Optionen hätten Auswirkungen auf KMU, da es sich bei den Endverwendern von Essigsäureanhydrid vorwiegend um KMU handelt, jedoch wäre die Option 5 im Vergleich zu Option 4 mit weniger Aufwand hinsichtlich der jährlich entstehenden Kosten für Unternehmen verbunden (vorausgesetzt, die Behörden geben nicht alle Kosten an die Registrierungspflichtigen in Form von Gebühren weiter); dieses Argument ist vor allem für KMU von Bedeutung. Insgesamt geben die starke politische Unterstützung der meisten Mitgliedstaaten für Option 5, die auf internationaler Ebene geäußerten Meinungen hinsichtlich einer in den europäischen Rechtsvorschriften nur unzureichend vorgeschriebenen systematischen Kontrolle aller Endverwender von Essigsäureanhydrid sowie die etwas geringere Belastung für KMU den Ausschlag zugunsten von Option 5.
3. Rechtliche Aspekte
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 114 zielt darauf ab, bei der Errichtung des Binnenmarkts ein hohes Niveau in den Bereichen Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten.
Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wird das allgemeine Ziel verfolgt, die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen aus dem legalen Handel im Einklang mit den Verpflichtungen zu verhindern, die sich für die Europäische Union aus Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 ergeben. Mit der Verordnung wird ein Beitrag zur weltweiten Bekämpfung der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen und des Handels damit geleistet und gleichzeitig eine korrekte Funktionsweise des Binnenmarktes für Drogenausgangsstoffe sichergestellt, indem die Wirtschaftsbeteiligten innerhalb der EU den gleichen harmonisierten Vorschriften unterworfen sowie unnötige Hemmnisse für den legalen Handel und administrative Belastungen für Unternehmen und die zuständigen Behörden vermieden werden.
Das Ziel dieses Vorschlags - das heißt die Einführung strengerer Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Essigsäureanhydrid zur Verhinderung seiner Abzweigung aus dem EU-Binnenmarkt und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und ist aus folgenden Gründen besser auf EU-Ebene zu erreichen:
- - In einigen Mitgliedstaaten besteht die Auffassung, dass es ihnen rechtlich nicht möglich ist, nationale Kontrollmaßnahmen zu erlassen, die über die EU-Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 hinausgehen; dieser Artikel ermächtigt die Mitgliedstaaten, nationale Maßnahmen zu verabschieden, um ihren Behörden die Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Überwachungsaufgaben zu ermöglichen. Sie führen dabei an, dass durch die EU-Rechtsvorschriften nur Wirtschaftsbeteiligte Kontrollmaßnahmen unterworfen würden (Endverwendern werden keine Verpflichtungen auferlegt), was als bewusste und verbindliche Entscheidung des EU-Gesetzgebers dahingehend zu verstehen sei, dass Endverwender eben nicht der Kontrolle durch Rechtsvorschriften zu Drogenausgangsstoffen unterworfen sein sollten.
- - Andererseits erwägen andere Mitgliedstaaten weitgehende nationale Kontrollen auf der Grundlage von Artikel 10 oder haben bereits solche Bestimmungen erlassen, was in erster Linie zu unterschiedlichen Ansätzen hinsichtlich der Kontrolle in den verschiedenen Mitgliedstaaten führt und sich schädlich auf die Funktionsweise des Binnenmarktes auswirken könnte; ferner besteht durch isolierte Aktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten die Gefahr, dass das Problem von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlagert wird, da illegale Händler das "schwächste Glied" auf dem EU-Markt ausnutzen werden. Eine Kombination unterschiedlicher nationaler Maßnahmen hätte nicht die gleiche Wirkung wie ein harmonisierter Ansatz auf EU-Ebene. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass sowohl Mitgliedstaaten als auch betroffene Branchen die Kommission aufgerufen haben, tätig zu werden, um im gesamten Binnenmarkt die gleichen Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten und nicht zu sehr auf zusätzliche nationale Maßnahmen zu bauen.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht dieser Vorschlag nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus. Indem die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen aus dem legalen Handel zur illegalen Drogenherstellung verhindert wird, ist zu erwarten, dass durch diesen Vorschlag auch ein Beitrag zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen geleistet wird und die Bürger auf diese Weise vor Gesundheitsschäden durch Drogenkonsum geschützt werden. Darüber hinaus dürfte mit diesem Vorschlag, der die rechtmäßig mit Drogenausgangsstoffen handelnden Wirtschaftsbeteiligten und Verwender harmonisierten Vorschriften unterwirft, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet sein, indem unnötige Hemmnisse für den legalen Handel und administrative Belastungen für Wirtschaftsbeteiligte und die zuständigen Behörden vermieden werden.
Gegenstand des Vorschlags sind nur die Schwachstellen, die bei der Bewertung des Funktionierens und der Durchführung von Rechtsvorschriften zu Drogenausgangsstoffen erkannt wurden, und zwar indem die Registrierung nicht nur für jene Wirtschaftsbeteiligten verbindlich wird, die Essigsäureanhydrid in Verkehr bringen, sondern auch für Verwender, die den Stoff für eigene Zwecke oder Verfahren erwerben (d.h. Endverwender). Mit dem Vorschlag werden die beabsichtigten Regelungen für Essigsäureanhydrid nicht auf andere erfasste Stoffe in Kategorie 2 ausgedehnt.
Wahl des Instruments
Das gewählte Rechtsinstrument ist eine Verordnung, da das Ziel darin besteht, die Vorschriften zu harmonisieren, die für Wirtschaftsbeteiligte (Endverwender) gelten, die Essigsäureanhydrid für eigene Zwecke oder Verfahren nutzen. Mit dieser Verordnung wird die bereits bestehende Verordnung (EG) Nr. 273/2004 geändert.
Kernbestimmungen des Vorschlags
Durch den Vorschlag wird für Endverwender von Essigsäureanhydrid eine Registrierungspflicht eingeführt, wie sie bereits für Wirtschaftsbeteiligte gilt, die den Stoff in Verkehr bringen; ferner werden die Vorschriften in Bezug auf die Registrierung verschärft.
Zudem wird die Einrichtung und Pflege einer "Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe" vorgeschlagen, um die Einholung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen über Sicherstellungen von Drogenausgangsstoffen und abgefangene Lieferungen in Einklang mit dem derzeit geltenden Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zu modernisieren, um eine Liste jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender zu erstellen und zu aktualisieren, die legal mit Drogenausgangsstoffen handeln oder diese verwenden und im Besitz einer EU-Erlaubnis bzw. Registrierung sind, und um die Wirtschaftsbeteiligten in die Lage zu versetzen, in Einklang mit dem derzeit geltenden Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 den zuständigen Behörden in Kurzform Informationen über Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen vorzulegen.
Außerdem werden in diesem Verordnungsentwurf die auf das Ausschussverfahren in seiner früheren Form bezogenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 an die neuen Regelungen des Vertrags von Lissabon angepasst.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union, da keine zusätzlichen Mittel für die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahme erforderlich sind. Die zur Verwirklichung der europäischen Datenbank erforderlichen Mittel sind bereits in den erfolgten Mittelzuweisungen im Rahmen des Haushaltsverfahrens sowie in der Haushaltslinie "Binnenmarkt" berücksichtigt. Über die bereits in der offiziellen Planung der Kommission für die kommenden Jahre vorgesehenen Ausgaben hinaus hat die vorgeschlagene Verordnung daher keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5. zusätzliche Angaben
- - Der Vorschlag wird im Rahmen des TBT-Übereinkommens auch der WTO notifiziert. - Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
- - In dem vorgeschlagenen Rechtsakt ist eine Übergangszeit für das Inkrafttreten der neuen Registrierungspflichten für Endverwender von Essigsäureanhydrid vorgesehen.
- - Der vorgeschlagene Rechtsakt enthält eine Überprüfungsklausel, die es erlaubt, die Wirksamkeit der geänderten Verordnung hinsichtlich der Verhinderung von Abzweigungen von Essigsäureanhydrid zu bewerten.
- 1. United Nations" International Narcotics Control Board.
- 2. Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung und Funktionsweise der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Überwachung und Kontrolle des Handels mit Drogenausgangsstoffen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 und Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates, KOM (2009) 709 endg, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0709:FIN:de:PDF .
- 3. Einzelheiten in Abschnitt 4.2.2 "Stärken und Schwächen der Rechtsvorschriften" im oben genannten Bericht KOM (2009) 709 endg.
- 4. EU-Strategie zur Drogenbekämpfung 2005-2012, vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom November 2004 gebilligt (15074/04 CORDROGUE 77 SAN 187 ENFOPOL 187 RELEX 564).
- 5. EU-Drogenaktionsplan 2009-2012 (2008/C 326/09).
- 6. In der EU-Strategie zur Drogenbekämpfung werden diese beiden wichtigsten Aspekte um drei Querschnittsthemen ergänzt: Koordinierung, Internationale Zusammenarbeit und Informationsaustausch, Forschung und Bewertung.
- 7. Einzelheiten sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/newsroom/antidrugs/opinion/1 1 1027_en.htm .
- 8. Artikel 168AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
- 9. Artikel 67 AEUV.
- 10. Siehe Fußnote 1.
- 11. Schlussfolgerungen des Rates zur Funktionsweise und Durchführung der EU-Rechtsvorschriften über Drogenausgangsstoffe vom 25. Mai 2010 3016. Tagung des Rates "Wettbewerbsfähigkeit", Brüssel.
- 12. Der Bericht zur Folgenabschätzung ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/governance/impact/ia carried out/cia 2012 en.htm .
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,2 nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe3 nahm die Kommission am 7. Januar 2010 einen Bericht an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung und Funktionsweise der geltenden EU-Rechtsvorschriften betreffend Drogenausgangsstoffe4 an.
- (2) In dem Bericht empfiehlt die Kommission, weitere Möglichkeiten auszuloten, mit denen die Kontrolle des Handels mit Essigsäureanhydrid (erfasster Stoff der Kategorie 2) verstärkt werden kann, um besser die Abzweigung von Essigsäureanhydrid für die illegale Herstellung von Heroin zu unterbinden.
- (3) In seinen Schlussfolgerungen zur Funktionsweise und Durchführung der EU-Rechtsvorschriften über Drogenausgangsstoffe vom 25. Mai 2010 forderte der Rat die Kommission auf, Änderungen der Rechtvorschriften vorzuschlagen, nachdem eine Beurteilung der potenziellen Auswirkungen auf die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsbeteiligten erfolgt ist.
- (4) Die Definition des Begriffs "erfasster Stoff" sollte verdeutlicht werden: Die Bezeichnung "pharmazeutische Zubereitung", die dem am 19. Dezember 1988 in Wien angenommenen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen ("Übereinkommen der Vereinten Nationen") entstammt, sollte durch die in der einschlägigen Terminologie der EU-Rechtsvorschriften verwendete Bezeichnung "Arzneimittel" ersetzt werden und die Bezeichnung "sonstige Zubereitungen" sollte gestrichen werden, da sich ihre Bedeutung mit jener der in der Begriffsbestimmung bereits verwendeten Bezeichnung "Mischungen" überschneidet.
- (5) Es sollte eine Begriffsbestimmung für die Bezeichnung "Verwender" für solche Unternehmen eingeführt werden, die Stoffe für andere Zwecke besitzen als für das Inverkehrbringen.
- (6) Es sollte deutlich gemacht werden, dass Unternehmen, die erfasste Stoffe der Kategorie 1 für andere Zwecke besitzen als für das Inverkehrbringen, verpflichtet sind, eine Erlaubnis zu beantragen.
- (7) Es sollten detailliertere Vorschriften in Bezug auf die Registrierung eingeführt werden, um in allen Mitgliedstaaten einheitliche Registrierungsbedingungen für erfasste Stoffe der Kategorie 2 von Anhang I zu gewährleisten. Für Stoffe, die in der neuen Unterkategorie 2A von Anhang I erfasst werden, sollten nicht nur Wirtschaftsbeteiligte, sondern auch Verwender registrierungspflichtig werden.
- (8) Es sollte für Kleinstunternehmen keine Gebühr für die Registrierung oder die Erteilung einer Erlaubnis erhoben werden, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.
- (9) Es sollten detaillierte Bestimmungen festgelegt werden, aus denen deutlich hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, im Falle von verdächtigen Vorgängen im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen selbst tätig zu werden, um sie in die Lage zu versetzen, schneller auf neue Entwicklungen in der illegalen Herstellung von Drogen zu reagieren.
- (10) Es sollte eine "Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe" eingerichtet werden, um die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten über Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen zu vereinfachen, ein europäisches Verzeichnis jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender zu erstellen, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. Registrierung sind, und damit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Handelsvorgängen im Zusammenhang mit erfassten Stoffen zu erleichtern und um die Wirtschaftsbeteiligten in die Lage zu versetzen, den zuständigen Behörden Informationen über die von ihnen durchgeführten legalen Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen vorzulegen.
- (11) In der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist die Verarbeitung von Daten vorgesehen. Diese Verarbeitung von Daten kann auch die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen und sollte im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen.
- (12) Essigsäureanhydrid ist derzeit in der Kategorie 2 von Anhang I erfasst und sollte künftig in der neuen Unterkategorie 2A von Anhang I erfasst werden, um eine strengere Kontrolle des Handels damit zu ermöglichen. Die übrigen Stoffe der Kategorie 2 sollten als Unterkategorie 2B erfasst werden.
- (13) Die Kommission wird durch die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zur Durchführung einiger der darin enthaltenen Bestimmungen ermächtigt; dies muss nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen56 Durchführungsbefugnisse, geändert durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates, erfolgen.
- (14) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind diese Befugnisse auf die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustimmen.
- (15) Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte in Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen, übertragen werden, damit sie die Anforderungen und Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen und Registrierungen, für den Erhalt und die Verwendung von Kundenerklärungen, für Unterlagen und Kennzeichnung von Mischungen, für die Vorlage von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten über Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen sowie für die Aufnahme jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender in das europäische Verzeichnis, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. Registrierung sind, spezifiziert und damit sie die Anhänge ändert. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.
- (16) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten.
- (17) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden 7 .
- (18) Für den Erlass der Durchführungsrechtsakte sollte das Prüfverfahren angewendet werden, um im Einzelnen festzulegen, wie Kundenerklärungen in elektronischer Form vorgelegt werden sollen, und um im Einzelnen festzulegen, wie die Angaben über von Wirtschaftsbeteiligten durchgeführte Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen in einer europäischen Datenbank vorzulegen sind.
- (19) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine Stärkung der Rechtsvorschriften für die Registrierung solcher Wirtschaftsbeteiligten, die erfasste Stoffe der Kategorie 2, insbesondere Essigsäureanhydrid, auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen oder besitzen, um auf diese Weise die Abzweigung des Essigsäureanhydrids zum Zwecke der unerlaubten Herstellung von Drogen zu verhindern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden kann, weil illegale Händler einen Nutzen aus unterschiedlichen nationalen Registrierungsregeln ziehen und ihre illegalen Geschäfte dahin verlagern, wo Drogenausgangsstoffe am leichtesten abgezweigt werden können, und dieses Ziel daher besser auf der Unionsebene zu erreichen ist, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach demselben Artikel geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sollte daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- (a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) "erfasste Stoffe" alle zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeten und in Anhang I aufgeführten Stoffe, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten. Ausgenommen sind Naturprodukte und Mischungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, sowie Arzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 ; "
- (b) der folgende Buchstabe h wird eingefügt:
"h) "Verwender" jede natürliche oder juristische Person, die einen erfassten Stoff besitzt und erfasste Stoffe verarbeitet, formuliert, verbraucht, lagert, aufbewahrt, behandelt, in Behälter füllt, von einem Behälter in einen anderen Behälter umfüllt, mischt, umwandelt oder in irgendeiner anderen Form verwendet."
- (2) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- (a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
- (2) Wirtschaftsbeteiligte und Verwender benötigen für den Besitz oder das Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I eine vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden. Die Behörden können Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, bestimmten öffentlichen Stellen oder Streitkräften eine Sondererlaubnis erteilen. Diese Sondererlaubnis gilt nur für die Verwendung von erfassten Stoffen der Kategorie 1 des Anhangs I im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten.
- (3) Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Inhaber einer Erlaubnis gemäß Absatz 2 ist, gibt erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I nur an Wirtschaftsbeteiligte und Verwender ab, die Inhaber einer solchen Erlaubnis sind und eine Kundenerklärung nach Artikel 4 Absatz 1 unterzeichnet haben."
- (b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Unbeschadet Absatz 9 können die zuständigen Behörden entweder die Gültigkeit der Erlaubnis auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren begrenzen oder von den Wirtschaftsbeteiligten verlangen, dass sie regelmäßig in Abständen von höchstens drei Jahren belegen, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis noch vorliegen. In der Erlaubnis werden der Vorgang bzw. die Vorgänge, für die die Erlaubnis gilt, sowie die betreffenden Stoffe aufgeführt. Eine Sondererlaubnis im Sinne von Absatz 2 wird grundsätzlich für einen unbegrenzten Zeitraum erteilt, kann jedoch von den zuständigen Behörden unter den in Absatz 4 Satz 3 genannten Bedingungen ausgesetzt oder widerrufen werden."
- (c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Ab dem [18 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung] müssen sich Wirtschaftsbeteiligte vor dem Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I bei den zuständigen Behörden registrieren lassen. Verwender müssen sich, bevor sie in den Besitz erfasster Stoffe der Unterkategorie 2A des Anhangs I gelangen, bei den zuständigen Behörden registrieren lassen. Die zuständigen Behörden können im Falle von Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, bestimmten öffentlichen Stellen oder Streitkräften Sonderregistrierungen durchführen. Diese Registrierungen gelten nur für die Verwendung von erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten oder Verwender."
- (d) Folgende Absätze 6a und 6b werden eingefügt:
- (6) a) Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Inhaber einer Registrierung gemäß Absatz 6 ist, gibt erfasste Stoffe der Unterkategorie 2A des Anhangs I nur an andere Wirtschaftsbeteiligte und Verwender ab, die Inhaber einer solchen Registrierung sind und eine Kundenerklärung nach Artikel 4 Absatz 1 unterzeichnet haben.
- (6) b) Bei der Entscheidung über eine Registrierung berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die Kompetenz und Integrität des Antragstellers. Die Registrierung ist zu verweigern, wenn berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Eignung und Verlässlichkeit des Antragstellers oder des für den Handel mit erfassten Stoffen verantwortlichen Beauftragten besteht. Die zuständigen Behörden können die Registrierung jederzeit aussetzen oder widerrufen, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Inhaber nicht mehr geeignet ist, im Besitz der Registrierung zu sein, oder dass die Voraussetzungen, unter denen die Registrierung erfolgte, nicht mehr vorliegen."
- (e) In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Handelt es sich bei dem Wirtschaftsbeteiligten oder Verwender um ein Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen9, so ist von diesem keine solche Gebühr zu entrichten."
- (f) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
- (8) Die zuständigen Behörden erfassen jene Wirtschaftsbeteiligten und Verwender, die im Besitz einer Erlaubnis gemäß Absatz 2 oder einer Registrierung gemäß Absatz 6 sind, in einer Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe, die gemäß Artikel 13 Buchstabe a von der Kommmission eingerichtet wird.
- (9) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 Buchstabe a zu erlassen, die Folgendes betreffen:
- (a) die Anforderungen und Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäß Absatz 2,
- (b) die Anforderungen und Bedingungen für die Registrierung gemäß Absatz 6,
- (c) die Anforderungen und Bedingungen für die Erfassung von Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern, die im Besitz einer Erlaubnis oder einer Registrierung sind, in einer Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe gemäß Absatz 8."
- (3) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Unbeschadet des Absatzes 4 sowie der Artikel 6 und 14 muss jeder in der Gemeinschaft niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, der einen Kunden mit einem erfassten Stoff der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I beliefert, eine Erklärung dieses Kunden einholen, der der genaue Verwendungszweck bzw. die genauen Verwendungszwecke der erfassten Stoffe zu entnehmen ist/sind. Für jeden einzelnen erfassten Stoff ist eine eigene Erklärung erforderlich. Die Erklärung ist nach dem Muster des Anhangs III Nummer 1 zu erstellen. Juristische Personen stellen die Erklärung auf Briefpapier mit ihrem Kopfbogen aus."
- (b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte in Einklang mit Artikel 15 Buchstabe a betreffend die Anforderungen und Bedingungen für die Einholung und die Verwendung von Kundenerklärungen anzunehmen."
- (4) Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte in Einklang mit Artikel 15 Buchstabe a betreffend die Anforderungen und Bedingungen für die Erstellung von Unterlagen zu Mischungen, die Stoffe enthalten, die in Anhang I aufgeführt sind, anzunehmen."
- (5) Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte in Einklang mit Artikel 15 Buchstabe a betreffend die Anforderungen und Bedingungen für die Kennzeichnung von Mischungen, die Stoffe enthalten, die in Anhang I aufgeführt sind, anzunehmen."
- (6) Artikel 8 erhält folgende Fassung:
- (1) Die Wirtschaftsbeteiligten melden den zuständigen Behörden unverzüglich sämtliche Umstände, wie ungewöhnliche Bestellungen erfasster Stoffe, die in Verkehr gebracht werden sollen, oder Vorgänge mit derartigen Stoffen, die vermuten lassen, dass solche Stoffe möglicherweise für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden. Zu diesem Zweck legen die Wirtschaftsbeteiligten alle verfügbaren Informationen vor, die den zuständigen Behörden die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Bestellung oder des Vorgangs ermöglichen.
- (2) Die Wirtschaftsbeteiligten legen den zuständigen Behörden in Kurzform alle einschlägigen Informationen über ihre Vorgänge betreffend erfasste Stoffe vor.
- (3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte in Einklang mit Artikel 15 Buchstabe a betreffend die Anforderungen und Bedingungen für Wirtschaftsbeteiligte hinsichtlich der Vorlage von Informationen gemäß Absatz 2 anzunehmen."
- (7) Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und der chemischen Industrie vor allem bei nicht erfassten Stoffen zu erleichtern, arbeitet die Kommission Leitlinien zur Unterstützung der chemischen Industrie aus und aktualisiert diese."
- (8) Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen kontrollieren und überwachen können, insbesondere, indem diese
- (a) Auskunft über jede Bestellung nicht erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit nicht erfassten Stoffen erhalten können,
- (b) die Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten betreten können, um Beweise für verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen zu sichern.
- (3) Die zuständigen Behörden wahren die Vertraulichkeit von geschäftlichen Auskünften."
- (9) Folgender Artikel 13a wird eingefügt:
"Artikel 13a
Datenbank
Die Kommission entwickelt eine Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe mit folgenden Funktionen:
(a)a) erleichterte Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1, Herstellung und Analyse auf Unionsebene und Mitteilungen an das Internationale Suchtstoffkontrollamt gemäß Artikel 13 Absatz 2,
(b)b) Einrichtung eines europäischen Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Verwender, die im Besitz einer Erlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 2 bzw. einer Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 6 sind,
(c)c) Übermittlung von Informationen in elektronischer Form durch die Wirtschaftsbeteiligten über die von ihnen durchgeführten Vorgänge gemäß Artikel 8 Absatz 2 an die zuständigen Behörden in Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 14."
- (10) Folgender Artikel 13b wird eingefügt:
"Artikel 13b
Datenschutz
- (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG10 unter Aufsicht der unabhängigen öffentlichen Kontrollstelle des Mitgliedstaats gemäß Artikel 28 der Richtlinie.
- (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission, auch für die Zwecke der europäischen Datenbank gemäß Artikel 13a, erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates11 und unter Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten."
- (11) Die Artikel 14 und 15 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 14
Durchführungsrechtsakte
- (1) Die Kommission kann folgende Durchführungsrechtsakte erlassen:
(a)a) gegebenenfalls Regeln für die Abgabe von Kundenerklärungen gemäß Artikel 4 in elektronischer Form,
(b)b) gegebenenfalls Regeln für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 an eine europäische Datenbank in elektronischer Form.
- (2) Die Rechtsakte gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14a Absatz 2 erlassen.
Artikel 14a
Ausschussverfahren
- (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates 12 eingesetzten Ausschuss "Drogengrundstoffe" unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 15
Anpassung von Anhängen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 15a zur Anpassung der Anhänge I, II und III an neue Entwicklungen bei der Abzweigung von Drogenaustauschstoffen und eine Änderung der Tabellen im Anhang des Übereinkommens der Vereinten Nationen zu erlassen.
Artikel 15a
Ausübung der Befugnisübertragung
- (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- (2) Die in Artikel 3 Absatz 9, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13a Absatz 2 und Artikel 15 genannte Befugnisübertragung gilt ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] auf unbestimmte Zeit.
- (3) Die Befugnis gemäß Artikel 3 Absatz 9, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13a Absatz 2 und Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- (5) Ein nach Artikel 3 Absatz 9, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13a Absatz 2 und Artikel 15 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament oder der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifikation keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
- (12) Artikel 16 erhält folgende Fassung:
"Artikel 16
Information über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen
- (1) Jeder Mitgliedstaat informiert die Kommission über die Maßnahmen, die er gemäß dieser Verordnung erlässt, insbesondere über die Maßnahmen nach Artikel 10 und Artikel 12. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner über jede Änderung dieser Maßnahmen.
- (2) Die Kommission leitet diese Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
- (3) Die Kommission bewertet bis spätestens [78 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] die Umsetzung und Funktionsweise dieser Verordnung."
- (13) Anhang I erhält folgende Fassung:
(a)a) In Anhang I erhält die Überschrift folgende Fassung: "Liste der erfassten Stoffe";
(b)b) der Text für Kategorie 2 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung;
- (14) In Anhang III wird der Begriff "Genehmigungs-/" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
"Kategorie 2
Unterkategorie 2A
Stoff | KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) | KN-Code (1) | CAS-Nr. (2) |
Essigsäureanhydrid | | 29152400 | 108-24-7 |
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist.
- (1) ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.
- (2) Die CAS-Nummer ist die Registriernummer des "Chemical Abstracts Service", bei der es sich um eine einzige numerische Identifikation handelt, die für jeden Stoff und seine Struktur spezifisch ist. Die CAS-Nummer ist spezifisch für jedes Isomer und jedes Salz eines Isomers. Daher weichen die CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern ab.
Unterkategorie 2B
Stoff | KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) | KN-Code (1) | CAS-Nr. (2) |
Phenylessigsäure | | 29163400 | 103-82-2 |
Anthranilsäure | | 29224300 | 118-92-3 |
Piperidin | | 29333200 | 110-89-4 |
Kaliumpermanganat | | 28416100 | 7722-64-7 |
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist.
- (1) ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.
- (2) Die CAS-Nummer ist die Registriernummer des "Chemical Abstracts Service", bei der es sich um eine einzige numerische Identifikation handelt, die für jeden Stoff und seine Struktur spezifisch ist. Die CAS-Nummer ist spezifisch für jedes Isomer und jedes Salz eines Isomers. Daher weichen die CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern ab.
- 1. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 2. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3. ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.
- 4. Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung und Funktionsweise der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Überwachung und Kontrolle des Handels mit Drogenausgangsstoffen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 und Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates, KOM (2009) 709 endg.
- 5. ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 6. ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.
- 7. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 8. ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
- 9. ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
- 10. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 3 1.
- 11. ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 12. ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.